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Urteil

8 K 11669/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0831.8K11669.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin ist nach eigenen Angaben am 00. Mai 0000 geboren und beantragte am 17. Juni 2016 die Anerkennung als Asylberechtigte. Sie ist die Mutter der minderjährigen Kläger in den Verfahren 8 K 5504/22.A und 8 K 4575/23.A. Die Anhörung der Klägerin vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zu den fluchtauslösenden Gründen erfolgte am 20. Juni 2016. Dabei gab die Klägerin an, Eritreerin zu sein und aus Asmara zu stammen. Eritrea habe sie im Alter von zwei Jahren im Jahr 1993 verlassen. Sie sei mit ihrer Mutter nach Äthiopien gegangen. Ihre Mutter sei im Jahr 2000 verstorben. Sie sei daher bei einer Pflegefamilie in K. groß geworden. In Äthiopien habe sie bis zur zehnten Klasse die Schule besucht. Äthiopien habe sie aber bereits im Jahr 2009 verlassen. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Klägerin an, von dem Sohn der Pflegefamilie im Jahr 2008 vergewaltigt worden zu sein. Sie sei in der Folge von der Pflegefamilie eingeschüchtert worden. Zur Polizei sei sie nicht gegangen, da ihr der Sohn der Familie mit einer Abschiebung nach Eritrea gedroht habe. Durch ihre Prozessbevollmächtigte ließ die Klägerin im Asylverfahren weiter vortragen, dass sie bereits in der Schule als eritreische Spionin beleidigt worden sei. Während des Krieges seien sie und ihre Mutter aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Sie seien von Sicherheitskräften zusammengetrieben worden. In einem Sammellager sei ihre Mutter in diesem Zusammenhang verstorben. Wohl aufgrund dieser Situation habe sie das Lager verlassen können. Mit Bescheid vom 9. August 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziff. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4). Es forderte die Klägerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Äthiopien an (Ziff. 5). Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Die Klägerin hat am 18. August 2018 Klage erhoben und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (8 L 3448/17.A). Zur Begründung wiederholte die Klägerin zunächst unter Behauptung einer eritreischen Staatsangehörigkeit ihr bisheriges Vorbringen. Eine Rückkehr nach Eritrea sei ihr aufgrund der zu erwartenden Einberufung zum dortigen Nationaldienst unzumutbar. Einer Rückkehr nach Äthiopien stehe die mangelnde Möglichkeit entgegen, sich dort selbst zu versorgen. So habe sie in Äthiopien zuletzt ihren Lebensunterhalt als Prostituierte bestreiten müssen. Kurz vor der mündlichen Verhandlung trägt die Klägerin nunmehr vor, tatsächlich äthiopische Staatsangehörige zu sein. Sie sei in K. geboren und heiße – anders als im Asyl- und Klageverfahren bisher behauptet – Z.. Es entspreche jedoch weiterhin der Wahrheit, dass ihre Mutter verstorben sei und sie nach deren Tod von einer Pflegefamilie aufgenommen worden sei, deren Sohn sie vergewaltigt habe. Heute lebe sie mit ihrem äthiopischen Lebensgefährten und den gemeinsamen minderjährigen Kindern zusammen. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei dabei auch deshalb ausgeschlossen, weil der gemeinsamen Tochter in Äthiopien durch die Familie ihres Lebensgefährten die zwangsweise Beschneidung drohe. Jedenfalls seien die Abschiebungsandrohung und das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben, da die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG habe. Im Klageverfahren legte die Klägerin zu ihrem Gesundheitszustand ärztliche Atteste vom 2. August 2023 und vom 1. September 2021 vor, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Zudem legte sie jeweils einen Auszug aus dem Geburtenregister für ihre Kinder, eine Urkunde die Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge betreffend sowie zwei Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmungserklärung nach § 1595 Abs. 1 BGB aus den Jahren 2021 und 2022 vor. In den gesamten vorgenannten Attesten oder Urkunden ist als Name der Klägerin V. und teilweise als ihr Geburtsort M. angegeben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2017 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Äthiopien und Eritrea vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziff. 6 des Bescheids vom 9. August 2017 auf Null zu befristen, wiederum hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 9. August 2017 in Ziffer. 6 zu verpflichten, über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 hat das Gericht im Verfahren 8 L 3448/17.A dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts im Bescheid vom 9. August 2017 anzuordnen, stattgegeben. