Beschluss
18 L 1896/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0929.18L1896.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der wörtlich gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine Gemeinschaftslizenz gemäß § 3 GüKG vorläufig bzw. befristet zu erteilen, hat keinen Erfolg. Obwohl die Antragstellerin auf dem Antragsformular der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2023 unter Aussparung des Feldes „Antrag auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz (Artikel 4 VO (EG) Nr. 1072/2009)“ einzig angekreuzt hatte, eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (§ 3 Abs. 1 GüKG) zu beantragen und diese Norm auch im wörtlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung genannt wird, legt die Kammer im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin den Antrag gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend aus, dass tatsächlich eine Gemeinschaftslizenz nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, ABl EU Nr. L 300 S. 72 – im Folgenden: „VO (EG) Nr. 1072/2009“, im Wege der einstweiligen Anordnung erstritten werden soll. Dies entspricht auch der bisherigen Historie, wonach die Antragstellerin eine bis zum 31. Oktober 2023 gültige Gemeinschaftslizenz „verlängern“ wollte (vgl. die E-Mail vom 16. Juli 2023). Auf die gerichtliche Verfügung vom 26. September 2023 hat ihr Prozessbevollmächtigter das Begehren dahingehend auch ausdrücklich klargestellt. Von diesem Verständnis scheint auch die Antragsgegnerin selbst auszugehen, die die Industrie- und Handelskammer unter dem 24. September 2023 hinsichtlich einer Wiedererteilung einer Gemeinschaftslizenz am Verwaltungsverfahren beteiligt hat. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Auch insoweit ist der Antrag vom 16. Juli 2023 allerdings im oben ausgeführten Sinne auslegungsbedürftig, da es ansonsten an einem Rechtsschutzinteresse fehlen würde. Ohne eines im Verwaltungsverfahren bei der Antragsgegnerin gestellten Antrags auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz nach Art. 4 VO (EG) Nr. 1072/2009 wäre eine Verpflichtungsklage offensichtlich unzulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) voraus, § 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Entsprechend dem Wesen und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes ist dem Antragsteller grundsätzlich nicht schon in vollem Umfang das zu gewähren, was er im Falle des Obsiegens in der Hauptsache erreichen würde. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht, wenn ihm das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3.13 – juris Rn. 5; VGH München, Beschluss vom 28. Februar 2018 – 11 CE 17.1056 – juris Rn. 14. Gemessen daran hat die Antragstellerin schon keinen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1072/2009 wird eine Gemeinschaftslizenz erteilt, wenn der gewerbliche Güterkraftverkehrsunternehmer in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, ABl EU Nr. L 300 S. 51 – im Folgenden: „VO (EG) Nr. 1071/2009“, müssen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, u.a. zuverlässig sein (vgl. § 3 Abs. 2 GüKG). Die von einem Unternehmen zu erfüllenden Mindestvoraussetzungen für die Zuverlässigkeit ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EG) Nr. 1071/ 2009. Im Übrigen legen die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 die diesbezüglichen Voraussetzungen fest. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1071/2009 setzt die güterkraftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit sowohl des Unternehmens als auch des Verkehrsleiters voraus. Ist das Unternehmen eine juristische Person, kommt es insoweit auf die vertretungsberechtigte Person, bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wie der Antragstellerin also auf den Geschäftsführer (§ 35 GmbHG) an. Vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Februar 2018 – 11 CE 17.1056 – juris Rn. 21; Hein/Eichhoff/Pukall/Kriens, GüKVR, T 215 Art. 6 Rn. 11. Sind der gewerbliche Güterkraftverkehrsunternehmer und der Verkehrsleiter zuverlässig im Sinne der genannten Vorschriften, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Gemeinschaftslizenz. Andernfalls wäre die Lizenz zu versagen bzw. zurückzunehmen oder zu widerrufen (§ 3 Abs. 5 GüKG) und ggf. dem Unternehmer oder Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften zu untersagen (§ 3 Abs. 5b GüKG). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit ist, wenn auch nicht abschließend, in § 2 GBZugV, Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011, BGBl I S. 3120, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl I S. 3920), der die Vorgaben des Art. 6 VO (EG) Nr. 1071/2009 umsetzt, vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Kriens, Güterkraftverkehrsrecht – GüKVR –, T 215 Art. 6 Rn. 2, konkretisiert worden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GBZugV sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter zuverlässig, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass sie bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Nach § 2 Abs. 2 GBZugV gilt eine Regelvermutung, d.h. bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ist von der güterkraftverkehrsrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen, wenn keine konkreten Umstände im Einzelfall ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen. Vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Kriens, GüKVR, T 215 Art. 6 Rn. 4 f. