Urteil
4 K 3440/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0907.4K3440.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist Mitglied im Rat der Stadt N. („Ratsherr“ gemäß § 7 der Hauptsatzung der Stadt N. vom 26. Oktober 2009) und begehrt in dieser Eigenschaft Akteneinsicht. Die Stadt N. ist 100%-ige Gesellschafterin der Q. Wohnungsgesellschaft N. GmbH (Amtsgericht Köln HRB 00000, „Q.“), die wiederum 100% der Anteile an der Q. Wohnungsgesellschaft N. Service GmbH (Amtsgericht Köln HRB 00000, „Q. Service“) hält. Gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Q. („Q.-GesV“) sind deren Organe die Geschäftsführung sowie der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 8 Abs. 1 Q.-GesV aus vom Rat der Stadt N. gewählten, weisungsgebundenen (vgl. § 8 Abs. 3 Q.-GesV) Mitgliedern sowie ggf. eines vom Oberbürgermeister benannten beratenden Mitglieds. In seiner Sitzung am 20. Januar 2021 fasste der Rat der Stadt N. auf Antrag Nr. 0000/0000 mit 40 zu fünf Stimmen – gegen die Stimme des Klägers – den folgenden Beschluss: Der Rat der Stadt N. erteilt den Vertreterinnen und Vertretern im Aufsichtsrat der Q. gemäß § 113 Absatz 1 GO NRW Weisung, 1. den bestehenden Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer Herrn H. Z. aus formalen Gründen mit Wirkung zum 31.01.2022 frist- und formgerecht zu kündigen und 2. mit Herrn H. Z. einen neuen Anstellungsvertrag mit einer Laufzeit bis zum 30.06.2024 auf Grundlage des bestehenden Anstellungsvertrages ohne automatische Verlängerungsklausel zu vereinbaren. Der Anstellungsvertrag der Q. mit Herrn Z. wurde in der Folge mit Wirkung zum 31. Januar 2022 gekündigt. Anschließend änderte sich im Rat der Stadt N. die Meinung in Bezug auf die Erneuerung des Anstellungsvertrags mit Herrn Z. und es wurde der Bedarf an einer Interimsgeschäftsführung erkannt. Der Rat der Stadt N. fasste demzufolge in seiner Sitzung vom 17. Januar 2022 auf Antrag Nr. 0000/0000 zwecks Beendigung auch der Organstellung von Herrn Z. in der Q. sowie der Q. Service mit 37 zu sieben Stimmen (bei drei Enthaltungen) – gegen die Stimme des Klägers – den folgenden Beschluss: 1. Der Rat der Stadt N. erteilt den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt N. in den Organen der Q. sowie der Q.-Service nach § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung, Herrn H. Z. mit Ablauf des 31. Januar 2022 als Geschäftsführer der Q. und als Geschäftsführer der Q.-Service abzuberufen. 2. Der Rat der Stadt N. erteilt den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt N. in den Organen der Q. sowie der Q.-Service nach § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung, Herrn U. T. und Herrn G. V. als Geschäftsführer der Q. und als Geschäftsführer der Q.-Service ab dem 01.02.2022 zu bestellen. Mit Schreiben vom 15. März 2022 beantragte der Kläger unter dem Briefkopf der „Klimaliste N.“ gegenüber dem Beklagten Akteneinsicht in den Vorgang der Vertragsverhandlungen einschließlich Vertragsauflösung mit dem bisherigen hauptamtlichen Geschäftsführer der Q. mbH, Herrn H. Z.. Alternativ begehrte er in dem Schreiben die Zusendung diesbezüglicher schriftlicher Unterlagen einschließlich Aktenvermerke und Gesprächsprotokolle/-notizen und bat zusätzlich um Übersendung des Gesellschaftervertrags. In dem Schreiben wies er darauf hin, dass ihm ein umfassendes Auskunftsrecht als Mitglied der Vertretungskörperschaft der Stadt N. zustehe. Diese entscheide als alleinige Gesellschafterin der Q. über die Vertreter in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat. Die Vertreter in der Gesellschafterversammlung, die über die Einbestellung und Abberufung der Geschäftsführung beschließe, seien an Beschlüsse der Vertretungskörperschaft gebunden und hätten die Mitglieder der Vertretungskörperschaft frühzeitig über Entwicklungen zu unterrichten. Er habe daher ein umfassendes Auskunftsrecht. Ein solches stehe ihm zudem nach § 2 IFG NRW zu. Mit ergänzendem Schreiben vom 29. März 2022 bat