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Beschluss

9 L 736/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0713.9L736.23.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die    Antragstellerin.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der wörtliche Antrag, die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. April 2023, Az.: 00/00 00-00, auszusetzen und die aufschiebende Wirkung gegen Ziffer 1 der genannten Verfügung wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist zulässig. Er ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da hinsichtlich der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde. Der Antrag ist jedoch unbegründet. In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass das von den Hunden der Antragstellerin ausgehende Gebell zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt und ein möglicherweise langwieriges Klageverfahren im Hinblick auf die dadurch entstehenden Gesundheitsgefahren für die Anwohner nicht abgewartet werden könne. Im Übrigen ergibt sich die besondere Dringlichkeit im vorliegenden Fall auch aus den die Verfügung rechtfertigenden Gründen, da unmittelbare Gefahren für wichtige Rechtsgüter, namentlich die körperliche Unversehrtheit der Anwohner, in Rede stehen. Auch darauf hat die Antragsgegnerin in ihrer Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt, wenn sie mitteilt, die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus den Verstößen gegen das LImSchG NRW. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung verschont zu bleiben, geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Klage 9 K 2653/23 gegen Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 20. April 2023 voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die in Ziffer 1 getroffene Anordnung, die im Eigentum oder Besitz der Antragstellerin befindlichen Hunde in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr des darauffolgenden Tages sowie sonn- und feiertags zusätzlich von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr in einem geschlossenen Raum, wie z.B. Nebengebäude oder Wohnhaus, unterzubringen, rechtmäßig. Rechtsgrundlage für Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung ist § 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 12 LImSchG NRW. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 LImSchG NRW können die zuständigen Behörden anordnen, dass Zustände beseitigt werden, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften widersprechen. Gemäß § 12 LImSchG NRW sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Der Maßstab der geringfügigen Belästigung ist deutlich niedriger als der der erheblichen Belästigung (vgl. § 2 LImSchG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG) oder auch der Störung (vgl. § 9 LImSchG NRW). Allerdings ist nicht auf eine besonders empfindliche Person, sondern auf einen verständigen Mitbürger abzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2012 – 8 B 933/12 –, n. v., Beschlussabdruck Seite 4 m. w. N. Wann eine mehr als nur geringfügige Belästigung vorliegt, hängt unter anderem von der Ortsüblichkeit entsprechender Beeinträchtigungen, der Tageszeit sowie von Art und Dauer des Tierlärms ab. Von Bedeutung kann auch sein, aus welchen Gründen die Tierhaltung erfolgt. Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juli 1988 – 5 Ss (OWi) 251/88 – 208/88 I –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2012 – 8 A 1427/10 –, n. v., Urteilsabdruck Seite 13; OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 1997 – 21 B 1808/96 –, n. v., Beschlussabdruck Seite 4. Grundsätzlich muss aber etwa auch ein Wachhund so gehalten werden, dass durch sein Bellen die Anwohner nicht mehr als nur geringfügig gestört werden. Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 1990 – 5 Ss (OWi) 170/90 – (OWi) 87/90 I –, juris, Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2012 – 8 B 933/12 –, n. v., Beschlussabdruck Seite 4. Auf das Überschreiten eines bestimmten Schallpegels kommt es nicht an. Geräusche, welche die Aufmerksamkeit in besonderem Maße auf sich ziehen, sind auch dann belästigend, wenn sie diejenige Lautstärke nicht überschreiten, bei der Verkehrs- und Industriegeräusche noch hinnehmbar sind; sie belästigen andere schon bei einer Lautstärke, mit der sie sich in das Bewusstsein desjenigen drängen, der sie nicht hören will. Zu diesen Geräuschen, die nach ihrer Art den unfreiwillig Hörenden in besonderem Maße beeinträchtigen, gehört – neben unerwünschter Musik – auch Hundegebell. Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. April 1988 – 22 U 265/87 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2012 – 8 B 933/12 –, n. v., Beschlussabdruck Seite 4. Maßgeblich für die Beurteilung der Lästigkeit von Hundegebell ist daher weniger die Lautstärke – auch ein verhältnismäßig leises Jaulen oder Wimmern kann lästig sein –, sondern die Dauer und/oder Häufigkeit der Lautäußerung. Vgl. OLG Köln, Urteil vom 7. Juni 1993 – 12 U 40/93 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2012 – 8 B 933/12 –, n. v., Beschlussabdruck Seite 4. Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung kann die Grenze zur Belästigung tagsüber schon dann überschritten sein, wenn Hundegebell auf dem Nachbargrundstück länger als zehn Minuten ununterbrochen oder länger als insgesamt 30 Minuten täglich hörbar ist. Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. April 1988 – 22 U 265/87 –, juris, Rn. 2 und 4; OLG Köln, Urteil vom 7. Juni 1993 – 12 U 40/93 –, juris, Rn. 13; einschränkend OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 1993 – 9 U 111/93 –, juris, Rn. 23 f. In der sensibleren Nachtzeit (§ 9 Abs. 1 LImSchG NRW) wirkt sich dagegen bereits kurzzeitiger Lärm besonders störend aus. Vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 11. Januar 2007 – 5 U 152/05 –, juris, Rn. 25. Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Antragsgegnerin nach § 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 12 LImSchG NRW vor. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass von dem Gebell der Hunde der Antragstellerin eine mehr als nur geringfügige Belästigung für die in der Umgebung wohnenden Nachbarn ausgeht. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin bellen die Hunde der Antragstellerin seit mehr als einem Jahr sowohl tagsüber als auch in den Nachtstunden über ein zumutbares Maß hinausgehend. Dies wird durch zwei ausführliche Lärmprotokolle der betroffenen Nachbarn (Bl. 29 ff. und Bl. 52 ff. der Verwaltungsvorgänge), sowie durch schriftliche Eingaben (Bl. 72 der Verwaltungsvorgänge) und Aktenvermerke im Zusammenhang mit telefonischen Beschwerden (Bl. 75 ff. der Verwaltungsvorgänge) belegt. Bereits aus dem ersten Lärmprotokoll vom 31. März 2022, welches einen Zeitraum von ca. zweieinhalb Wochen umfasst, ergibt sich, dass die Hunde der Antragstellerin immer wieder im Laufe des Tages und der Nachtstunden anschlagen und über einen nicht unerheblichen Zeitraum von mehreren Minuten hinweg – teilweise bis zu einer Stunde lang – bellen. Ein zweites Lärmprotokoll, das einen Zeitraum von ca. 8 Wochen umfasst, bestätigt diese Feststellungen. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus selbst Ermittlungen durchgeführt. Bei einem Ortstermin am 12. September 2022 stellten Mitarbeiter der Antragsgegnerin fest, dass verschiedene Hunde in der Zeit von 21:37 Uhr bis 22:30 Uhr – teils zeitgleich – nahezu ohne Unterbrechung bellten. Bei einem Ortstermin am 21. September 2022 in der Zeit von 14:35 Uhr bis 14:50 Uhr wurde ebenfalls ein langanhaltendes, durchgehendes Hundegebell von einigen Minuten konstatiert. Die Antragstellerin ist weder den Lärmprotokollen der Nachbarn noch den Aufzeichnungen der Antragsgegnerin substantiiert entgegengetreten. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Antragsgegnerin habe keine Feststellung dahingehend getroffen, ob durch die Hunde der Antragstellerin die Lärmrichtwerte für ein Dorfgebiet nach der TA Lärm überschritten werden, dringt sie damit nicht durch. Wie oben bereits dargelegt, kommt es bei der Bewertung von Hundegebell auf das Überschreiten eines bestimmten Schallpegels nicht an. Bei Hundegebell handelt es sich um ein Geräusch, das wegen seiner Eigenart ganz besonders die Aufmerksamkeit auf sich zieht. Ob sich Hundegebell innerhalb des Rahmens verhält, der durch die TA-Lärm oder die einschlägigen VDI-Richtlinien vorgegeben wird, spielt in diesem Zusammenhang daher keine entscheidungserhebliche Rolle. Eine erhebliche Belästigung von Nachbarn ist auch bei deutlich geringeren als den dort vorgegebenen Grenzwerten möglich. Vgl. VG Trier, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 8 L 111/20.TR –, juris, Rn. 23; Sächs. OVG, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 3 B 87/17 –, juris, Rn. 10 m. w. N. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Zahl der Hunde nach Angaben der Antragstellerin zwischenzeitlich von neun auf sieben reduziert haben soll. Es ist schon im Grundsatz nicht davon auszugehen und von der Antragstellerin auch nicht dargelegt, dass sich die Geräuschkulisse durch die Abgabe von zwei Hunden wesentlich geändert hätte. Wie sich aus den jüngsten Beschwerden der Anwohner mit Schreiben vom 22. Juni 2023 (Bl. 89 d. GA), sowie aus den E-Mail-Schreiben vom 8. Juni 2023 (Bl. 88 d. GA) und vom 2. Juli 2023 (Bl 87 d. GA) ergibt, ist die Lärmsituation unverändert. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Wohnhaus bzw. das Grundstück der Klägerin liege in einer dörflich geprägten Randlage, wo das Gebell von Hunden als ortsüblich und sozialadäquat anzusehen sei. Im Falle der Antragstellerin ergebe sich die Sozialadäquanz insbesondere daraus, dass sich ihre Weideflächen im Wolfsgebiet „Oberbergisches Land“ befänden und aufgrund der besonderen Topographie ein durchgängiger Schutz mittels Elektrozaun nicht möglich sei. Zwar ist es zutreffend, dass in dörflich geprägten Randlagen, die durch lockere Bebauung auf relativ großen Grundstücken gekennzeichnet ist und wo Wachhunde nicht unüblich sind, das Halten von Hunden im Freien als sozialadäquat anzusehen und nicht erheblich belästigendes Hundegebell deshalb grundsätzlich noch als Teil einer ortsüblichen Geräuschkulisse zu bewerten ist. Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss 10. Januar 2022 – 1 M 495/21 OVG –, juris, Rn. 22. Im konkreten Fall handelt sich jedoch nicht mehr nur um ein kurzzeitiges, gelegentliches oder vereinzeltes Gebell von einem einzelnen Wachhund. Die Feststellungen der Antragsgegnerin belegen vielmehr, wie oben bereits ausgeführt, dass die Hunde der Antragstellerin über den Tag verteilt und auch in den nächtlichen Ruhezeiten, immer wieder anschlagen und über längere Zeiträume anhaltend und ausdauernd bellen. Das objektive Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle des § 12 LImSchG kann die Antragstellerin nicht mit dem Hinweis auf die Ortsüblichkeit von Hundegebell in dörflichen Randlagen oder im Außenbereich ungeschehen machen. Vgl. insoweit auch VGH Bayern, Urteil vom 1. Dezember 1988 – 21 B 80.01683 –, juris, Rn. 22. Im Übrigen lassen sich aus dem Gebietscharakter des betroffenen Baugebiets keine starren Erheblichkeitsgrenzen ableiten. § 12 LImSchG NRW privilegiert nicht die Haltung von Hunden in einem bestimmten Gebiet, sondern stellt allein auf den Grad der Belästigung der Umgebung ab. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2012 – 8 A 1427/10 –, n. v., Urteilsabdruck Seite 13; OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2004 – 21 B 312/04 –, n. v., Beschlussabdruck Seite 5 zur Haltung von Tieren in einem Gewerbegebiet. Insoweit hat die Antragsgegnerin bei Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung zu Recht berücksichtigt, dass das Gelände der Antragstellerin an zum Wohnen genutzte Grundstücke grenzt. Vgl. insoweit auch VG Trier, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 8 L 111/20.TR –, juris, Rn. 21. Die streitgegenständliche Anordnung lässt bei summarischer Prüfung Ermessensfehler nicht erkennen. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht in den Fällen, in denen der Behörde – wie vorliegend – Ermessen eingeräumt ist, nur ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies kann hier nicht festgestellt werden. Die Verfügung entspricht insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Legitimes Ziel der Anordnung ist es, die Ruhezeiten und insbesondere die Nachtruhe der Nachbarn zu schützen, um die Gesundheit der Nachbarn nicht zu gefährden. Die Anordnung, die Hunde in den im einzelnen genannten Ruhezeiten in einem geschlossenen Gebäude, wie z. B. Nebengebäude oder Wohnhaus, unterzubringen, ist geeignet und erforderlich, dieses Ziel zu erreichen. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Gespräche und Hinweise der Nachbarn haben nicht dazu geführt, dass die Antragstellerin die Hundehaltung an den gesetzlichen Vorschriften ausgerichtet hätte. Auch ein Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz hat nicht zu einer Änderung der Tierhaltung geführt. Verhaltensändernde (Trainings-)Maßnahmen wären schon nicht gleich geeignet, da der Erfolg ungewiss wäre und solche Maßnahmen allenfalls einen langfristigen Effekt hätten. In der Vergangenheit hat die Antragstellerin es jedenfalls nicht geschafft, dass Hundegebell auf ein zumutbares Maß zu beschränken. Die Anordnung in Ziffer 1 ist schließlich auch angemessen. Ein Nachteil, der zu dem mit der Verfügung erstrebten Zweck erkennbar außer Verhältnis steht, ist nicht ersichtlich. Auf der einen Seite stehen die Schutzgüter der Nachbarschaft, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit durch den Schutz vor übermäßiger Lärmbelästigung. Auf der anderen Seite steht die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragstellerin. Die Antragstellerin trägt vor, sie betreibe auf ihrem Grundstück eine Nebenerwerbslandwirtschaft mit insgesamt 46 Tieren, die sich während der Tageszeit nahezu ausschließlich und in den Nachtstunden zum überwiegenden Teil auf der Weide befänden. Die Hunde dienten der Bewachung der nicht gewerblich gehaltenen Weidetiere. Durch die Verfügung wird die Bewachung der Herdentiere jedenfalls in den Nachtstunden und an Sonn- und Feiertagen für einen kürzeren Zeitraum tagsüber eingeschränkt. Dennoch ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung dem durch die auch nächtlichen Ruhestörungen betroffenen Grundrecht der Nachbarn aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf körperliche Unversehrtheit den Vorrang eingeräumt hat. Wie sich aus den Lärmprotokollen und den verschiedenen Beschwerden der Anwohner zeigt, ist seit mehr als über einem Jahr für die Nachbarn oft keine Ruhe mehr zu finden. Dies beeinträchtigt auf Dauer das körperliche Wohlbefinden und kann zu gesundheitlichen Problemen führen. Im Hinblick auf die Antragstellerin ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Nutzung der Herdenschutzhunde nicht gänzlich untersagt wird. Die Hunde können tagsüber – mit Ausnahme zu den angegebenen Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen – ihrer Aufgabe des Herdenschutzes nachgehen. Auch nachts können die Tiere in den geschlossenen Räumen noch ein Signal geben, um ggfs. auf eine Gefahr auf dem Grundstück aufmerksam zu machen. Dass der Schutz der Weidetiere nur durch die Wachhunde gewährleistet werden kann, ist nicht substantiiert dargelegt. Es ist der Antragstellerin darüber hinaus unbenommen Wachhunde einzusetzen, die zwar gelegentlich anschlagen, aber nicht anhaltend und über das zumutbare Maß hinaus bellen. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Entscheidung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Ein sofortiges Unterbinden der durch das Hundegebell hervorgerufenen regelmäßigen und nicht nur kurzfristigen erheblichen Lärmbelästigungen in den Ruhezeiten, durch die mehrere Nachbarn in der Umgebung erheblich belästigt werden und die deren Gesundheit gefährden, ist angezeigt, um weiteren Schaden von den Nachbarn abzuwenden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer im Eilverfahren den hälftigen Regelstreitwert von 2.500,00 EUR zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.