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GBZugV nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der VO (EG) Nr. 1071/2009 rechtskräftig verurteilt sind oder ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist. Vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Kriens, Güterkraftverkehrsrecht – GüKVR –, T 215 Art. 6 Rn. 4, wonach von den „sieben Todsünden im Bereich des Kraftverkehrs“ gesprochen wird. Darüber hinaus können sie auch unzuverlässig sein, wenn sie rechtskräftig verurteilt worden sind, z.B. wegen eines schweren Verstoßes gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b) GBZugV). Im Falle der Antragstellerin sind diese tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt. Denn ihr Geschäftsführer, der zugleich auch ihr Verkehrsleiter i.S.d. VO (EG) Nr. 1071/2009 ist, ist unzuverlässig, da er rechtskräftig wegen eines schweren Verstoßes gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 GBZugV verurteilt worden ist. So wurde er am 7. Februar 2022 durch das Amtsgericht Köln mit seit dem 26. Februar 2022 rechtskräftigem Strafbefehl wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Damit steht fest, dass der Geschäftsführer der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitsnehmers zur Sozialversicherung vorenthalten hat. Die Tatbegehung wird seitens der Antragstellerin auch selbst nicht in Abrede gestellt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin zählt das Abführen von Beiträgen des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber zu dessen arbeits- und sozialrechtlichen Pflichten. So werden nach § 28d SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Diesen hat der Arbeitgeber zu zahlen, § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Nach eigenem Vortrag der Antragstellerin wurde ein Betrag in Höhe von 139.719,52 Euro eingezogen. Diese Summe verbunden mit dem ausgesprochenen Strafmaß belegt, dass es sich auch nicht um ein „bagatellartiges“ Vergehen handelt, sondern um eine systematische und auf längere Zeit angelegte Veruntreuung von Beiträgen. Auf die Tatsache, dass die Deutsche Rentenversicherung des Weiteren eine Beitragsnachforderung in Höhe von 293.282,55 Euro wegen angenommener Scheinselbstständigkeit eines Mitarbeiters geltend gemacht hat, die vor dem Sozialgericht Köln angefochten worden ist, muss für die Annahme der Unzuverlässigkeit damit nicht zusätzlich abgestellt werden. Die Antragstellerin kann die Regelvermutung auch nicht widerlegen, da sie derartige Umstände bereits nicht vorgetragen hat. Auch sind solche nicht ersichtlich. Eine Rehabilitierungsmaßnahme oder andere Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1071/2009 sieht das deutsche Güterkraftverkehrsrecht nicht vor. Hat sich die Unzuverlässigkeit aus begangenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben, muss der Betroffene durch sein Betragen zu erkennen geben, dass er sich von seinem früheren Verhalten distanziert und nunmehr die Sicherheit dafür bietet, dass er gewillt ist, die Vorschriften einzuhalten. Eine zeitliche Absolutgrenze für die Heranziehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bei der Beurteilung des Betreffenden setzen das Verwertungsverbot des § 51 BZRG und die Tilgungsbestimmungen der § 153 GewO, § 29 StVG. Vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Februar 2018 – 11 CE 17.1056 – juris Rn. 18; Hein/Eichhoff/Pukall/Kriens, GüKVR, T 215 Art. 6 Rn. 13. Vgl. zum Eisenbahnverkehrsrecht: VG Köln, Urteil vom 25. März 2022 – 18 K 382/20 – juris Rn. 70 ff., 77 ff. Von daher kommt es nicht darauf an, dass die Tatzeitpunkte bereits einige Jahre (2012 bis 2017, nach Angaben der Antragstellerin) zurückliegen, wie die Antragstellerin meint. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitraum seit Rechtskraft der Verurteilung, die gerade erst 19 Monate zurückliegt. Über den reinen Zeitablauf seit der Tatbegehung trägt die Antragstellerin nichts vor, was eine positive Prognose zulässt. Dass der Geschäftsführer der Antragstellerin gegen den Strafbefehl kein Rechtsmittel eingelegt und „aus pragmatischen Gründen“ den Strafausspruch akzeptiert haben will, vermag der Antragstellerin ebenfalls nicht zur Zuverlässigkeit zu verhelfen. Die Nichterteilung einer Gemeinschaftslizenz ist auch nicht unverhältnismäßig, da der Antragstellerin zur Fortsetzung ihres Betriebs die Möglichkeit bleibt, einen zuverlässigen Geschäftsführer und Verkehrsleiter zu bestellen. Ob der Sohn des aktuellen Geschäftsführers zuverlässig ist, muss vorliegend nicht geklärt werden, da dieser als Geschäftsführer (noch) nicht förmlich bestellt ist. Eine Absichtserklärung allein genügt insoweit nicht. Unabhängig davon kommt dieser mangels ausreichender Fachkunde bisher jedenfalls nicht auch als Verkehrsleiter in Betracht. Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin insoweit Anstrengungen unternommen hat, einen anderen Nachfolger – jedenfalls übergangsweise – zu finden, sind nicht ersichtlich. Das alleinige Vertrauen darauf, dass der Sohn binnen eines Jahres die fachlichen Voraussetzungen erfüllen wird, rechtfertigt jedenfalls keine Fortsetzung durch einen unzuverlässigen Verkehrsleiter. Mit Blick auf die fehlende Zuverlässigkeit kommt auch die Verkürzung der Genehmigungsdauer, die die Antragstellerin als milderes Mittel gegenüber der Ablehnung vorschlägt, von vornherein nicht in Betracht. Überdies fehlt es an einem Anordnungsgrund, da der Antragstellerin, wie dargestellt, die Möglichkeit verbleibt, einen zuverlässigen Geschäftsführer und Verkehrsleiter zu bestellen und sie daher in der Lage ist, etwaige Nachteile eigenmächtig abzuwenden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den vorläufigen Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 47. 1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache war dieser Wert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu halbieren, vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.