Beschluss
13 L 1907/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1005.13L1907.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die vom Verfahren OVG NRW 5 B 757/23 abgetrennten und an das beschließende Gericht verwiesenen Anträge der Antragstellerin, 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, es zu unterlassen, c) die Antragstellerin als „gesichert extremistische Bestrebung“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen, und d) öffentlich bekanntzugeben, dass die Antragstellerin als „gesichert extremistische Bestrebung“ eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird; 2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. c) und d) beantragten Unterlassungsanordnungen ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen, haben keinen Erfolg. Die Anträge sind unzulässig. Ihnen steht zunächst die materielle Rechtskraftwirkung des Beschlusses vom 10. März 2022 (13 L 105/21) entgegen, in dem das beschließende Gericht bereits über die wortlautgleich gestellten Eilanträge der Antragstellerin entschieden und gegen den die Antragstellerin kein Rechtsmittel eingelegt hat. Nach § 121 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 123 oder § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende Anwendung findet, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 18. November 2010 – 13 B 659/10 –, juris Rn. 23 und vom 20. Mai 2010 – 13 N 170/10 –, juris Rn. 13; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Februar 2021 – 4 S 3342/20 –, juris Rn. 26; Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 121 Rn. 6; Clausing/Kimmel, in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 121 VwGO Rn. 16, binden rechtskräftige Entscheidungen die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die Bindungswirkung entfällt, wenn eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage, § 121 Rn. 45. Eine von der Rechtskraftbindung befreiende entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage liegt dann vor, wenn es für die geltend gemachte Rechtsfolge um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalts geht, zu dem die rechtskräftige Entscheidung – auch unter Berücksichtigung ihrer Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden Funktion – keine verbindlichen Aussagen mehr enthält, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. September 2001 – 1 C 7.01 –, juris m.w.N. Eine solche entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage ist vorliegend nicht gegeben. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Antragstellerin angeführten öffentlichen bzw. gegenüber verschiedenen Medien getätigten Äußerungen des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Bundesamt). So befassen sich insbesondere die von der Antragstellerin angeführten Äußerungen des Präsidenten des Bundesamtes bei der Bundespressekonferenz am 20. Juni 2023 und im ZDF heute-journal am selben Tag sowie seine Stellungnahme gegenüber der Deutschen Presse Agentur (dpa) am 31. Juli 2023 bereits dem Wortlaut nach nicht mit der Frage der „Hochstufung“ der Antragsgegnerin von einem Verdachtsfall zu einer „gesichert extremistischen Bestrebung“ durch das Bundesamt. Vielmehr stehen die Äußerungen im Kontext der erfolgten Einstufung der Antragsgegnerin als Verdachtsfall, vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2023 – 5 B 757/23 –, Beschlussabschrift, S. 13 ff. Die Frage einer (etwaigen) „Hochstufung“ der Antragstellerin als „gesichert extremistische Bestrebung“ ist weder ausdrücklich noch mittelbar Gegenstand der Äußerungen des Präsidenten des Bundesamtes. Auch aus den Ausführungen des Präsidenten des Bundesamtes gegenüber dem ARD Hauptstadtstudio und in einem in den ARD-Tagesthemen am 7. August 2023 ausgestrahlten Interview ergibt sich keine die Rechtskraft durchbrechende Änderung der Sachlage. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem zum hiesigen Eilverfahren parallelen Beschluss vom 27. September 2023 (5 B 757/23, Beschlussabschrift S. 16 ff.) hinsichtlich der Äußerungen im Interview, auf die sich die Antragstellerin hinsichtlich des vorliegend geltend gemachten Antrags maßgeblich bezieht, Folgendes ausgeführt: „Auf die Frage des Moderators, ob die Äußerungen während der Europawahlversammlung ein Fehler gewesen seien, antwortete er, er „folge dabei unserem gesetzlichen Auftrag“. Man sei „durch das Bundesverfassungsschutzgesetz verpflichtet über extremistische Bestrebungen zu berichten (…)“, und das gerade zu einem Zeitpunkt, „wo es eben auch Berichtenswertes darzustellen“ gebe. Auf Nachfrage des Moderators zur zeitlichen Nähe zur Veranstaltung äußerte der Präsident, es gebe „keinerlei Regelungen dazu, zu welchem Zeitpunkt Informationen erforderlich“ seien, aber er halte es für „richtig, dann zu informieren, wenn es eben Ereignisse gibt, die zeigen, dass hier eine extremistische Bestrebung, eine Bestrebung, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet, aktiv“ sei. Heute bestehe Gelegenheit, über seine Eindrücke zu berichten. Auf weitere Nachfrage führte er zunächst zu dem Informationsauftrag seiner Behörde, sodann zu einzelnen aus seiner Sicht bestehenden Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Strömungen innerhalb der Antragstellerin aus, und ferner zu weiteren auch historischen Hintergründen der wehrhaften Demokratie und der darauf beruhenden Rolle des Bundesamts. Auf Vorhalt von Kritik aus den Reihen der Antragstellerin führte er aus, es sei ihm „eben wichtig, dass die Bürgerinnen und Bürger verstehen, was wir hier tun und dass wir eben unserem Informationsauftrag kraft Gesetzes nachkommen.