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 31. August 2023 zu ihren Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Für die Beklagte ist zum Termin der mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Mit parallelen Urteilen, ebenfalls vom 31. August 2023, hat das Gericht die Klagen der Tochter und des Sohns der Klägerin in den jeweiligen Verfahren, Az. 8 K 4575/23.A und 8 K 5504/22.A, abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Urteile verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren 8 L 1219/16.A, 8 K 5504/22.A und 8 K 4575/23.A sowie der beigezogenen Asylakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden war. Die zulässige Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 76 Asylgesetz (AsylG) entscheiden kann, ist weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen begründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Schließlich liegen die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Deshalb ist der dies jeweils ablehnende bzw. nicht zuerkennende Bescheid des Bundesamtes vom 9. August 2017 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Ein Anspruch aus § 3 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass der Flüchtling sein Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. aus Furcht vor politischer Verfolgung verlässt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG). Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 Anerkennungsrichtlinie ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 10 B 18.12 –, juris, Rn. 5 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a. –, juris, Rn. 93. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Hinsichtlich eines vom Asylsuchenden geltend gemachten individuellen Verfolgungsschicksals bzw. der Frage anderer relevanter Aspekte muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, gegenüber dem Tatgericht einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 – 9 C 141.83 –, juris. Werden im Laufe des Verfahrens ohne plausible Erklärung unterschiedliche Angaben gemacht, enthält das Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche, erscheinen die Darstellungen nach den Erkenntnismaterialien, der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar oder wird das Vorbringen im Laufe des Verfahrens ohne ausreichende Begründung erweitert oder gesteigert und insbesondere ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren eingeführt, so kann den Aussagen in der Regel kein Glauben geschenkt werden. Vgl. VG München, Beschluss vom 2. Oktober 2017 – M 21 S 17.42888 –, juris. Diese Maßstäbe im konkreten Einzelfall zugrunde gelegt, kann für die Klägerin eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfolgen. Anknüpfungspunkt ist dabei alleine noch die nunmehr im Klageverfahren von ihr zugegebene äthiopische Staatsangehörigkeit. Zur weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, denen sich das Gericht anschließt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin darüber hinaus allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Amharen verfolgt werden könnte, liegen ebenso nicht vor. Diese ergeben sich insbesondere nicht aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeitungsberichten. Aus diesen geht nämlich nicht hervor, dass es (zumindest in K.) gezielte Übergriff auf Angehörige der amharischen Volksgruppe gibt, die von einem so starken Gewicht sind, dass auch die Klägerin damit rechnen müsste, das Opfer willkürlicher Angriffe zu werden. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Hiernach hat ein Ausländer Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und keine Ausschlussgründe vorliegen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Der Vortrag der Klägerin bietet jedoch aufgrund der vorangehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr bei einer Rückkehr nach Äthiopien die Verhängung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) drohen könnte. Dies gilt – wie bereits ausgeführt – insbesondere im Hinblick auf den Vortrag, als Amhare einer Verfolgung durch andere Volksgruppen ausgesetzt zu sein. Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch insoweit war nur noch eine Prüfung im Hinblick auf das Herkunftsland Äthiopien vorzunehmen, nachdem die Klägerin im Klageverfahren offengelegt hat, über eine angebliche eritreische Staatsangehörigkeit nur getäuscht zu haben. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Klägers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Klägers im Herkunftsland hinausgehen. Dabei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, einer adäquaten Unterkunft, zu sanitären Einrichtungen sowie die Möglichkeit der Erwirtschaftung der finanziellen Mittel zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 174 f., m. w. N. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – , juris, Rn. 26, ist unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 –, NVwZ 2012, 681, Rn. 265 f., für diese Prüfung grundsätzlich auf den gesamten Zielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Dies ist vorliegend K., da die Abschiebung dort aller Voraussicht nach enden würde, weil die Hauptstadt mit Linienflügen direkt angeflogen werden kann und die Klägerin dort aufgewachsen ist. