Beschluss
8 L 1771/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0704.8L1771.22.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 31. Oktober 2022 (Az.: 8 K 5998/22) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 21. September 2022 (Az.: 00000-00-00) wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 31. Oktober 2022 (Az.: 8 K 5998/22) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 21. September 2022 (Az.: 00000-00-00) wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (8 K 5998/22) gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 21. September 2022 für das Bauvorhaben Umbau und Renovierung eines Mehrfamilienhauses, V., R.-straße 00, G01, anzuordnen, hat Erfolg. Der zulässige Antrag ist begründet. Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage an, wenn das Interesse der Antragsteller, von der Baumaßnahme vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt, als betroffene öffentliche Interessen und das Interesse des Bauherrn, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Diese Entscheidung bestimmt sich im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten der Klage unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 212a BauGB, dass Drittanfechtungsklagen gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben. Danach war die aufschiebende Wirkung hier anzuordnen. Die vorzunehmende Abwägung fällt zugunsten der Antragsteller aus. Denn die Klage der Antragsteller wird bei summarischer Prüfung Erfolg haben, weil die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. September 2022 nach der gebotenen summarischen Prüfung unter Beachtung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist und die Antragsteller in ihren Rechten verletzt. Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung kann offenbleiben, ob diese in jeder Hinsicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26, m. w. N. Hiervon ausgehend verstößt das durch die angegriffene Baugenehmigung genehmigte Vorhaben des Beigeladenen mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften. Die Baugenehmigung ist in Bezug auf die Planung der in den Bauvorlagen „Gartentreppe“ genannten Treppe auf dem Vorhabengrundstück in der Nähe der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Das Bestimmtheitsgebot verlangt in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Baumaßnahmen und Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigten können. Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung müssen sich eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die gesamte Bandbreite der für ihn legalen Nutzung und Dritte das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich – wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, juris, Rn. 4, m. w. N.; Urteil vom 15. Juli 2013 – 2 A 969/12 –, juris, Rn. 58 f., m. w. N. Hiervon ausgehend steht anhand der zur Baugenehmigung gehörenden Unterlagen voraussichtlich nicht hinreichend fest, dass durch die sog. Gartentreppe kein nachbarrechtlich relevanter Abstandsflächenverstoß vorliegt. Dies gilt im vorliegenden Fall selbst dann, wenn zugunsten des Beigeladenen eine Privilegierung der sog. Gartentreppe als Vorbau i. S. d. § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW 2018 angenommen würde und die zwischen der sog. Gartentreppe und der Fahrradgarage eingeplante Trennwand als zur Fahrradgarage zugehörig bewertet würde. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt grundsätzlich mindestens drei Meter, § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018. Nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW 2018 bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen Vorbauten außer Betracht, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, nicht mehr als 1,60 m vor diese Außenwand vortreten und mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben. Aus den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bauvorlagen lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die sog. Gartentreppe mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleibt. In dem amtlichen Lageplan vom 27. Januar 2021 in seiner Änderungsfassung vom 28. September 2021 (Bl. 12 der Bauakte der Antragsgegnerin) wird ein Abstand von 2,02 m unter Bezugnahme auf die Seitenkante der sog. Gartentreppe und die Grundstücksgrenze zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück der Antragsteller angegeben. Hierzu im Widerspruch steht der den Bauvorlagen ebenfalls zugehörige Grundriss des Kellergeschosses (Bl. 16 der Bauakte der Antragsgegnerin). In dieser Bauzeichnung, in der keine Grundstücksgrenzen eingezeichnet sind, wird ein Abstand von 2,02 m unter Bezugnahme auf die Seitenkante der sog. Gartentreppe und die Außenwand der Fahrradgarage angegeben. Dies ist insofern von Relevanz, als dass es zwischen den Beteiligten (auch nach der Durchführung einer Grenzvermessung) unstreitig ist, dass die Fahrradgarage wenigstens 0,15 m in das Grundstück der Antragsteller hineinragt, dieses mithin überbaut. Unter Bezugnahme auf die Abstandsangaben im Grundriss des Kellergeschosses, die an die Außenwand der in das Grundstück der Antragsteller hineinragenden Fahrradgarage anknüpfen, ergäbe sich somit ein Abstand zwischen der sog. Gartentreppe und der Grundstücksgrenze von 2,02 m - 0,15 m = 1,87 m und damit eine Unterschreitung des nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW 2018 geforderten Mindestabstands von 2 m, mithin ein nachbarrechtlich relevanter Abstandsflächenverstoß. Dabei lässt sich den sich widersprechenden Bauvorlagen auch nicht entnehmen, ob richtiger Anknüpfungspunkt für die angegebenen 2,02 m die Grundstücksgrenze oder die Außenwand der Fahrradgarage ist. Auch die durchgeführten Grenzvermessungen vermögen es nicht, den sich aus den Bauvorlagen ergebenden Widerspruch aufzulösen. Denn diese gelangen nur zu dem Ergebnis, dass die in der Bauvorlage „Amtlicher Lageplan“ eingezeichnete Grundstücksgrenze den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die sog. Gartentreppe trotz der daran anschließenden Fahrradgarage überhaupt als privilegierter Vorbau i. S. d. § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 zu werten ist und ob es sich bei der Trennmauer zwischen der sog. Gartentreppe und der Fahrradgarage um einen – dann wohl abstandsflächenrelevanten – Bestandteil der Treppe handelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens hält es die Kammer für angemessen, den für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wert zu halbieren (vgl. auch Ziffer 7 Buchstabe a und Ziffer 14 Buchstabe a des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019, veröffentlicht in BauR 2019, 610). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.