Urteil
19 K 2820/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0921.19K2820.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00.00.1964 geborene Klägerin ist Polizeibeamtin im Dienst des beklagten Landes. Sie versieht ihren Dienst seit dem 3. April 1989. Mit Bescheid vom 29. März 2019 stellte das beklagte Land fest, dass ihre Lebensarbeitszeit nicht gem. § 114 Abs. 2 LBG NRW um ein Jahr verkürzt werde, da diese nicht mehr als 25 Jahre Wechselschichtdienst abgeleistet habe. Dem Bescheid beigefügt war eine Berechnung der abgeleisteten Wechselschichtdienstzeiten. Das beklagte Land hat danach eine Beschäftigungsdauer im Wach- und Wechseldienst von insgesamt 21 Jahren und 345 Tagen festgestellt und anerkannt. Mit Schreiben vom 29. April 2019 legte die Klägerin Widerspruch ein. Diesen wies das beklagte Land mit Bescheid vom 26. April 2021 zurück. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzung des § 114 Abs. 2 LBG sei nicht erfüllt. Unter anderem seien die Elternzeiten der Klägerin (vom 7. Dezember 1996 bis zum 30. September 1998 und vom 4. Oktober 2000 bis zum 31. Mai 2001) nicht in die Berechnung einzubeziehen. Am 26. Mai 2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beruft sich auf ein bestehendes Feststellungsinteresse und führt zur Begründung der Klage aus, ihre Elternzeiten seien im Rahmen des § 114 Abs. 2 LBG NRW als Zeiten des Wechselschichtdienstes anzuerkennen. Ohne diese wäre sie durchgehend im Wechselschichtdienst eingesetzt worden. Eine Einbeziehung der Zeiten sei vor dem Hintergrund des Benachteiligungsverbots des § 69 LBG NRW erforderlich. Die Norm sei bei Elternzeiten anwendbar und umfasse sämtliche beruflichen Vorteile. So sei auch das Ansammeln von Zeiten im Wechselschichtdienst zwecks Erreichung einer Verringerung der Lebensarbeitszeit umfasst. Aus § 69 LBG NRW gehe hervor, dass eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit nur dann zulässig sei, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigten. Solche Gründe seien vorliegend nicht ersichtlich. Ein Vergleich der Belastung von Wechselschichtdienst und der Erziehung eines Kindes im Rahmen der Elternzeit zeige vielmehr auf, dass zwingende sachliche Gründe, die insoweit die Schlechterstellung des in Elternzeit befindlichen Beamten rechtfertigen würden, nicht vorhanden seien. Würden ihre Elternzeiten im Rahmen von § 114 Abs. 2 LBG NRW nicht einbezogen, würde sie, die Klägerin, schlechter gestellt werden als Beamte, die keine Elternzeit in Anspruch genommen hätten. Es stelle auch keine Ungleichbehandlung dar, wenn man ihr die Vergünstigung ebenfalls zukommen lasse. Denn dies gliche lediglich den Nachteil, den sie durch die Kinderbetreuung und Erziehung erlitten hätte, aus. Eine solche Auslegung der Vorschrift sei auch im Lichte von Art. 3 Abs. 2 GG geboten. Denn eine Nichtberücksichtigung würde zumindest eine mittelbare Benachteiligung der Frauen darstellen. Elternzeit werde üblicher Weise wesentlich häufiger und länger durch Mütter wahrgenommen. Würde die Elternzeit im Rahmen von § 114 Ab. 2 LBG NRW standardmäßig nicht berücksichtigt, wäre es für Frauen wesentlich schwieriger, die nicht unerhebliche Schwelle von 25 Jahren Wechselschichtdienst zu erreichen. Schließlich könne nicht darauf abgestellt werden, dass sie, die Klägerin, im entsprechenden Zeitraum tatsächlich keinen Wechselschichtdienst geleistet habe. Denn für Beamte, die sich in Elternzeit befinden - und tatsächlich keinen Dienst verrichten -, werde bspw. auch die letzte dienstliche Beurteilung fortgeschrieben und eine übliche Leistungssteigerung zugebilligt. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Landrates des B.