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Beschluss

6 L 1491/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0803.6L1491.23.00
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Tenor

1.

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Zwischenregelung wird abgelehnt.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Zwischenregelung wird abgelehnt. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe Der von der Antragstellerin beantragte Erlass einer Zwischenentscheidung betreffend die sinngemäßen Anträge im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO, 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, es zu unterlassen, sich in Bezug auf die Antragstellerin und deren Europawahlversammlung (29.-30.07. / 04.-06.08.2023) und dortige Wahlergebnisse zu äußern, für den Fall des Obsiegens mit Antrag Ziffer 1.: 2.a. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, binnen dreier Werktage nach Zugang des Beschlusses durch eine Pressemitteilung bekannt zu geben, dass ihr die vorstehend unter Ziffer 1 benannten Äußerungen zur Antragstellerin und deren Europawahlversammlung (29.-30.07./ 04.-06.08.2023) und der dortigen Wahlergebnisse im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einstweilen gerichtlich untersagt wurden, weil diese Äußerungen mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sind. für den Fall des Unterliegens mit Antrag Ziffer 1.: 2.b. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, binnen dreier Werktage nach Zugang des Beschlusses durch eine Pressemitteilung bekannt zu geben, dass die vorstehend unter Ziffer 1 benannten Äußerungen zur Antragstellerin und deren Europawahlversammlung (29.-30.07./ 04.-06.08.2023) und der dortigen Wahlergebnisse nach vorläufiger Auffassung des Gerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sind, hat keinen Erfolg. Mit Blick auf die außerordentliche Eilbedürftigkeit entscheidet die Kammer über den Antrag der Antragstellerin auf Erlass eines Hängebeschlusses, ohne ihr zuvor die um 15:56 Uhr eingegangene Stillhaltezusage der Antragstellerin zur Stellungnahme zu übersenden. Sofern in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO der Sachverhalt und/oder die entscheidungserheblichen Rechtsfragen zunächst noch nicht überschaubar sind und deshalb für das Gericht noch keine Möglichkeit zum sofortigen Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht, eine rasche Entscheidung aber zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes zwingend geboten ist, kann und muss das Gericht, falls dem keine im Zeitpunkt der Entscheidung für das Gericht ersichtlichen überwiegenden öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter entgegenstehen, eine zeitlich begrenzte, durch die Entscheidung über die beantragte einstweilige Anordnung auflösend bedingte Zwischenregelung treffen. Die Befugnis zum Erlass eines solchen Hängebeschlusses ergibt sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 123 Rn. 29 m. w. N. Eine für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens geltende Zwischenregelung steht dem Gericht in begründeten Einzelfällen zu Gebote, um sicherzustellen, dass es zu einem späteren Zeitpunkt noch effektiven Rechtsschutz entsprechend den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisten kann; namentlich wird eine solche Zwischenregelung dann in Betracht kommen, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Eilentscheidung in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden geschaffen würden. Ob sie erforderlich ist, ist im Wege einer Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten zu ermitteln. In diese Abwägung einzustellen sind einerseits die Folgen, die einträten, wenn die Zwischenregelung nicht erginge und der Eilantrag später Erfolg hätte, und andererseits diejenigen Nachteile, die entstünden, wenn die Zwischenregelung bis zur Entscheidung über den Eilantrag Bestand hätte, der Eilantrag aber abgelehnt würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2014 – 1 B 1251/14 –, juris, Rn. 12. Gemessen daran ist ein Hängebeschluss in der von der Antragstellerin beantragten Weise zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes nicht notwendig. Die insoweit anzustellende Abwägungsentscheidung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Hinsichtlich des Antrags zu 1. ergibt sich die fehlende Notwendigkeit eines Hängebeschlusses aus der abgegebenen Stillhaltezusage durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesamt) vom 03.08.2023. In dieser hat das Bundesamt erklärt, dass es – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – bis einschließlich 06.08.2023 (23:59 Uhr) sich nicht zu der Antragstellerin, deren Europawahlversammlung und den dortigen Wahlergebnissen äußern wird. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag erachtet die Kammer die Folgen einer etwaigen Äußerung seitens des Bundesamtes in der beanstandeten Weise für nicht so gravierend, dass dies den Erlass einer Zwischenentscheidung erfordern würde. Denn mit dem Abschluss der bis zum 06.08.2023 angesetzten Europawahlversammlung der Antragstellerin steht eine mögliche Beeinträchtigung der parteiinternen Willensbildung der zur Abstimmung berufenen Versammlungsmitglieder hinsichtlich der Kandidaten und des Programms für die Europawahl 2024 nicht mehr zu befürchten. Soweit die Antragstellerin sich insbesondere mit Blick auf die am 08.10.2023 anstehenden Landtagswahlen in Hessen und Bayern auf eine Beeinträchtigung des bundesdeutschen demokratischen Willensbildungsprozesses beruft, kommt diesem Interesse bei der hier zu anzustellenden Abwägung kein überragendes Gewicht zu. Denn zum einen hat sich die Antragsgegnerin in der beanstandeten Äußerung nicht unmittelbar zu der Teilnahme der Antragstellerin an den vorgenannten Landtagswahlen verhalten. Vielmehr erfolgte die Äußerung anlässlich und in Bezug auf die Europawahlversammlung der Antragstellerin und den dort (bislang) erzielten Wahlergebnissen, weshalb in erster Linie der Meinungsbildungsprozess für die 2024 stattfindende Europawahl betroffen sein könnte. Zum anderen stehen die betreffenden Landtagswahlen nicht derart zeitlich unmittelbar bevor, dass mit einer etwaigen Äußerung irreversibel vollendete Tatsachen zu Lasten der Antragstellerin geschaffen würden. Hinsichtlich der Anträge zu 2.a. und 2.b. kommt der Erlass eines Hängebeschlusses ebenfalls nicht in Betracht, da beide Anträge voraussetzen, dass das Gericht der Antragsgegnerin die Äußerungen einstweilen untersagt bzw. die Äußerung für höchstwahrscheinlich rechtswidrig erachtet hätte. Übertragen auf den Kontext des Hängebeschlusses – soweit sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung entgegen der Formulierung auf Seite 3 des Antragsschriftsatzes überhaupt auf die Anträge 2.a. und 2b. bezieht – begehrt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die Veröffentlichung einer Pressemitteilung, wonach der Antragsgegnerin die beanstandeten Äußerungen seitens des Gerichts im Wege des Hängebeschlusses vorläufig untersagt worden sind bzw. das Gericht die Äußerung als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ansieht. Da dies – wie bereits dargelegt – nicht entschieden worden ist, scheidet eine derartige Zwischenregelung aus. Nur vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass die öffentliche Bekanntgabe der Stillhaltezusage weder vom Wortlaut noch vom Sinngehalt der Anträge 2.a. und 2.b. der Antragstellerin erfasst ist. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung einschließlich des ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens keine eigenständige Kostenfolge auslöst. Aus dem vorgenannten Grund ist auch die Festsetzung eines Streitwertes nicht erforderlich. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.