der Kläger um einen rechtmittelfähigen Bescheid. Er wies darauf hin, dass er Akteneinsicht in das außergerichtliche Verfahren begehre und äußerte, dass keine schutzwürdigen Interessen tatsächlicher und rechtlicher Art entgegenstünden. Es gehe um die Verifizierung mündlicher Äußerungen der Aufsichtsratsvorsitzenden I. und O. im Rahmen einer Ratssitzung. Den Mitgliedern des Rats stehe es „rechtlich und sachlich zu, die Vorgänge bei der städtischen Wohnungsgesellschaft tatsächlich nachzuvollziehen, insbesondere dann, wenn sie Grundlage jener durch den Rat der Stadt N. zu entscheidenden Verwaltungsvorlage geworden sind“ (eGA 5). Mit Bescheid vom 2. Mai 2022 (Az. Dez II-D.), dem Kläger am 5. Mai 2023 zugestellt, lehnte die Stadt N. den Antrag des Klägers ab. Der Kläger, der die Anträge in seiner Funktion als Ratsmitglied gestellt habe, habe keinen entsprechenden Informationsanspruch. Ein Anspruch aus dem insoweit möglicherweise einschlägigen § 55 Abs. 5 GO NRW komme nicht in Betracht, weil die beantragte Aktensicht nicht der Vorbereitung oder der Kontrolle von Beschlüssen des Rates diene. Die maßgeblichen Beschlüsse seien vielmehr bereits gefasst worden. Eine Kontrolle dieser Beschlüsse komme ebenfalls nicht in Betracht, weil diese nur eine Umsetzungskontrolle, nicht aber eine Rechtmäßigkeitskontrolle umfasse. Eine Umsetzung sei aber offensichtlich erfolgt. Zudem lägen mit Ausnahme der dem Kläger bekannten und über das Ratsinformationssystem zugänglichen Sitzungsunterlagen auch kein Verwaltungsvorgang oder Unterlagen über die Kündigung/Abberufung vor. Ein Anspruch nach dem IFG NRW komme u. a. deshalb nicht in Betracht, weil dieser gegenüber § 55 Abs. 5 GO NRW nachrangig sei. Der Kläger hat am 7. Juni 2022 unter dem Briefkopf der „Klimaliste N.“ Klage erhoben. In seiner ergänzenden Klagebegründung erklärt er, er stelle seine Anträge „als Mitglied der Klimaliste N. im Rat der Stadt N.“ und „bezüglich der Umsetzung des mehrheitlichen Ratsbeschlusses vom 20.01.2021 […] “. Er ist der Ansicht, ihm stehe aus § 55 GO NRW ein umfassendes Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht zu. Insoweit trägt er im Wesentlichen vor, mit mehrheitlichem Beschluss des Rates der Stadt N. vom 20. Januar 2021 sei entschieden worden, das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers der Q., Herrn H. Z., bis zum Beginn des regulären Renteneintrittsalters fortzuführen. Dieser Beschluss sei indes nicht umgesetzt. Darüber hinaus wiederholt er seinen Vortrag aus den vorgerichtlichen Schreiben an die Stadt N.. Der Kläger beantragt wörtlich, 1. Gewährung von Akteneinsicht in den Vorgang der Vertragsverhandlungen mit dem bisherigen hauptamtlichen Geschäftsführer der Q. mbH, Herrn H. Z., aufgrund des Ratsbeschlusses vom 20.01.2021, Vorlagennummer 0000/0000, 1.1 Konsekutiv subsidiär die Gewährung der Zusendung diesbezüglicher schriftlicher Unterlagen einschließlich Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle/-notizen, 1.1.1 Die Vollständigkeit bzw. das nicht Vorhandensein von Unterlagen soll (eidesstattlich) versichert werden, 2. Die Gewährung der Übersendung des Gesellschaftervertrages zwischen der Stadt N. und der Wohnungsgesellschaft N. mbH, sowie dem Beklagten die Kosten des außergerichtlichen und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Akteneinsicht nicht zu. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die im streitgegenständlichen Bescheid der Stadt N. dargelegten Gründe. Am 28. November 2022 hat der Rat der Stadt N. auf Antrag Nr. 0000/0000 mit 13 zu fünf Stimmen – ohne Beteiligung des Klägers – beschlossen, dass „unverzüglich ein Verfahren zur Neubesetzung der Q.-Geschäftsführung eingeleitet wird“ . In seiner Sitzung am 23. März 2023 hat der Rat der Stadt N. auf Antrag Nr. 0000/0000 mit 43 zu einer Stimme (bei einer Enthaltung) – gegen die Stimme des Klägers – schließlich beschlossen: Der Rat der Stadt N. erteilt gem. § 113 Absatz 1 GO NRW den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt N. in den Organen der Wohnungsgesellschaft N. GmbH (Q.) sowie der Wohnungsgesellschaft N. Service GmbH (Q.