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Urteil

10 K 2967/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0614.10K2967.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Zum 01.05.2019 wurde die Klägerin in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen beim Zentrum für schulpraktische Lehrausbildung (ZfsL) D. und an der L.-Gesamtschule in D. mit den Fächern Englisch und Spanisch eingestellt. Von der Schule wurde die Klägerin in der Langzeitbeurteilung mit der Endnote „gut bis befriedigend“ (2,5) und den Noten im Fach Englisch mit der Note „gut“ (2,0) und im Fach Spanisch mit der Note „befriedigend“ (3,0) beurteilt. Vom ZfsL wurde die Klägerin in dessen Langzeitbeurteilung im Fach Englisch mit der Note ausreichend (4,0) und im Fach Spanisch mit der Note „mangelhaft“ (5,0) beurteilt, als Endnote erhielt die Klägerin die Note „mangelhaft“ (5,0). Von ihrem Prüfungstermin zur Zweiten Staatsprüfung am 17.09.2020 meldete sich die Klägerin mit Schreiben vom 09.09.2020 ohne Angabe von Gründen ab. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.09.2020 stellte das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (im Folgenden: Landesprüfungsamt) gegenüber der Klägerin fest, dass sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nicht bestanden hat. Der Vorbereitungsdienst wurde um einen Monat verlängert. Am 20.11.2020 unterzog sich die Klägerin der Wiederholungsprüfung der Zweiten Staatsprüfung. Im Fach Englisch bewertete der Prüfungsausschuss die Leistungen der Klägerin in der Unterrichtspraktischen Prüfung und die Schriftliche Arbeit jeweils mit der Note „ausreichend“ (4,0). Im Fach Spanisch wurden die Leistungen der Klägerin in der Unterrichtspraktischen Prüfung mit der Note „ausreichend“ (4,0) und die Schriftliche Arbeit mit der Note „mangelhaft“ (5,0) bewertet. Für das Kolloquium erhielt die Klägerin die Note „mangelhaft“ (5,0). Wegen der Einzelheiten der Beurteilungen wird auf die Niederschriften der Prüfungen, Beiakte 1) Blatt 84 ff., verwiesen. Die Ermittlung des Gesamtergebnisses führte zu der Gesamtnote „mangelhaft“ (4,02). Mit Bescheid vom 23.11.2020 stellte das Landesprüfungsamt gegenüber der Klägerin fest, dass sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen NRW – OVP NRW – i. V. m. § 32a Abs. 2 OVP i. d. F. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 02.07.2020 nicht bestanden habe. Diese Prüfung werde gemäß § 32a Abs. 3 OVP NRW einmalig als nicht durchgeführt bewertet und nicht auf die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet. Der Vorbereitungsdienst werde um sechs Monate verlängert. Am 01.12.2020 erhob die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid. Zur Begründung führte sie mit Schreiben vom 15.02.2021 im Wesentlichen aus: Sie habe einen Anspruch auf Anhebung der Noten in der Schriftlichen Arbeit im Fach Spanisch bzw. im Kolloquium auf „ausreichend“ (4,0), sodass die Staatsprüfung bestanden sei. Denn die Bewertung der Schriftlichen Arbeit im Fach Spanisch mit der Note „mangelhaft“ (5,0) sei nicht nachvollziehbar, ausreichend und ordnungsgemäß begründet worden. Es handele sich zunächst um allgemeine und nichtssagende Ausführungen, welche keinen Bezug zu der Schriftlichen Arbeit aufwiesen, sondern vielmehr allgemeingültig auf jede beliebige Schriftliche Arbeit passten. Des Weiteren handele es sich bei der Begründung lediglich um eine Wiedergabe der Ausführungen aus „Hinweise für Prüferinnen und Prüfer“ des Landesprüfungsamtes (vgl. S. 12-14), womit nachvollziehbar werde, dass es in der Begründung an einem konkreten Bezug zu der Schriftlichen Arbeit mit konkreten Beispielen fehle. Bei dem Satz der Begründung „Fachdidaktisch nachvollziehbar sind ihre Begründungszusammenhänge eher nicht, so