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Urteil

3 K 5635/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1004.3K5635.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger ist der Vater der am 00.00.1996 geborenen H. T. D., welcher erstmalig für die Zeit ab April 2015 von der Beklagten Ausbildungsförderung bewilligt wurde. Seit dem Jahr 1996 war der Kläger mit der Mutter dieser Tochter – Frau W. D. – verheiratet. Die Tochter beantragte unter dem 24.01.2016 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum April 2016 bis März 2017. Der Kläger legte das diesen Bewilligungszeitraum betreffende, von ihm ausgefüllte und am 28.01.2016 unteschriebene Formblatt 3 der Beklagten mit Eingang am 01.02.2016 vor. In diesem Formblatt wurde angegeben, dass der Kläger mit Frau W. D. verheiratet sei. Das Kästchen „dauernd getrennt lebend“ blieb unangekreuzt. Das Formblatt enthielt u.a. die Erklärung des Klägers, dass ihm bekannt sei, dass er verpflichtet sei, jede Änderung der Familien- und Ausbildungsverhältnisse, über die er Erklärungen abzugeben habe, unverzüglich dem Amt für Ausbildungsförderung anzuzeigen. Ferner erklärte der Kläger u.a., dass ihm bekannt sei, dass er verpflichtet sei, Beträge zu ersetzen, die durch vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben oder durch Unterlassung einer Änderungsanzeige geleistet worden sind und dass die zu Unrecht erfolgten Leistungen aus öffentlichen Kassen zu verzinsen seien. Schließlich versicherte der Kläger in dem Formblatt, dass seine Angaben richtig und vollständig seien. Am 26.04.2016 zog der Kläger aus dem ehelichen Haus aus. Die Beklagte gewährte der Tochter des Klägers mit Bescheid vom 30.03.2016 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum April 2016 bis März 2017 in Höhe von insgesamt 571,00 €. Dabei setzte die Beklagte gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG zugunsten des Klägers einen Betrag i.H.v. 1.605,00 € als anrechnungsfrei fest. Mit Beschluss vom 05.08.2016 – II-1 UF 79/16 – wies das OLG B. die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG Düsseldorf vom 13.04.2016 – 271 F 256/15 – in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 19.04.2016, wonach der Ehefrau des Klägers die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zugewiesen und der Kläger zur Räumung und Herausgabe des Hauses verpflichtet wurde, zurück. In dem Beschluss des OLG Düsseldorf wird ferner ausgeführt, dass nach Erlass des Beschlusses die Ehefrau des Klägers Ende April 2016 in das eheliche Haus zurückgekehrt sei, wo sie seither mit den Kindern wohne. Der Kläger bewohne dieses Haus nicht mehr. Im April 2014 sei der Kläger im Rahmen ehelicher Streitigkeiten dazu übergegangen, ganz überwiegend außerhalb des ehelichen Hauses in seinem Büro zu übernachten. Mit weiterem Bescheid vom 29.09.2016 wurde der Tochter des Klägers nunmehr ab Oktober 2016 eine monatliche Ausbildungsförderung i.H.v. 649,00 € im Rahmen des Bewilligungszeitraums April 2016 bis März 2017 gewährt. Bei der Berechnung wurde zugunsten des Klägers ein Betrag i.H.v. 1.715,00 € als anrechnungsfrei gemäß § 25 Abs.1 Nr. 1 BAföG in Ansatz gebracht. Mit Formblatt vom 16.03.2017 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten (Eingang dort am 20.03.2017), dass er von seiner Ehefrau seit dem 01.04.2014 dauernd getrennt lebe. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 12.07.2018 fest, dass der Tochter des Klägers für den Bewilligungszeitraum April 2016 bis März 2017 ab April 2016 ein Förderbetrag i.H.v. 434,00 € und ab Oktober 2016 ein Betrag i.H.v. 547,00 € gewährt wird. In der beigefügten Berechnung wurde zugunsten des Klägers ein Betrag i.H.v. 1.070,00 € (ab April 2016) und i.H.v. 1.145,00 € (ab Oktober 2016) jeweils gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG als anrechnungsfrei dargestellt. Mit Schreiben vom 29.08.2018 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsförderung i.H.v. 571,00 € monatlich für die Zeit von April 2016 bis März 2017 nicht in voller Höhe vorgelegen hätten. Es sei zu klären, ob der Kläger für die Überzahlung verantwortlich sei, weil er seinen Mitwirkungspflichten zur Aufklärung des Sachverhaltes nach § 47 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 60 Abs. 1 SGB I nicht bzw. nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen sei. Es sei zu prüfen, ob ggf. ein Ersatzanspruch nebst Zinsen gemäß § 47a BAföG gegen ihn geltend zu machen sei. Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 24.09.2018 mit, dass die Trennung von seiner Frau erst am 27.04.2016 begonnen habe, da er bis dahin das Haus in B. „effektiv“ bewohnt habe. Die rechtskräftige Entscheidung des OLG Düsseldorf, dass als Beginn des Trennungszeitraumes dann April 2014 anzusehen sei, sei erfolgt am 05.08.2016; bis dahin sei dies umstritten gewesen. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei die Änderung auch im Anschluss an die Gerichtsentscheidung mitgeteilt worden. Die getrennte Veranlagung sei dokumentiert durch Vorlage des ESt-Bescheides 2015 vom 21.02.2017 und des ESt-Bescheides 2016 vom 22.03.2018. Mit Bescheid vom 17.04.2019 – dem Kläger zugestellt am 24.04.2019 – verfügte die Beklagte, dass der Kläger die seiner Tochter H. T. D. im Bewilligungszeitraum April 2016 bis März 2017 ab September 2016 zu Unrecht geleisteten Förderungsbeträge in Höhe von insgesamt 749,00 € zu ersetzen habe. Zusätzlich sei der Erstattungsbetrag vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 % für das Jahr zu verzinsen. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass der Kläger bei der Antragstellung für den Bewilligungszeitraum April 2016 bis März 2017 am 28.01.2016 in Formblatt 3 in der Zeile 10 erklärt habe, verheiratet zu sein. Ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Entscheidung des OLG Düsseldorf habe er ohne Zweifel Kenntnis von seinem familiären Status des Getrenntlebens gehabt und hätte diese förderungsrechtlich erhebliche Änderung der Beklagten mitteilen müssen. Der Kläger habe im Formblatt 3 mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er über seine Verpflichtung belehrt worden sei, jede Änderung des Familienverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Durch das Unterlassen der Mitteilung sei für die Monate September 2016 bis März 2017 eine Rückforderung i.H.v. 749,00 € entstanden. Dies resultiere daraus, dass das Getrenntleben der Eltern gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG mit einem Freibetrag i.H.v. monatlich 1.145,00 € einkommensmindernd in Abzug gebracht werde. Demgegenüber werde ein Freibetrag für Verheiratete i.H.v. 1.715,00 € gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG von dem Einkommen abgezogen. Mit Teilabhilfebescheid vom 29.04.2019 setzte die Beklagte nach Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.07.2018 die Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum April 2016 bis März 2017 ab April 2016 auf 571,00 €, ab September 2016 auf 434,00 € und ab Oktober 2016 auf 547,00 € fest. Hierbei legte die Beklagte einen nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG anrechnungsfreien Betrag i.H.v. 1.605,00 € zugunsten des Klägers fest für den Zeitraum ab April 2016 bis August 2016. Für den Monat September 2016 setzte sie gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG einen anrechnungsfreien Betrag i.H.v. 1.070,00 € fest und für den Zeitraum ab Oktober 2016 gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG i.H.v. 1.145,00 €. Die Tochter des Klägers erhielt von September 2016 bis März 2017 von der Beklagten Ausbildungsförderung entsprechend der Bewilligung mit Bescheid vom 30.03.2016 und vom 29.09.2016, mithin unter Abzug des Freibetrages für verheiratete Eltern gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Verglichen mit einer Anrechnung eines Freibetrages nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG erhielt die Tochter des Klägers mithin einen Mehrbetrag i.H.v. insgesamt 749,00 €. Am 21.05.2019 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.04.2019. Zur Begründung berief er sich darauf, dass die Besserstellung von Kindern in intakten Ehen gegenüber Kindern von getrennten/geschiedenen Eltern gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoße, weil die finanzielle Belastung getrennter/geschiedener Eltern bei gleichen Einkommensverhältnissen naturgemäß höher sei als bei nicht getrenntlebenden/nicht geschiedenen Eltern. Es sei ihm nicht bekannt gewesen – und hätte auch nicht bekannt sein müssen –, dass seitens der Beklagten eine grundgesetzwidrige unterschiedliche Behandlung von Kindern in beiden Fallgruppen bestehe, sodass die Entscheidung des OLG Düsseldorf von irgendeiner rechtlichen Relevanz sein könnte. Durch die unangekündigte Zwangsräumung