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Beschluss

18 L 1042/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0816.18L1042.23.00
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Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 2988/23    erhobenen Klage gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung des    Antragsgegners vom 22. Mai 2023 wird wiederhergestellt.    Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.800,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 2988/23 erhobenen Klage gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Mai 2023 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.800,- Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 2988/23 erhobenen Klage gegen Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Mai 2023 wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 22. Mai 2023 anzuordnen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Gericht legt dabei gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO den gestellten Antrag dahin aus, dass allein die Wiederherstellung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, bzw. gegen die zugehörige Zwangsgeldandrohung angestrebt wird. Bei der Auslegung eines Antrags ist das Gericht nicht an dessen wörtliche Fassung gebunden; maßgeblich ist vielmehr das im Antrag und in dem gesamten Vorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes ist im Zweifel zugunsten des Rechtsschutzsuchenden anzunehmen, dass er den in der jeweiligen prozessualen Situation in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen will. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 8 B 1626/10 – juris Rn. 9; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 88 Rn. 25. Davon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass Eilrechtsschutz auch bezogen auf die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Gebührenfestsetzung begehrt wird. Zum einen nimmt der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der Begründung der Antragsschrift ausschließlich die Fahrtenbuchauflage und die darauf gerichtete sofortige Vollziehung in den Blick. Zum anderen wäre ein auf die Kostenentscheidung bezogener Antrag mangels zuvor gestellten Aussetzungsantrags bei der Behörde gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässig gewesen. Der so verstandene Eilantrag ist zulässig, aber überwiegend unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt weitestgehend zulasten der Antragstellerin aus. Denn Ziffern 1, 3 und 4 der angegriffenen Ordnungsverfügung sind nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig und werden im Klageverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben. Lediglich die unter Ziffer 2 verfügte Anordnung betreffend die zur Dokumentation verpflichtete Person nebst den Dokumentationsmodalitäten stellt sich als voraussichtlich rechtswidrig dar. Die unter Ziffer 1 verfügte Fahrtenbuchauflage beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nach summarischer Prüfung vor. Auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass am 24. Januar 2023 mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeug eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften – hier Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h – begangen worden ist. Hierbei handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Abs. 1 StVG, § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 sowie § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO. Der Verstoß gegen die Verkehrsvorschrift muss in tatsächlicher Hinsicht feststehen. Die Behörde, die die Auferlegung eines Fahrtenbuchs prüft, muss daher ebenso wie das Verwaltungsgericht in einem sich anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage alle Tatbestandsmerkmale der Bußgeld- bzw. Strafvorschrift selbstständig prüfen. Dabei können zum Nachweis von Geschwindigkeitsüberschreitungen solche Messergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden; mögliche Fehlerquellen brauchen in einem solchen Fall nur erörtert zu werden, soweit der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Juni 2023 – 2 BvR 1082/21 – juris Rn. 45 f.; BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 – 3 C 14.21 – juris Rn. 21 und 24 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 5. März 2015 – 8 B 1213/14 – juris Rn. 5 f. m.w.N. Das hier verwendete Geschwindigkeitsmessverfahren mit der Messanlage VITRONIC PoliScan FM1 ist als standardisiertes Messverfahren zu bewerten. Vgl. zuletzt etwa Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 16. Mai 2022 – 201 ObOWi 475/22 – juris Rn. 12. S. auch BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 – 3 C 14.21 – juris Rn. 23 m.w.N. Das Gericht war vorliegend nicht gehalten, sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen. Denn