Urteil
23 K 882/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0621.23K882.20A.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2020 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00.00.2015 in Pakistan geboren und hat die pakistanische Staatsbürgerschaft. Er ist nach Angaben seiner Mutter am 14. Oktober 2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 16. Januar 2020 stellte die Mutter des Klägers für diesen einen förmlichen Asylantrag. Das Asylverfahren der Mutter des Klägers hatte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Juni 2019 eingestellt, weil diese ohne genügende Entschuldigung nicht zu ihrem Anhörungstermin erschienen sei. Dagegen hat die Mutter des Klägers vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben (Az. 23 K 4333/19.A). Eine Anhörung des Klägers oder seiner Mutter zu den Asylgründen des Klägers erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 3. Februar 2020, als Einschreiben zur Post gegeben am 6. Februar 2020, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylerkennung und eines subsidiären Schutzstatus ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten, forderte ihn auf, innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens auszureisen, drohte ihm die Abschiebung nach Pakistan an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte die Beklagte aus, für den Kläger seien keine eigenen individuellen Gründe geltend gemacht worden. Die Verfahren der Mutter und des Stiefvaters seien mit Bescheiden vom 13. Juni 2019 eingestellt worden. Es sei nicht ausreichend darauf zu verweisen, dass dem Stiefvater des Klägers aufgrund seiner Mitgliedschaft in der C. S. Q. und der Ehe mit der Mutter des Klägers Verfolgung drohe, da damit keine individuelle Verfolgung des Klägers geltend gemacht werde. Der Kläger hat am 19. Februar 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass ihm wegen der Ehe seiner Mutter mit seinem Stiefvater Verfolgung in Pakistan drohe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2020 aufzuheben, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Begründung des Bescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Gerichtsakten in diesem Verfahren, sowie den Verfahren 23 K 4333/19.A (Mutter des Klägers), 23 K 4016/19.A (Stiefvater des Klägers) und 23 K 845/20.A (Halbschwester des Klägers). Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne einen Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung hierauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig und insbesondere als Anfechtungsklage statthaft. Bei einem Anhörungsmangel im Asylverfahren ist nur die Anfechtungsklage und nicht etwa die Verpflichtungsklage statthaft, weil in diesen Fällen, auch wenn das Bundesamt gleichwohl eine materielle Entscheidung getroffen hat, eine Pflicht der Verwaltungsgerichte zum „Durchentscheiden“ nicht besteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 1 C 41/20 –, BVerwGE 172, 125-139, Rn. 26 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17 –, juris; ausführlich VG Cottbus, Urteil vom 13. Januar 2020 – 1 K 1690/17.A –, Rn. 20, juris, m.w.N.. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht übt sein Verfahrensermessen, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 1 C 41.20 –, BVerwGE 172, 125-139, Rn. 26, dahingehend aus, dass es den angegriffenen Bescheid des Bundesamts aufhebt und dem Bundesamt dadurch Gelegenheit gibt, nach Durchführung einer persönlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zu treffen. Der Bescheid ist formell rechtswidrig, weil die Beklagte die Mutter und gesetzliche Vertreterin bezüglich der Verfolgungsgründe des Klägers nicht persönlich angehört und bezüglich der Mutter lediglich eine Einstellungsentscheidung gem. § 33 AsylG getroffen hat. Das Bundesamt ist seiner Aufklärungspflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht nachgekommen. Das Europarecht in Form von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013 (Verfahrens-RL) legt die Frage, ob Minderjährige persönlich angehört werden müssen, in die Hände der Mitgliedstaaten. Da der deutsche Gesetzgeber aber über die Norm des § 24 Abs. 1 Satz 5 AsylG hinaus keine Regelung zur Anhörung des Minderjährigen getroffen hat und grundsätzlich von einem im Sinne des § 12 AsylG handlungsfähigen, also volljährigen, Ausländer ausgeht sowie minderjährige Kinder grundsätzlich als Teil der Familie betrachtet (§ 14a AsylG), hat das Bundesamt seine Entscheidung über die Anhörung des Minderjährigen an der ihm gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG obliegenden Aufklärungspflicht auszurichten. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. März 2020 – 2 LB 452/18 –, Rn. 23 - 24, juris und VG Ansbach, Urteil vom 6. Oktober 2020 – AN 17 K 17.33251 –, Rn. 60, juris. Im Asylverfahren stellen persönliche Anhörungen der Antragsteller in vielen Fällen für das Bundesamt die einzige Möglichkeit dar, das individuelle Verfolgungsschicksal beurteilen zu können. Wegen der sachtypischen Beweisnot, in der sich viele Asylbewerber wegen des Fehlens von Beweismitteln zum Beleg des geltend gemachten Verfolgungsschicksals befinden, ist dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden größere Bedeutung beizumessen als dies sonst in der Prozesspraxis bei Parteibekunden der Fall ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18/17 – Rn. 38, juris. Anders als im klassischen Verwaltungsverfahren, wo die Anhörung nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zwar auch grundsätzlich vorgesehen ist, jedoch in bestimmten Fällen gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 unterbleiben darf und wo Anhörungsmängel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG heilbar oder gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich sein können, fehlen derartige Vorschriften zu Heilung und Unbeachtlichkeit von Anhörungsmängeln im Asylgesetz und ist ein Unterbleiben der Anhörung nur in deutlich engeren Grenzen als nach § 28 VwVfG zulässig, vgl. §§ 24 Abs. 1 Satz 3-5, 25, 33 AsylG. Dies zeigt die überragende Bedeutung, die der persönlichen Anhörung im behördlichen Asylverfahren vor dem Bundesamt nach Auffassung des Gesetzgebers grundsätzlich zukommt. Das behördliche Asylverfahren weist zudem gegenüber dem klassischen Verwaltungsverfahren Besonderheiten und spezifische Verfahrensgarantien für die Anhörung auf. