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Urteil

15 K 6254/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0710.15K6254.21.00
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Leitsätze

Die Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung setzt voraus, dass die Behörde den Inhalt der Beurteilung der betroffenen Person wissentlich und willentlich zur Kenntnis bringt.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Beurteilung der Klägerin vom 01.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2021 verurteilt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung setzt voraus, dass die Behörde den Inhalt der Beurteilung der betroffenen Person wissentlich und willentlich zur Kenntnis bringt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Beurteilung der Klägerin vom 01.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2021 verurteilt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin steht als Oberamtsrätin (Besoldungsgruppe A 13g BBesO) in den Diensten der Beklagten, die sie beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr (vormals: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur) in Bonn einsetzt. Im Rahmen ihrer Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2019 erteilte die Beklagte der Klägerin ein Gesamturteil der Note „AB“. Dabei bewertete die Beklagte insbesondere bei der Leistungsbeurteilung ein Leistungsmerkmal mit der Note „AA“, zwei Leistungsmerkmale mit der Note „A“ und fünf Leistungsmerkmale mit der Note „AB“. Die Beurteilung wurde am 07.10.2020 durch das zuständige Personalreferat freigegeben und der Klägerin am 21.10.2020 eröffnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Beurteilung vom 01.04.2020 Bezug genommen (Bl. 5 ff. d.A.). Im Anschluss hieran kam es zu verschiedenen Erörterungsgesprächen zwischen der Klägerin und ihrem Referatsleiter Herrn Dr. T. , der als Erstbeurteiler fungierte. Infolgedessen erklärte sich der Erstbeurteiler am 08.12.2020 dazu bereit, eine neue Beurteilung über die Klägerin zu erstellen und dabei insbesondere verschiedene Leistungsmerkmale besser zu bewerten und ihr ein besseres Gesamturteil zu erteilen. Daraufhin erstellte der Erstbeurteiler einen neuen Beurteilungsentwurf über die Klägerin, den er dieser auch in Kopie aushändigte. Darin erteilte er ihr in vier Leistungsmerkmalen die Note „AA“ und in vier Leistungsmerkmalen die Note „A“. Im Gesamturteil erhielt die Klägerin die Note „A“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Beurteilungsentwurf vom 09.12.2020 Bezug genommen (Bl. 188 ff. d.A.). Der Unterabteilungsleiter Herr X. als Zweitbeurteiler schloss sich der Auffassung des Erstbeurteilers an, unterschrieb den Beurteilungsentwurf und leitete ihn mit Schreiben vom 10.12.2020 an das zuständige Personalreferat weiter. Der Erstbeurteiler leitete der Klägerin indessen eine Kopie des von dem Zweitbeurteiler unterzeichneten Entwurfs sowie eine Kopie seines Anschreibens an die Personalverwaltung zu. Das zuständige Personalreferat wies mit Schreiben vom 11.12.2020 darauf hin, dass eine nachträgliche Änderung einer ordnungsgemäß bekanntgegebenen Beurteilung ohne Abstimmung mit ihm nicht zulässig sei, ein solches Vorgehen den hausinternen Regelungen zum Beurteilungsverfahren widerspreche und die neue Beurteilung daher keine Freigabe erhalte. Stattdessen könne die Klägerin nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien bei der Personalverwaltung eine schriftliche Gegendarstellung erheben, die dann an den Zweitbeurteiler weitergeleitet werde. Mit Schreiben vom 12.01.2021 nahm der Erstbeurteiler gegenüber dem zuständigen Personalreferat Stellung und begründete dabei im Einzelnen die von ihm befürwortete Verbesserung der verschiedenen Einzelmerkmale sowie der Gesamtnote. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf das vorgenannte Schreiben Bezug genommen (Bl. 105 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 14.01.2021 nahm sodann auch die Klägerin gegenüber dem zuständigen Personalreferat Stellung und bat um eine erneute Prüfung ihrer Beurteilung. Sie habe nur deshalb keine schriftliche Gegendarstellung erhoben, weil der Erstbeurteiler ihr gegenüber erklärt habe, dies sei nicht erforderlich. Im weiteren Verlauf bat das zuständige Personalreferat den Zweitbeurteiler um ein Votum zu dem Abänderungsbegehren der Klägerin. Daraufhin erklärte der Zweitbeurteiler mit Schreiben vom 03.05.2021 an die Personalverwaltung, in der Gesamtschau hinsichtlich der verabredeten Richtwerte im BMVI teile er nicht die Meinung des Erstbeurteilers, dass die Regelbeurteilung geändert werden müsse. Die Richtwerte seien im Haus vorab besprochen gewesen, insbesondere für die quotierten Bereiche. Aus diesem Grund wolle er die Voreinschätzung nicht ändern. Er sehe jedoch eine eindeutig positive Tendenz in der Leistungsbeurteilung für die kommende Regelbeurteilung. Hiervon setzte das zuständige Personalreferat die Klägerin mit Schreiben vom 31.05.2021 in Kenntnis. Mit Schreiben vom 06.07.2021 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Beurteilung vom 01.04.2020, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2021 zurückwies. Dieser Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 30.11.2021 zugestellt. Am 09.12.2021 hat sie Klage erhoben. Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor: Für sie sei allein die zweite Beurteilung vom 09.12.2020 maßgeblich. Diese sei durch die Eröffnung im Nachgang zu der Besprechung vom 08.12.2020 bekanntgegeben und wirksam geworden. Der fehlende Freigabevermerk stehe dem nicht entgegen. Ein derartiger Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten führe nicht zur Unwirksamkeit, weil es sich nicht um einen besonders schweren Fehler handle, der unter keinen Umständen mit der Rechtsordnung vereinbar wäre. Für sie könne nur relevant sein, was die Beurteiler ihr gegenüber erklärten. Auf die Einhaltung verwaltungsinterner Verfahrensvorschriften habe sie demgegenüber keinen Einfluss. Die neue Beurteilung sei insgesamt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erstellt worden, zumal alle zuständigen Personen beteiligt gewesen seien. Die Personalverwaltung habe für die inhaltliche Erstellung einer Beurteilung keinerlei Befugnisse und gebe diese bloß frei. Die erste Beurteilung vom 01.04.2020 orientiere sich nicht an ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Dem werde nur eine Beurteilung mit dem Gesamturteil „A“ gerecht. Zur näheren Begründung nehme sie Bezug auf die Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 12.01.2021, dessen Auffassung sich der Zweitbeurteiler mit Schreiben vom 10.12.2020 zunächst noch ausdrücklich angeschlossen habe. Nunmehr fühle sich der Zweitbeurteiler offenbar derart an eine vorgegebene Quote gebunden, dass er dadurch eine leistungsgerechte Beurteilung verhindere. Eine vorab abgestimmte Quote sei keine Begründung für die Nichterteilung einer besseren Note, weil sonst kein Einzelfall geprüft werden könne. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nehme die Beklagte zu keinem Leistungsmerkmal inhaltlich Stellung und gehe inhaltlich weder auf die neue Beurteilung noch auf die Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 12.01.2021 ein. Soweit sie vorbringe, die deutliche Verbesserung zwischen der ersten und der zweiten Beurteilung wecke Zweifel an der Sorgfalt bei der Erstellung der zweiten Beurteilung, könne dem nicht gefolgt werden. Vielmehr habe die ursprüngliche Beurteilung ihre Leistungen nicht hinreichend abgebildet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Beurteilung vom 01.