die Antragstellerin hat weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler aufgezeigt. Vielmehr hat sie sich darauf beschränkt vorzutragen, ihr seien von der Bußgeldstelle nicht alle aus ihrer Sicht zur Überprüfung des Messergebnisses erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt worden; insbesondere habe sie nicht die bei der Messreihe angefallenen Rohmessdaten erhalten. Soweit sie darin ihr Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt sieht und von einer fehlenden Verwertbarkeit des Messergebnisses ausgeht, kann dem nicht gefolgt werden. Wurde bei einer Geschwindigkeitsmessung ein standardisiertes Messverfahren verwendet, folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren zwar ein Anspruch des Adressaten einer Fahrtenbuchanordnung auf Zugang zu bei der Bußgeldstelle vorhandenen Daten innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Grenzen. Das Recht auf ein faires Verfahren, bei dem, wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 – juris Rn. 33 und Nichtannahmebeschluss vom 21. Juni 2023 – 2 BvR 1082/21 – juris Rn. 38 ff., die Gesamtheit des Verfahrens in den Blick zu nehmen ist, begründet aber nicht nur Rechte, sondern auch Obliegenheiten des Betroffenen. Es handelt sich nicht um eine "Einbahnstraße". Der Adressat einer Fahrtenbuchanordnung ist der Sachverwalter seiner Interessen. Das gilt auch und gerade dann, wenn es um den Zugang zu Daten geht, die sich außerhalb der Akten des Fahrtenbuchverfahrens befinden, und die Bußgeldstelle, bei der die gewünschten Daten gespeichert sind, – wie in der Regel – nicht Beteiligte des Verfahrens auf Erlass und anschließende gerichtliche Überprüfung der Fahrtenbuchanordnung ist. Es obliegt dem Adressaten der Fahrtenbuchanordnung, alle ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um den aus seiner Sicht bestehenden Anspruch auf Datenzugang bei der Bußgeldstelle geltend zu machen und gegebenenfalls ihr gegenüber gerichtlich durchzusetzen. Eine solche gerichtliche Durchsetzung findet außerhalb des die Fahrtenbuchanordnung betreffenden Rechtsstreits in einem gesonderten, gegen die Bußgeldstelle zu richtenden Verfahren statt. Verweigert die Bußgeldstelle dem Adressaten der Fahrtenbuchanordnung den Zugang zu bei ihr vorhandenen Informationen ganz oder teilweise, führt das auch nicht dazu, dass dann das Verwaltungsgericht die Bußgeldstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Antragstellers gemäß § 86 Abs. 1, § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO auffordern müsste, ihm die vom Antragsteller begehrten Informationen zugänglich zu machen. Die verwaltungsgerichtliche Amtsermittlungspflicht setzt erst dann ein, wenn plausible Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren dargelegt sind. Nur wenn der Adressat einer Fahrtenbuchanordnung seine im Zusammenhang mit dem gewünschten Datenzugang bestehenden Obliegenheiten erfüllt, kann es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Blick auf das Recht auf ein faires Verfahren geboten sein, ihm nicht die Möglichkeit zu nehmen, auf der Grundlage der begehrten Informationen konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorzutragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 – 3 C 14.21 – juris Rn. 46. Gemessen hieran hat die Antragstellerin nicht alles ihr Zumutbare unternommen, um von der Bußgeldstelle die nach ihrer Einschätzung für eine Überprüfung des Messergebnisses erforderlichen Daten zu erhalten. Umfassenden Datenzugang hat sie bei der Bußgeldstelle zwar bereits unter dem 9. Februar 2023 erbeten. Gleichzeitig hat sie „vorsorglich“ einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, sollten die beantragten Parameter der Messung nicht sämtlich und vollständig zur Verfügung gestellt werden. Auf diese Anträge hin hat die Behörde der Antragstellerin hingegen nur die Bußgeldakte, den Eichschein sowie die Bedienungsanleitung zum Messgerät überlassen. Dies wiederum hat die Antragstellerin nicht zum Anlass genommen, weitere, auch gerichtliche Schritte zu unternehmen, um den von ihr behaupteten umfassenden Zugangsanspruch auch zu Rohmessdaten gegenüber der Bußgeldstelle wirksam durchzusetzen. Namentlich den erkennbar unzulässigen, weil bedingt gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, vgl. Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Aufl. 2022, § 62 Rn. 15 m.w.N., hat sie nicht weiterverfolgt. Die nach alledem feststehende Zuwiderhandlung stellt auch einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar. Ein solches Gewicht ist unter anderem dann zu bejahen, wenn die Zuwiderhandlung – wie die hier in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung – nach dem seit dem 1. Mai 2014 geltenden gefährdungsorientierten Fahreignungsbewertungssystem mit mindestens einem Punkt im Fahreignungsregister zu bewerten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 – 3 C 14.21 – juris Rn. 20. Der Antragsgegner ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist nicht möglich in diesem Sinne, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Die Aufklärungsmaßnahmen sind angemessen, wenn die Behörde all das getan hat, was in solchen Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führt. Dabei ist sie nach pflichtgemäßem Ermessen nur zu sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel verpflichtet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 – juris Rn. 4 und vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 – juris Rn. 4, jeweils m.w.N. Eine Benachrichtigung über den Verkehrsverstoß durch die Behörde begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 8 A 4299/19 – juris Rn. 6 m.w.N. Die Mitwirkungsobliegenheit besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Halter ein Foto vorgelegt wird oder dieses – gleich aus welchen Gründen – keine Identifikation ermöglicht, weil ein Foto für die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich ist und oftmals auch gar nicht gefertigt werden kann. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 8 A 4299/19 – juris Rn. 8 m.w.N. Bei Firmenfahrzeugen fällt es ohnehin in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Es entspricht – unabhängig von der Reichweite gesetzlicher Buchführungspflichten – sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, die mit einem Firmenwagen vorgenommenen Fahrten längerfristig zu dokumentieren. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. September 2019 – 8 B 774/19 – juris Rn. 5. Lehnt der Halter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungsmaßnahmen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 – juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 8 A 4299/19 – juris Rn. 8 m.w.N. Wirkt der Fahrzeughalter bei der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht mit, muss die Verfolgungsbehörde also (nur) naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrerermittlung nachgehen und das Ergebnis ihrer Bemühungen dokumentieren. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 31. Mai 2023 – 8 A 2361/22 – juris Rn. 29. Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist dabei unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 8 A 4299/19 – juris Rn. 10 m.w.N. Hiervon ausgehend beruht die nicht rechtzeitige Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers vorliegend nicht auf einem Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde, sondern auf der unzureichenden Mitwirkung der Antragstellerin. Die Bußgeldbehörde hat die Antragstellerin zeitnah zu dem Verkehrsverstoß angehört; auf die Qualität des beigefügten Fotos kommt es nach dem Vorstehenden entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht an. Entgegen ihrer Ankündigung vom 9. Februar 2023 hat die Antragstellerin den Täterkreis nicht einmal ansatzweise eingegrenzt. Dabei war anhand des Tatfotos jedenfalls erkennbar, dass nur eine männliche Person mit vermutlich dunklen Haaren, jedenfalls aber auffallend dunklen Augenbrauen als Fahrzeugführer in Betracht kam. Angesichts der fehlenden Mitwirkung der Antragstellerin war es der Bußgeldbehörde nicht zumutbar, über die erfolglose Fahrerermittlung hinaus noch weitere Maßnahmen zu ergreifen, um den Verantwortlichen des Verkehrsverstoßes innerhalb der Frist der Verfolgungsverjährung ausfindig zu machen. Dass insoweit besonders naheliegende Ansätze für weitere Ermittlungen vorgelegen hätten, macht der Antragsteller nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ermessensfehler sind mit Blick auf die Fahrtenbuchauflage nicht erkennbar. Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung verletzt insbesondere nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. § 31a StVZO enthält keine Vorgaben für die Dauer der Fahrtenbuchauflage, sondern überlässt diese dem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Verkehrsbehörde. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 8 A 1030/15 – juris Rn. 16. Die Straßenverkehrsbehörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie – wie der Antragsgegner – die Dauer der Fahrtenbuchauflage grundsätzlich an der vom Verordnungsgeber in der Anlage 13 zur FeV erfolgten Bewertung orientiert und auf eine weitere Binnendifferenzierung verzichtet. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 8 A 1030/15 – juris Rn. 13. Gemessen daran ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Straßenverkehrsbehörde bei dem hier vorliegenden gravierenden Verstoß, der mit der Eintragung von gleich zwei Punkten im Fahreignungsregister und einem Monat Fahrverbot zu ahnden wäre, entsprechend ihrer – gerichtsbekannten – Verwaltungspraxis typisierend eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 24 Monaten auferlegt. Einen ermessensleitenden Grundsatz, wonach die Untergrenze einer Fahrtenbuchauflage zwingend darunter angesetzt werden müsste, gibt es nicht. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 8 A 1030/15 – juris Rn. 16; vgl. außerdem VG Köln, Urteil vom 4. Oktober 2021 – 18 K 2975/21 – n.v., Urteilsabdruck S. 8, sowie Beschlüsse vom 9. Juni 2022 – 18 L 819/22 – n.v., Beschlussabdruck S. 6, vom 17. August 2022 – 18 L 1298/22 – n.v., Beschlussabdruck S. 6, und vom 17. April 2023 – 18 L 313/23 – n.v., Beschlussabdruck S. 6 f. Die weiteren in der Ordnungsverfügung unter den Ziffern 1 und 3 getroffenen Regelungen betreffend Ersatzfahrzeuge sowie die Pflicht, das Fahrtenbuch zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren, stellen sich ebenfalls als voraussichtlich rechtmäßig dar. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 StVZO. Insoweit besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Besondere Gründe, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, ausnahmsweise von der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage abzusehen, sind nicht erkennbar. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Diese abstrakte Wiederholungsgefahr, auf die § 31a StVZO zielt, besteht auch im Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens und erfordert deshalb regelmäßig, dass auch schon in diesem Zeitraum das Fahrtenbuch geführt wird. Dabei ist auch die spezialpräventive Funktion einer Fahrtenbuchauflage zu berücksichtigen. Das Führen eines Fahrtenbuchs trägt dazu bei, dass etwaige Verstöße künftig unterbleiben. Denn es wirkt sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers aus, wenn er damit rechnen muss, für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden. Daher ist es geboten, dass das Fahrtenbuch in einem möglichst engen zeitlichen Zusammenhang mit dem wegen fehlender Fahrerermittlung nicht geahndeten Verkehrsverstoß geführt wird. Die Wahrung eines solchen zeitlichen Zusammenhangs führt dem Halter und künftigen Fahrern des Fahrzeugs plastisch vor Augen, dass Verkehrsverstöße nicht folgenlos bleiben und die Rechtsordnung es nicht hinnimmt, künftige Verkehrsverstöße ebenfalls nicht ahnden zu können. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 8 B 591/14 – juris Rn. 31 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. November 1997 – 10 S 2113/97 – juris Rn. 6. Dagegen bringt das Führen eines Fahrtenbuchs für den Betroffenen keine schwerwiegende Belastung mit sich und geht nicht über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung hinaus. St. Rspr., vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. März 1995 – 25 B 98/95 – juris Rn. 17. Die in Ziffer 2 der angegriffenen Ordnungsverfügung getroffene Regelung erweist sich hingegen als voraussichtlich rechtswidrig, soweit dort im Tenor angeordnet wird, dass der „jeweilige Fahrzeugführer“ die erforderlichen Eintragungen zu den im Fahrtenbuch vorgesehenen Zeitpunkten vorzunehmen und mit seiner persönlichen Unterschrift zu bestätigen hat. Losgelöst von einer etwaig fehlenden Bestimmtheit der Anordnung mit Blick auf die abweichende Begründung im Bescheid ist diese nicht von § 31a Abs. 2 StVZO gedeckt. Die Vorschrift erlegt die Eintragungspflichten vielmehr dem Halter selbst oder einem durch diesen Beauftragten auf. Lediglich klarstellend merkt das Gericht an, dass die Konkretisierung der auferlegten Fahrtenbuchführung unmittelbar aus § 31a Abs. 2 StVZO folgt und durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf Ziffer 2 nicht berührt wird. Der Antrag ist schließlich unbegründet, soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung erfolgte Androhung von Zwangsmitteln begehrt. Die dort verfügte Androhung von Zwangsgeld beruht auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 § 63 VwVG NRW. Rechtsfehler sind insoweit weder geltend gemacht worden noch sonst für das Gericht ersichtlich. Insbesondere beachtet die Zwangsmittelandrohung dem Grunde und der Höhe nach den in § 58 Abs. 1 und 2 VwVG NRW konkretisierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da der Antragsgegner nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, hat das Gericht die Kosten der Antragstellerin ganz auferlegt. Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Hiernach waren für jeden Monat, in dem das Fahrtenbuch zu führen ist, 400,00 Euro anzusetzen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war die Hälfte dieses Betrags (Ziffer 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs) anzusetzen. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2022 – 8 E 561/22 – juris Rn. 3 ff. Die unselbständige Zwangsgeldandrohung bleibt außer Ansatz (Ziffer 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.