Urteil
11 K 5630/21.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0929.11K5630.21A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13.09.2021(Gz. 0000000- 475) verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach §§ 26, 3 AsylG zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13.09.2021(Gz. 0000000- 475) verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach §§ 26, 3 AsylG zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Tatbestand Der am 00.00.1955 in Syrien geborene Kläger zu.1 sowie dessen Ehefrau, die am 00.00.1969 ebenfalls in Syrien geborene Klägerin zu 2. sind syrische Staatsangehörige islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben zusammen im Jahr 2018 jeweils mittels eines Visums zur Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten, nachdem ihnen zuvor jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG erteilt worden war, jeweils am 14.11.2020 Asylanträge, die sie bei ihren Anhörungen am 10.09.2021 näher begründeten. Darin gaben Sie u.a. an, nach einem vierjährigen Aufenthalt in der Türkei ihrer bereits im Jahr 2015 mit ihren damals bereits volljährigen Geschwistern eingereisten, zum damaligen Zeitpunkt 10-jährigen Tochter mittels eines Visums zur Familienzusammenführung nachgereist zu sein. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf das jeweilige Anhörungsprotokoll Bezug genommen. Mit Bescheid vom 13.09.2021 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Klägern den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zu (Ziffer 1.) und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab (Ziffer 2.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen. Die Kläger haben daraufhin am 04.11.2021 Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes erhoben. Sie sind der Ansicht, dass ihnen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG wegen der ihnen im Falle der Rückkehr bereits aufgrund ihrer Ausreise drohenden politischen Verfolgung zustehe. Zudem habe der Kläger zu 1. sich durch seine Flucht aus Syrien der Pflicht zur Ableistung des dortigen Wehrdienstes entzogen, weswegen er und die Klägerin zu 2. als seine Ehefrau im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien mit politischer Verfolgung zu rechnen hätten. Die Kläger wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Kläger beantragen wörtlich, die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Bundesamtsbescheid vom 13.09.2021 (Az. 0000000- 475) aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Asylverfahren. Die Kläger haben dem Gericht im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung im Rahmen einer ihnen gewährten Schriftsatznachlassfrist den Bescheid des Bundesamtes vom 11.05.2017 (Gz. 0000000- 475) vorgelegt, durch welchen dieser die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuerkannt worden ist. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung hat das erkennende Gericht zudem die beim Bundesamt zur Tochter der Kläger, die am 00.00.2004 geborene syrische Staatsangehörige Frau Y. W., geführten Beiakten (Gz. 0000000- 475 und Gz. 0000000 - 475) beigezogen. Diese sind am 26.09.2023 bei Gericht eingegangenen. Darin enthalten ist die Mitteilung des Bundesamtes vom 18.05.2021 an die Ausländerbehörde des Rhein-Sieg-Kreises, die Überprüfung der asylrechtlichen Begünstigung nach § 73 AsylG habe ergeben, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Begünstigung nicht vorlägen. Mit jeweiligem Schreiben vom 27.09.2023 haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die im Anschluss an die mündliche Verhandlung beigezogenen Beiakten bezüglich der Tochter der Kläger, Frau Y. W., konnten aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten auf die Durchführung einer - nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO grundsätzlich infolge nachträglicher gerichtlicher Sachverhaltsermittlung wiederzueröffnenden - mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden. Vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 104 Rn. 64. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.06.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (vgl. hierzu I.), aber Ihnen steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ableitung von ihrer Tochter, Frau Y. W., nach § 26 Abs. 3, Abs. 5 AsylG zu (vgl. hierzu II.). I. Ein unmittelbarer Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich für die Kläger nicht aus § 3 Abs. 1 AsylG. Einem Ausländer wird nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a), Abs. 4 AsylG die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. 07. 