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Beschluss

22 L 1138/23.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0714.22L1138.23A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller. Gründe Der wörtliche Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Rückführung der Antragsteller nach Österreich vorläufig zu unterbleiben hat, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, ist bei verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung des Antragsbegehrens gemäß § 122 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 88 VwGO als Antrag der Antragsteller, unter Abänderung des Beschlusses vom 3. März 2023 (Az.: 22 L 99/23.A) die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 22 K 288/23.A) gegen Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 19. Dezember 2022 anzuordnen, auszulegen. Der so verstandene Abänderungsantrag auf Grundlage von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg. Denn er ist teilweise bereits unzulässig (hierzu 1.) und im Übrigen unbegründet (hierzu 2.). 1. Der Antrag ist unzulässig, soweit die Antragsteller im Rahmen der Antragsbegründung auf die psychische Erkrankung des Antragstellers zu 1. verweisen. In dieser Hinsicht fehlt es dem Antrag schon an der erforderlichen Antragsbefugnis. Diese ist nur in den Fällen gegeben, in denen ein Antragsteller veränderte oder im ursprünglichen bzw. in früheren Verfahren nicht geltend gemachte Umstände vorträgt, aus denen sich die Möglichkeit einer Änderung der früheren Eilentscheidung ergibt. Gersdorf , in: BeckOK, VwGO, 65. Ed. 1. Juli 2021, § 80 Rn. 200. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die psychische Erkrankung des Antragstellers zu 1. bereits Gegenstand der vorangegangenen Verfahren 22 L 99/23.A sowie 22 L 451/23.A war und die Antragsteller in dieser Hinsicht auch keine Veränderung bzw. Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Antragstellers zu 1. vorgetragen haben. 2. Soweit die Antragsteller ihren Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO darauf stützen, dass die die Antragstellerin zu 2. betreffende Abschiebungsanordnung nunmehr rechtswidrig sei und sich hieraus mittelbar inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bezüglichen der übrigen Antragsteller ergäben, ist der Antrag im Übrigen unbegründet. Ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist begründet, wenn sich nach der ersten gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Sach- und Rechtslage so geändert hat, dass nunmehr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Das ist der Fall, wenn bei einer Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Interesse der Antragsteller überwiegt. Maßgeblich zu berücksichtigen sind dabei die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Gemessen an diesen Maßstäben ist der vorliegende Abänderungsantrag nicht begründet. Denn die gegen Ziffer 3 des Bescheids vom 19. Dezember 2022 gerichtete Anfechtungsklage der Antragsteller hat unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage weiterhin voraussichtlich keinen Erfolg. Die Abschiebungsanordnung aus Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids erweist sich bei summarischer Prüfung nach wie vor als rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies folgt zunächst daraus, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Abschiebungsanordnung in Bezug auf die Antragstellerin zu 2., die ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylG findet, nunmehr rechtswidrig geworden sein sollte. Insoweit ist insbesondere zu konstatieren, dass – entgegen dem Vortrag der Antragsteller – die Zuständigkeit Österreichs nach Maßgabe der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) nicht durch einen etwaigen Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III‑VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Es ist vielmehr so, dass auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. die Überstellungsfrist erst am 3. September 2023 abläuft. Denn die Überstellungsfrist beträgt gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III‑VO sechs Monate und beginnt in den Fällen, in denen der Asylbewerber im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO erfolglos gegen die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung vorgeht, mit der ablehnenden gerichtlichen Entscheidung erneut zu laufen. Günther / Nuckelt , in: BeckOK, AuslR, 37. Ed. 1. April 2023, § 29 AsylG Rn. 17. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. begann die Überstellungsfrist mithin am 3. März 2023 neuerlich zu laufen, weil an diesem Tag, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem sich in der Sache auch die Antragstellerin zu 2. gegen die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung gewendet hatte, durch das Gericht abgelehnt worden ist (22 L 99/23.A). Die Antragsteller vermögen in diesem Zusammenhang auch mit ihrem Vortrag, die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III‑Verordnung habe mit Blick auf die Antragstellerin zu 2. bereits am 12. Dezember 2022, also zwei Monate nachdem Deutschland das Übernahmeersuchen in Bezug auf die Antragsteller an Österreich gerichtet habe, zu laufen begonnen und sei mithin am 12. Juni 2023 abgelaufen, nicht zu überzeugen. Die Antragsteller weisen zwar zutreffender Weise darauf hin, dass sie in Bezug auf die Antragstellerin zu 2. im Rahmen des Verfahrens 22 L 99/23.A ausdrücklich keinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt haben, sondern beantragt haben, die Antragsgegnerin „im Wege eines anderen Eilantrags“ zu verpflichten, die Antragstellerin zu 2. vorläufig zu dulden. Unzutreffend ist jedoch die Rechtsauffassung der Antragsteller, das Gericht habe diesen Antrag unzulässiger Weise als einen Antrag der Antragstellerin zu 2. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgelegt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Rahmen seines Beschlusses vom 3. März 2023 (22 L 99/23.A) ausführlich dargelegt hat, weshalb der Antrag in Bezug auf die Antragstellerin zu 2. unter Berücksichtigung deren Antragsziels – zu deren Gunsten – als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen war und dass ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO bereits unzulässig gewesen wäre. Das Gericht hält insoweit an seiner damaligen Rechtsauffassung ausdrücklich fest und sieht mithin keinen Anlass, die Antragstellerin mit Blick auf die Überstellungfrist so zu behandeln als habe sie keinen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Soweit die Antragsteller nunmehr vortragen, hinter der Fassung des Antrags im Rahmen des Verfahrens 22 L 99/23.A habe das „erkennbare Ziel“ gestanden, eine Verlängerung der Überstellungsfrist in Bezug auf die Antragstellerin zu 2. gerade zu vermeiden, stellt sich die Frage, weshalb die rechtsanwaltlich vertretenen Antragsteller diese Motivlage innerhalb der damaligen Antragsbegründung nicht ausdrücklich offengelegt haben. Alternativ hätten die Antragsteller im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2. auch einen isolierten Eilantrag auf Erteilung einer vorläufigen Duldung stellen können. Antragsgegnerin wäre hier allerdings die zuständige Ausländerbehörde gewesen. Kluth / Breidenbach , in: BeckOK, AuslR, 37. Ed. 1. Januar 2023, § 60a AufenthG Rn. 60. Da die Antragsteller sich stattdessen entschieden haben, im Rubrum ihres Eilantrags die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt, als Antragsgegnerin zu bezeichnen, musste das Gericht unter Zugrundelegung der entsprechend anzuwendenden Auslegungsregel nach §§ 133, 157 BGB die Interessenlage der Antragsteller im Wege der Auslegung ermitteln und sicherstellen, dass das Rechtsschutzziel bestmöglich erreicht werden kann. Riese , in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 88 Rn. 7. Mit Blick darauf, dass dem Antrag jedenfalls das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin zu 2. zu entnehmen war, die Bundesrepublik Deutschland vorerst nicht verlassen zu müssen und dieses Ziel im Wege des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO – wie dargelegt – im Grundsatz zu erreichen war, entsprach die vorgenommene Auslegung der zum damaligen Zeitpunkt objektiv feststellbaren Interesselage. Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass die Formulierung des Antrags durch den Rechtsanwalt gemäß § 82 VwGO i. V. m. § 88 VwGO maßgeblich sei, ist ihnen im Grundsatz zuzustimmen. Allerdings gilt es im vorliegenden Kontext zu berücksichtigen, dass der Antrag in Bezug auf die Antragstellerin zu 2. seinem Gehalt nach – wie im damaligen Beschluss und auch vorstehend nochmals detailliert dargelegt – unklar war und dem Gericht daher nichts anderes als die Auslegung des Antrags blieb. Riese , in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 88 Rn. 7. Überdies sei noch darauf hingewiesen, dass das Gericht nach § 88 VwGO gerade nicht an die Fassung die Anträge, sondern eben nur an das ggf. im Wege der Auslegung zu ermittelnde Antragsbegehren gebunden ist. Ferner erweist sich die Abschiebungsanordnung bei summarischer Prüfung auch betreffend die Antragsteller zu 1. und 3. - 5. weiterhin als rechtmäßig. Die Antragsteller haben bereits nichts dazu vorgetragen, weshalb insoweit Österreich nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein sollte. Ferner können die Abschiebungen in Bezug auf die Antragsteller zu 1. und 3. - 5. auch gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durchgeführt werden. Da die die Antragstellerin zu 2. betreffende Abschiebungsanordnung – wie vorstehend dargelegt – nach wie vor rechtmäßig ist, stehen der Durchführbarkeit der Abschiebungen der Antragsteller zu 1. und 3. - 5. insbesondere auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.