dass der Kompetenzaufbau wenig ertragreich bleiben muss“ handele es sich um keine konkrete, nachvollziehbare Beurteilung („eher nicht“), welche zudem ein prognostisches Element beinhalte („wenig ertragreich bleiben muss“), das keiner Beurteilung zugänglich sei und prüfungsrechtlich nicht beurteilt werden dürfe. Zudem seien die formalen Anforderungen bei der „gewichteten Zusammenfassung“ negativ beurteilt worden, obwohl diese zuvor bei der „wesentlichen Begründung“ nicht erwähnt worden seien und sich auch in der Schriftlichen Arbeit keine Anmerkungen oder Randbemerkungen finden ließen. Entgegen den Ausführungen der Prüferin seien die formalen Anforderungen nach § 32 Abs. 5 und 9 OVP zweifelsfrei eingehalten worden. Die Begründung der Note „mangelhaft“ (5,0) für das Kolloquium sei ebenfalls rechtswidrig und könne in keiner Art und Weise die Note rechtfertigen. Entgegen den Vorgaben der „Hinweise für Prüferinnen und Prüfer“ sei ausweislich der Niederschrift zur Bewertung des Kolloquiums lediglich eine Handlungssituation besprochen worden, aber nicht „mehrere zentrale berufliche Handlungsbereiche“. Bei der Begründung fehle jeglicher konkrete Bezug zu der Prüfung der Klägerin. Zudem sei in der Begründung ausschließlich auf das Beurteilungskriterium „sachlicher Gehalt der Ausführungen“ eingegangen. Alle anderen in den Prüferhinweisen genannten Beurteilungskriterien (u.a. Komplexität der Problemdarstellung, Folgerichtigkeit der Gedankenführung, Eigenständigkeit des Urteils, Kommunikationsfähigkeit und deren Unterpunkte) seien nachweislich nicht geprüft und beurteilt worden, sodass die vorgenommene Beurteilung nicht den Erfordernissen genüge, welche § 33 OVP und das Landesprüfungsamt an die Prüfung im Kolloquium stellten. Der Beklagte übermittelte die Widerspruchsbegründung der Klägerin dem Prüfungsausschuss zur Stellungnahme. Dieser nahm mit von seiner Vorsitzenden unterzeichnetem Schreiben vom 29.03.2021 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die Prüfungskommission habe sich an diesem Tag getroffen. Unter Auseinandersetzung mit den Einlassungen der Klägerin halte sie an den Bewertungen der Schriftlichen Arbeit in Spanisch und des Kolloquiums mit jeweils mangelhaft fest. Bei der Bewertung der Schriftlichen Arbeit in Spanisch sei das Wort „eher“ eine Einschränkung eines vollen „nicht nachvollziehbar“, also synonym für „wenig, kaum oder in Ansätzen nachvollziehbar“ genutzt worden. Beispiele für diese in hohem Maß eingeschränkte Nachvollziehbarkeit der Ausführungen zur Fachdidaktik seien Aussagen, die zeigten, dass die Klägerin wesentliche fachdidaktische Gedanken und Begriffe nicht verstehe und damit oft keine folgerichtige Gedankenführung entwickle. Hierzu werden in der Stellungnahme Stellen aus der Schriftlichen Arbeit zitiert und dargelegt, dass diese der Fachdidaktik nicht entsprächen und die Klägerin sich teilweise auch widerspreche; wegen der Einzelheiten wird auf Beiakte 2 Bl.75 f. verwiesen. Soweit die Klägerin die Formulierung, dass der Kompetenzaufbau „wenig ertragreich bleiben muss“, als unzulässiges prognostisches Element rüge, sei zu erwidern, dass sehr wohl anhand der Planung Schlüsse gezogen werden könnten in Bezug auf Schwierigkeiten für die daraufhin durchzuführende Unterrichtsstunde. Dass die Defizite in der fachdidaktischen Durchdringung bei der (schriftlichen) Planung der Stunde den Kompetenzaufbau erschwerten, zeige sich schon in der Anlage des Lernarrangements. Dessen tatsächliche Umsetzung werde anhand der von der Klägerin entwickelten Materialien deutlich. Diese seien in hohem Maße konstruiert, kleinschrittig und dekontextualisiert ohne realistische, natürliche Dialogsituationen zu entwickeln. Auch hierzu erfolgt in der Stellungnahme eine