seines Hauses sei er unverschuldet wohnsitzlos geworden. Das Antragsformular vom 28.01.2016 mit Formblatt 3 usw. habe sich im Haus in B. befunden. Aufgrund des Beschlusses des AG Düsseldorf sei es ihm untersagt gewesen, das Grundstück zu betreten, sodass er die Unterlagen nicht habe einsehen können. Seine damalige Ehefrau habe ihm auch den Zutritt zum Haus verwehrt. Sie habe auch jegliche Kommunikation mit ihm abgelehnt. Ein Verschulden sei ihm nicht anzulasten. Mit Bescheid vom 14.08.2019 – dem Kläger zugestellt am 17.08.2019 – wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie wiederholte und vertiefte ihr Vorbringen aus dem Ausgangsbescheid. Der Umstand, dass sich die Unterlagen in dem Haus in B. befunden hätten, sei nicht von Belang. Auch dass sich seine damalige Ehefrau um die BAföG-Angelegenheiten seiner Tochter zukünftig habe kümmern wollen, entbinde ihn nicht von der Pflicht der unverzüglichen Mitteilung ab Kenntnis. Mit der verspäteten Mitteilung in Formblatt 3 für den Folgebewilligungszeitraum am 20.03.2017 habe er zumindest fahrlässig gehandelt. Aufgrund der verspäteten Mitteilung erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes im März 2017 habe seine Tochter damit auch Ausbildungsförderung entsprechend der Bewilligung mit Bescheid vom 30.03.2016 und 29.09.2016 unverändert unter Abzug des Freibetrages für verheiratete Eltern gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes erhalten. Der Kläger hat am 16.09.2019 Klage erhoben. Er wiederholt bzw. vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt zudem im Wesentlichen vor, dass das Vorbringen der Beklagten zurückzuweisen sei. Die Beklagte verkenne, dass er noch nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 05.08.2016 geprüft habe, ob gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben werden soll. Er könne nicht verpflichtet werden, vor Ablauf der Frist für die Verfassungsbeschwerde den vom OLG Düsseldorf festgesetzten Sachverhalt als unabänderlich anzuerkennen. Ebenfalls verkenne die Beklagte, dass die konkreten Sachverhaltsumstände für ihn keine frühere Handlungsmöglichkeit eröffnet hätten, sodass es bereits am Verschulden und damit an jeder Form von Verzug fehle. Es sei „offensichtlicher Unsinn“, wenn die Beklagte behaupte, er hätte in der Situation, dass er keinen Zutritt zum Haus gehabt habe, irgendwelche Angaben machen können. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 17.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2019 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres vorherigen Vorbringens geltend, dass der Kläger spätestens mit dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.08.2016 Gewissheit über den Status des dauernden Getrenntlebens gehabt habe. Es treffe nicht zu, dass der Kläger nach der Zwangsräumung aus dem Haus „wohnungslos“ gewesen sei. Für die Mitteilung der geänderten Familienverhältnisse habe er auch keine Unterlagen benötigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Einzelrichter kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 17.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine rechtliche Grundlage in § 47a Satz 1 BAföG. § 47a Satz 1 BAföG sieht vor, dass der Ehegatte oder Lebenspartner oder die Eltern der Auszubildenden den Betrag, der nach § 17 BAföG für die Auszubildende als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen haben, wenn sie die Leistung von Ausbildungsförderung an die Auszubildende dadurch herbeigeführt haben, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unterlassen haben. Diese Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf den Kläger als Vater der Auszubildenden erfüllt. Der Tochter des Klägers wurde als Auszubildender eine Ausbildungsförderung im Rahmen des hier maßgeblichen Bewilligungszeitraumes April 2016 bis März 2017 nach § 17 BAföG zu Unrecht für die Zeit ab September 2016 i.H.v. insgesamt 749,00 € geleistet. Dies ergibt sich daraus, dass die Eltern der Auszubildenden im Zeitraum September 2016 bis März 2017 als „dauernd getrennt lebend“ im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG anzusehen waren und dass dementsprechend gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG in der Fassung vom 23.12.2014 vom Einkommen jedes Elternteils der Auszubildenden je 1.145,00 € ab Oktober 2016 bzw. je 1.070,00 € für den Monat September 2016 nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG in der Fassung vom 20.12.2011 und nicht – wie von der Beklagten ursprünglich zugrunde gelegt – 1.715,00 € für Verheiratete i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in der Fassung vom 23.12.2014 bzw. 1.605,00 € nach der Fassung vom 20.12.2011 in Ansatz zu bringen waren. Die zutreffenden Förderleistungen wurden von der Beklagten mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 29.04.2019 entsprechend festgesetzt. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der zu Unrecht erhaltenen Leistung bestehen im Übrigen keine Zweifel; sie wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Der Kläger hat auch die Leistung der zu Unrecht gezahlten Ausbildungsförderung an die Auszubildende im Sinne des § 47a Satz 1 BAföG schuldhaft herbeigeführt, weil er die Tatsache, dass er dauernd getrennt von seiner damaligen Ehefrau lebte, der Beklagten nicht rechtzeitig mitgeteilt hat. Nach § 60 Abs. 1 Nrn. 1 bzw. 2 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen bzw. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. § 60 SGB I gilt gemäß § 47 Abs. 4 BAföG auch für die Eltern, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden. Bei der Frage, ob der Kläger von seiner Frau dauernd getrennt lebt, handelt es sich um eine mit der Ausbildungsförderung im Zusammenhang stehende erhebliche Tatsache, weil gemäß § 25 Abs. 1 Nrn. 1 bzw. 2 BAföG bzgl. miteinander verheirateten Eltern, die nicht dauernd getrennt leben auf der einen, und bzgl. miteinander verheirateten Eltern, die dauernd getrennt leben auf der anderen Seite, jeweils unterschiedliche Freibeträge im Rahmen der Ermittlung des maßgeblichen Förderbetrages gelten. Ein Getrenntleben im vorgenannten Sinne ist nach § 1567 BGB gegeben, wenn die Ehegatten räumlich getrennt leben, was auch innerhalb einer Wohnung der Fall sein kann, und wenn zumindest ein Elternteil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr herstellen will. Winkler in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen u.a., 69. Edition, Stand: 01.06.2023, § 25 BAföG Rn. 3. Dahinstehen kann, ob der genaue Zeitpunkt des dauernden Getrenntlebens schon ab April 2014 oder erst danach – spätestens zum Zeitpunkt des (endgültigen) Auszuges aus dem ehelichen Haus am 26.04.2016 – begann. Denn sowohl eine – schon im Zeitpunkt der Abgabe des maßgeblichen Formblattes vom 28.01.2016 – unrichtige Mitteilung über relevante persönliche Umstände, als auch eine im Nachhinein nicht unverzüglich erfolgte Anzeige über Änderungen der relevanten persönlichen Verhältnisse stellen dem Grunde nach jeweils entsprechende Pflichtverletzungen im Sinne des § 47a Satz 1 BAföG dar. Das erforderliche Verschulden des Klägers im Hinblick auf die nicht rechtzeitig erfolgte Mitteilung ist aufgrund von Fahrlässigkeit gegeben. Fahrlässig handelt entsprechend der auch im öffentlichen Recht maßgebenden Begriffsbestimmung des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßstab für die zu fordernde Sorgfalt ist das Begriffs- und Erkenntnisvermögen der durchschnittlichen, mit den Einzelheiten der gesetzlichen Regelung nicht vertrauten Eltern. Vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2020 – 4 A 24/98 –, juris Rn. 8 m.w.N. Gemessen an diesem Maßstab hat der Kläger entgegen der ihn obliegenden Sorgfaltspflichten die Beklagte über den Status des Getrenntlebens vor Beginn des Monates September 2016 uninformiert gelassen. Dass der Kläger von seiner damaligen Ehefrau Frau W. D. dauernd getrennt lebte, dürfte er schon ab dem Zeitpunkt seines Auszuges aus der ehelichen Wohnung am 26.04.2016 gewusst haben, spätestens aber mit Kenntnisnahme des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 05.08.2016 – II-1 UF 79/16 –. In dieser Entscheidung bestätigte das Gericht die Entscheidung des AG Düsseldorf im Hinblick auf die Überlassung der Ehewohnung zugunsten der damaligen Ehefrau nach § 1361b BGB und stellte u.a. fest, dass die damalige Ehefrau des Klägers Ende April 2016 in das eheliche Haus zurückgekehrt ist und dass der Kläger dieses Haus nicht mehr bewohnte. Der Kläger hat – entgegen seiner Verpflichtung – der Beklagten jedoch erst mit Formblatt vom 16.03.2017 – Eingang bei der Beklagten am 20.03.2017 – mitgeteilt, dass er „seit dem 01.04.2014“ von seiner Frau dauernd getrennt lebe. Der Kläger hat durch seine Unterschrift unter dem Formblatt vom 28.01.2016 ausdrücklich bestätigt, dass ihm bekannt ist, dass er jede Änderung der Familienverhältnisse unverzüglich dem Amt für Ausbildungsförderung anzuzeigen hat und dass er verpflichtet ist, diejenigen Beträge zu ersetzen, die durch fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben oder durch Unterlassung einer Änderungsanzeige geleistet wurden. