Urteil
23 K 4142/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0816.23K4142.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Ladenlokals in ein Wettbüro. In dem Ladenlokal im Gebäude auf dem Vorhabengrundstück Flurstück 0000/0, Flur 0, Gemarkung G01 mit der Adresse J.-straße 2-6, 00000 X. wird derzeit ein Wettbüro betrieben, wobei für diese Nutzung von der Betreiberin keine Baugenehmigung vorgelegt werden kann. Die letzte der Beklagten bekannte Baugenehmigung für die Nutzung der Räumlichkeiten ist die Nutzung als Bäckerei. Das Vorhabengrundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs des am 26. Juni 2013 bekannt gemachten einfachen Bebauungsplans „Zentrum T. in X.-T.“ Nr. N01, welcher gem. § 9 Abs. 2a BauGB festsetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros in der Form von Vergnügungsstätten, sowie Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig sind. Am 7. Oktober 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Nutzungsänderung und den Umbau eines Lokals für Pferdewetten in ein Wettbüro (mit Aufenthaltsqualität) mit verkleinertem Kundenbereich und barrierefreiem WC“. Mit Schreiben vom 19. April 2017 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags. Das Vorhaben verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. N01, welcher Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros in der Form von Vergnügungsstätten, ausschließe. Zudem fehle es an einem aktuellen Gesamtstellplatznachweis. Da die Nutzungsänderung von der bisher genehmigten Bäckerei zu einer Vergnügungsstätte wesentlich sei, könne auf eine Prüfung der Stellplätze nicht verzichtet werden. Außerdem seien die Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht erfüllt. Unter dem 12. Juni 2017 nahm die Klägerin dahingehend Stellung, dass der ausnahmslose Ausschluss der Erteilung von Baugenehmigungen für Wettbüros durch die textliche Festsetzung des Bebauungsplans Nr. N01 rechtswidrig sei. Der Ausschluss gehe in dieser Form weit über das hinaus, was zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen erforderlich sei. Vielmehr werde das in den Vorhabenräumlichkeiten bestehende Lokal für Pferdewetten in der Bebauungsplanbegründung als Bestand aufgeführt. An keiner Stelle in der Planbegründung sei ausgeführt, dass der Bestand der Vergnügungsstätten reduziert werden solle. Wettbüros hätten zumindest für ausnahmsweise zulässig erklärt werden müssen. Ferner übersandte die Klägerin eine neue Grundrisszeichnung mit Anpassungen zur Barrierefreiheit. Eine entsprechende Übereinstimmungserklärung übersandte sie nicht. Mit Bescheid vom 2. Juli 2021, zugestellt am 15. Juli 2021, lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führt sie aus, dass Vorhaben verstoße als Wettbüro i.S.e. Vergnügungsstätte gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans N01 „Zentrum T.“. Ferner seien die Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht erfüllt, indem der Flur, der zum barrierefreien WC führe, nicht über die erforderliche Breite von 1,50 m verfüge und lichte Türbreite zu diesem Flur kleiner als 90 cm sei. Auch die Möblierung des Kundenbereichs schränke die Bewegungsflächen für Menschen mit Mobilitätshilfen ein. Die Klägerin hat am 6. August 2021 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen den Inhalt ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2017. Ergänzend führt sie aus, dass schon seit langem ungeklärt sei, ob das bestehende Wettbüro ursprünglich bauaufsichtlich genehmigt worden sei oder nicht. Nur mit der Zulassung von Ausnahmen zum Ausschluss von Vergnügungsstätten im Bebauungsplan Nr. N01 hätte die Beklagte ausreichend Spielraum bekommen, die bestehende Unklarheit über den baurechtlichen Status des Gebäudes durch eine Neugenehmigung zu beenden. Die Befürchtung eines Trading-Down-Effekts könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da an der gleichen Stelle schon seit vielen Jahren faktisch eine Vergnügungsstätte betrieben werde. Es erscheine widersinnig diejenigen Betriebe, deren Existenz man bei der Bebauungsplanbegründung angeführt habe um einen Trading-Down-Effekt zu begründen, von einer Genehmigung auszuschließen. Die nachträgliche Genehmigung würde hier sogar vielmehr zu weiteren Investitionen in das Objekt führen, während ohne die Genehmigung zukünftig ein Leerstand des Objekts drohe. Die Klägerin beantragt, die Beklage unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5. Juli 2021 zu verpflichten, der Klägerin die am 7. Oktober 2016 beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung und Umbau eines Lokals für Pferdewetten in ein Wettbüro mit verkleinertem Kundenbereich und barrierefreiem WC zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass dem Vorhaben die Festsetzung des Bebauungsplans Nr. N01 entgegenstehe. Der ausnahmslose Ausschluss von Vergnügungsstätten gehe nicht über das Erforderliche im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hinaus. Eine Ausnahmeregelung für vorhandene Vergnügungsstätten sei nicht erforderlich gewesen. Das beantragte Vorhaben verstärke einen bereits bestehenden Trading-Down-Effekt. Ferner verstoße das Vorhaben weiterhin gegen § 55 Abs. 1 BauO NRW 2000. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 23 K 4141/21 und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 Satz BauO NRW 2000 liegen nicht vor, denn dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das Vorhaben eines Wettbüros widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. N01 „Zentrum T. in X.-T.“. Dieser setzt für seinen Geltungsbereich gem. § 9 Abs. 2a BauGB fest, dass Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros in der Form von Vergnügungsstätten, sowie Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig sind. Ausnahmen sieht der Bebauungsplan nicht vor. Ob, wie die Klägerin vorträgt, darin ein Abwägungsfehler liegt, kann offenbleiben. Denn selbst wenn dem so wäre, wäre ein Mangel des Abwägungsvorgangs gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 BauGB unbeachtlich, indem er nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Der Bebauungsplan wurde – unter ordnungsgemäßem Hinweis gem. § 215 Abs. 2 BauGB auf die Jahresfrist – am 26. Juni 2013 bekannt gemacht. Erstmals geltend gemacht wurde der behauptete Abwägungsfehler in der Stellungnahme vom 12. Juni 2017 zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags. Indem die Klägerin keine Baugenehmigung für die derzeitige tatsächliche Nutzung als Wettbüro vorlegen kann, besteht für diese Nutzung auch keinerlei Bestandsschutz. Die Beweislast für das Vorliegen einer Baugenehmigung liegt beim Bauherrn. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2022 – 2 A 84/22 –, Rn. 11, juris. Insoweit besteht auch entgegen der Ansicht der Klägerin keine noch zu klärende Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob die derzeitige Nutzung als Wettbüro genehmigt ist oder nicht. Denn indem die Klägerin keine Baugenehmigung für diese Nutzung vorlegen kann, ist davon auszugehen, dass die Nutzung als Wettbüro nicht genehmigt ist. Indem das Vorhaben bereits bauplanungsrechtlich unzulässig ist, kann dahinstehen, ob der erforderliche Stellplatznachweis den Bauvorlagen beigefügt war und ob das Vorhaben die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt. Jedenfalls fehlt zu der am 12. Juni 2017 übersandten Grundrisszeichnung mit Anpassungen zur Barrierefreiheit eine Übereinstimmungserklärung i.S.d. § 7 BauPrüfVO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 und § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.