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG hat das Bundesamt den Ausländer persönlich anzuhören. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung im Asylverfahren ergibt sich auch aus dem Recht der Europäischen Union, insbesondere aus Art. 12-17 der Verfahrens-RL. Die Entscheidung der Asylbehörde unterliegt demnach besonderen Anforderungen (Art. 11 Verfahrens-RL). Dabei wird dem Asylbewerber u.a. gemäß Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2 Verfahrens-RL (§§ 23, 24 AsylG) Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung unter Bedingungen gegeben, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten; dementsprechend sieht z.B. § 25 Abs. 6 Satz 1 AsylG vor, dass die Anhörung beim Bundesamt nicht öffentlich ist. Das besondere Gewicht der mündlichen Anhörung im Asylverfahren erfordert auch die Herstellung und Wahrung einer Kommunikationssituation, in der die besonderen Schwierigkeiten einer umfassenden Darlegung der Asylgründe überwunden werden können, und Möglichkeiten, in Fällen unzureichender Darlegung tatsächlich vorhandener Asylgründe das Vorbringen zu ergänzen und Missverständnisse auszuräumen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18/17 – Rn. 37 f., juris. Das zweistufige Verfahren mit der obligatorischen ersten Anhörung vor dem Bundesamt und einer sich möglicherweise anschließenden zweiten informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht kann nicht durch eine einzige, lediglich durch das Gericht stattfindende Anhörung – unter Überspringen der behördlichen ersten Stufe – ersetzt werden. Denn die besonderen Verfahrensgarantien bezüglich der Anhörung sind im gerichtlichen Verfahren nicht in gleichem Maße gewährleistet wie im behördlichen Verfahren. So ist z.B. die Anhörung vor dem Bundesamt in jedem Fall nicht öffentlich und kann auch besonders gestaltet werden, etwa durch Anhörer gleichen Geschlechts, vgl. § 25 Abs. 6 AsylG. Dies kann vor Gericht aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes der mündlichen Verhandlung und des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter nicht sichergestellt werden. Weiter dient das zweistufige Verfahren der Gewähr, dass der Wahrheitsgehalt der persönlichen Angaben der Antragsteller, die häufig die einzige Entscheidungsgrundlage darstellen, noch einmal überprüft werden kann. Gerade die Möglichkeit, etwaige Widersprüche, Übersetzungsprobleme usw., die sich bei der Anhörung vor dem Bundesamt ergeben haben mögen, im gerichtlichen Verfahren zu erklären bzw. auszuräumen, aber auch die Notwendigkeit, die früher vor dem Bundesamt getätigten mündlichen Angaben auch bei Gericht in konsistenter Form und ohne unauflösbare Widersprüche wiederzugeben, dienen der Gewährleistung einer gerechten richterlichen Entscheidung über einen in vielen Fällen allein auf mündlichen Angaben der Antragsteller beruhenden Sachverhalt im Herkunftsstaat, für den Beweismittel oft nicht zur Verfügung stehen. Daraus folgt, dass das Bundesamt dann nicht von einer persönlichen Anhörung eines minderjährigen Asylantragstellers oder seiner gesetzlichen Vertreter zu seinen Asylgründen absehen kann ohne die Aufklärungspflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu verletzten, wenn auch die Eltern des minderjährigen Asylantragstellers nie persönlich angehört wurden. Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 13. Januar 2020 – 1 K 1690/17.A –, juris zur vergleichbaren Konstellation, wenn betreffend der Eltern lediglich eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ohne vorherige Anhörung ergangen ist. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte erläutert im Bescheid nicht ausdrücklich, warum sie von einer Anhörung abgesehen hat. Sie nimmt jedoch Bezug auf das Verfahren der Mutter und deren vorgebrachte Asylgründe und dass deren Vorbringen nicht ausreichen würde. Die Mutter des Klägers wurde jedoch selbst nie persönlich zu ihren Asylgründen angehört i.S.d. § 25 AsylG. Vielmehr wurde das Asylverfahren der Mutter nach § 33 AsylG eingestellt, nachdem diese zum Anhörungstermin nicht erschienen ist. Im Rahmen der Einstellungsentscheidung erfolgte schon keine materielle Prüfung der Asylgründe der Mutter in ihrem Verfahren. Es kann dabei dahinstehen, ob das Nichterscheinen zur Anhörung der Eltern in ihren eigenen Verfahren i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG überhaupt Ausstrahlungswirkung auf die Aufklärungspflicht des Bundesamtes im Verfahren des minderjährigen Asylantragstellers haben kann. Denn jedenfalls im vorliegenden Verfahren wurde der Asylantrag des minderjährigen Klägers am 16. Januar 2020 erst nach der Einstellungsentscheidung vom 13. Juni 2019 betreffend das Verfahren der Mutter gestellt. Eine derartige Ausstrahlungswirkung auf ein zu dem Zeitpunkt noch gar nicht anhängiges Asylverfahren kommt nicht in Betracht. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass die Einstellung des Asylverfahrens der Mutter rechtswidrig erfolgte, wie mit Urteil des erkennenden Gerichts vom heutigen Tage im Verfahren 23 K 4333/19.A entschieden wurde. Diesbezüglich wird auf die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.