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben hat der Kläger in dem Formular ausdrücklich versichert. Dass die genaue Angabe über seinen Familienstand, gerade auch im Hinblick auf die Frage nach dem Getrenntleben, im Rahmen der Bewilligung von Ausbildungsförderung eine maßgebliche Bedeutung hat, hätte dem Kläger – selbst ohne genaue Kenntnis der zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften – in jedem Falle schon deshalb bekannt sein müssen, weil die entsprechenden Kästchen zum Ankreuzen die differenzierten Angaben zum Familienstatus beinhalteten. Soweit der Kläger angibt, dass ihm nicht bekannt gewesen sei und auch nicht hätte bekannt sein müssen, dass seitens der Beklagten eine „grundgesetzwidrige unterschiedliche Behandlung von Kindern“ in den Fallgruppen verheiratete Eltern und verheiratete, aber dauernd getrennt lebende Eltern bestehe, geht dieser Einwand schon deshalb ins Leere, weil der Kläger – wie dargelegt – selbst ohne genaue Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen bereits hätte erkennen müssen, dass die jeweiligen Angaben zum Familienstand hinsichtlich der Ausbildungsförderung nach dem von der Beklagten anzuwendenden geltenden Recht von Relevanz sind. Auch das Vorbringen des Klägers, dass er im relevanten Zeitraum ab September 2016 „wohnsitzlos“ gewesen sei, dass sich die Unterlagen in dem Haus, das die Ehefrau bewohnte, befunden hätten und dass diese jegliche Kommunikation mit ihm abgelehnt habe, entlastet ihn nicht von den Obliegenheiten, die er im Verhältnis zum Amt für Ausbildungsförderung hatte. Aufgrund der oben dargestellten umfangreichen Belehrung über seine Pflichten und aufgrund der ausdrücklich erfolgten Bestätigung des Klägers im Hinblick auf die Kenntnisnahme dieser Belehrungen, fällt das Risiko, dass ihm die für die Ausbildungsförderung relevanten Unterlagen (zeitweise) nicht zugänglich gewesen sind, ausschließlich in die Sphäre des Klägers. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Zugriff auf diese Unterlagen für eine rechtzeitige Mitteilung an die Beklagte erforderlich gewesen wäre. Der Kläger hätte zudem auch die Möglichkeit gehabt, sich bei konkreten Rückfragen o.Ä. direkt an das Amt für Ausbildungsförderung zu wenden, wenn er weitere Informationen aus den Unterlagen gebraucht hätte. Dass seine damalige Ehefrau zusammen mit seiner Tochter dem Kläger gegenüber erklärt hätten, dass diese sich nunmehr um die Angelegenheiten zum BAföG kümmern wollten, kann den Kläger schon deshalb nicht entlasten, weil derartige Erklärungen „im Innenverhältnis“ keine rechtliche Wirkung gegenüber der Behörde haben. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, dass er nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 05.08.2016 noch geprüft habe, ob er hiergegen eine Verfassungsbeschwerde einlegen soll, ändert dies nichts daran, dass der Kläger fahrlässig seinen richtigen familiären Status nicht schon bis September 2016 der Beklagten angezeigt hat. Denn abgesehen davon, dass dem Kläger auch ohne die vorgenannte Entscheidung der Status des Getrenntlebens schon ab dem Zeitpunkt seines Auszuges aus dem ehelichen Haus hätte bekannt sein müssen, ist die Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf ohnehin kein Rechtsmittel, das die Rechtskraft einer Entscheidung hemmt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.01.1996 – 1 BvR 2116/94 –, juris Rn. 14. Schließlich ist die zu Unrecht erfolgte Leistung auch durch die oben dargestellte Pflichtverletzung des Klägers herbeigeführt worden. Die entsprechende Kausalität ist hier gegeben. Die Beklagte hat vor Mitteilung des Klägers vom 16.03.2017 keine anderweitige Kenntnis von dem Status des Getrenntlebens der Eltern der Auszubildenden erhalten. Betreffend den hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum April 2016 bis März 2017 erfolgte die zu Unrecht geleistete Zahlung an die Auszubildende aufgrund der nicht erfolgten Mitteilung seitens des Klägers nachdem dieser am 28.01.2016 mit der Angabe „verheiratet“ ohne den Zusatz „dauernd getrennt lebend“ im Formblatt 3 die Ursache dafür gesetzt hat, dass auch für den hier relevanten Zeitraum September 2016 bis März 2017 der falsche Freibetrag bei der Berechnung der Ausbildungsförderung zugrunde gelegt wurde. Die aktenkundigen Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren 2015 vom 21.02.2017 und 2016 vom 22.03.2018 stehen dieser Annahme schon deshalb nicht entgegen, weil sie der Beklagten nicht vor März 2017 vorgelegt worden sind. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47a Satz 1 BAföG (wie hier), ist das Ersetzen der zu Unrecht geleisteten Beträge zwingend; ein Ermessen kommt der Beklagten hier insoweit nicht zu. Die Rechtfertigung der Zinsforderung ergibt sich aus § 47a Satz 2 BAföG. Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass es keine Veranlassung sieht, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen, um es dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) darin liege, dass eine Besserstellung von Kindern in intakten Ehen gegenüber Kindern von getrennten/geschiedenen Eltern gegeben sei, führt dies nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, hier die Voraussetzungen der konkreten Normenkontrolle bzgl. des § 25 Abs. 1 BAföG für gegeben zu erachten. Das Gericht hat diesbezüglich schon keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG, weil eine verfassungsrechtlich ungerechtfertige Ungleichbehandlung nicht erkennbar ist. Der allgemeine Normzweck des § 25 BAföG besteht darin, Freibeträge für das Einkommen der Eltern sowie des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden zu bestimmen. Von dem ermittelten Einkommen sind nach § 25 Abs. 1 bis 4 BAföG die dort in pauschalierender und typisierender Weise bestimmten Beträge abzusetzen, die für den angemessenen Lebensunterhalt der Eltern des Auszubildenden, ihrer Kinder und weiterer dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht unterhaltsberechtigter Personen erforderlich erscheinen. Mit diesen Freibeträgen vom Einkommen ist regelmäßig der gesamte typische Aufwand für die Lebensführung des vorbezeichneten Personenkreises abgegolten. Das Gesetz mutet den Eltern zu, das oberhalb der Pauschbeträge verbleibende Einkommen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden einzusetzen. Über die in den Absätzen 1 bis 3 des § 25 BAföG vorgesehenen Freibeträge hinaus kann deshalb nach Absatz 6 dieser Vorschrift ein weiterer Teil des Einkommens nur anrechnungsfrei bleiben, wenn dem Einkommensbezieher außergewöhnliche Aufwendungen erwachsen, die er aus den ihm nach den Absätzen 1 bis 3 zu belassenden Mitteln nicht tragen kann, und soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist. Zu den pauschal anzusetzenden Freibeträgen tritt dann ein individuell zu errechnender Freibetrag. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1987 – 5 C 66/84 –, juris Rn. 12 m.w.N.; Kuznik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl. Stand: 24.04.2023, § 25 BAföG Rn. 27 m.w.N. Vor dem Hintergrund, dass bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten regelmäßig nicht von einer gemeinsamen Haushaltsführung auszugehen ist, ergibt sich schon hieraus, dass es sachgerecht ist, die dauernd getrennt lebenden Ehegatten mit Blick auf die Freibeträge nicht gemeinsam zu veranlagen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei Getrenntleben jeweils eigenständige Haushaltsführungen anzunehmen sind und demgemäß regelmäßig mehr Aufwand für die jeweilige Lebensführung gegeben ist, wurde gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG der Freibetrag pro getrennt lebendem Elternteil auch auf weit über 50 % des Freibetrages für nicht getrennt lebende Ehegatten festgesetzt. Demgemäß wurde damit den besonderen Umständen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise hinreichend Rechnung getragen. Im Übrigen liegt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung auch deshalb fern, weil für die Auszubildende gemäß § 36 BAföG grundsätzlich die Möglichkeit der Vorausleistung von Ausbildungsförderung gegeben ist, soweit glaubhaft gemacht worden ist, dass die Eltern den nach den Vorschriften des BAföG angerechneten Unterhaltsbeitrag nicht leisten und die Ausbildung gefährdet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 VwGO. Da der Kläger zur Kostentragung verpflichtet ist, erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.