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2021 zu verurteilen, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bringt im Wesentlichen vor: Maßgeblich sei allein die von der Personalverwaltung freigegebene erste Beurteilung vom 01.04.2020. Die zweite Beurteilung sei hingegen nicht wirksam geworden. Eine Beurteilung werde mit ihrer Eröffnung wirksam, die es nach Ziffer 6.2.6 der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien aber erst nach der abschließenden Zweitbeurteilung und einer Freigabe durch die Personalverwaltung gebe. Bei der zweiten Beurteilung fehle es an einer solchen Freigabe. Wenn die Klägerin mit ihrer Beurteilung nicht einverstanden sei, dann könne sie nach den Beurteilungsrichtlinien eine Gegendarstellung erheben. Insoweit müsse sie sich schriftlich an das zuständige Personalreferat wenden. Dies sei jedoch zunächst nicht geschehen. Die demgegenüber gewählte Vorgehensweise der Beurteiler, eigenmächtig eine neue Beurteilung über die Klägerin zu erstellen, habe nicht den Beurteilungsrichtlinien entsprochen und sei ihr daher nicht zuzurechnen. In der Sache obliege die Leistungsbewertung den Beurteilern. Hier sei der Zweitbeurteiler zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beurteilung nicht abzuändern sei, was nicht zu beanstanden sei. Der Verweis des Zweitbeurteilers auf die Quoten sei so zu verstehen, dass die Klägerin im Quervergleich keine bessere Beurteilung habe bekommen können. Insoweit habe der Zweitbeurteiler mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 15.02.2022 erklärt, die weiteren Beamtinnen und Beamten im gleichen Statusamt aus seiner Unterabteilung hätten nur ein Gesamturteil der Note „B“ erhalten. Daher würde im Vergleich eine bessere Bewertung als ein „AB“ für die Klägerin zu einer unsachgemäß besseren Beurteilung führen. Bei verschiedenen Auffassungen von Erst- und Zweitbeurteiler genüge der Verweis des Zweitbeurteilers auf den Quervergleich, weil dem Erstbeurteiler der Überblick über die Vergleichsgruppe fehle. Im Übrigen lasse es zumindest Zweifel an der notwendigen Sorgfalt im Rahmen der Erstellung der korrigierten Beurteilung zu, dass sich die Klägerin in sechs von acht Leistungsmerkmalen – teilweise um zwei Notenstufen – verbessert haben soll. Dies sei eine erhebliche und sprunghafte Verbesserung. Mit Schriftsatz vom 09.06.2023 bzw. vom 15.06.2023 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt (Bl. 228, 231 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den weiteren Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die angegriffene Regelbeurteilung der Klägerin ist rechtswidrig, verletzt diese in ihren Rechten und ist daher zusammen mit dem zugehörigen Widerspruchsbescheid der Beklagten aufzuheben. Zudem muss die Beklagte die Klägerin für den betroffenen Beurteilungszeitraum analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut beurteilen. Vgl. zu diesen Rechtsfolgen BVerwG, Beschl. v. 13.01.2021 – 2 B 21.20 –, juris, Rn. 10; Urt. v. 28.01.2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 11. Insofern ist zunächst klarzustellen, dass für die gerichtliche Prüfung allein die erste Beurteilung über die Klägerin vom 01.04.2020 maßgeblich ist. Diese wurde der Klägerin nach ihrer Freigabe durch die Personalverwaltung am 21.10.2020 eröffnet. Demgegenüber ist der Beurteilungsentwurf, den der Erstbeurteiler der Klägerin zwischenzeitlich in unterschiedlichen Fassungen zugeleitet hatte, der Klägerin gegenüber nicht wirksam geworden, weil er ihr nicht eröffnet worden ist. Eine dienstliche Beurteilung wird gegenüber der beurteilten Person analog § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihr nach § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV eröffnet wird. Die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung ist nämlich der Sache nach ihre Bekanntgabe. Vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.2021 – 2 A 3.20 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschl. v. 15.03.2013 – 1 B 133/13 –, juris, Rn. 7; OVG Weimar, Beschl. v. 28.07.2021 – 2 EO 48/21 –, juris, Rn. 34. Dies setzt voraus, dass die Behörde den Inhalt der Beurteilung der betroffenen Person wissentlich und willentlich zur Kenntnis bringt. Vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 28.07.2021 – 2 EO 48/21 –, juris, Rn. 37; VG Schleswig, Urt. v. 05.03.2015 – 6 A 85/14 –, juris, Rn. 58; Goldhammer , in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 43 Rn. 42. Diese Voraussetzungen sind vorliegend in Bezug auf die