Auseinandersetzung mit den Darlegungen in der Schriftlichen Arbeit, wegen der Einzelheiten wird auf Beiakte 2 Bl.76 ff. verwiesen. Weiter wird in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Aktenexemplar der Schriftlichen Arbeit nicht um die von der Klägerin den Prüferinnen zur Verfügung gestellten weiteren Exemplare handle, weshalb das Aktenexemplar keine Anmerkungen aufweise. Die Nichteinhaltung der Anforderungen nach § 32 Abs. 5 und 9 OVP sei den Prüferinnen am Prüfungstag negativ aufgefallen. Die Erläuterung von Beispielen hierfür im Formular der Niederschrift wäre zu umfangreich gewesen, würden aber hier in der Stellungnahme erfolgen. Hierzu werden in der Stellungnahme Stellen aus der Schriftlichen Arbeit aufgelistet, die hinsichtlich der Zitierweise beanstandet werden bzw. die Beispiele für Fehler bei Rechtschreibung, Grammatik und Zeichensetzung aufwiesen; wegen der Einzelheiten wird auf Beiakte 2 Bl.79 f. verwiesen. Anders als die Klägerin einwende, seien im Kolloquium mehrere Handlungsfelder thematisiert worden, was sich auch dem Protokoll zu entnehmen sei: „Handlungsfeld L Lernen und Leisten“ durch die Thematisierung der Lernaufgabe, „Handlungsfeld U Unterricht“ durch die Thematisierung Fehlerkorrektur (bspw. message before accuracy) sowie die Frage nach der Lehrwerkarbeit und „Handlungsfeld B Beraten“ hinsichtlich der Frage nach Erziehungsmaßnahmen als Mittel der Zusammenarbeit mit Eltern. Der fünfminütige Vortrag der Klägerin sei lückenhaft und oberflächlich gewesen. Die Klägerin habe die Gesetzeslage völlig außer Acht gelassen, Literatur nur durch die Nennung eines Namens angeführt, ohne eine Theorie zu erläutern und bei Erläuterung von Maßnahmen diese nicht durch Praxisbeispiele zu untermauern gewusst. Ihren Vortrag habe sie an mehreren Stellen unterbrochen und ihn nur zögerlich und durch Zuspruch fortsetzen können. Auch im weiteren Verlauf des Kolloquiums sei deutlich geworden, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, komplexe Handlungssituationen theoriengeleitet und praxisbezogen kritisch zu erörtern. Auf die Frage nach Lernaufgaben als Möglichkeiten Unterrichtsstörungen entgegen zu wirken, sei in den Ausführungen der Klägerin deutlich geworden, dass es ihr nicht gelinge, die Komplexität der Problemstellung zu erfassen. Sie habe die Frage nicht ausreichend habe beantworten können, indem sie Kriterien fachbezogen erörtern und praxisbezogen hätte reflektieren können. Ein Beispiel für die mangelhafte Eigenständigkeit des Urteils habe die Erörterung zum Themenbereich interkulturelle Kompetenz dargestellt. Die Klägerin habe den Terminus nicht zu definieren vermocht, obwohl die interkulturelle Kompetenz ein zentrales Element ihrer Unterrichtsfächer darstelle. Auch auf helfende Fragen der Prüfungskommission seien die Antworten der Klägerin zusammenhangslos und unverständlich geblieben. Hinsicht der Aufforderung der Prüfungskommission Beispiele für digitale Tools im Fremdsprachenunterricht zu geben und zu erörtern, habe die Klägerin die Erwartungen nicht erfüllen können; wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme wird auf Beiakte 2 Bl. 82 verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2021, der Klägerin zugestellt am 04.05.2021, wies das Landesprüfungsamt unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Prüfungsausschusses den Widerspruch zurück. Es sei kein Verstoß gegen prüfungsrechtliche Vorgaben zu erkennen. Als Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung der Klägerin errechne sich gemäß § 34 Abs. 1 OVP die Note „mangelhaft“ (4,02). Damit sei die Zweite Staatsprüfung gemäß § 34 Abs. 2 OVP nicht bestanden. Die Klägerin hat am 02.06.2021 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Widerspruchsvorbringen