1951 zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung („wegen“). Dies wird in § 3a Abs. 3 AsylG dahingehend klargestellt, dass zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG näher beschriebenen Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss. Unerheblich ist gemäß § 3b Abs. 2 AsylG, ob der Ausländer tatsächlich ein persönliches Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm ein solches von seinem Verfolger zugeschrieben wird. Ob eine begründete Furcht vor Verfolgung im vorstehend näher beschriebenen Sinne gegeben ist, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Ausländers in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 – 9 C 14.89 –, juris Rn. 13. Maßgeblich ist, ob dem Ausländer bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände des Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. näher etwa Beschluss vom 07. 02.2008 – 10 C 33.07 –, Rn. 37, m. w. N. Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst damit in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22 f. (noch zur Vorgängervorschrift). Insofern ist es Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände einer Vorverfolgung vorzutragen. Dazu hat er – allgemein im Asylrecht geltenden Grundsätzen entsprechend – unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die bereits erlittene Verfolgung ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage verschaffen. Vgl. eingehend BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16. Gemessen an diesen Voraussetzungen steht den Klägern ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nach § 3 AsylG nicht zu. Die Kläger konnten kein entsprechendes Fluchtschicksal darlegen: Allein eine illegale Ausreise, ein längerer Aufenthalt im (westlichen) Ausland und die Stellung eines Asylantrags in Deutschland führen nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Das Gericht folgt insoweit der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach Asylantragsteller aus Syrien bei einer hypothetischen Rückkehr in ihr Heimatland ohne Hinzutreten individueller Umstände nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung zu rechnen haben. vgl. in stetiger Rechtsprechung OVG NRW, Urteile vom 23.08.2022 – 14 A 3389/20.A –, juris Rn. 71 und vom 10.05.2021 – 14 A 2736/18.A – juris Rn. 33 jeweils mit weiteren umfangreichen Nachweisen zur obergerichtlichen Rechtsprechung; anderer Auffassung etwa noch VG Köln, Urteil vom 22.08.2017 – 20 K 8501/16.A –. Individuelle Umstände, die hier eine andere Bewertung erfordern würden, ergeben sich auch nicht aus der von den Klägern angeführten Wehrdienstentziehung des Klägers zu 1. und einer daran möglicher Weise anknüpfenden Fahndung nach diesem. Dem Kläger zu 1. würde für den Fall der Wehrdienstentziehung im Rückkehrfall damit insbesondere keine politische Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG drohen. Die Heranziehung zum Militärdienst ist für sich genommen flüchtlingsrechtlich nicht relevant, sondern nur dann, wenn sie auf ein flüchtlingsrechtsrelevantes Merkmal zielt, also auf die Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Dies war und ist bei der Rekrutierung durch die syrische Armee nicht der Fall. Vielmehr rekrutierte und rekrutiert die syrische Armee unter allen ethnischen und religiösen Gruppen. Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 23.08.2022 – 14 A 3389/20.A –, juris Rn. 48 m.w.N. Die Heranziehung zum Militärdienst zielte und zielt auch nicht auf eine (unterstellte) politische Überzeugung der Rekruten ab, etwa um (vermutete) Oppositionelle zu disziplinieren, sondern diente und dient allein der Auffüllung der durch Todesfälle, Desertion und Überläufer, zuletzt auch durch die notwendige Entlassung älterer Jahrgänge stark dezimierten syrischen Armee. Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 23.08.2022 – 14 A 3389/20.A –, juris Rn. 50 m.w.N. Überdies würde der Klägerin zu 2. Im Falle einer Rückkehr nach der Auskunftslage zur Situation von Familienangehörigen von Deserteuren keine Verfolgung i.S.v. § 3 AsylG drohen. Zahlreiche Quellen gehen schon davon aus, dass Familienmitgliedern von Deserteuren oder Überläufern hieraus keine Konsequenzen drohen. Die Einstellung des syrischen Regimes gegenüber Familienangehörigen hat sich offensichtlich - schon aus Kapazitätsgründen der syrischen Regierung bei der Verfolgung der großen Anzahl der davon eventuell Betroffenen - während des Bürgerkriegs gewandelt. (Nur) zu Beginn des Konflikts hatten Familienangehörige wohl regelmäßig mit Konsequenzen zu rechnen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.08.2022 – 14 A 3389/20.A –, juris Rn. 58 m.w.N. Anderen Erkenntnismitteln ist zwar auch zu entnehmen, dass die syrische Armee die Familie eines Deserteurs über den Betroffenen befragen kann. Familienangehörige können danach Repressalien wie Hausdurchsuchungen, Befragungen, Bedrohungen, Erpressungen erfahren, um den Aufenthaltsort des Betroffenen herauszubekommen oder diesen so unter Druck zu setzen, dass er sich stellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.08.2022 – 14 A 3389/20.A –, juris Rn. 60 m.w.N. Allein mit der Zielrichtung, den Deserteur ausfindig zu machen und letztendlich festnehmen zu können, stellt sich eine möglicherweise gewaltsame Fahndung nach Deserteuren und Überläufern als eine Verfolgungshandlung dar, der bei Familienangehörigen die notwendige Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bei eben diesen fehlt. Es kann zwar in diesem Zusammenhang auch zu Inhaftierungen von Familienangehörigen kommen. Allerdings wird hiervon nur im Zusammenhang mit hochrangigen Deserteuren berichtet, die z.B. Armeemitglieder getötet oder an Operationen gegen die Armee teilgenommen haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.08.2022 – 14 A 3389/20.A –, juris Rn. 60 m.w.N. Nach alledem steht den Klägern jedenfalls kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihrer eigenen Fluchtgründe nach § 3 AsylG zu. II. Allerdings können die Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des internationalen Schutzes für Familienangehörige nach § 26 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 AsylG mit Blick auf den Schutzstatus ihrer Tochter, Frau Y. W., ableiten. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 AsylG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen International Schutzberechtigten auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des International Schutzberechtigten unanfechtbar ist, 2. die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte poli- tisch verfolgt wird, 3. sie vor der Anerkennung des International Schutzberechtigten eingereist sind oder sie den Antrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, 4. die Anerkennung als International Schutzberechtigter nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5. sie die Personensorge für den International Schutzberechtigten innehaben. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere ist die der Tochter der Kläger bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.05.2017 gewährte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG mittlerweile bestandskräftig, d.h. unanfechtbar. Auch ist diese Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft laut Mitteilung des Bundesamtes vom 18.05.2021 im Verfahren der Tochter der Kläger (Gz. 0000000- 475, Blatt 13 der Beiakte) an die Ausländerbehörde des Rhein-Sieg-Kreises nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen. Dem steht schließlich auch nicht der Umstand entgegen, dass die am 00.00.2004 geborene Tochter der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Urteilsabfassung vom heutigen Tage bereits volljährig war und diese daher für sie auch nicht mehr die Personensorge innehatten. So ist jedenfalls nach vorzugswürdiger in der Literatur sowie der Rechtsprechung vertretener Rechtsauffassung im Gleichlauf mit den hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit vergleichbaren Fällen des § 26 Abs. 2 AsylG, vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - C 768/19, juris Orientierungssatz und Rn. 40 ff., auch in den Fällen des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG hinsichtlich des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen der Zeitpunkt von deren eigener (ggf. formlosen) Asylantragsstellung maßgeblich, damit eine lange Verfahrensdauer sich nicht negativ auf das Bestehen des Anspruchs auswirkt. Vgl. Vormeier, in: Funke-Kaiser, GK-AsylG, 124. Lfg., § 26 AsylG Rn. 61 unter Verweis auf BT-Drs. 12/2718, S. 60; vgl. zum Streitstand auch OVG NRW, Urteil vom 13.03.2020 - 14 A 2778/17.A - juris Rn. 38 sowie den daran anschließen den Beschluss des BVerwG zur EuGH-Vorlage vom 15.08.2019 - 1 C 32.18 - juris. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung durch die Kläger am 14.11.2020 war deren am 00.00.2004 geborene Tochter als Stammberechtigte noch minderjährig, so dass die Kläger von dieser ein Schutzrecht nach § 26 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 AsylG ableiten können. Nach alledem ist der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 Abs. 1 RVG hingewiesen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.