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Urteil

12 K 3711/20.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0724.12K3711.20A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.06.2020 wird zu Ziffer 1. und 3. bis 6. aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtkosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.06.2020 wird zu Ziffer 1. und 3. bis 6. aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtkosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist am 00.00.1962 geboren und iranischer Staatsangehöriger. Er gibt an, den Iran im Jahr 1985 verlassen zu haben und über 30 Jahre im Irak sowie drei Jahre in Albanien gelebt zu haben. Nach eigenen Angaben reiste er am 15.05.2019 in die Bundesrepublik ein. Er meldete sich als Asylsuchender und stellte einen förmlichen Asylantrag am 07.06.2019. Zur Begründung seines Begehrens gab er bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 21.06.2019 an, den Iran verlassen zu haben, weil er von Sepha-Mitgliedern nachts beim Verteilen von Flyern der Volksmujaheddin erwischt und verfolgt worden sei. Er habe sich im Irak dann den dortigen Volksmujaheddin angeschlossen und über 30 Jahre in den Camps „Ashraf“ und „Liberty“ gelebt, bevor er nach Albanien und schließlich über Griechenland und die Niederlande in die Bundesrepublik gekommen sei. Während seiner Zeit im Irak habe er sich bei einem Unfall mit einer Landmine am Bein verletzt. Im Sommer 2019 wurde dem Kläger in der Folge der Minenverletzung in der Bundesrepublik der Unterschenkel amputiert. Mit Bescheid vom 15.06.2020 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Ferner forderte es den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in den Iran an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Es sei auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags nicht ersichtlich, dass der Kläger den Iran vorverfolgt verlassen habe. Selbst wenn er beim Verteilen von Flyern ertappt worden wäre, ergebe sich aus seinem Vortrag nicht, dass die iranischen Behörden den Kläger bei diesem Geschehen identifiziert hätten. Auch aus den Umständen nach Verlassen des Irans folge keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit. Denn es sei unwahrscheinlich, dass der iranische Staat Kenntnis von der Nähe des Klägers zu Volksmujaheddin habe bzw. dass der iranische Staat ihm eine derartig herausgehobene Position zuschreiben könnte, die ein Verfolgungsinteresse begründen könnte. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 15.06.2020, der von der Beklagten jedenfalls nicht vor dem 06.07.2020 an die Unterkunft des Klägers übersandt wurde, am 13.07.2020 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren. Er sei vorverfolgt ausgereist und wegen seiner Mitgliedschaft bei den Volksmujaheddin von Verfolgung im Iran bedroht. Angesichts der Unterschenkelamputation, seines Alters und der langen Abwesenheit aus dem Iran bestehe jedenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG . Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 1 und 3 bis 6 ihres Bescheides vom 15.06.2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 3 bis 6 ihres Bescheides vom 15.06.2020 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 4 bis 6 ihres Bescheides vom 15.06.2020 zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irans vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts. Der Kläger hat Bescheinigungen über sein Engagement bei der Exil-Iranischen Gesellschaft Berlin e.V. (Bl. 94 GA) sowie Bildmaterial über seine Teilnahme an Veranstaltungen der Volksmujaheddin in der Bundesrepublik eingereicht (Bl. 61 ff., 67 ff. GA). Er ist in der mündlichen Verhandlung zu seinem Begehren angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Fernbleibens der Beklagten vom Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil Letztere mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Die Regelungen der Ziffern 1 und 3 bis 6 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes vom 15.06.2020 sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. a. Nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt die Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 15 und vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit (und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit) des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch hinsichtlich den Flüchtlingsschutz begründender Vorgänge im Verfolgerland (Vorfluchtgründe) keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16 f. Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Schutzsuchenden ist, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung darzulegen, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Dies erfordert einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Hierzu gehört insoweit, dass der Schutzsuchende die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse schildert. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Statt vieler OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35, m. w. N. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3a AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere voraus, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG näher erläuterten Gründe anknüpft (§ 3a Abs. 3 AsylG) und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgeht (§ 3c AsylG). Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Heimatland verlassen hat. Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (vgl. §§ 3d, 3e AsylG). In Bezug auf den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung ist mit Verfolgungshandlungen durch den iranischen Staat zu rechnen, wenn ein Kläger mit seinen oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass er zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafter Regimegegner, welcher auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht. Vgl. statt vieler OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2019 – 6 A 300/19.A –, juris, Rn. 14. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden werden oder religiöse Grundsätze in Frage stellen. Iranische Staatsangehörige, die im Ausland leben und sich dort öffentlich regimekritisch äußern, sind von Repressionen bedroht, nicht nur, wenn sie in den Iran zurückkehren. Ihre im Iran lebenden Familien werden regelmäßig unter Druck gesetzt. Besonders prominenten Exiloppositionellen wie Bloggern und Journalisten droht eine Verschleppung aus dem Ausland in den Iran, teils werden sie unter Vorwänden in Nachbarstaaten des Irans gelockt, wo der Zugriff für die iranischen Dienste leicht möglich ist. Ihnen drohen bei Rückkehr in den Iran Schauprozesse und Hinrichtung. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 20.11.2022, Seiten 6 und 19. Bei der Beurteilung (exil-)politischer Aktivitäten ist zu berücksichtigen, dass sich die Lage im Iran in jüngerer Vergangenheit verändert und der iranische Staat infolge der Unruhen nach dem Tod der jungen Iranerin Mahsa Amini seit September 2022 sowohl die Überwachung möglicher Regimekritiker verstärkt als auch seine Repressionen deutlich verschärft hat. Nach der aktuellen Erkenntnislage können im Einzelfall auch Personen gefährdet sein, die nicht herausgehoben („exponiert“) exilpolitisch aktiv waren. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 20.11.2022, Seite 19 (ohne eine Einschränkung auf exponiertes Verhalten); ZEIT-Online und Süddeutsche Zeitung nach dpa vom 01.01.2023, abrufbar unter https://www.zeit.de/politik/deutschland/2023-01/verfassungschutz-ausforschung-iran-regimekritiker-deutschland und https://www.sueddeutsche.de/politik/demonstrationen-haldenwang-wachsendes-interesse-russischer-geheimdienste-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-230101-99-68833 (zuletzt abgerufen am 20.07.2023); zur Erkenntnislage ausführlich: VG Aachen, Urteil vom 16.12.2022 – 10 K 2871/18.A –, juris, Rn. 36 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 02.02.2023 – W 8 K 22.30737 –, Rn. 28 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 05.06.2023 – 2 A 222/19 –, juris, Rn. 38 ff., jeweils m.w.N. Gleichwohl ist nach der Erkenntnislage gesamtbetrachtend nicht davon auszugehen, dass alle Iranerinnen und Iraner, die sich im Ausland aufgehalten haben und exilpolitisch aktiv waren, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen haben. Angesichts der stattgefundenen