-Kreises als Kreispolizeibehörde vom 29. März 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2021 festzustellen, dass die Elternzeiten der Klägerin vom 7. Dezember 1996 bis zum 30. September 1998 und vom 4. Oktober 2000 bis zum 31. Mai 2001 im Rahmen der Berechnung gem. § 114 Abs. 2 LBG NRW als Zeiten mitzurechnen sind, in denen die Klägerin ständig nach einem Schichtplan eingesetzt war, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsah. Das beklage Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt es aus, die Elternzeiten der Klägerin seien im Rahmen des § 114 Abs. 2 LBG NRW nicht einzubeziehen. Diese Vorschrift sei als Ausnahme restriktiv auszulegen und anzuwenden. Normzweck sei, Polizeivollzugsbeamten im langjährigen Wechselschichtdienst, eine Kompensation für die u.a. gesundheitliche Mehrbelastung zu bieten, die aus der Befolgung des Dienstplans hervorgehe und dem Dienstherrn zurechenbar sei. Liege nicht exakt ein Wechselschichtdienst im Sinne der Norm vor, könne im Rahmen dieser keine Anerkennung von Dienstzeiten erfolgen. Auch andere Zeiten, in denen ein Beamter besonderen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, seien nicht zu berücksichtigen. Dies müsse erst recht für Zeiten gelten, in denen - wie bei der Klägerin in ihrer Elternzeit - gar keine tatsächlichen dienstlichen Belastungen bestanden hätten. Es komme nicht darauf an, dass die Klägerin ohne Elternzeit dauerhaft im Wechselschichtdienst eingesetzt gewesen wäre. Zwar sei auch der Mutterschutz als Wechselschichtdienst anerkannt worden, dieser solle aber das körperliche Wohl der Mutter und ihres Kindes sicherstellen und begründe ein Arbeitsverbot. Die Elternzeit sei demgegenüber disponibel und solle einem Elternteil ermöglichen, sich der Erziehung seines Kindes zu widmen. Auch § 69 Hs. 1 LBG NRW führe zu keiner anderen Bewertung. Das „berufliche Fortkommen“ im Sinne dieser Norm beziehe sich auf Beförderungen und dienstliche Beurteilungen. Eine Nichtanrechnung von Elternzeiten im Rahmen des § 114 Abs. 2 LBG NRW, beeinträchtige demnach das berufliche Fortkommen nicht. Das in § 69 Hs. 2 LBG NRW enthaltene Benachteiligungsverbot stehe dann im systematischen Zusammenhang zum ersten Halbsatz und beziehe sich damit ebenfalls auf das berufliche Fortkommen. Dies zeige auch ein Vergleich mit der Vorschrift des § 20 LBG NRW. Zudem habe auch das Oberverwaltungsgericht NRW zur Vorgängervorschrift des § 69 LBG NRW ausgeführt, dass die Verzögerung einer Beförderung zu den von der Norm umfassten Nachteilen gerechnet werden könne sowie, dass solche und ähnliche Nachteile vermieden werden sollten. Die Nichtberücksichtigung der Elternzeit als Wechselschichtdienst sei damit nicht vergleichbar. Der Klägerin entstehe durch die Inanspruchnahme der Erziehungszeit zudem unabhängig von der Frage, ob sich § 69 Hs. 2 LBG NRW nur auf das „berufliche Fortkommen“ bezieht, kein sonstiger dienstlicher Nachteil. Aus der Laufbahnverordnung gehe hervor, dass die Freistellung aus familiären Gründen als Dienstzeit anzurechnen sei. Gemeint sei damit aber allein die „normale" Dienstzeit, die insbesondere für die Erfahrungsstufe ausschlaggebend sei, nicht hingegen Zeiten im Wechselschichtdienst. Sofern man das Benachteiligungsverbot des § 69 Hs. 2 LBG NRW für anwendbar hielte, sei diesem dadurch ausreichend Rechnung getragen. Schließlich sei eine unterschiedliche Behandlung von Polizeivollzugsbeamten in Elternzeit gegenüber solchen im Wechselschichtdienst aber auch durch zwingende sachliche Gründe i.S.d. § 69 Hs. 2 LBG NRW gerechtfertigt. Bei den „zwingenden sachlichen Gründen“ handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum, wobei vor allem personalwirtschaftliche und organisatorische Belange des Dienstherrn zu berücksichtigen seien. Vorliegend sei der Grund darin zu sehen, dass die Klägerin während