wiederholt. Weiter macht sie geltend, dass die Beurteilung der Schriftlichen Arbeit im Fach Spanisch nachträglich zu ihrem Nachteil geändert worden sei. Die ursprünglich positive Beurteilung sei mit Tippex überstrichen und durch „wenig überzeugende Planungsentscheidungen trifft“ ersetzt worden. Der ursprüngliche Satz habe lauten können: „Frau C. zeigt in der schriftlichen Arbeit, dass sie zwar die Lernausgangslage berücksichtigt, daraus aber sowohl bei den längerfristigen Unterrichtszusammenhängen als auch bei der Stundenplanung nur ausreichende Planungsentscheidungen trifft.“ Diese Änderung sei von irgendjemand vorgenommen worden, um die Note mangelhaft zu rechtfertigen. Der Schreibstil sei anders, was sich bei der Schreibweise des Buchstabens f zeige. In den Akten fehle das Gedächtnisprotokoll, auf das sich die Vorsitzende des Prüfungsausschusses in der Stellungnahme im Widerspruchsverfahren stütze. Sie, die Klägerin, verfüge zweifelsfrei über die Qualifikation für die Ausübung der Tätigkeit als Lehrkraft, da die Schule ihre Leistungen mit der Note 2,5 beurteilt habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2021 zu verpflichten, sie zu einer Wiederholung der Schriftlichen Arbeit im Fach Spanisch und des Kolloquiums, hilfsweise der vollständigen Unterrichtspraktischen Prüfung, im Rahmen der Unterrichtspraktischen Prüfung, zuzulassen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2021 zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Noten in der Schriftlichen Arbeit im Fach Spanisch und des Kolloquiums, im Rahmen der Unterrichtspraktischen Prüfung, zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Prüfungsausschusses den angegriffenen Bescheid und trägt weiter vor, durch den grammatikalischen Aufbau des Satzes (zwar...aber), der mit Tippex korrigiert worden sei, lasse sich leicht feststellen, dass der überstrichene Teil des Satzes kein positiver Aspekt gewesen sein könne. Er legt hierzu eine E-Mail der Prüferin Z. vom 13. Juni 2023 vor. Diese gibt an, sie könne sich inzwischen nicht mehr daran erinnern, was an welcher Stelle vorher gestanden habe. Der Text sei aber von ihr nicht unangebracht nachträglich abgewandelt worden. Die Beratung habe stattgefunden, sie hätten sich auf die Note geeinigt und dann habe sie formuliert. Wenn ihr dabei ein Formulierungs- oder Rechtschreibfehler unterlaufe, ändere sie es dann in dem Moment ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber mit Haupt- und Hilfsanträgen unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23.11.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2021 mit der Feststellung des Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung für Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in der Wiederholungsprüfung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Klägerin hat weder, wie mit dem Hauptantrag begehrt, einen Anspruch auf Wiederholung der Schriftlichen Arbeit im Fach Spanisch und des Kolloquiums (1.) noch hilfsweise auf deren Neubewertung (2.). 1. Die Feststellung des Prüfungsergebnisses („nicht bestanden“) findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 2 Nr. 1 OVP. Danach ist die Zweite Staatsprüfung bestanden, wenn das nach § 34 Abs. 1 OVP ermittelte Gesamtergebnis mindestens ausreichend (4,00) ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hatte nach der Ermittlung des Gesamtergebnisses eine Gesamtnote von 4,02, also „mangelhaft“. Die dieser Ermittlung des Gesamtergebnisses zugrunde liegenden Noten der Schriftlichen Arbeit im Fach Spanisch und des Kolloquiums sind rechtsfehlerfrei vergeben worden. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG folgt für den Rechtsschutz des Prüflings gegen berufsbezogene Prüfungsentscheidungen, dass den Prüfungsteilnehmern eine wirkungsvolle gerichtliche Nachprüfung ermöglicht werden muss. Die Gerichte sind berechtigt und verpflichtet, Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachzuprüfen, sofern es nicht um die Bewertung der Prüfungsleistungen geht. Insoweit steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle dahin unterliegt, ob die Prüfer dessen Grenzen überschritten haben. Hiervon ist auszugehen, wenn die Prüfer bzw. Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Std. Rspr.: vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 -, BVerfGE 84, 34 (50 ff.) und juris, Rn. 52 ff.; BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, NVwZ 1993, 677 und juris, Rn. 24, und vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 -, juris, Rn. 11. Gemessen an diesen Anforderungen sind Rechtsfehler bei der Durchführung der Prüfung und der Bewertung der Leistungen der Klägerin in der Schriftlichen Arbeit im Fach Spanisch und im Kolloquium nicht erkennbar. Das Vorbringen der Klägerin, die in der Niederschrift festgehaltenen Begründungen der Noten für die Schriftliche Arbeit im Fach Spanisch und des Kolloquiums seien nicht nachvollziehbar, nicht ausreichend sowie nicht konkret und würden lediglich die Ausführungen aus der Handreichung des Landesprüfungsamtes für die Prüfer „Hinweise für Prüferinnen und Prüfer“ wiedergeben, begründet keinen Verfahrensfehler. Angesichts ihrer ausführlichen Widerspruchsbegründung ist das Vorbringen der Klägerin schon nicht nachvollziehbar. Die rechtlichen Anforderungen an die Begründungen sind hier jedenfalls erfüllt. Ein Prüfling hat aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch auf Begründung einer berufsrelevanten Prüfungsleistung, welche die tragenden Erwägungen für die Bewertung enthält. Allerdings muss diesem Anspruch nicht bereits in der Niederschrift genügt werden. Vielmehr ist es bei der Bewertung mündlicher Prüfungen grundsätzlich ausreichend, wenn die Prüfer die Bewertung nachträglich schriftlich begründen, falls der Prüfling dies mit der gebotenen Spezifizierung verlangt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2010 – 2 B 104.09 – juris Rn. 5, Urteil vom 24. Februar 2003 – 6 C 22.02 – juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 14 E 1031/15 – juris Rn. 6. Diesen Grundsätzen ist hier mit den Niederschriften vom 20.11.2020, insbesondere zusammen mit der späteren Stellungnahme des Prüfungsausschusses im Rahmen des Überdenkungsverfahrens genügt worden. Zunächst sind mit der Niederschrift die Vorgaben gemäß §§ 32 Abs. 9 Satz 2, 33 Abs. 5 OVP eingehalten. Nach 32 Abs. 9 Satz 2 OVP werden die wesentlichen Begründungen für die Bewertung der Schriftlichen Arbeit in die Niederschrift über die Unterrichtspraktische Prüfung aufgenommen. Dies ist hier erfolgt. Nach § 33 Abs. 5 Satz 1 und 2 OVP sind in der Niederschrift über das Kolloquium die Gegenstände des Kolloquiums aufgeführt, das Beratungsergebnis und die beschlossene Note einschließlich der wesentlichen Gründe für die Notengebung aufzunehmen. Auch dies ist vorliegend erfolgt. Sodann wurde auf die Einwände der Klägerin im Rahmen ihrer Widerspruchsbegründung im Einzelnen in der Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 29.03.2021 eingegangen und die tragenden Gründe für die Bewertung der Schriftlichen Arbeit im Fach Spanisch sowie des Kolloquiums sehr ausführlich dargelegt. Fehler im Überdenkungsverfahren sind nicht ersichtlich. Sie folgen nicht daraus, dass die Stellungnahme des Prüfungsausschusses von dessen Vorsitzender alleine unterschrieben und unter dem Briefkopf deren Schule erstellt wurde. Aus der Stellungnahme geht klar hervor, dass sie unter Mitwirkung aller drei an der Prüfung beteiligten Prüferinnen entstanden ist und diese ihre Bewertungen überdacht haben. Die Stellungnahme wird bereits mit der Ausführung eingeleitet, dass sich die Prüfungskommission am 29.03.2021 getroffen und anhand des Widerspruchsschreibens die Benotung der Schriftlichen Arbeit des Fachs Spanisch und die Leistungsbewertung des Kolloquiums überprüft habe. Auch im Weiteren wird von der Prüfungskommission als Gremium gesprochen. Zudem zeigt auch die Bezugnahme auf persönliche Unterlagen der neben der Vorsitzenden weiter beteiligten Prüferinnen, nämlich auf ein „(Gedächtnis)Protokoll M.