Leitsatz: Finanzielle Aufwendungen zur Passbeschaffung einschließlich solcher für erforderliche Auslandsreisen sind dem Ausländer grundsätzlich zumutbar i.S.v. § 5 AufenthV. Dies gilt auch für Personen im Leistungsbezug. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer Ausnahme von dem Grundsatz ist der betroffene Ausländer. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Er ist irakischer Staatsangehöriger und am 00.00.2002 in Deutschland geboren. Seine Eltern sind irakische Staatsangehörige, denen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuerkannt wurde. Der Kläger selbst hat keinen Asylantrag gestellt und keinen asylrechtlichen Status inne. Er ist aktuell Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG. Er lebt nach eigenen Angaben im Haushalt seiner Mutter G. X.. Haushaltsangehörig ist das weitere Kind seiner Mutter, L. O.. Aufgrund der Flüchtlingsanerkennung beider Elternteile erachtete die Beklagte deren Vorsprache bei den irakischen Behörden zwecks Passbeschaffung für den Kläger als unzumutbar und stellte ihm bis zum Erreichen der Volljährigkeit am 28.04.2020 einen Reiseausweis für Ausländer aus. Der Kläger beantragte Ende 2020 bzw. Anfang 2021 die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer. Im Oktober 2021 legte er eine Bestätigung des irakischen Generalkonsulats in Frankfurt vom 28.09.2021 vor, wonach er die irakische Staatsangehörigkeitsurkunde und den Personalausweis persönlich bei den zuständigen Behörden im Irak beantragen müsse, um einen irakischen Reisepass ausgestellt zu bekommen (vgl. Bl. 162 BA002). Eine ablehnende Ordnungsverfügung vom 18.01.2022 nahm die Beklagte unter dem 25.01.2022 zurück. Nach Anhörung lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer mit Ordnungsverfügung vom 25.01.2022 ab (Ziffer 1). In Ziffer 2 der Ordnungsverfügung erhob sie eine Bearbeitungsgebühr von 97 €. Zur Begründung ihrer Ordnungsverfügung führte die Beklagte aus, dass es dem Kläger nicht unzumutbar i.S.d. § 5 AufenthV sei, einen irakischen Nationalpass zu beschaffen. Er habe nicht alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft, um die von dem irakischen Generalkonsulat geforderten Dokumente zu beschaffen. Es sei ihm möglich und zumutbar, dazu Verwandte, Bekannte oder einen Vertrauensanwalt in Irak zur Hilfe zu nehmen. Der Beklagten seien nach Auskunft der deutschen Auslandsvertretung in Erbil keine Fälle bekannt, in denen es Antragstellern tatsächlich unmöglich gewesen sei, Urkunden auch nachträglich neu zu beschaffen. Etwaig entstehende Kosten und / oder Wartezeiten seien dem Kläger ebenfalls zumutbar, die nötigen finanziellen Mittel gegebenenfalls anzusparen. Der Kläger hat am 23.02.2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Passbeschaffung sei ihm unzumutbar bzw. sogar unmöglich. Ihm könne im Irak ohne dortige persönliche Vorsprache, Identitätserklärung und Fingerabdruckabgabe ein Reisepass nicht ausgestellt werden. Eine Reise in den Irak sei ihm finanziell sowie angesichts der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes unzumutbar. Er habe keine hinreichenden Kenntnisse der arabischen Sprache und verfüge im Irak über keine familiäre Unterstützung. Der Kläger beantragt, ihm unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 25.01.2022 einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dem Kläger sei die Passbeschaffung bei den irakischen Behörden zumutbar. Zur Begründung verweist sie auf die Begründung der angegriffenen Ordnungsverfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. I. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer in Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25.01.