ihrer Elternzeit weder für den Wechselschichtdienst eingeplant gewesen sei noch diesen ableistet habe. Eine Belastung der Klägerin während ihrer Elternzeit beruhe nicht auf der Befolgung des Dienstplans, sondern auf ihrer freiwilligen Entscheidung (Beantragung der Elternzeit), die nicht dem Dienstherrn zuzurechnen sei. Eine Gleichsetzung von Elternzeit und Wechselschichtdienst liefe auf eine eklatante Ungleichbehandlung der Beamten hinaus, die 25 Jahre lang tatsächlich Wechselschichtdienst geleistet hätten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das beklagte Land bei der Anrechnung der Elternzeit mehrfach auf den Dienst seiner Beamten verzichten müsste. Diese stünden während der Elternzeit nicht zur Verfügung und träten ggf. auch bereits ein Jahr früher in den Ruhestand ein. Eine Ungleichbehandlung von Frauen liege nicht vor, weil die Elternzeit sowohl von Frauen als auch von Männern in Anspruch genommen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Land hat die Elternzeiten der Klägerin zu Recht nicht als Dienstzeiten im Wach- und Wechseldienst i.S.d. § 114 Abs. 2 LBG NRW anerkannt. Die Voraussetzungen der Norm sind nicht erfüllt. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW treten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird nach § 31 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht, soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt ist. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte auf Lebenszeit bestimmt das Gesetz eine solche abweichende Grenze. Nach § 114 Abs. 1 LBG NRW treten sie mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Dies ist bei der Klägerin Ende Februar 2026. Gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW verringert sich die Altersgrenze des Absatzes 1 um ein weiteres Jahr für 25 Dienstjahre, die im Wechselschichtdienst abgeleistet wurden. Wechselschichtdienst sind nach § 114 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht. Mit der Regelung des § 114 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW soll den mit der Verrichtung des Wach- und Wechseldienstes verbundenen besonderen Belastungen Rechnung getragen werden. Diese bestehen in der vom Wechselschichtdienstleistenden geforderten ständigen Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und den damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 A 2207/12 -, juris, Rn. 10 ff. Maßgeblich für die Berechnung der Zeiten des Wechselschichtdienstes i.S.d. § 114 Abs. 2 LBG NRW ist der Einsatz nach einem den oben aufgeführten Anforderungen genügenden Dienstplan. Über die in § 114 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW definierten Zeiten hinaus sind auch nicht etwa weitere Zeiten zu berücksichtigen, in denen der Betroffene (ebenfalls) besonderen Belastungen ausgesetzt war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2020 - 6 A 3132/18 -, juris Rn. 17; VG Minden, Urteil vom 12. Juli 2018 - 4 K 2135/15 -, juris Rn. 32 ff. Als Ausnahmevorschrift - und dabei genau genommen als Ausnahme der Ausnahme - ist sie restriktiv auszulegen. Die Elternzeiten der Klägerin stellen keine Wechselschichtdienstzeiten nach der Legaldefinition dar. Sie war in diesen Zeiträumen nicht nach einem Dienstplan im Sinne der Vorschrift eingesetzt. Andere besondere Belastungen sind nicht zu berücksichtigen. Eine Anrechnung der Elternzeiten der Klägerin im Rahmen des § 114 Abs. 2 LBG NRW hat auch nicht auf Grundlage des § 69 LBG NRW zu erfolgen. Dessen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Gemäß § 69 LBG NRW darf u.a. die Ermäßigung der Arbeitszeit das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen. Diese Vorschrift ist auch auf die Fälle anzuwenden, in denen die Ermäßigung der Arbeitszeit dergestalt