-Service) die Weisung, 1. Herrn X. L. zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens zum 01.10.2023, für die Dauer von fünf Jahren zum Geschäftsführer der Q. und Q.-Service zu bestellen und mit ihm einen entsprechenden Dienstvertrag abzuschließenden, 2. Herrn U. T. zum 30.06.2023 als Geschäftsführer der Q. und der Q.-Service abzuberufen, 3. Herrn G. V. zum 31.12.2023 als Geschäftsführer der Q. und der Q.-Service abzuberufen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er sei nicht ordnungsgemäß geladen, weil er keine Ladung erhalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Beiakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Kläger wurde entgegen seiner Rüge in der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen. Die Terminsladung wurde dem Kläger ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde (PZU) vom 11. Juli 2023 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten bzw. eine ähnliche Einrichtung gemäß § 180 ZPO ordnungsgemäß zugestellt. Aus diesseits nicht nachvollziehbaren Gründen ging im Anschluss bei Gericht eine weitere, handschriftlich ausgefüllte und augenscheinlich auf die o. g. Terminsladung bezogene PZU vom 18. Juli 2023 nebst der ursprünglich zugestellten Sendung ein. Nach dieser weiteren PZU soll eine Zustellung der (bereits am 11. Juli 2023 zugestellten, s. o.) Terminsladung am 18. Juli 2023 nicht möglich gewesen sein. Unabhängig davon, dass die weitere PZU vom 18. Juli 2023 jedenfalls nicht den Anforderungen gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 182 Abs. 2 ZPO entspricht, weil diese keinen Namen und Vornamen eines Zustellers enthält (§ 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO), ist die ordnungsgemäße Zustellung der Ladung durch die PZU vom 11. Juli 2023 urkundenmäßig nachgewiesen. Die Klage ist mit ihrem Antrag zu 1. bereits unzulässig und zudem unbegründet (hierzu I.). Entsprechendes gilt für den Hilfsantrag (hierzu I.), den Antrag zu 2. (hierzu III.) sowie den Antrag zu 3. (hierzu IV.). Auch der Antrag zu 4. ist unzulässig (hierzu V.). I. Der Antrag zu 1. ist bereits unzulässig, weil dem Kläger jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger mit seiner Klage das seinem Begehren zugrunde liegende Rechtsschutzziel (noch) erreichen kann. Die beantragte Akteneinsicht soll nach Aussage des Klägers der Kontrolle dienen, ob bzw. inwieweit der Beschluss des Rats der Beklagten vom 20. Januar 2021, Vorlagennummer 0000/0000, umgesetzt wurde. Ein solches Interesse kann der Kläger indes nicht (mehr) geltend machen. Anlass der Klage ist nach Einlassung des Klägers, dass mit dem ehemaligen Geschäftsführer der Q., Herrn Z., nach Kündigung des ursprünglichen Anstellungsvertrags kein neuer, bis zum 30. Juni 2024 befristeter Anstellungsvertrag geschlossen worden sei. Dies widerspreche nach Auffassung des Klägers Ziffer 2 des Ratsbeschlusses vom 20. Januar 2021. Denn damit sei beschlossen worden, die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt N. im Aufsichtsrat der Q. anzuweisen, mit Herrn Z. einen neuen Anstellungsvertrag mit einer Laufzeit bis zum 30. Juni 2024 auf Grundlage des bestehenden Anstellungsvertrages ohne automatische Verlängerungsklausel zu vereinbaren. Ziffer 2 des Beschlusses vom 20. Januar 2021 ist allerdings durch nachfolgende Beschlüsse des Rates „überholt“. Denn nach unwidersprochener Aussage der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung und ausweislich der insoweit vorgelegten Unterlagen über die Beschlussfassungen des Rats der Stadt N. vom 17. Januar 2022 sowie nachfolgend vom 28. November 2022 und vom 23. März 2023 erfolgte im Rat im Anschluss an den Beschluss vom 20. Januar 2021 eine Willensänderung, wonach entgegen der Weisung gemäß Ziffer 2 des Beschlusses vom 20. Januar 2021 kein Anstellungsvertrag mehr mit Herrn Z. geschlossen werden sollte. Dementsprechend hat der Rat der Stadt N. mit Beschluss vom 28. November 2022 sodann beschlossen, unverzüglich ein Verfahren zur Neubesetzung der Q.