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV. Danach kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung ist hier nicht erfüllt. Welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen einer Unzumutbarkeit der Passerlangung nach § 5 Abs. 1 AufenthV zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Reiseausweises verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates und die zu berücksichtigenden zwischenstaatlichen Belange, die als Bestandteil der öffentlichen Ordnung in dem vorgenannten Sinne anzusehen sind, ist der Ausländer grundsätzlich gehalten, sich bei den Behörden seines Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen. Die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer kommt nur in Betracht, wenn solche Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind. Erfolglose Bemühungen um die Ausstellung eines Nationalpasses sind nur im Ausnahmefall entbehrlich, wobei der Ausländer die einen Ausnahmefall begründenden Umstände darzulegen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 – 1 C 9.21 –, Rn. 11, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2023 – 10 ZB 22.2351 –, Rn. 7, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2016 – 18 A 951/15 –, Rn. 3 m. w. N., juris. Bei der erforderlichen Interessenabwägung zwischen dem staatlichen Interesse einerseits, das auf die Pass- und Personalhoheit des Herkunftsstaates Rücksicht zu nehmen hat, und den Grundrechten des Ausländers andererseits ist neben dessen Ausreisefreiheit auch – falls betroffen – dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen. Der Begriff der Zumutbarkeit muss so ausgelegt und angewendet werden, dass die grundrechtlich geschützte Ausreisefreiheit keinen unverhältnismäßigen, in einem demokratischen Staat nicht notwendigen Einschränkungen unterworfen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 – 1 C 9.21 –, Rn. 19, 22, juris. Die hiernach vorzunehmende Abwägung zwischen der grundrechtlich geschützten Ausreisefreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Nr. 2 Zusatzprotokoll Nr. 4 zur EMRK) des Klägers einerseits und den staatlichen Interessen, namentlich dem Interesse an gebührender Rücksichtnahme auf die Pass- und Personalhoheit des Iraks, andererseits, geht vorliegend zulasten des Klägers aus. Dabei unterstellt die Kammer, dass dieser zur Passbeschaffung selbst in den Irak reisen und die erforderlichen Behördengänge vornehmen müsste. Gleichwohl begründen weder die wirtschaftliche Situation des Klägers (nachfolgend 1.), die politischen oder sonstigen Verhältnisse im Irak (2.) noch eine etwaige derzeitige tatsächliche Unmöglichkeit der Aus- und Wiedereinreise des Klägers (3.) eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung für den Kläger. 1. Aus den finanziellen Verhältnissen des Klägers folgt keine Unzumutbarkeit. Die Kammer geht angesichts der Regelungen in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 und Abs. 3 AufenthV, wonach der Kläger bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge zu stellen und dafür festgesetzte Gebühren zu zahlen hat, davon aus, dass der Verordnungsgeber finanzielle Aufwendungen einschließlich solcher für erforderliche Auslandsreisen zur Passbeschaffung jedenfalls im Grundsatz als zumutbar erachtet. In § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV wird sogar die Erfüllung der Wehrpflicht im Herkunftsland als zumutbar angesehen, ohne dass dies unter den Vorbehalt gestellt wird, der Betroffene müsse in der Lage sein, die zur Ableistung des Wehrdienstes notwendigen Reisekosten aufzubringen. Gründe, warum angesichts dessen ein nur kurzfristiger Besuchsaufenthalt zwecks Veranlassung nötiger Amtshandlungen zur Passerlangung einschließlich der dafür aufzubringenden Kosten unzumutbar sein sollte, sind nicht ersichtlich. Die Kosten einer zur Passbeschaffung erforderlichen Auslandsreise sind grundsätzlich auch für Personen zumutbar, die im Leistungsbezug stehen. Diesen ist, unbeschadet etwaiger entgegenstehender Einzelfallumstände, regelmäßig zuzumuten, auch die mit den zur Passbeschaffung erforderlichen Auslandsreisen verbundenen Kosten aufzubringen, etwa durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, das Aufbrauchen vorhandenen Schonvermögens oder die Beschaffung finanzieller Mittel aus dem familiären und sozialen Umfeld. Erst wenn alle sich dem Betroffenen nach den Einzelfallumständen bietenden Möglichkeiten, die erforderlichen Finanzmittel zu erhalten, nachweislich unmöglich sind oder erfolglos ausgeschöpft wurden, kann eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthV aus finanziellen Gründen in Betracht kommen. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer solchen Ausnahme ist der betroffene Ausländer. Hier hat der Kläger eine Ausnahme schon nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen. Auch unter Berücksichtigung seiner grundrechtlich geschützten Ausreisefreiheit ist es dem Kläger zuzumuten, für einen absehbaren Zeitraum im Inland zu verbleiben und die für eine Reise in den Irak benötigten Geldmittel aufzubringen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger als Leistungsempfänger nach SGB II über geringe finanzielle Mittel verfügt und für eine Reise in den Irak ein Vielfaches der in den vom Regelbedarf enthaltenen Kosten für die Beschaffung eines deutschen Personalausweises anfallen dürfte. Auch berücksichtigt die Kammer, dass der Kläger im Leistungsbezug nach SGB II die mit einer Reise in den Irak verbundenen Kosten zur Passbeschaffung nicht als Sonderbedarf nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird geltend machen können. Denn diese Regelung erfasst nur inlandsbezogene Kosten, um die ausländerrechtlichen Passpflichten zu erfüllen, vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 29.05.2019 – B 8 SO 8/17 R –, Rn. 17 - 21, juris. Gleichwohl sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen, wonach ihm das Beschaffen der benötigten finanziellen Mittel nicht möglich wäre. Der 21-jährige Kläger ist erwerbsfähig. Auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 10.05.2023, mit welcher der Kläger aufgefordert wurde, zur Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Stellung zu nehmen und ggf. (erfolglose) Bemühungen zur Arbeitssuche nachzuweisen, hat der Kläger nicht reagiert. Zur mündlichen Verhandlung ist er ohne Angabe von Hinderungsgründen nicht erschienen. Auch hat er – trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht und entsprechender Ausführungen im Prozesskostenhilfe-Beschwerdebeschluss des OVG NRW vom 10.03.2023 (18 E 14/23) – nicht nachgewiesen, dass er nicht über ein erhebliches, mit den bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches zu vereinbarendes Schonvermögen verfügt. Er hat noch nicht einmal den Stand des vorhandenen Bankkontos nachgewiesen. Gründe für eine besondere Dringlichkeit seiner Ausreise aus der Bundesrepublik, die dem Verweis auf die Beschaffung der nötigen Mittel entgegenstehen, hat der Kläger nicht vorgetragen. 2. Eine Unzumutbarkeit folgt auch nicht aus den politischen oder sonstigen Verhältnissen im Irak. Der Kläger hat nicht vorgetragen, im Irak Verfolgung zu befürchten. Er hat auch – anders als seine Eltern – in der Bundesrepublik keinen Asylantrag gestellt. Ein asylrechtlicher Status des Klägers aus eigenem oder von seinen Eltern abgeleitetem Recht ist nicht aktenkundig und wurde von dem Kläger weder auf schriftliche Aufforderung durch das Gericht noch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Im Übrigen lassen sich auch dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28.10.2022 für die Republik Irak (Stand: Oktober 2022) keine Anhaltspunkte für eine aus der Einreise in den Irak und dortige Behördengänge (hier wohl in Erbil, vgl. S. 4 der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 25.01.2022) resultierende Unzumutbarkeit für den Kläger entnehmen. Der Zumutbarkeit steht auch die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nicht entgegen, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/irak-node/iraksicherheit/202738#:~:text=Worum%20es%20bei%20%E2%80%A6-,Sicherheit%20%E2%80%93%20Teilreisewarnung,aufgrund%20der%20instabilen%20Sicherheitslage%20abgeraten, zuletzt abgerufen am 13.09.2023, zumal diese nicht für die Region Kurdistan-Irak gilt. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger gezwungen wäre, die erforderlichen Behördengänge außerhalb der Region Kurdistan-Irak zu machen. Dem volljährigen Kläger ist es zuzumuten, auch ohne familiäre Unterstützung im Irak die nötigen Behördengänge vorzunehmen. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger, dessen Eltern beide die irakische Staatsangehörigkeit besitzen, zumindest rudimentäre arabische / kurdische Sprachkenntnisse hat. Im Übrigen ist ihm auch die Zuhilfenahme einer Übersetzungs-App oder eines Dolmetschers zuzumuten. 3. Auch eine derzeitige tatsächliche Unmöglichkeit der Aus- und Wiedereinreise des Klägers aufgrund aktuell fehlender Reisedokumente für eine Flugreise in den Irak begründet keine Unzumutbarkeit der Passbeantragung i.S.d. § 5 Abs. 1 AufenthV für den Kläger. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt diese nicht daraus, dass die Beklagte dem Kläger mit der angefochtenen Ordnungsverfügung (auch) die Ausstellung eines befristeten Reiseausweises (nur) zwecks Passbeschaffung im Irak verweigert hätte. Im Gegenteil hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung signalisiert, dem Kläger ein kurzfristig gültiges (Reise-) Dokument auszustellen, wenn dieser – anders als mit der vorliegenden Klage geltend gemacht – zur Passbeschaffung in den Irak zu reisen beabsichtigen sollte und dieses Vorhaben auch hinreichend konkret gegenüber der Beklagten belegt. Ungeachtet dessen ist der Kläger darauf zu verweisen, die für eine Reise in den Irak nötigen Reisepapiere bei den irakischen Auslandsvertretungen in Deutschland zu besorgen. Vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass die vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung thematisierte Ausstellung eines nur für kurze Zeit gültigen Reiseausweises zum Zwecke der Reise in den Irak für die Passbeschaffung nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieses in der mündlichen Verhandlung erstmalig angesprochene Ansinnen nicht als „Minus“ in dem bei Klageerhebung anhängig gemachten und durch den dabei gestellten Antrag definierten Streitgegenstand enthalten gewesen. Es handelt sich vielmehr um ein „aliud“. Die Ansicht des Klägers vermag schon deswegen nicht zu überzeugen, weil dann mit einer Klage zwei sich widersprechende Begehren außerhalb eines Eventualverhältnisses verfolgt würden. Die Klage wurde ausschließlich darauf gestützt, dass dem Kläger eine/jede Reise in den Irak zwecks Passbeschaffung unzumutbar sei. Im Gegenteil dazu setzt die Ausstellung eines kurzfristig gültigen Reiseausweises zwecks Passbeschaffung im Irak indes gerade die Bereitschaft des Klägers voraus, dorthin zur Veranlassung der nötigen Amtshandlungen zu reisen. Demnach wäre die Ausstellung eines kurzfristig gültigen Reiseausweises zur Passbeschaffung im Irak als neues und anderes, nach Anhängigkeit der Klage geltend gemachtes Begehren nur im Wege der Klageänderung in das vorliegende Verfahren einzuführen gewesen. Dies ist ausweislich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrags, der einen (ggf. hilfsweise) gestellten Antrag auf Ausstellung eines nur kurzfristig gültigen Reiseausweises nicht explizit erwähnt, (zutreffend) nicht erfolgt. II. Die mit Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 25.01.2022 erhobene Gebühr ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage sind § 69 Abs. 1 Satz 1, 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. §§ 49 Abs. 2 und 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b AufenthV, wonach für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer bis zum vollendeten 24. Lebensjahr die von der Beklagten erhobene Gebühr i.H.v. 97 € zu erheben ist. Die Gebühr fällt auch unter keinen der Befreiungstatbestände des § 53 Abs. 1 Hs. 1 AufenthV. Einen Antrag auf Ermäßigung der Gebühr oder Absehen von der Erhebung i.S.d. § 53 AufenthV hat der Kläger nicht gestellt. Auch liegt der Kammer kein aktueller Nachweis über einen etwaigen Leistungsbezug des Klägers vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.097,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 3 Satz 1, 39 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat einen Wert von 5.000 Euro für den begehrten Reiseausweis zuzüglich der Höhe der angefochtenen Gebühr zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.