aussieht, dass aufgrund von Urlaub aus familiären Gründen oder Elternzeit überhaupt keine Tätigkeit erfolgt. Vgl. zur Vorgängervorschrift §§ 85 Abs. 5, 78 LBG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 6 B 689/05 -, juris Rn. 8. Vorliegend ist aber das „berufliche Fortkommen“ der Klägerin nicht beeinträchtigt (vgl. § 69 Hs. 1 LBG NRW). Das berufliche Fortkommen umfasst seinem Wortlaut nach nicht jeglichen beruflichen Vorteil, sondern ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass gerade Beförderungen oder ähnliche Umstände erfasst sein sollen. Vgl. zur Vorgängervorschrift §§ 85 Abs. 5, 78 LBG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 6 B 689/05 -, juris Rn. 10; Pfeifer, in: BeckOK BeamtenR NRW, 24. Ed. 1. Juli 2023, LBG NRW § 69 Rn. 4. Diese Auslegung wird auch durch die Gesetzessystematik gestützt. Anders als § 20 LBG NRW, der ausführt, dass sich u.a. die Elternzeit nicht nachteilig bei der Einstellung oder der beruflichen Entwicklung auswirken darf, nimmt § 69 Hs. 1 LBG NRW ausdrücklich lediglich die Formulierung „berufliches Fortkommen“ auf. Gemessen daran ist eine Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens vorliegend nicht zu ersehen. Denn die Anrechnung der Elternzeit als Wechselschichtdienst mit dem Ziel der Ansammlung entsprechender Dienstzeiten zwecks Vorverlagerung des Ruhestands stellt keinen etwa mit einer Beförderung vergleichbaren Umstand dar. Anders als die Klägerin meint, erstreckt sich die in § 69 Hs. 2 LBG NRW enthaltene Regelung (d.h. unterschiedliche Behandlung nur bei zwingenden sachlichen Gründen) - unabhängig von der Bedeutung des 1. Halbsatzes - auch nicht erkennbar auf sämtliche beruflichen Vorteile. § 69 Hs. 2 LBG NRW bezieht sich vielmehr allein auf den 1. Halbsatz der Norm. Dies geht insbesondere aus der Gesetzessystematik hervor. Es handelt sich um einen Satz (getrennt durch ein Semikolon) und nicht etwa um verschiedene Absätze einer Norm. Zudem stellt § 69 LBG NRW im Vergleich zum § 20 LBG NRW eine Sondervorschrift dar, vgl. Pfeifer, in: BeckOK BeamtenR NRW, 24. Ed. 1. Juli 2023, LBG NRW § 69 Rn. 4. Dann kann eine darin enthaltene Regelung nicht über die Norm hinaus angewendet werden. Eine andere Auslegung der §§ 114 Abs. 2, 69 LBG NRW ist auch nicht im Lichte von Art. 3 Abs. 1 und 2 GG geboten. Denn es ist keine (ungerechtfertigte) Ungleichbehandlung von Frauen - wie der Klägerin - anzunehmen. Als Ausnahmevorschrift (der Ausnahmevorschrift) ist § 114 Abs. 2 LBG NRW restriktiv auszulegen und anzuwenden. Zweck dieser Norm ist die Kompensation - aufgrund des Einsatzes nach einem bestimmten Dienstplan entstandener - dienstlicher Belastungen. Während der Elternzeit kam es zu keiner dienstlichen Belastung der Klägerin. Die Belastungen, die mit der Erziehung der Kinder in der Elternzeit einhergehen, sind dem Dienstherrn nicht zurechenbar. Die Beantragung von Elternzeit stellt eine freie Entscheidung dar und die Nichtberücksichtigung dieser Zeiten im Rahmen des § 114 Abs. 2 LBG NRW würde Männer gleichermaßen betreffen. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass Elternzeit in deutlich häufiger und länger durch Frauen genommen wird. Die Anrechnung der Elternzeit über die §§ 114 Abs. 2, 69 LBG NRW hätte aber eine Ungleichbehandlung derjenigen Polizeivollzugsbeamten zur Folge, die tatsächlich nach einem - den Anforderungen des § 114 Abs. 2 entsprechenden - Dienstplan eingesetzt waren. Gleiches gilt in Bezug auf diejenigen Polizeivollzugsbeamten, die Dienst verrichtet haben, der zwar mit besonderen Belastungen einherging, aber den strengen Anforderungen des § 114 Abs. 2 nicht genügte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. § 52 Abs. 2 auf 5.000 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.