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris, Rn. 16 ff. Nach der Erkenntnislage ist die Grundversorgungslage in Äthiopien schwierig und hat sich seit 2020 in Folge der weltweiten Corona-Pandemie sowie des Kriegs in der Ukraine stetig verschlechtert. Äthiopien ist strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen und insofern sowohl anfällig für Überschwemmungs- als auch Dürreereignisse. Der überwiegende Teil der äthiopischen Bevölkerung (ca. 80 %) lebt auf dem Land und betätigt sich landwirtschaftlich, was aber oftmals für eine ganzjährige Ernährung aus Eigenerwirtschaftung nicht ausreicht. Daher erhalten ca. 3 Mio. Äthiopier Nahrungsmittelhilfe und weitere ca. 8 Mio. Äthiopier Unterstützung über das staatliche „Producitve Saftey Net Programme“ durch direkte und indirekte Unterstützung bei der Nahrungsmittelbeschaffung. Vgl. AA, Ad-hoc Lagebericht, Stand: Dezember 2021, 18. Januar 2022, S. 23; BFA, Länderinformationsblatt Äthiopien, 25. Januar 2021; S. 45 f. Aktuell ist die Nahrungsmittelsituation geprägt von vier konsekutiven Dürreperioden und in 2022 der schlechtesten Regensaison seit Beginn der Aufzeichnungen in Süd- und Ostäthiopien. Insofern wird die Nahrungsknappheit nach der IPC-Skala als Stufe 4: „Emergency“ eingestuft, was sich in dieser Gestalt noch bis mindestens Januar 2023 fortsetzen sollte. Eine ähnliche Einstufung wird hinsichtlich der Region Tigray getroffen. Die Lage in der Hauptstadt und weiten Teilen des Westens des Landes wird hingegen deutlich weniger angespannt eingestuft. Die Einstufung nach der IPC-Skala liegt insofern bei Stufe 1: „Minimal“ mit einer Tendenz zur weiteren Entspannung in der Vorausschau bis Januar 2023. Vgl. insoweit die Informationen auf https://fews.net/east-africa/ethiopia (Stand: November 2022). Die Nahrungsmittelpreise sind im Zusammenhang mit den Dürreperioden der Vergangenheit und Gegenwart sowie aufgrund des Umstands, dass ca. zwei Drittel des Weizens aus der Russischen Föderation sowie der Ukraine importiert werden und es aufgrund des insoweit herrschenden Krieges zu Lieferschwierigkeiten kommt, gestiegen. Dieser Trend soll sich aller Voraussicht nach fortsetzen. Vgl. FAO/WFP, Hunger Hotspots: Early warnings on acute food insecurity, June to September 2022 Outlook, Juni 2022, S. 26. Rückkehrer aus Drittländern können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä.) werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht. Es sind jedoch – vor allen in den Großstädten – nichtstaatliche Hilfsorganisationen tätig, die auch Rückkehrer mit Hilfeleistungen versorgen und Starthilfe gewähren. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Äthiopien, 25. Januar 2021; S. 48 f.; IOM Ethiopa, Annual Report 2021, S. 9, 17, abrufbar unter ethiopa.iom.int. Eine von den Patienten direkt zu bezahlende medizinische Basisversorgung ist in staatlichen und privaten Kliniken gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit entsprechendem Gerät nicht durchgeführt werden. Vgl. AA, Ad-hoc Lagebericht, Stand: Dezember 2021, 18. Januar 2022, S. 23 f. Im Falle einer freiwilligen Rückkehr können die Klägerin und ihr Familienverbund auf umfangreiche Leistungen diverser Rückkehrerprogramme zurückgreifen. Vgl. hierzu https://www.returningfromgermany.de/de/countries/ethiopia . Neben einer einmaligen finanziellen Starthilfe von insgesamt 3.000 Euro (1.000 Euro pro erwachsener Person und 500 Euro bei Personen unter achtzehn Jahren) sowie der Übernahme der Reisekosten im Rahmen des „Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) sowie des „Government Assisted Repatriation Programme (GARP)“ sind dies u.a.: Im Vorfeld, noch vor einer Rückkehr nach Äthiopien: Rückkehrvorbereitende Maßnahmen (RkVM) wie etwa Coachings und Workshops in entsprechender Sprache zur Existenzgründung im Zielstaat. Nach Ankunft in Äthiopien: Reintegrationsunterstützungen, zum einen in Form von nicht-monetären Unterstützungsleistungen wie etwa (neben der In-Empfangnahme am Flughafen u. a. auch) die Unterstützung beim Aufbau eines kleinen Unternehmens oder bei der Jobsuche sowie die Unterstützung bei der Suche nach Kontaktpersonen im Rahmen der Nolawi Services Äthiopien, sowie ggf. auch weitere finanzielle Unterstützung wie etwa die sog. 2. Starthilfe nach sechs bis acht Monaten im Rahmen des sog. StarthilfePlus-Programms. Zudem werden im Rahmen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) für vulnerable Personen individuelle Unterstützungsleistungen durch ein Netzwerk lokaler Service Provider und Partner sowie im Rahmen der Nolawi Services Äthiopien Hilfeleistungen für Menschen in Not, wie etwa Frauen und Kinder, zur Verfügung gestellt. Ausgehend von den geschilderten rechtlichen und tatsächlichen Ausgangspunkten ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach K. derart schlechten Verhältnissen ausgesetzt wäre, dass ihre Rückführung die Garantien aus Art. 3 EMRK verletzen würde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft in ausreichender Weise zu befriedigen. Hierbei geht das Gericht bei der angestellten Rückkehrprognose vom Regelfall einer Rückkehr der gesamten Kernfamilie aus, einschließlich des Lebensgefährten der Klägerin und der zwei Kinder. Denn nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung besteht die Kernfamilie im Bundesgebiet bis heute fort. Diese Rückkehrsituation zugrunde gelegt, droht der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus Gründen einer schlechten humanitären Lage in Äthiopien. Das Gericht geht hierbei in Ermangelung noch andauernder verwandtschaftlicher oder sonstiger Beziehungen der Klägerin nach Äthiopien von einer Rückkehr in die Hauptstadt K. aus. In K. ist die Grundversorgungslage zwar nach der Erkenntnislage schwierig, aber im Gegensatz zu vielen anderen Landesteilen vergleichsweise entspannt. Eine akute und folgenreiche Nahrungsmittelunterversorgung droht nicht und eine medizinische Basisversorgung ist gewährleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls mithilfe von Rückkehrleistungen und Leistungen von Hilfsorganisationen, die sowohl Hilfe unmittelbar nach der Rückkehr am Flughafen als auch Unterstützung bei der Unterkunftssuche sowie Integration in das Arbeitsleben leisten, in die Lage versetzt wird, zumindest im zeitlichen Kontext der Rückkehr bzw. Abschiebung ein Leben am Existenzminimum zu führen. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin über ihren Lebensgefährten auf ein – wenn auch kleines – Beziehungsnetz in Äthiopien zurückgreifen kann. Es ist zwar nach dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten und wohl auch nicht zumutbar, die Hilfe der Eltern des Lebensgefährten in Anspruch zu nehmen. Jedoch muss erwartet werden, dass die Klägerin mit ihrer Familie jedenfalls die Hilfe des Bruders des Klägers in Äthiopien in Anspruch nehmen kann. Dieser geht mit seiner Frau einer Arbeit nach, die es ihnen ermöglicht, ein eigenes Haus zu bewohnen und eine Haushaltshilfe, die auch die Betreuung der Kinder übernimmt, anzustellen. Auch das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von wem die hiernach zu berücksichtigende Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, ist ohne Belang. Die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die nach § 60 Abs. 7 AufenthG geschützten Rechtsgüter zu werden, genügt nicht. Für eine Schutzgewährung ist vielmehr erforderlich, dass für den Ausländer eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris; Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris; BayVGH, Urteil vom 8. März 2012 – 13a B 10.30172 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris; BayVGH, Urteil vom 8. März 2012 – 13a B 10.30172 –, juris. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor, wenn sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Die von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht geeignet, ausgehend von den vorgenannten Maßstäben das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots zu begründen. Das hierzu allein im Klageverfahren vorgelegte ärztliche Attest vom 2. August 2023 führt lediglich chronologisch auf, aus welchen Gründen bereits eine Behandlung bei ihr erfolgt ist. Weitergehende Informationen zu den aufgeführten Diagnosen fehlen. Hierzu zählen insbesondere hinsichtlich der vorgetragenen psychischen Erkrankung Informationen darüber, ob diese alsbald nach einer Rückkehr nach Äthiopien zu einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterung führen könnte. Auch lässt sich aus dem Attest nicht entnehmen, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt worden ist. Die Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatbestimmung (Ziffer 5 des Bescheides) ist ebenfalls rechtmäßig. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind Gründe, die dem Erlass der Abschiebungsandrohung gegenüber der Klägerin entgegenstünden, nicht ersichtlich. Denn sie ist, wie oben ausgeführt, nicht als Flüchtling anzuerkennen. Ihr steht auch kein subsidiärer Schutz oder ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu. Sie besitzt zudem keine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG). Soweit die Klägerin auf die Regelung des § 104c AufenthG abstellt, führt dies ebenso zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann offenbleiben, ob die Regelung vorliegend überhaupt durch das Gericht zu berücksichtigen ist. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG offensichtlich nicht vor. Denn nach § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz1 AufenthG versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Denn die Klägerin hat seit ihrer Einreise nach Deutschland bis kurz vor der mündlichen Verhandlung wiederholt eine falsche Identität und eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus den im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen sowie aus ihrem Vorbringen im Asylverfahren vor dem Bundesamt. Die Klägerin hat insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, die falschen Angaben bewusst gemacht zu haben, da sie andernfalls mit einer Ablehnung ihres Asylgesuchs habe rechnen müssen. Auch die im Bescheid festgesetzte Ausreisefrist begegnet keinen rechtlichen Bedenken (mehr). Durch den Erfolg des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wird gemäß § 37 Abs. 2 AsylG die einwöchige Ausreisefrist (§ 36 Abs. 1 AsylG) der Regelung des § 38 Abs. 1 AsylG angepasst und auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlängert. Die Abschiebungsandrohung bleibt damit wirksam, ihr Regelungsgehalt wird lediglich kraft Gesetzes im Hinblick auf die Ausreisefrist modifiziert. Die Klägerin ist daher durch die im angefochtenen Bescheid bestimmte kürzere Ausreisefrist nicht mehr beschwert. Gleiches gilt für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich, zumal die Klägerin keine Umstände benannt hat, die zu ihren Gunsten zu einer Verkürzung hätten führen können und vom Bundesamt nicht bereits im Rahmen der dortigen Ermessensentscheidung berücksichtigt worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.