Beschluss
22 L 1227/23.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0718.22L1227.23A.00
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Tenor
1. | Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. |
2. | Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. |
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller keine Unterlagen vorgelegt und damit seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat, abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3572/23.A die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2023 (Gesch.-Z.: 00000000-000) enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat nach den allgemeinen Grundsätzen zu § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 Abs. 1 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angegriffene Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als voraussichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. In Anwendung dieser Maßstäbe überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn die gegen Ziffer 3 des Bescheids vom 22. Juni 2023 gerichtete Anfechtungsklage des Antragstellers hat unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg. Die Abschiebungsanordnung aus Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihre Rechtsgrundlage findet die ausgesprochene Abschiebungsanordnung in § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylG. Hiernach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen anderen Staat, der nach Maßgabe der Dublin III-VO zuständig ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG), an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Bundesamt ist auf Grundlage der Dublin III‑Verordnung zutreffend von der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers ausgegangen. Nach der Grundregel des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO ist immer derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz zuerst gestellt worden ist, sofern sich anhand der Kriterien der Art. 7 ff. Dublin-III-VO keine anderweitige Zuständigkeit ergibt. Im vorliegenden Fall ist eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin oder eines anderen Mitgliedsstaats auf Grundlage der vorrangigen Kriterien der Art. 7 ff. Dublin-III-VO nicht feststellbar. Damit ist nach der Grundregel des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz zuerst gestellt worden ist. Dies ist ausweislich des Treffers in der Eurodac-Datenbank mit der Kennnummer AT000000000-00000000 vorliegend Österreich. Schließlich wird gemäß Art. 24 Abs. 4 Satz 3 Var. 1 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates nur Personen, die einen Asylantrag in Österreich gestellt haben, eine mit „AT1“ beginnende Eurodac-Kennnummer zugewiesen. Dass diese Zuweisung fehlerhaft erfolgt wäre, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Die bloße Behauptung des Antragstellers, einen Asylantrag nicht gestellt zu haben, genügt insoweit nicht. Dafür, dass der Antragsteller einen Asylantrag gestellt hat, spricht zudem, dass die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen des Bundesamts ausdrücklich unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin-III-VO zugestimmt haben. Die damit nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO für Österreich anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO genannten Frist am ein Übernahmeersuchen hinsichtlich des Antragstellers an Österreich gerichtet. Der Eurodac-Treffer erfolgte am 25. April 2023, das Übernahmeersuchen stammt vom 13. Juni 2023 und ist ausweislich der automatisch generierten Empfangsbestätigung am gleichen Tag dort eingegangen. Österreich hat dem Übernahmeersuchen des Bundesamts bereits am 15. Juni 2023 zugestimmt. Die Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Asylantrags ist ferner auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen, denn die mit der Zustimmung der österreichischen Behörden zu laufen beginnende sechsmonatige Überstellungsfrist ist vorliegend noch nicht verstrichen. Darüber hinaus sind auch keine besonderen Umstände, die ausnahmsweise die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 der Dublin III‑VO begründen oder nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO rechtfertigen bzw. bedingen würden, ersichtlich. Der Antragsteller kann in Bezug auf seine Überstellung nach Österreich vor allem nicht einwenden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Österreich systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh mit sich bringen, und eine Überstellung nach Österreich daher gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III-VO unmöglich sei. So jüngst m. w. N.: VG Köln, Beschluss vom 3. März 2023– 22 L 99/23.A –, juris, Rn. 28 f. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der GrCH entspricht. Diese Vermutung gilt allerdings nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S v. Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden. Einzelne einschlägige Regelverstöße der zuständigen Mitgliedsstaaten genügen insoweit zur Widerlegung der vorbezeichneten Vermutung jedoch nicht. An die Feststellung systemischer Mängel sind hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. So jüngst m. w. N.: VG Köln, Beschluss vom 3. März 2023– 22 L 99/23.A –, juris, Rn. 30 f. Derartige Verhältnisse sieht der Einzelrichter zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt für Österreich als nicht gegeben. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass für Asylantragsteller in Österreich die Gefahr bestehe, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, und es demzufolge geboten sein könnte, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Überdies sind für den Einzelrichter keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf schließen lassen würden, dass Österreich die Mindeststandards bei der Behandlung der Asylbewerber im Allgemeinen oder im konkreten auf die Antragsteller bezogenen Einzelfall nicht einhalten würde. Einzelne Missstände begründen keine systemischen Mängel im vorstehenden Sinne. So jüngst m. w. N.: VG Köln, Beschluss vom 3. März 2023– 22 L 99/23.A –, juris, Rn. 32 f. Der Antragsteller selbst hat überdies auch keine Tatsachen substantiiert vorgetragen, die auf systemische Mängel bzw. Schwachstellen im Asylverfahren in Österreich schließen lassen, von denen er individuell betroffen sein könnte. Der Antragsteller kann auch nicht damit gehört werden, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sein könnte, ihr Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben. Der Antragsteller trägt insoweit lediglich vor, dass ein (oder mehrere) Cousin(s) in Deutschland leben würden und er deshalb sein Asylverfahren in Deutschland durchführen wolle. Weshalb er auf die räumliche Nähe seines Cousins bzw. seiner Cousins angewiesen ist, trägt er jedoch nicht vor. Die Abschiebung nach Österreich kann gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG auch durchgeführt werden. Es liegen keine zielstaats- oder inlandsbezogenen Abschiebungsverbote vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in dieser Hinsicht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Feststellungen im Bescheid des Bundesamts Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 80 AsylG).