Beschluss
15 L 747/23.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0712.15L747.23A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 2263/23.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 2263/23.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 2263/23.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge anzuordnen, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung geht zugunsten des Antragstellers aus. Denn gegenwärtig ist offen, ob die angegriffene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. Diese behördliche Anordnung beruht auf der Annahme, der vom Antragsteller in Deutschland gestellte Asylantrag sei als Zweitantrag im Sinn von § 71a Abs. 1 Satz 1 Asyl einzustufen, weil der Antragsteller bereits zuvor in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der von den polnischen Behörden abgelehnt worden sei. Es ist jedoch nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Verfahrens offen und Gegenstand eines Vorlageverfahrens beim EuGH – vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 16. August 2021 – 9 A 178/21 –, juris –, ob eine nationale Regelung wie § 71a AsylG, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt werden kann, mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 2 Buchst. q) RL 2013/32/EU vereinbar ist, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wurde. Dies lässt sich jedenfalls nicht im Sinne eines „acte claire“ bejahen. Siehe nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Januar 2023 – 19 B 1030/22.A –, Rn. 5 f., juris, unter Nennung zahlreicher gleichlautender Gerichtsentscheidungen; ferner etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 6 AS 22.31155 –, Rn. 6, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.