-Geschäftsführung einzuleiten, und mit Beschluss vom 23. März 2023 schließlich den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt N. in den Organen der Q. sowie der Q. Service die Weisung erteilt, den so gefundenen Herrn X. L. zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die Dauer von fünf Jahren zum Geschäftsführer der Q. und Q. Service zu bestellen und mit ihm einen entsprechenden Dienstvertrag abzuschließen. Der Antrag ist zudem unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Akteneinsicht in den Vorgang der wegen des Ratsbeschlusses vom 20. Januar 2021, Vorlagennummer 0000/0000, stattgefundenen Vertragsverhandlungen mit dem bisherigen hauptamtlichen Geschäftsführer der Q., Herrn H. Z., zu. Ein solcher ergibt sich weder aus § 55 Abs. 5 GO NRW (hierzu 1.) noch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW (hierzu 2.). 1. Als Rechtsgrundlage eines zugunsten des Klägers als individuelles Ratsmitglied bestehenden Akteneinsichtsrechts kommt vorliegend allein ein Anspruch aus § 55 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Betracht. Danach ist jedem Ratsmitglied vom Bürgermeister auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren, soweit die Akten der Vorbereitung (1. Alt.) oder der Kontrolle (2. Alt.) von Beschlüssen des Rats dienen. Die Bestimmung des § 55 Abs. 5 Satz 1 GO NRW verleiht dem Ratsmitglied danach kein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht. Nach dem Gesetzeswortlaut bezieht es sich nur auf solche Akten, die der Vorbereitung oder der Kontrolle von Beschlüssen des Rates dienen. Siehe auch den Gesetzesentwurf der Landesregierung über das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz, LT-Drucks. 14/3979 vom 19. März 2007 (RegE GO-ReformG), S. 140; VG Minden, Urteil vom 15. November 2012 – 2 K 1743/12 –, juris, Rn. 27; Plückhahn/Faber in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Bd. 1, 52. Erg.-Lfg., Dezember 2022, § 55 Ziff. 8.1 f.; Paal in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung NRW, Kommentar, 56. Erg.-Lfg. Februar 2023, § 55 GO Rn. 4; Gollan , VR 2008, 78 f. Der Vorbereitung der Beschlüsse im Sinne des § 55 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. GO NRW dienen Akten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Beschlusses des Rates stehen. Solche Akten setzen einen Vorgang der Verwaltung voraus, der einer Entscheidung des Rates bedarf, bevor er umgesetzt wird. VG Minden, Urteil vom 15. November 2012 – 2 K 1743/12 –, juris, Rn. 29. Die in § 55 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GO NRW alternativ normierte Kontrollmöglichkeit ist einschränkend dahin auszulegen, dass es um die Kontrolle geht, ob und inwieweit ein Ratsbeschluss umgesetzt worden ist. Damit kann nachvollzogen werden, ob und inwieweit die Verwaltung bereits tätig geworden ist. Aus den darauf bezogenen Akten soll folglich hervorgehen, wie die Verwaltung den Beschluss umgesetzt hat. Mittelbar kann dann daraus geschlossen werden, ob der Beschluss noch nicht oder nicht in vollem Umfang umgesetzt wurde. VG Minden, Urteil vom 15. November 2012 – 2 K 1743/12 –, juris, Rn. 32; RegE GO-ReformG, S. 141; siehe auch Paal in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung NRW, Kommentar, 56. Erg.