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Gerichtsbescheid

7 K 2124/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0623.7K2124.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine Mahnung und Vollstreckungsandrohung mit Festsetzung von Verzugszinsen vom 03. März 2022. Der Kläger ist Pflichtmitglied bei der Beklagten. Für das Jahr 2018 und 2019 veranlagte das beklagte Versorgungswerk ihn mit Bescheiden vom 02. Januar 2020, durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt am 07. Januar 2020, jeweils zum Regelpflichtbeitrag. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Kläger die angeforderten Einkommensnachweise nicht vorgelegt habe und die Festsetzung daher nach § 30 Abs. 1 ihrer Satzung erfolge. Mit Bescheid vom 03. März 2020, mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 05. März 2020, hat das beklagte Versorgungswerk eine Mahnung und Vollstreckungsandrohung erlassen. Mit Schriftsatz vom 15. September 2020 hat der Kläger den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2016 vorgelegt. Aus diesem ergeben sich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 65.164,00 Euro. Ebenfalls legte der Kläger einen vorläufigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2017 vor. Aus diesem ergeben sich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 72.000,00 Euro. Mit Bescheiden jeweils vom 28. September 2020, zugestellt mit Einschreiben per Rückschein am 30. September 2020, änderte die Beklagte die Beitragsbescheide vom 02. Januar 2020 ab. Für das Jahr 2018 setzte sie unter Annahme eines monatlichen Arbeitseinkommens von 5.430,33 Euro monatlich auf Grundlage des Einkommenssteuerbescheides 2016 einen monatlichen Beitrag in Höhe von 1.010,04 Euro monatlich nach § 30 Abs. 2 ihrer Satzung fest. Für das Jahr 2019 setzte sie unter Annahme eines monatlichen Arbeitseinkommens von 6.000,00 Euro monatlich auf Grundlage des Einkommenssteuerbescheides 2017 einen monatlichen Beitrag in Höhe von 1.116,00 Euro monatlich nach § 30 Abs. 2 ihrer Satzung fest. Mit Schreiben vom 29. September 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich die in der Mahnung und Vollstreckungsandrohung vom 03. März 2020 angemahnte Forderung auf 7.136,49 verringere. Der Kläger wandte sich mit seiner Klage vom 04. Februar 2020 (7 K 608/20) im Ergebnis gegen die Beitragsbescheide vom 28. September 2020 betreffend das Beitragsjahr 2018 und 2019. Mit Gerichtsbescheid vom 08.12.2021 wies das Gericht die Klage ab. Der Kläger stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit Bescheid vom 03. März 2022 (Bl. 2, Beiakte 3) mahnte die Beklagte den Kläger zur Zahlung von Pflichtbeiträgen in Höhe von insgesamt 32.642,000 Euro und setzte unter Berufung auf § 33 Abs. 6 Satz 2 der Satzung Verzugszinsen in Höhe von 201,39 Euro fest. Die Beklagte forderte den Kläger zur Zahlung innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheides auf und teilte mit, nach frustlosem Fristablauf aus dem Bescheid zu vollstrecken. Aus der beigefügten Anlage ergibt sich die Berechnung der Verzugszinsen. Diese sind jeweils mit Fälligkeit ab dem 01.02.2022 für die Beitragsmonate März 2020 bis November 2021 aufgeführt. Die beigefügte Beitragskontoübersicht 2022 weist einen Saldovortrag in Höhe von 31.031,64 Euro per 31.12.2021 sowie ausstehende Beiträge für den Beitragsmonat Januar und Februar 2022 zuzüglich der Verzugszinsen aus. Mit Bescheid vom 16.03.2022 (Bl. 1204 VV; Bl. 16 Beiakte 3) änderte die Beklagte den Bescheid vom 28.09.2020 ab und setzte den Beitrag für das Jahr 2019 nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2017 auf 469,84 Euro fest. Dem Bescheid sind Beitragskontoübersichten für 2019, 2020, 2021 und 2022 beigefügt. Die Beitragskontoübersicht 2019 berücksichtigt die Abänderung des Beitrages für das Beitragsjahr 2019. In der Beitragskontoübersicht 2022 (Bl. 20 Beiakte 3) wird ein Saldovortrag per 16.03.2022 in Höhe von 25.788,50 Euro ausgewiesen. Der Bescheid wurde gegen Rückschein versandt. Der Rückschein weist das Datum 21.03.2022 aus. Am 05.04.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Eine Begründung erfolgte trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung nicht. Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 23.02.2023 (17 A 424/22) den Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil die Beklagte nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides des Finanzamtes vom 14.02.2022 für 2017 den monatlichen Beitrag des Klägers für das Jahr 2019 mit Änderungsbescheid vom 16.03.2022 festgesetzt habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 03.03.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet gemäß § 84 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger sich gegen die Mahnungs- und Vollstreckungsandrohung im Bescheid vom 03. März 2022 wendet. Denn der Kläger hat kein Rechtsschutzinteresse mehr an seiner Klage, weil der streitgegenständliche Bescheid vom 03. März 2022 sich insofern auf andere Weise erledigt hat, § 43 Abs. 2 VwVfG. Die Mahnungs- und Vollstreckungsandrohung bezog sich auf die zum 31.12.2021 ausstehenden Beiträge, wie sie in der beigefügten Beitragsübersicht aufgeführt waren. Diese folgten maßgeblich aus den zum Stichtag rückständigen Beiträgen. Der dort ausgewiesene Beitragsrückstand zum 31.12.2021 ergab sich auch aus den ausstehenden Beiträgen für das Beitragsjahr 2019. Mit dem Bescheid vom 16.03.2022 hat die Beklagte den Saldovortrag zum 16.03.2022 geändert. Der Gesamtbeitragsrückstand folgt aus einem Saldovortrag aus dem Jahr 2018 in Höhe von 4.776,69 Euro (Bl. 17 Beiakte 3). Hinsichtlich des Beitragsjahres 2019 ist durch die dort berücksichtigte Änderung der Beitragshöhe kein Rückstand mehr vorhanden. Er ergibt sich allein aus dem Rückstand der Beiträge des Vorjahres. Der Beitragsrückstand ergibt sich des Weiteren aus dem Rückstand der Beiträge für das Beitragsjahr 2020, 2021 und 2022. Da der für die Mahnungs- und Vollstreckungsandrohung maßgebliche Beitragsrückstand geändert wurde, ist die Androhung der Vollstreckung durch die Beklagte gegenstandslos geworden. Soweit der Kläger sich gegen die im Bescheid vom 03. März 2022 erfolgte Festsetzung der Verzugszinsen wendet, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Festsetzung erfolgte auf Grundlage von § 33 Abs. 6 Satz 2 der Satzung der Beklagten. Einwände gegen Grund oder Höhe der Festsetzung sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Etwaige Einwände gegen die Festsetzungen im Bescheid vom 03. März 2022 hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.844,02 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.