“ Er sei „neutral gegenüber allen politischen Bestrebungen und Parteien, aber die Neutralität endet dort, wo wir es mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu tun haben und da ist der Verfassungsschutz auf den Plan gerufen tätig zu werden.“ Bereits die Wortwahl deutet nicht darauf hin, dass sich die behördeninterne Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall dahingehend geändert hätte, dass diese nunmehr als „gesichert extremistische Bestrebung“ qualifiziert würde, auch wenn der Präsident im Kontext der Europawahlversammlung der Antragstellerin davon spricht, nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) verpflichtet zu sein, „über extremistische Bestrebungen zu berichten“, und dass er in der fraglichen Sendung auch äußerte, es sei „richtig, dann zu informieren, wenn es eben Ereignisse gibt, die zeigen dass hier eine extremistische Bestrebung, eine Bestrebung, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet, aktiv“ sei, „die Neutralität endet dort, wo wir es mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu tun haben“. Mit diesen Äußerungen geht nicht einher, dass die Antragsgegnerin selbst die Antragstellerin entgegen gegenteiliger ausdrücklicher Stellungnahmen als mehr als nur einen „Verdachtsfall“ führt, also nicht nur davon ausgeht, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 5 B 163/21 –, NVwZ-RR 2021, 625, juris, Rn. 24. Die Antragstellerin wird bereits nach dem Wortlaut der fraglichen Äußerungen selbst nicht zur Gänze als „erwiesen extremistische Bestrebung“ geführt. Vielmehr sprechen die einzelnen Passagen in ihrem Kontext dafür, dass der Präsident des Bundesamts sich unverändert zur Antragstellerin als sog. Verdachtsfall äußert. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für diese bisherige Einstufungsentscheidung sind gerade das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung; insofern ist schon nach dem Wortlaut keine wesentliche Veränderung der für die Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall maßgeblichen Umstände anzunehmen.“ Diesen Ausführungen schließt sich das beschließende Gericht vollumfänglich an. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Kontext kann geschlossen werden, dass das Bundesamt sich derzeit konkret mit einer „Hochstufung“ der Antragstellerin als „gesichert extremistische Bestrebung“ befasst. Eine Änderung der Sachlage liegt mithin nicht vor. Auch aus einer Gesamtschau der Äußerungen des Präsidenten des Bundesamtes ergibt sich keine abweichende Bewertung. Denn diese beziehen sich – wie dargelegt – ganz überwiegend auf die Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall und verhalten sich nicht zur Frage der Einstufung der Antragstellerin als „gesichert extremistisch“. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass keine offizielle Mitteilung des Bundesamtes hinsichtlich einer geplanten oder unmittelbar bevorstehenden „Hochstufung“ der Antragstellerin existiert. Vielmehr hat sich das Bundesamt gegenüber der Antragstellerin mit Schreiben vom 6. Januar 2023 erneut wie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem beschließenden Gericht vom 8. März 2021 dahingehend geäußert, dass eine solche Hochstufung der Antragstellerin zur „gesichert extremistischen Bestrebung“ und eine entsprechende Bekanntmachung vom Bundesamt derzeit nicht beabsichtigt sei und dies mit einem weiteren Schreiben vom 30. Mai 2023 und ebenso im vorliegenden gerichtlichen Verfahren bekräftigt. Auch dies steht der Annahme einer entscheidungserheblichen Änderung der den Anträgen zugrundeliegenden Sachlage entgegen. Unabhängig davon sind die Anträge auch aufgrund der fehlenden Voraussetzungen für den vorliegend begehrten vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz unzulässig. Der Rechtsschutz der Verwaltungsgerichtsordnung ist grundsätzlich nachgelagert. Ein vorbeugender Rechtsschutz kommt mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dies zum Schutz des Betroffenen vor unzumutbaren Nachteilen geboten ist. Dieses spezifische Vorbeugungsinteresse ist bei Realakten in der Regel anzunehmen, jedoch ist auch hier Voraussetzung, dass ein solcher Realakt überhaupt droht, vgl. Wöckel, a.a.O., Vor § 40 Rn. 25 m.w.N. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass das Bundesamt derzeit konkret die „Hochstufung“ der Antragstellerin zur „gesichert extremistischen Bestrebung“ beabsichtigt. Allein die aufgrund der Einstufung als Verdachtsfall andauernde Beobachtung der Antragstellerin allein reicht hierfür nicht aus. Etwas anderes folgt auch nicht für den Fall, dass der vorliegende Antrag als Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO analog auszulegen ist, zur analogen Anwendbarkeit von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auch im Fall des § 123 VwGO vgl. statt aller Schoch, in Schoch/Schneider, VwGO, § 123 Rn. 174, 177 ff. (Stand: Februar 2022). Denn auch ein solcher Antrag ist nur begründet, wenn gegenüber der Ausgangsentscheidung entscheidungserhebliche neue oder veränderte Umstände vorliegen oder solche entscheidungserheblichen Umstände im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht worden sind, Hoppe, in Eyermann, a.a.O., § 80 Rn. 134. Dies ist nicht der Fall. Auch insoweit wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im parallelen Eilverfahren an und bemisst die Anträge zu 1. c) und b) in Orientierung an die mit dem Antrag zu 2. begehrte Androhung von Ordnungsgeldern mit 10.000,00 Euro pro Antrag, mithin insgesamt 20.000,00 Euro. Die mit dem Antrag zu 2. begehrte Ordnungsgeldandrohung selbst ist wertmäßig nicht selbstständig in Ansatz zu bringen. Dieser Streitwert war mit Blick auf die nur vorübergehende Regelung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.