und teils fortwährenden (Massen-)Proteste im Iran und auch in Deutschland ist lebensfremd und unwahrscheinlich, dass jeglicher Teilnehmer unterschiedslos bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrelevanten Repressalien rechnen muss. Vgl. etwa VG Aachen, Urteil vom 16.12.2022 – 10 K 2871/18.A –, juris, Rn. 43 ff.; VG Gießen, Urteil vom 28.04.2023 – 3 K 2214/19.GI.A –, juris, Rn. 29; VG Braunschweig, Urteil vom 05.06.2023 – 2 A 222/19 –, juris, Rn. 39. Daher kommt es bei der Einschätzung des Verfolgungsrisikos letztlich auf den jeweiligen Einzelfall an und es ist zu prüfen, ob jemand mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Aktivitäten im Iran bzw. exilpolitischen Aktivitäten im Ausland von den iranischen Behörden als Regimegegner erkannt wird und im Falle einer Rückkehr deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Gefahr gerät. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 16.12.2022 – 10 K 2871/18.A –, juris, Rn. 45. Nach den Erkenntnissen des Gerichts werden insbesondere Mitglieder der in Frankreich und Albanien ansässigen exilpolitischen Gruppe der Volksmujaheddin (oder: Volksmudschaheddin), auch bekannt als Mujahedin-e Khalq (MEK/MKO) bzw. als "People´s Mojahedin Organization of Iran" (PMOI), von der iranischen Regierung mit allen Mitteln bekämpft, da die Gruppe als Terrororganisation und Staatsfeind eingestuft wird. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 20.11.2022, Seiten 7 und 19. Die Volksmujaheddin galten viele Jahre als die schlagkräftigste und militanteste iranische Oppositionsgruppe. Sie wurden 1965 als linksradikale islamische Organisation in Teheran gegründet. Während der Revolution 1979 unterstützten sie zunächst die islamische Revolutionsbewegung. In den auf die Revolution folgenden Wirren begaben sie sich in Opposition zu Khomeinis Regime und verübten eine Serie tödlicher Attentate auf zahlreiche führende Figuren des Regimes. Ihr Ziel war die gewaltsame Beseitigung des Mullah-Regimes im Iran. 1981 wurden sie offiziell verboten. Der Hauptsitz wurde nach Paris verlegt, wo Ma'sud Rajavi 1981 den "Nationalen Widerstandsrat" (shura-ye melli-ye muqawamat), einen politischen Arm der Volksmujaheddin, gründete, den heute seine Ehefrau Marjam Rajavi führt. 1986 wurde das Operationszentrum während des Iran-Irak-Kriegs nach Irak in das etwa 80 km nördlich von Bagdad gelegene "Camp Ashraf" verlegt und mit irakischer Unterstützung eine "Nationale Befreiungsarmee" zum Kampf gegen das Regime in Teheran gegründet. Bis in die 1990er Jahre verübten die Volksmujaheddin regelmäßig Anschläge mit vielen Todesopfern auf staatliche Einrichtungen und Vertreter Irans im In- und Ausland, zum Teil auch mit irakischer Unterstützung. Eine Fortsetzung dieser Aktivitäten war seit 2001 nicht mehr zu beobachten. US-Angaben zufolge wurden die Volksmujaheddin im Irak im Rahmen der US-geführten Invasion 2003 entwaffnet. Zwischen 2002 und Anfang 2009 standen die Volksmujaheddin auf der EU-Liste terroristischer Organisationen. Seit Januar 2009 werden sie dort nicht mehr gelistet. Iran beobachtet den Umgang des Auslands mit den Volksmujaheddin sehr genau und reagiert in der Regel äußerst sensibel auf alle Tendenzen, die Organisation aufzuwerten oder zu entkriminalisieren. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 18.04.2023 – 10 K 2177/20.A –, Rn. 40 ff. m.w.N., juris; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Rückkehr von Personen mit Verbindungen zu den Volksmudschahedin (PMOI), Schnellrecherche vom 20. Juli 2018, S. 3 f; Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 18.09.2009, BT-Drucksache 16/14068. Seit dem faktischen Rückzug der US-amerikanischen Truppen aus dem Irak Anfang 2009 wurde auch die Kontrolle über das „Camp Ashraf“ an den Irak übertragen. In den folgenden Jahren häuften sich – teils unbestätigte – Berichte über gewaltsame Übergriffe irakischer Sicherheitskräfte auf das Camp einschließlich verletzter, getöteter und verschleppter Opfer. Vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 18.09.2009, BT-Drucksache 16/14068; Amnesty International, Beitrag vom 27.04.2011, abrufbar unter