zweite Beurteilung über die Klägerin nicht erfüllt, weil es an der erforderlichen Freigabe durch die Personalverwaltung fehlt. Die Beklagte hat in ihren damals geltenden Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in der gesamten Bundesverwaltung für Verkehr und digitale Infrastruktur (Bl. 61 ff. d.A., im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) klar festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Beurteilung eröffnet bzw. bekanntgegeben werden soll. So wird die Eröffnung in Ziffer 6.2.6 der Beurteilungsrichtlinien als die Aushändigung der Beurteilung durch die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler nach der abschließenden Zweitbeurteilung und der Freigabe der Beurteilung durch die zuständige Personalverwaltung definiert. Auch in Ziffer 6.1 der Beurteilungsrichtlinien erklärt die Beklagte, eine Beurteilung sei erst nach einer entsprechenden Freigabeerklärung durch die zuständige Personalverwaltung zu eröffnen bzw. bekanntzugeben. Werde eine Beurteilung ohne eine vorherige Freigabeerklärung eröffnet oder bekanntgegeben, so sei sie unwirksam. Darin kommt klar zum Ausdruck, dass eine Beurteilung einer Beamtin erst dann im Sinne einer Bekanntgabe zur Kenntnis gebracht werden soll, wenn sie durch die Personalverwaltung freigegeben ist. Diese Voraussetzung war vorliegend bei der zweiten Beurteilung nicht erfüllt. Weder der Entwurf des Erstbeurteilers noch der auch vom Zweitbeurteiler unterschriebene Entwurf war von der Personalverwaltung freigegeben. Dies ergab und ergibt sich auch unmissverständlich daraus, dass der nach den verwendeten Vorlagen erforderliche Freigabevermerk (vgl. Bl. 18 d.A.) fehlt (vgl. Bl. 201, 216 d.A.). Dem steht nicht entgegen, dass eine Beurteilung von den beurteilenden Personen, nicht aber von der Personalverwaltung vorgenommen wird. Vielmehr kann auf der Grundlage der vorliegenden Beurteilungsrichtlinien unterschieden werden, dass die beurteilenden Personen die inhaltlichen Aspekte einer Beurteilung in eigener Verantwortung übernehmen sollen, während die Personalverwaltung für die formellen Fragen – wie etwa die Eröffnung – zuständig bleiben soll. Auch liegt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht etwa bloß ein Verstoß gegen verwaltungsinterne Vorschriften vor, der nicht zu ihren Lasten gehen dürfte. Eine wirksame Eröffnung einer Beurteilung setzt trotzdem voraus, dass die Aushändigung oder Übersendung der Beurteilung dem Wissen und Wollen der hierfür zuständigen Stelle – hier des zuständigen Personalreferats – entspricht. Dies war nicht der Fall, weil der Erstbeurteiler und der Zweitbeurteiler gewissermaßen „auf eigene Faust“ und ohne eine entsprechende Rücksprache mit der Personalverwaltung gehandelt haben. Diese Umstände mussten der Klägerin angesichts des fehlenden Freigabevermerks auf den vom Erstbeurteiler überreichten Beurteilungsentwürfen im Übrigen bewusst sein, zumal sie ihre erste Beurteilung vom 01.04.2020 – ebenso wie vermutlich alle vorigen Beurteilungen – auch erst nach einer entsprechenden Freigabe erhalten hatte. Diese erste Beurteilung über die Klägerin vom 01.04.2020 hält einer gerichtlichen Prüfung nicht stand und erweist sich als rechtsfehlerhaft. Da es sich bei dienstlichen Beurteilungen ihrem Wesen nach um persönlichkeitsbedingte Werturteile handelt, ist die verwaltungsgerichtliche Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit darauf beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung der Beamtin durch ihre Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur die für den Dienstherrn handelnden Vorgesetzten sollen ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit die Beamtin den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2021 – 2 A 1.21 –, juris, Rn. 17; Urt. v. 07.07.2021 – 2 C 2.21 –, juris, Rn. 10; Urt. v. 28.01.2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 13. Hat der Dienstherr – wie hier – Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die beurteilenden Personen aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2021 – 2 A 1.21 –, juris, Rn. 18; Urt. v. 28.01.2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 14. Nach diesem Maßstab ist die vorliegende Beurteilung vom 01.04.2020 rechtswidrig, weil die Beklagte die von der Klägerin angegriffenen Bewertungen verschiedener Leistungsmerkmale nicht hinreichend plausibilisiert hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr insbesondere im – auch hier vorliegenden – Fall eines Ankreuzverfahrens verpflichtet, eine Einzelbewertung hinreichend zu plausibilisieren, wenn die Beamtin dies verlangt bzw. Zweifel an der Nachvollziehbarkeit des gefundenen Ergebnisses darlegt. Dabei steht diese Verpflichtung zur Plausibilisierung in einer Wechselbeziehung zum Grad der Substantiierung der von der Beamtin geäußerten Zweifel. Der Dienstherr muss die gefundenen Ergebnisse in einer Tiefe erläutern, konkretisieren und damit letztlich plausibilisieren, die der Tiefe der von der Beamtin geäußerten Zweifel entspricht. Dieser Pflicht kann er grundsätzlich auch noch im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachkommen. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.01.2021 – 2 VR 4.20 –, juris, Rn. 34; Urt. v. 01.03.2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 37; Urt. v. 17.09.2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 11, 20 f.; OVG NRW, Beschl. v. 16.11.2022 – 6 A 1015/21 –, juris, Rn. 70. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte die von der Klägerin angegriffenen Einzelbewertungen nicht hinreichend plausibilisiert. Zunächst hat die Klägerin in sechs von acht Leistungsmerkmalen („Zeitmanagement und Arbeitsquantität“, „Darstellungsvermögen“, „Digitalkompetenz“, „Fähigkeit zur Zusammenarbeit“, „Kommunikations- und Informationsfähigkeit“ und „Verhandlungs- und Überzeugungsfähigkeit“) einen Plausibilisierungsbedarf aufgezeigt. Insoweit hat sie im Wesentlichen Bezug genommen auf die Stellungnahme des Erstbeurteilers gegenüber der Personalverwaltung vom 12.01.2021. Dieser führt etwa zum Leistungsmerkmal „Zeitmanagement und Arbeitsquantität“ aus, die Klägerin habe „hinsichtlich der sehr hohen Arbeitsquantität und -auslastung selbst unter zeitlicher Belastung im gesamten Beurteilungszeitraum eine außergewöhnliche Leistung“ gezeigt (Bl. 108 d.A.). Sie habe bei konstant hoher Arbeitsauslastung verschiedene hochkomplexe EU-Rechtsetzungen innerhalb enger Fristsetzungen in vielfachen Abstimmungen hausintern und mit dem BMU hervorragend gemanagt (vgl. Bl. 107 d.A.). Außerdem benennt der Erstbeurteiler zu verschiedenen Einzelmerkmalen bestimmte „hervorragende Einzelleistungen“ der Klägerin (vgl. etwa Bl. 111 d.A.). Diese Ausführungen des Erstbeurteilers zeigen einen Plausibilisierungsbedarf dahingehend auf, dass nachvollziehbar zu machen ist, weshalb die gezeigten Leistungen der Klägerin in den genannten sechs Einzelmerkmalen nicht mit der Note „A“ oder ggf. sogar mit der Note „AA“ bewertet wurden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des besonderen Umstands, dass nicht die Klägerin selbst versucht, ihre Einschätzung von ihren eigenen Leistungen über die Einschätzung der beurteilenden Personen zu stellen, sondern die Einschätzung von ihrem Erstbeurteiler und damit von einer inhaltlich unmittelbar am Beurteilungsverfahren beteiligten Person stammt. Dieser hat seine von der ersten Beurteilung abweichende Einschätzung im Wesentlichen damit begründet, er habe bestimmte Leistungen der Klägerin bei der ursprünglichen Beurteilung übersehen (vgl. etwa Bl. 110 d.A.) oder nicht angemessen bewertet (vgl. etwa Bl. 111 d.A.). Dies stellt einen plausiblen Grund für seine Änderungsvorschläge dar. Zwar ist es – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – ungewöhnlich, dass derartige teils herausragende Leistungen einer Beamtin einer unmittelbaren Führungskraft nicht bereits im Rahmen der Erstellung einer ersten Beurteilung aufgefallen sein sollen. Andererseits ist es auch durchaus möglich, dass ein Erstbeurteiler seine ursprünglichen Bewertungen nach einer Erörterung mit der Beamtin überdenkt und zu einem anderen – auch erheblich abweichenden – Ergebnis gelangt. