Urteil
15 K 3037/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0615.15K3037.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der am 00. 00. 0000 geborene Kläger stand als Polizeivollzugsbeamter im Rang eines Polizeihauptmeisters im Dienst der Beklagten. Nachdem der Kläger seit dem 00. 00. 2017 durchgehend dienstunfähig erkrankt war, gab die Beklagte die Erstellung eines sozialmedizinischen Gutachtens zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst und den allgemeinen Verwaltungsdienst in Auftrag. Unter dem 15. April 2019 erstellte Herr B. N. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beim Sozialmedizinischen Dienst der Bundespolizei, ein sozialmedizinisches Gutachten. Darin werden nach einer Darstellung der Krankengeschichte des Klägers folgende Diagnosen aufgeführt: Abhängigkeitssyndrom Alkohol, Anhängigkeitssyndrom Benzodiazepin-Sedativa, Diabetes Mellitus Typ II, chronische äthyltoxische Pankreatitis, Steatosis Hepatitis Grad III, Zustand nach Myokardinfarkt, Polyneuropathie (äthyltoxisch?/diabetisch?), Omarthrose beidseitig, Gonarthrose beidseitig. In Beantwortung der mit dem Gutachtenauftrag gestellten Fragen führt der Gutachter im Wesentlichen aus, der Kläger sei aus sozialmedizinischer und fachpsychiatrischer Sicht gesundheitlich nicht mehr uneingeschränkt für den Polizeivollzugsdienst geeignet. Da die beobachteten Erkrankungen chronischer Natur seien, sei nicht davon auszugehen, dass er die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen könne. Der Kläger sei ferner aus fachpsychiatrischer Sicht nicht geeignet für eine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst einschließlich notwendiger Umschulungsmaßnahmen. Da die beobachteten Erkrankungen chronischer Natur seien, sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger seine uneingeschränkte Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wieder erreichen könne. Eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne von § 45 Bundesbeamtengesetz (BBG) bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 56 ff. der Beiakte 4 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23. April 2019 hörte die Beklagte den Kläger zu seiner beabsichtigten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand an. Daraufhin erhob der Kläger Einwände gegen das sozialmedizinische Gutachten des Herrn N. und trug unter anderem vor, er sei weder anhängig von Alkohol nach von Sedativa. In einer von der Beklagten erbetenen ergänzenden Stellungnahme vom 15. November 2019 teilte Herr N. unter anderem mit, der Kläger sei zwar zum Untersuchungszeitpunkt abstinent gewesen. Jedoch bestehe die Alkohol- und Sedativaabhängigkeit auch bei Abstizenz fort und der Kläger sollte weiterhin jegichen (auch olfaktorischen) Kontakt mit Äthylalkohol meiden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird Bezug genommen auf Bl. 76 f. der Beiakte 4. Mit Bescheid vom 31. März 2020, dem Kläger zugestellt am 4. April 2020, versetzte die Beklagte den Kläger wegen (Polizei-)Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2020 zurück. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf das sozialmedizinische Gutachten und die ergänzende Stellungnahme des Herrn N. im Kern an, der Kläger sei nicht mehr uneingeschränkt gesundheitlich für den Polizeivollzugsdienst geeignet und mit einer Rückgewinnung der uneingeschränkten Eignung sei innerhalb von zwei Jahren nicht zu rechnen. Auch eine gesundheitliche Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst sei nicht mehr gegeben, da die damit verbundenen Belastungen zu einer weiteren Verschlechterung der Erkrankungen führen würden. Mit der Wiedererlangung der uneingerschränkten Verwaltungsdienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraum von sechs Monaten sei nicht zu rechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage zur Klageschrift eingereichte Kopie des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Am 18. Juni 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, der Zurruhesetzungsverfügung fehle es an einer hinreichend belastbaren Grundlage. Das Gutachten des Herrn N. sei erstellt worden, ohne dass dieser den Kläger auch nur ein Mal zu Gesicht bekommen habe. Die Aktenlage sei zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung nicht mehr aktuell gewesen, da die zugrundeliegenden Erkrankungen im Wesentlichen bereits auskuriert gewesen seien. Der Kläger sei seit mehr als vierzehn Jahren regelmäßiger Patient des Facharztes N. . Dieser sei also über den Werdegang und die gesundheitliche Situation des Klägers umfassend informiert. Herr J. habe in einer – zur Gerichtsakte gereichten – ärztlichen Stellungnahme bestätigt, dass der Kläger, wenn auch mit Einschränkungen, arbeitsfähig sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 31. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Hefte). Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid über die vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers vom 31. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltugnsgerichtsordnung (VwGO)). Er ist daher nicht, wie beantragt, aufzuheben. Der Zurruhesetzungsbescheid beruht auf § 44 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG). Nach dieser Vorschrift ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Gegenüber dieser allgemein für Beamte geltenden Vorgabe zur Dienstunfähigkeit enthält § 4 Abs. 1 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) eine Sonderregelung. Danach ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Die Polizeidienstfähigkeit orientiert sich an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn „Polizeivollzugsdienst“. Sie setzt voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stelle einsetzbar ist. Zudem ist eine starre zeitliche Grenze vorgegeben, innerhalb derer die volle Verwendungsfähigkeit voraussichtlich nicht wiedererlangt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 4.04 –, juris, Rn. 9; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 – 1 A 644/12 –, juris, Rn. 13. Diese Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit schränkt Halbsatz 2 der Regelung („es sei denn, [...] uneingeschränkt“) nicht ein. Er ermächtigt jedoch den Dienstherrn, den polizeidienstunfähig gewordenen, aber noch allgemein dienstfähigen Beamten unter den in der Vorschrift genannten übrigen Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet mithin trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der noch allgemein dienstfähige Polizeivollzugsbeamte in einer zur Verfügung stehenden Funktion (Dienstposten) des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er dauerhaft, d. h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, bewältigen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein. Von der in solchen Fällen grundsätzlich gebotenen Suche nach einer Funktion für die Weiterverwendung i. S d. § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 BPolBG ist der Dienstherr entbunden, wenn deren Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn feststeht, dass der Polizeivollzugsbeamte in dem von der Vorschrift vorgegebenen Zeitraum keinerlei Dienst leisten kann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97.13 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2022 – 1 A 2351/21 –, juris, Rn. 12 ff. Ausgehend von diesen Anforderungen ist die angegriffene Entlassungsverfügung nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung polizeidienstunfähig und mit einer Wiedererlangung seiner vollen Verwendungsfähigkeit binnen zwei Jahren nicht zu rechnen war. Diese Überzeugung des Gerichts beruht auf dem fachärztlichen Gutachten des Herrn N. vom 15. April 2019 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 15. November 2019. Gutachten und Stellungnahme sind geeignet, dem Gericht, das über eigene medizinische Sachkunde nicht verfügt, die notwendige Überzeugungsgewissheit zu vermitteln. Der Gutachter schildert eingehend, nämlich unter Darstellung der Krankheitsgeschichte des Klägers, Benennung der zahlreichen Diagnosen und Darlegung des Unterrsuchungsbefunds den gesundheitlichen Zustand des Klägers und kommt mit näherer Begründung nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht mehr uneingeschränkt für den Polizeivollzugsdienst geeignet und mit einer Wiedererlangung seiner vollen Verwendungsfähigkeit binnen zwei Jahren nicht zu rechnen ist. Die Ausführungen des Gutachters sind durchweg plausibel und frei von Widersprüchen. Auch ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, an der Sachkunde des Gutachters oder seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die Überzeugungskraft des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme wird auch durch das Vorbringen des Klägers nicht erschüttert. So trifft es nicht zu, dass das Gutachten ohne persönliche Untersuchung des Klägers durch den Gutachter erstellt worden wäre. Vielmehr fand diese Untersuchung, wie im Gutachten angegeben und vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt, am 21. März 2019 statt. Auch waren die zur Begutachtung ergänzend herangezogenen Unterlagen vom 17. Mai 2017 und vom 3. September 2018 noch hinreichend aktuell, zumal der Gutachter diese ersichtlich herangezogen hat, um sich im Ausgangspunkt ein Bild von der bisherigen Krankengeschichte zu machen und ausgehend davon auf der Grundlage seiner eigenen Untersuchung den aktuellen gesundheitlichen Zustand des Klägers zu begutachten. Auch wird die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht durch den Einwand des Klägers durchgreifend infrage gestellt, er habe seit dem Abschluss einer Entgiftung im Jahr 2017 keinerlei Alkohol mehr zu sich genommen. Der Gutachter hat bereits in seinem Gutachten ausgeführt, der Kläger berichte von Alkohol-Abstinenz seit 2017, und diese Angabe im Weiteren auch nicht infrage gestellt. In seiner ergänzenden Stellungnahme hat er zudem erläutert, der Kläger sei zum Untersuchungszeitpunkt abstinent gewesen, jedoch bestehe eine Alkohol- und Sedativaabhängigkeit auch bei Abstinenz fort und der Kläger solle auch weiterhin jeglichen Kontakt (auch olfaktorisch) mit Äthylalkohol meiden. Diese Ausführungen sind ohne Weiteres plausibel. Schließlich erschüttern auch die Ausführungen des Hausarztes des Klägers I2. -H. J. die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht. Zum einen umfassen sie nur vier Sätze und sind damit wenig substanzhaltig. Zum anderen führt Herr J. selbst an, es liege eine Multimorbidität vor und der Kläger sei (lediglich) „mit Einschränkungen“ arbeitsfähig. Mit der Frage der Arbeitsfähigkeit sind die Ausführungen schließlich auch auf einen hier nicht maßgeblichen Bezugspunkt ausgerichtet. Es geht vorliegend nicht um die Arbeitsfähigkeit des Klägers, sondern um seine (Polizei-)Dienstfähigkeit. Ist die Überzeugungskraft des Gutachens danach nicht erschüttert, können auch die darin des Weiteren enthaltenen Ausführungen zur Frage der allgemeinen Dienstfähigkeit der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden. Ausgehend davon hat die Klage auch im Hinblick auf die Regelung in § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 BPolBG keinen Erfolg, welche den Dienstherrn ermächtigt, den polizeidienstunfähig gewordenen, aber noch allgemein dienstfähigen Beamten unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Denn auch die allgemeine Dienstfähigkeit war dem bei Kläger nach dem Ergebnis des Gutachtens nicht mehr gegeben. Überdies wäre, die Fähigkeit zum Einsatz im polizeilichen Innendienst einmal unterstellt, mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen gewesen. Auch eine Weiterbeschäftigung außerhalb des Polizeidienstes kam angesichts der gutachterlich festgestellten und prognostisch fortbestehenden Dienstunfähigkeit für den allgemeinen Verwaltungsdienst nicht in Betracht. Der Anregung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, ein weiteres fachmedizinisches Gutachten zur Frage der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit zum Zeitpunkt seiner vorzeitigen Zurruhesetzung einzuholen, war vor diesem Hintergrund nicht nachzugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 50.000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach ist Streitwert in Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Maßgebend für die Berechnung ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 2 und 3 GKG das laufende Kalenderjahr; Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2022 – 1 A 2351/21 –, juris, Rn. 41; ferner BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 2 B 30.09 –, juris, Rn. 2 f. Der Streitwert richtet sich hier demgemäß nach dem Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsgesetz im Jahr der Klageerhebung und fällt damit in die tenorierte Wertstufe. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.