-Lfg. Februar 2023, § 55 GO Rn. 42. Nach diesen Maßstäben steht (und stand) dem Kläger das geltend gemachte Akteneinsichtsrecht nicht zu. Die beantragte Akteneinsicht in den Vorgang der wegen des Ratsbeschlusses vom 20. Januar 2021, Vorlagennummer 0000/0000, stattgefundenen Vertragsverhandlungen mit dem bisherigen hauptamtlichen Geschäftsführer der Q., Herrn H. Z., dient zunächst ersichtlich nicht der Vorbereitung eines Ratsbeschlusses. Dies macht auch der Kläger nicht geltend. Die begehrte Akteneinsicht dient aber auch nicht der Kontrolle, ob und inwieweit ein Ratsbeschluss umgesetzt worden ist. Der Kläger führt insoweit wie bereits gezeigt an, ihm gehe es um die Kontrolle, ob bzw. inwieweit der Ratsbeschluss vom 20. Januar 2021, Vorlagennummer 0000/0000, umgesetzt wurde. Dabei gehe es um die Verifizierung mündlicher Äußerungen der Aufsichtsratsvorsitzenden I. und O. im Rahmen einer Ratssitzung. Dieses Begehren geht indes über die Kontrolle der Umsetzung eines Ratsbeschlusses hinaus. Inhalt des streitgegenständlichen Ratsbeschlusses war, den Vertreterinnen und Vertretern im Aufsichtsrat der Q. gemäß § 113 Absatz 1 GO NRW Weisung zu erteilen, den bestehenden Anstellungsvertrag mit Herrn Z. zu kündigen und einen neuen Anstellungsvertrag mit einer Laufzeit bis zum 30. Juni 2024 auf Grundlage des bestehenden Anstellungsvertrags ohne automatische Verlängerungsklausel zu vereinbaren. Dass diese Weisung entsprechend der Beschlussfassung erfolgt ist, stellt der Kläger indes nicht in Abrede. Ihm geht es vielmehr darum, Einsicht in etwaige Unterlagen zu den nicht erfolgreichen (und mittlerweile auch nicht mehr fortgeführten) Vertragsverhandlungen zu erhalten. Die konkreten Vertragsverhandlungen durch die angewiesenen Mitglieder des Aufsichtsrats stellen jedoch keine Umsetzung des Beschlusses, sondern eine Folge der erfolgten Beschlussumsetzung (= Weisung an die Vertreterinnen und Vertreter im Aufsichtsrat der Q.) dar und stehen insoweit erst auf einer zweiten Stufe. 2. Ein Akteneinsichtsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Danach hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Ein Informationsanspruch ist gemäß § 4 Abs. 2 IFG NRW ausgeschlossen, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, weil diese den Vorschriften des IFG NRW vorgehen. Zwar stellt der Oberbürgermeister grds. eine Behörde im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW dar, weil er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 – 21 E 1487/04 –, juris, Rn. 6. Auch dürfte das Akteneinsichtsrecht gemäß § 55 Abs. 5 GO NRW einen Anspruch aus dem IFG NRW entgegen der Ansicht der Beklagten nicht grundsätzlich bzw. umfassend gemäß § 4 Abs. 2 IFG NRW verdrängen. Denn beide Vorschriften haben bereits im Ausgangspunkt einen unterschiedlichen subjektiven und sich lediglich partiell überschneidenden objektiven Anwendungsbereich (siehe noch nachfolgend). Wie das Tatbestandsmerkmal "soweit" zeigt, sind aber nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend – sei es identisch, sei es abweichend – regeln. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. So OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 – 8 A 1126/14 –, juris, Rn. 35; gegen eine Spezialität von § 55 Abs. 5 GO NRW nach § 4 Abs. 2 IFG NRW Plückhahn/Faber in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Bd. 1, 52. Erg.-Lfg., Dezember 2022, § 55 Ziff. 10. Teilweise wird insoweit vertreten, dass § 55 Abs. 5 GO NRW dem IFG NRW jedenfalls in Bezug auf die Akten, die der Vorbereitung und Kontrolle von Beschlüssen dienen, vorgeht, vgl. Paal in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung NRW, Kommentar, 56. Erg.-Lfg. Februar 2023, § 55 GO Rn. 45; Gollan , VR 2008, 78, 79; wohl auch Bätge/Dillmann , NWVBl 2023, 90, 98. Ein Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ist aber deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nicht anspruchsberechtigt ist. Denn er macht mit seiner Klage keine Rechte als „natürliche Person“ i. S. d. § 4 Abs. 1 IFG NRW, sondern als Ratsherr geltend. In Bezug auf einen Informationsanspruch ist aber zu unterscheiden zwischen der Geltendmachung eines Akteneinsichtsrecht als Ratsmitglied (Innenrechtsverhältnis) und einer Geltendmachung als natürliche Person und Grundrechtsträger (Außenrechtsverhältnis). Der Kläger kann sich in seiner, der Klage von ihm selbst zugrunde gelegten Eigenschaft als Ratsherr, siehe nur den Klagebegründungsschriftsatz vom 30. Juli 2022 ( „Der Kläger beantragt nachfolgend als Mitglied der Klimaliste N. im Rat der Stadt N. […]“ , eGA 34, sowie „als Mitglied des Rates der Stadt N. [stehe dem Kläger] ein umfassendes Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht gemäß § 55 GO NRW zu“ , eGA 36); vgl. auch das Schreiben des Klägers vom 29. März 2023, in dem er in Bezug auf sein Begehren darauf verweist, „den Mitgliedern des Rates der Stadt N. [stehe] rechtlich und sachlich zu, die Vorgänge bei der städtischen Wohnungsgesellschaft tatsächlich nachzuvollziehen“ (eGA 4; siehe auch eGA 36); zudem sind sämtliche, das hiesige Begehren betreffende Schreiben und Schriftsätze des Kläger unter dem Briefkopf der Klimaliste N. verfasst, vgl. zur Verwendung eines nicht-privaten Briefbogens auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2019 – 15 A 247/18 –, juris, Rn. 11, nicht auf § 4 Abs. 1 IFG NRW berufen. Vgl. in Bezug auf einen Landtagsabgeordneten OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2019 – 15 A 247/18 –, juris, Rn. 11; ( „Ein Landtagsabgeordneter, dem im Verhältnis zur Landesregierung (ausschließlich) organschaftliche Statusrechte zustehen, ist in dieser Eigenschaft keine „natürliche Person“ im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG NRW “); zur Unterscheidung zwischen einer organschaftlichen Rechtsstellung und dem Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW auch OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2003 – 8 A 4282/02 –, juris, Rn. 19; siehe auch Schwartmann in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 40. Ed. 1. Mai 2023, § 4 IFG NRW Rn. 7a. II. Aus den unter I. dargelegten Gründen ist auch der vom Kläger gemäß § 88 VwGO hilfsweise („konsekutiv subsidiär“) verstandene Antrag unzulässig sowie unbegründet. Denn die beantragte Zusendung schriftlicher Unterlagen einschließlich Aktenvermerken, Gesprächsprotokollen und -notizen in Bezug auf die Vertragsverhandlungen mit Herrn Z. stellt sich lediglich als teilweiser, insoweit identischer Antrag auf die bereits mit seinem Antrag zu I. beantragte Akteneinsicht dar, der aus denselben Gründen keinen Erfolg hat. III. Der Antrag zu 2., mit dem der Kläger die (eidesstattliche) Versicherung der Vollständigkeit bzw. des Nichtvorhandenseins von Unterlagen begehrt, ist bereits deshalb unzulässig, weil dem Kläger die erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (analog) fehlt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger jedenfalls möglicherweise ein solcher Anspruch zustehen kann. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger nach dem zuvor Gesagten schon keinen Anspruch auf Akteneinsicht besitzt. Selbst wenn man einen solchen Anspruch indes annehmen wollte, wäre nicht erkennbar, woraus ein (isolierter und gerichtlich auszusprechender) Anspruch auf eine entsprechende (eidesstattliche) Versicherung resultieren sollte. IV. Auch der Antrag zu 3., mit dem der Kläger die Zusendung des Gesellschaftervertrags zwischen der Stadt N. und der Wohnungsgesellschaft N. mbH begehrt, ist schon unzulässig. Denn dem Antrag mangelt es an der erforderlichen Bestimmtheit i. S. d. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Es ist auch im Wege der Auslegung gemäß § 88 VwGO nicht hinreichend klar zu erkennen, welches Dokument der Kläger mit der Bezeichnung „Gesellschaftervertrag zwischen der Stadt N. und der Wohnungsgesellschaft N. mbH“ in Bezug nimmt. Die Identifikation eines entsprechenden „Gesellschaftervertrags“ ist schon deshalb nicht möglich, weil es sich bei der Q. um eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Stadt N. handelt und ein Gesellschaftervertrag, also ein Vertrag zwischen mehreren Gesellschaftern, damit nicht existieren kann. Zwar dürfte es zwischen der Stadt N. und der Q. eine Vielzahl von Verträgen unterschiedlichen Inhalts geben. Ob bzw. welchen dieser Verträge der Kläger mit seinem Antrag in Bezug nimmt, bleibt jedoch gänzlich unklar. Dies konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch auf Nachfrage nicht näher erläutern. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht ersichtlich, woraus ein Anspruch des Klägers auf Übersendung eines entsprechenden Vertrags resultieren könnte. IV. Soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 4. begehrt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm seine außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu ersetzen, ist auch der Inhalt dieses Antrags unklar. Der Kläger konnte sein entsprechendes Begehren in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ebenfalls nicht näher erläutern. Ginge es dem Kläger darum, die außergerichtlichen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Kosten geltend zu machen, so ist darauf hinzuweisen, dass bereits die – von Amts wegen zu treffende – prozessuale Kostenentscheidung gemäß § 162 Abs. 1 VwGO (alle) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen beinhaltet. Hiervon sind auch vorgerichtliche Aufwendungen erfasst, die ein Beteiligter zur Vorbereitung oder Durchführung des Prozesses machen musste, sofern diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Prozess stehen Vgl. nur Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 162 VwGO Rn. 9; zur Erstattungsfähigkeit von „Vorbereitungskosten“ auch BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2007 – 4 KSt 1004/07 –, juris. Betragsmäßig sind diese Kosten im separaten Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen. Sollte sich der Antrag auf eine begehrte Feststellung beziehen, dass der Beklagte zum Ersatz der Kosten eines – hier kostenmäßig nicht ersichtlichen – vorgerichtlichen Verfahrens verpflichtet ist, wäre dieser Antrag unzulässig. Denn der Verwaltungsrechtsweg wäre insoweit nicht eröffnet. Zwar ist anerkannt, dass auch im Verhältnis des Bürgers zum Staat die prozessualen Kostentragungsregelungen nicht erschöpfend sind, sondern unter bestimmten Voraussetzungen Raum lassen für ergänzende materiell-rechtliche Ansprüche auf Kostenerstattung, namentlich Schadensersatzansprüche. Siehe OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017 – 6 A 1944/16 –, juris, Rn. 4 m. w. N. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW gibt es indes keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungskosten außerhalb eines Prozesses, die einem Beteiligten etwa durch eine Antragstellung oder im Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind, zu erstatten sind. Vielmehr müssen die Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage – etwa eines Schadensersatzanspruchs („Amtshaftung“) – erfüllt sein. Siehe OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017 – 6 A 1944/16 –, juris, Rn. 7 m. w. N. Es ist – auch in Ermangelung einer näheren Substantiierung des geltend gemachten Anspruchs – nicht ersichtlich, dass für einen etwaigen ergänzenden Kostenerstattungsanspruch des Klägers der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre. Der Kläger wäre insoweit vielmehr gehalten, einen etwaigen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. insbesondere auch Art. 34 Satz 3 GG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG zum Amtshaftungsanspruch). Mit Blick auf die Unklarheit in Bezug auf das mit dem Antrag verfolgte Begehren des Klägers kam eine Verweisung durch das erkennende Gericht insoweit nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne der § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei hat das Gericht den mit dem Antrag zu 1. teilidentischen Hilfsantrag nicht als streitwerterhöhend berücksichtigt. Gleiches gilt für die Anträge zu 2. und zu 3., die nach Auffassung der Kammer im Ergebnis als (unselbstständige) Teile des Akteneinsichtsbegehrens anzusehen sind. Auch in Bezug auf den Antrag zu 4. hat das Gericht von einer Streitwerterhöhung abgesehen, weil das dem Antrag zugrunde liegende Begehren unklar und nach einer, insoweit zugrunde gelegten Lesart lediglich die von Amts wegen zu treffende prozessuale Kostenentscheidung gemäß § 162 Abs. 1 VwGO betrifft. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.