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse hingewiesen und hierzu vorgebracht hat, der Erstbeurteiler habe nach der gescheiterten Freigabe der zweiten Beurteilung wohl eine solche Stellungnahme vorlegen müssen, um seine abweichenden Bewertungen gegenüber der Personalverwaltung zu rechtfertigen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Erstbeurteiler nur deshalb an seiner geänderten Einschätzung festgehalten und diese ausführlich begründet hat, um nicht gegenüber der Personalverwaltung in Erklärungsnot zu geraten. Dagegen spricht zum einen, dass er die Bewertungen der Einzelmerkmale nicht etwa pauschal um eine Notenstufe, sondern differenziert verbessern wollte. So sollten die Einzelmerkmale teilweise um zwei Notenstufen, teilweise um eine Notenstufe und in einem Fall („Planungs- und Organisationsfähigkeit“) auch gar nicht verbessert werden. Zum anderen ist es ebenso gut möglich, dass der Erstbeurteiler nicht die zweite, sondern die erste Beurteilung nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt hat. Der Beklagten ist es demgegenüber nicht gelungen, die in der Beurteilung enthaltenen Bewertungen der genannten sechs Einzelmerkmale hinreichend zu plausibilisieren. Soweit der Zweitbeurteiler in seiner ersten Stellungnahme vom 03.05.2021 (Bl. 116 d.A.) im Wesentlichen erklärt, die Richtwerte seien insbesondere für die quotierten Bereiche vorab im Haus besprochen worden, weswegen er seine Voreinschätzung nicht ändern wolle, stellt dies keine nachvollziehbare Begründung dafür dar, von jeglicher Änderung der Beurteilung pauschal abzusehen. Eine Änderung einer dienstlichen Beurteilung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beurteilungsdurchgang bereits abgeschlossen ist. Vielmehr kann auch erst im Nachhinein – ggf. erst im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – auffallen, dass eine Beurteilung die Leistungen der betroffenen Beamtin aus der Sicht der beurteilenden Personen nicht hinreichend abbildet und daher abzuändern ist. Soweit der Zweitbeurteiler ferner in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.02.2022 (Bl. 130 d.A.) im Wesentlichen auf den Quervergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten des Statusamts der Klägerin in seiner Unterabteilung verweist, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Zweitbeurteiler seine von der Einschätzung des Erstbeurteilers abweichende Auffassung mit einem Quervergleich begründet, da dem Erstbeurteiler regelmäßig der insoweit erforderliche Überblick über die Vergleichsgruppe fehlt. Vgl. zur diesbezüglichen Aufgabenverteilung etwa BVerwG, Beschl. v. 07.01.2021 – 2 VR 4.20 –, juris, Rn. 33. Allerdings hätte es vorliegend nach den besonderen Umständen des Einzelfalls einer näheren Auseinandersetzung mit den einzelnen Einwänden des Erstbeurteilers bedurft. Dieser hat seine – umfangreichen – Änderungsvorschläge mit einer erheblich anderen Wahrnehmung der Leistungen der Klägerin seit der ersten Beurteilung vom 01.04.2020 begründet. Diesen Änderungsvorschlägen hatte sich der Zweitbeurteiler auch nach der Vorlage des Entwurfs der zweiten Beurteilung zunächst mit Schreiben vom 10.12.2020 vollumfänglich und vorbehaltlos angeschlossen (vgl. Bl. 113 d.A.). Mit diesen im Vergleich zur ersten Beurteilung neuen – und angesichts der vom Erstbeurteiler vorgeschlagenen Änderungen erheblichen – Entwicklungen setzen sich die Stellungnahmen des Zweitbeurteilers nicht auseinander. Stattdessen wird weitgehend pauschal jegliche Änderung an der Beurteilung unter Verweis auf die bestehenden Quotierungen und den Quervergleich abgelehnt. Vor diesem Hintergrund wird die Beklagte die Klägerin erneut zu beurteilen und dabei insbesondere über die vorgenommenen Bewertungen der sechs beanstandeten Einzelmerkmale sowie über das zu vergebende Gesamturteil neu zu befinden haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG), weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.