https://www.amnesty.de/2011/4/27/irak-amnesty-fordert-zurueckhaltung-des-militaers-im-camp-ashraf, zuletzt abgerufen am 26.07.2023; Auswärtiges Amt, Pressemitteilungen vom 03.09.2013, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/130903-camp-ashraf/257378, zuletzt abgerufen am 26.07.2023; UN News, 09.12.2013, abrufbar unter https://news.un.org/en/tags/camp-ashraf, zuletzt abgerufen am 26.07.2023. Die Volksmujaheddin im Irak ließen sich ab 2011 im Rahmen einer von UNHCR unterstützten Umsiedlung mehrheitlich in Albanien nieder. Im Laufe des Jahres 2012 wurden über 3000 Bewohner aus „Camp Ashraf“ in ein Übergangscamp („Camp Liberty“) nahe der Hauptstadt Bagdad gebracht. Der Transfer sollte den Vereinten Nationen (UNHCR) ermöglichen, den Flüchtlingsstatus der Bewohner zu prüfen und eine mögliche Ausreise in Drittstaaten zu ermöglichen. Im September 2016 sollen die letzten Volksmujaheddin ihr Lager im Irak verlassen haben. Auch die Sicherheitslage im Camp Liberty war äußerst prekär. Es fanden wiederholt Raketenangriffe auf das Camp statt. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Rückkehr von Personen mit Verbindungen zu den Volksmudschahedin (PMOI), Schnellrecherche vom 20. Juli 2018, S. 3 f.; Auswärtiges Amt, Pressemitteilungen vom 27.12.2013 und vom 17.06.2013, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/131227-angriff-camp-liberty/258874 und https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/130617-irak-campliberty/256350, zuletzt abgerufen am 26.07.2023 Die Volksmujaheddin werden von den iranischen Behörden nach wie vor als feindliche und terroristische Organisation eingestuft und sind nach wie vor in Iran verboten. Der Iran stellt die Organisation bis heute als existentielle Bedrohung für die Sicherheit des Landes dar. Oppositionelle werden oft zu Unrecht in die Nähe der Volksmujaheddin gerückt; entsprechende Verbindungen werden als Rechtfertigung für Todesurteile herangezogen. Auch Teilnehmern an oppositionellen Protesten wurde seit den Präsidentschaftswahlen 2009 immer wieder eine vermeintliche Mitgliedschaft bei den Volksmujaheddin unterstellt. Sie werden regelmäßig von den iranischen Behörden beschuldigt, Demonstrationen in Iran anzustiften. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022 (Stand: 18. November 2022), S. 19; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 19. September 2022 an VG Würzburg, S. 3; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran (Stand: 12.04.2023), S. 12 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Rückkehr von Personen mit Verbindungen zu den Volksmudschahedin (PMOI), Schnellrecherche vom 20. Juli 2018, S. 4; VG Aachen, Urteil vom 18.04.2023 – 10 K 2177/20.A –, Rn. 40 ff., juris. In herausgehobener Position tätige Mitglieder der Volksmujaheddin haben bei einer Rückkehr nach Iran weiterhin eine Anklage wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen bewaffneten Organisationsgruppe zu erwarten. Es ist sogar davon auszugehen, dass die Verfolgung von - auch einfachen - Mitgliedern zunehmen wird. Auf politische Kontakte zu der Organisation reagiert Iran äußerst empfindlich. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 18.04.2023 – 10 K 2177/20.A –, Rn. 44 ff. m.w.N., juris. Dies zugrunde gelegt steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund seiner jahrzehntelangen politischen Aktivitäten für die Volksmujaheddin droht, darunter seine langjährigen Aufenthalte in den Camps Ashraf und Liberty im Irak sowie in Albanien, seine Tätigkeiten für die Organisation im Iran vor seiner Ausreise und im Irak sowie seine in Deutschland entfalteten exilpolitischen Aktivitäten. Seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, die sich inhaltlich widerspruchsfrei in seinen Vortrag im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt einfügen, waren überzeugend. Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger, der den Iran zur Überzeugung des Gerichts vor mehr als 30 Jahren vorverfolgt verlassen hat (vgl. zu seinen diesbezüglichen detailreichen und in sich schlüssigen, mithin glaubhaften Schilderungen S. 4 f. des Sitzungsprotokolls), auch nach Verstreichen eines so langen Zeitraums die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute kommt. Denn ihm drohen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit i.S.e. „real risk“ auch unabhängig von einer Vorverfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Iran Verfolgungshandlungen. Die Umstände, die zu dieser Überzeugung des Gerichts geführt haben, hat der Kläger – unterschiedlich detailliert – in der mündlichen Verhandlung ausgeführt. Dazu gehörte sein persönlicher Werdegang einschließlich der Umstände um seine Flucht aus dem Iran, seine Zeit in den Camps, seine Tätigkeiten für die Volksmujaheddin und schließlich auch seine exilpolitischen Aktivitäten dargelegt (vgl. S. 2 ff. des Sitzungsprotokolls). Die Ausführungen zu seiner Zeit in Irak decken sich mit den historischen Gegebenheiten, wie sie sich aus der Erkenntnislage ergeben. Insbesondere die Ausführungen zu der Zeit in Camp Ashraf und Liberty nach dem Abzug der US-Kräfte waren äußerst detailreich und emotional, dabei aber ohne Anzeichen für Übertreibungen (vgl. S. 4 des Sitzungsprotokolls). Die Ausführungen des Klägers ergeben zusammen mit den Unterlagen, die er zu seinen politischen Aktivitäten zur Akte gereicht und erläutert hat, das Bild eines Menschen, der aus persönlicher Überzeugung Jahrzehnte seines Lebens bei den Volksmujaheddin verbracht hat, deren politischen Ziele trägt und auch in Deutschland heute noch gegen das iranische Regime – wenn auch nicht herausgehoben – in der Öffentlichkeit auftritt. Ausgehend von diesen Feststellungen ist unter Zugrundelegung der Annahme, dass der iranische Geheimdienst die Aktivitäten der Volksmujaheddin gerade aktuell intensiv überwacht, von einer Verfolgungsgefahr auszugehen. Dabei ist nicht die Frage entscheidend, ob sich der iranische Geheimdienst vom Kläger, wenn er seiner habhaft werden könnte, Informationen (etwa über Strukturen, Personen, Aktionen u. Ä.) erhoffen könnte, über die er nicht längst selbst bereits verfügt. Entscheidend ist vielmehr, dass zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) alles dafür spricht, dass der Kläger zum einen nach wie vor Mitglied bzw. Sympathisant der Volksmujaheddin ist, viele Jahre in den Camps Ashraf und Liberty gelebt und im Rahmen der Evakuierungsaktion der Vereinten Nationen das Land verlassen konnte und dabei registriert worden sein wird, und zudem auch exilpolitisch tätig ist. Zum anderen ist das Gericht überzeugt, dass dieses Profil aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls dem iranischen Geheimdienst nach der Erkenntnislage bekannt geworden sein muss. Dafür spricht die Dauer seines Aufenthalts in den Camps Ashraf und Liberty und in Albanien sowie der Umstand, dass er währenddessen sowohl von den UN-Vertretern als auch der irakischen Regierung registriert worden sein dürfte. Hinzu kommen die glaubhaften Schilderungen des Klägers dazu, dass er im Zusammenhang mit den Umständen, die zu seiner Flucht aus dem Iran geführt haben, von den irakischen Behörden schon Anfang der 80er Jahre identifiziert wurde. Der Kläger wird mithin vom iranischen Staat als Regimegegner identifiziert worden sein. Im Fall einer Rückkehr nach Iran wäre er deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgefahren ausgesetzt. Ein Fall von § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 AufenthG ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Gleiches gilt für die Ausschlusstatbestände von der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 AsylG. Der Kläger erfüllt diese nicht. Auch unter Berücksichtigung etwaiger bewaffneter Aktivitäten für die Volksmudschahedin während des Regimes von Saddam Hussein bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er Taten i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AsylG begangen hätte. Der Kläger ist auch nicht anderweitig schutzberechtigt i.S.d. § 3 Abs. 3 AsylG, der Art. 12 Abs. 1 der Anerkennungs-Richtlinie 2011/95/EU umsetzt. Die Umsiedelung der Camps Ashraf und Liberty erfolgte insbesondere unter einem UNHCR-Mandat, welches von den genannten Regelungen ausgenommen ist. Nach allem können die akzessorischen Regelungen in Ziffer 3 bis 6 des angefochtenen Bescheids keinen Bestand haben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.