Beschluss
12 L 662/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0712.12L662.23.00
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Tenor
1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt Q. B., O., beigeordnet.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 1998/23 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt Q. B., O., beigeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 1998/23 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 12 K 1998/23 ist zulässig und begründet. Das Gericht geht nach verständiger Würdigung ( §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO ) davon aus, dass sich das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers im vorliegenden Eilverfahren – entgegen dem Wortlaut in der Klage- und Antragsschrift des damals nicht anwaltlich vertretenden Antragstellers - nicht nur gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 6 und das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot in ZIff. 7 der Ordnungsverfügung vom 16.03.2023 richtet, sondern auch gegen die Versagung der Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG in Ziff. 5 dieser Ordnungsverfügung erstreckt. Denn mit der Klage verfolgt der Antragsteller ausdrücklich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG weiter. Dass er auch insoweit um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, ergibt sich aus dem letzten Halbsatz seines Antrags zu Ziff. 2, mit dem er die „Erteilung einer Fiktionsbescheinigung“ begehrt. Zudem enthält die Klage- und Antragsschrift im Wesentlichen Ausführungen zu der Versagung des Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Der so verstandene Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 1998/23 anzuordnen, ist zulässig. Soweit er sich gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG (Ziff. 5 der Ordnungsverfügung) richtet, folgt dies aus § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, da ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorliegt, wonach die aufschiebende Wirkung durch Bundesgesetz entfällt. Gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hat die Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist auch statthaft. Wendet sich ein Ausländer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ist das Begehren dann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu beurteilen, wenn der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Entstehung eines vorläufigen Bleibe- oder Aufenthaltsrechts nach § 81 Abs. 3 AufenthG oder einer fiktiven Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 AufenthG geführt hat. Erschöpft sich die Entscheidung der Ausländerbehörde dagegen in der bloßen Versagung einer Begünstigung, weil die genannte Fiktionswirkung nicht eingetreten ist, so ist vorläufiger Rechtsschutz allein im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen. Ein derartiges fiktives Aufenthaltsrecht ergibt sich für den Antragsteller aus § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis löste die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus, da sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Nach § 2 Abs. 1 der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung ist ein Ausländer, der sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten hat und bis zum 31. Mai 2023 in das Bundesgebiet einreist, für einen Zeitraum von 90 Tagen von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Davon, dass der Zeitraum von 90 Tagen seit der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet noch nicht abgelaufen war, geht die Antragsgegnerin selbst aus, da sie unter dem 08.06.2022 eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat. Soweit sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziff. 6 (Abschiebungsandrohung) und Ziff. 7 (abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot) richtet, ist er ebenfalls zulässig. In Bezug auf die Abschiebungsandrohung kommt der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustizG NRW keine aufschiebende Wirkung zu. Hinsichtlich des in Ziff. 7 für den Fall der Abschiebung ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbots entfaltet die Klage nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AufenthG gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch insgesamt begründet, weil die nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug und dem Interesse des Klägers, vom Sofortvollzug vorläufig verschont zu bleiben, zugunsten des Klägers ausfällt. Hinsichtlich Ziff. 5 der Ordnungsverfügung (Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG) kann zwar nicht festgestellt werden, dass diese offensichtlich rechtswidrig ist. Es ergibt sich aber auch nichts dafür, dass sie offensichtlich oder auch nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zutreffend hat die Antragsgegnerin in ihrer ausführlichen Antragserwiderung ausgeführt, dass nach Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4. März 2022, S. 1) gilt der vorübergehende Schutz u.a. für folgende Personen gilt: a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, … c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen. und die erforderliche Konkretisierung des Begriffs „Familienangehörige“ durch die Anlage zu dem Erlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKFFI) vom 31.05.2022, Az.: 513-2022-0002528 erfolgt ist, der die Hinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 14.04.2022 zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes an die Ausländerbehörden des Landes NRW weitergibt. Damit gelten nach den Ausführungen „zu 1.c)“ der vorgenannten Anlage als Familienangehörige – soweit vorliegend von Belang - u.a. folgende Personen, sofern die Familie zum Zeitpunkt der den vorübergehenden Schutz auslösenden Umstände bereits in der Ukraine bestand: „(1) der Ehegatte einer unter Buchstabe a oder b genannten Person oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt.“ Zu den nicht verheirateten, in einer dauerhaften Beziehung lebenden Personen wird weiter ausgeführt: “Nicht verheiratete Partner, die in einer dauerhaften Beziehung leben, sind Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Zur Definition des Personenkreises vergleiche Nummer 3.1.5.3 der Anwendungshinweise des BMI zur Umsetzung des Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und anderer Gesetze an das Unionsrecht in der Version 1.0 vom 22. Januar 2021, die unter nachfolgendem Link abrufbar sind: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfassung/anwendungshinweise-umsetzung-freizügigkeitsgesetz.html “ Nach Nummer 3.1.5.3 der Anwendungshinweise des BMI zur Umsetzung des Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und anderer Gesetze an das Unionsrecht in der Version 1.0 vom 22. Januar 2021 handelt es sich dabei um eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten, mit der oder dem die Person eine glaubhaft dargelegte, auf Dauer angelegte Gemeinschaft eingegangen ist (Nummer 3.1.5.3.1.1.). Ob eine Gemeinschaft von zwei Menschen unter die Definition der Lebensgefährtin beziehungsweise des Lebensgefährten fällt, ist anhand einer Einzelfallbetrachtung festzustellen. Diese Einzelfallbetrachtung ist in Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 der Freizügigkeitsrichtlinie zwingend vorgesehen und kann, auch in der Verwaltungspraxis, nicht durch eine rein schematische Handhabe ersetzt werden (Nummer 3.1.5.3.1.3.). In Abweichung zum Wortlaut in Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b der Freizügigkeitsrichtlinie („Lebenspartner“) sowie von Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sieht das Freizügigkeitsgesetz/EU den Begriff des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin vor, um eine klarere Abgrenzung der Personengruppen voneinander zu schaffen (Nummer 3.1.5.1.2.). Gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Freizügigkeitsgesetz/EU muss es sich bei der Partnerschaft um „eine glaubhaft dargelegte, auf Dauer angelegte Gemeinschaft“ handeln. „Glaubhaft dargelegt“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine ausreichende Dokumentation über die Umstände vorliegen muss, die bei einer Gesamtbetrachtung die Annahme für das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft zulassen, die den Kriterien entspricht. Eine amtliche Bescheinigung hierüber ist nicht erforderlich und regelmäßig auch nicht zu erlangen (Nummer 3.1.5.3.2.2.). Eine „auf Dauer angelegte Gemeinschaft“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG vom 17. November 1992, 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234, 264) eine zwischen zwei Personen gleich welchen Geschlechts bestehende Lebensgemeinschaft, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Personen in Not- und Wechselfällen des Lebens begründen, also über die Beziehungen zueinander in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (Nummer 3.1.5.3.2.3.). Maßgeblich ist somit, dass die Partner im Bereich ihrer Vermögens- und Sozialsphäre, insbesondere in persönlicher, unter Umständen auch in finanzieller Sicht dazu bereit sind, in unterschiedlichen Lebenslagen füreinander einzustehen (Nummer 3.1.5.3.2.4.). Ob in diesem Sinne der Antragsteller Lebensgefährte einer nach § 24 Abs. 1 AufenthG schutzberechtigten Ukrainerin ist, lässt sich im vorliegenden Eilverfahren nicht klären. Es bedarf insoweit der Aufklärung im Klageverfahren 12 K 1998/23, weshalb zum Schutze der Rechte des Antragstellers die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziff. 5 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16.03.2023 anzuordnen ist, um einem drohenden endgültigen Rechtsverlust vorzubeugen. Aus der im vorliegenden Eilverfahren mit Schriftsatz des zwischenzeitlich mandatierten Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 05.06.2023 vorgelegten knapp dreiseitigen schriftlichen Stellungnahme der Frau V. F. vom 16.05.2023 ergeben sich nämlich vielfache im Einzelnen dargelegte Anhaltspunkte dafür, dass sie und der Antragsteller in der Ukraine Lebensgefährten waren. Auch ist nachvollziehbar dargelegt, warum sie und der Antragsteller die Ukraine nicht zeitgleich verlassen und hier eingereist sind. Auch ist ausgeführt, dass sie weiterhin als Lebensgefährten anzusehen sind und ein (vorübergehendes) Getrenntleben bei nahezu täglichem Kontakt den tatsächlichen Umständen einer möglichen Unterbringung geschuldet sei. Die Eheschließung sei beabsichtigt. Hinzu kommt, dass nach dem Schreiben der Frau V. F. sowohl dafür, dass sie und der Antragsteller bereits in der Ukraine Lebensgefährten waren, als auch für die Umstände, die zu einer nicht zeitgleichen Ausreise aus der Ukraine führten und dem vorübergehenden Aufenthalt der Frau V. F. inzwischen hier im Bundesgebiet eine Zeugin verfügbar ist. Bei allem übersieht die Kammer nicht, dass es verwundert, dass der Antragsteller sich erst im vorliegenden Eilverfahren erstmals darauf beruft, Lebensgefährte einer schutzberechtigten Ukrainerin zu sein und er seinen genauen Einreiseweg in die Bundesrepublik Deutschland sowie sein Einreisedatum und die genaue Dauer seines (behaupteten) Aufenthalts in E. bislang nicht mitgeteilt hat. Aktenkundig ist lediglich ein Ausreisestempel (aus der Ukraine?) vom 28.02.2022 in seinem Reisepass. Lediglich der Klarstellung halber ist noch auszuführen, dass die Entscheidung des OVG NRW, Beschluss vom 29.06.2023 – 18 B 285/23 – (soweit ersichtlich (noch) nicht veröffentlicht) keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall hat. Der Antragsteller zählt zu den Personen, denen auf der Grundlage des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG durch Ratsbeschluss – hier Art. 2 Abs. 1 c) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 – Schutz gewährt werden soll und die damit in den Anwendungsbereich des § 24 Abs.1 AufenthG fallen. Auch kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller in der Ukraine nicht über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügte. Artikel 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 beinhaltet für die in Artikel 1 genannten Personen keine zusätzlichen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen. Vielmehr ergibt sich aus den den Regelungen vorangestellten Erwägungen zu (11) und (12) eindeutig, dass durch Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 eine zusätzliche, von Art. 2 Abs. 1 nicht erfasste Personengruppe (unter bestimmten, diese treffenden Voraussetzungen) geschützt werden soll. Soweit Ziff. 6 und 7 der Ordnungsverfügung betroffen sind, ist zum Schutze der Rechte des Antragstellers auch insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 1998/23 anzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53, 52 GKG. Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses ist für die Beteiligten unanfechtbar. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung ausein-ander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.