“ und „Fotokopie Z.“, dass diese beim Überdenken mitgewirkt haben. Zu den genannten Unterlagen ist anzumerken, dass ausweislich der von der Klägerin mehrfach zitierten „Hinweise für Prüferinnen und Prüfer“ des Landesprüfungsamts für Lehrämter an Schulen zur Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen, Stand: Juli 2019, S. 10, nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses während der Unterrichtspraktischen Prüfungen und während des Kolloquiums ihre Beobachtungen schriftlich festhalten dürfen. Weiter heißt es: „Die so von allen Ausschussmitgliedern gefertigten persönlichen Notizen sind nicht Bestandteil der Prüfungsunterlagen, sollten aber vorsorglich mindestens 1 Jahr nach Zeugnisaushändigung aufbewahrt werden.“ Dementsprechend sind die genannten persönlichen Unterlagen der Prüferinnen M. und Z., die sie offensichtlich im Überdenkungsverfahren herangezogen haben, auch vorliegend nicht Bestandteil der Prüfungsakten und des Widerspruchsvorgangs, wie die Klägerin zutreffend festgestellt hat. Die Klägerin dringt nicht durch mit ihrer Behauptung ins Blaue hinein, dass die Beurteilung nachträglich zu ihrem Nachteil geändert worden sei. Tatsächlich ist in der Niederschrift in der von der Prüferin Z. unterschriebenen Bewertung der Schriftlichen Arbeit im Fach Spanisch am Ende des ersten Satzes eine Korrektur vorgenommen worden, indem das ursprüngliche Satzende mit Tippex überstrichen und durch die Worte „wenig überzeugende Planungsentscheidungen trifft“ ersetzt wurde. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin, dass eine andere Person als die Prüferin selbst diese Korrektur und im Nachhinein vorgenommen hat. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung den Umgang mit den Originalprüfungsunterlagen geschildert, wonach diese nach Abschluss des Prüfungstages über das ZfsL an das Prüfungsamt versandt werden, wo diese aufbewahrt werden. Dies entspricht auch den „Hinweise[n] für Prüferinnen und Prüfer“, S. 23. Die Prüferin Z. hat zudem in ihrer E-Mail nachvollziehbar geschildert, wie es zu Korrekturen kommt. Die Behauptung der Klägerin, dass hier eine Änderung einer ursprünglich positiven Bewertung zu einer negativen erfolgt sei, ist zudem schon im Ansatz nicht nachvollziehbar. Der betreffende Satz weist eine zwar-aber-Struktur auf, wobei der mit „zwar“ eingeleitete Satzteil einen positiven Aspekt nennt („zwar die Lernausgangslage berücksichtigt“), sodass schon sprachlich im mit „aber“ weitergeführten Satzteil negative Aspekte folgen. In der gewichtenden Zusammenfassung wird dementsprechend kritisiert, dass die Anlage der Stunde und der Unterrichtsreihe in der Schriftlichen Arbeit nur ein defizitäres Niveau zeigt. Diese und die weiteren Begründungen tragen die vergebene Note „mangelhaft“ (5,0) für die Schriftliche Arbeit im Fach Spanisch. Mit dieser Note ist nach § 28 OVP eine Leistung zu bewerten, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind. Dies gilt auch, soweit die Klägerin die Verwendung der Worte „eher nicht“ rügt. Schon aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung in der Niederschrift ergibt sich, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass die Leistung der Klägerin den Anforderungen nicht entspricht. Der Prüfungsausschuss hat in seiner Stellungnahme dargelegt, dass das Wort „eher“ hier eine Einschränkung eines vollen „nicht nachvollziehbar“ sei und als Synonym für „weniger“, „kaum“ oder „in Ansätzen“ genutzt worden sei. Dies entspricht der heutigen umgangssprachlichen Verwendung des Wortes „eher“ als „mehr“ bzw. synonym zu „so gut wie“. Vgl. Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, https://www.dwds.de/wb/eher. Im Zusammenhang mit der Verwendung des Wortes „eher“ vor dem Wort „nicht“ führt dies zur Bedeutung als „sehr wenig“ bzw. „kaum“. Die damit hier zum Ausdruck gebrachte in hohem Maße eingeschränkte Nachvollziehbarkeit der Ausführungen der Klägerin zur Fachdidaktik legt der Prüfungsausschuss unter Nennung von Beispielen aus der Arbeit der Klägerin in seiner Stellungnahme im Einzelnen dar. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Die Rüge der Klägerin, dass die Ausführung in der Bewertung, dass der Kompetenzaufbau „wenig ertragreich bleiben muss“ ein der Beurteilung unzugängliches prognostisches Element enthalte, ist bereits angesichts der Anforderungen an die Schriftliche Arbeit gemäß § 32 Abs. 5 OVP nicht nachvollziehbar. Danach umfasst die Schriftliche Arbeit eine schriftliche Planung des Unterrichts, insbesondere Ziele, ein oder mehrere didaktische Schwerpunkte und geplanter Verlauf des Unterrichts. Dementsprechend können anhand der Planung Schlüsse für die auf dieser Grundlage durchzuführende Unterrichtsstunde gezogen werden. Die Bewertung des Prüfungsausschusses, dass die Defizite der Klägerin in der fachdidaktischen Durchdringung bei der schriftlichen Planung der Unterrichtsstunde den Kompetenzaufbau erschweren, lässt keinerlei Fehler erkennen. Schließlich dringt die Klägerin auch nicht durch mit ihrer unsubstantiierten Behauptung, sie habe entgegen der in der Niederschrift festgehaltenen Bewertung in der gewichtenden Zusammenfassung (defizitäres Niveau auch hinsichtlich der formalen Anforderungen) die formalen Anforderungen eingehalten. Der Prüfungsausschuss hat seine diesbezügliche Bewertung in seiner Stellungnahme weiter ausgeführt und die Schwächen der Klägerin im Bereich formaler Mängel bezüglich der Zitierweise, der sprachlichen Form und der Vollständigkeit aufgezeigt. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Auch die Bewertung der Leistung der Klägerin im Kolloquium mit der Note „mangelhaft“ (5,0) weist keine Fehler auf. Das Kolloquium wurde im Einklang mit den Vorgaben nach § 33 OVP durchgeführt. Ausweislich der Niederschrift dauerte das Kolloquium 45 Minuten, wie in § 33 Abs. 1 Satz 1 OVP vorgesehen. Der Klägerin wurde gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 OVP ermöglicht, sich mit komplexen pädagogischen Fragestellungen auseinanderzusetzen, und zu zeigen, dass sie die geforderten Standards erreicht hat. Gemäß § 33 Abs. 2 OVP bezieht sich das Kolloquium auf zentrale Bereiche des beruflichen Handelns und ist so auszurichten, dass die Fähigkeit zur Auseinandersetzung mit beruflichen Situationen theoriegeleitet nachgewiesen werden kann. Diese Möglichkeit wurde der Klägerin eröffnet. Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde ausweislich der Prüfungsniederschrift nicht nur eine berufliche Handlungssituation im Handlungsfeld Erziehung besprochen, sondern es waren weitere zentrale Bereiche des beruflichen Handelns mit den Handlungsfeldern L (Lernen und Leisten), B (Beraten) und U (Unterricht) Prüfungsgegenstand. Aus der Niederschrift ist zudem ersichtlich, dass auch die interkulturelle Kompetenz und der Einsatz von Medien besprochen wurden. Die Klägerin dringt nicht mit ihrem Vorbringen durch, dass von den in § 33 Abs. 4 OVP genannten Kriterien, nämlich der sachliche Gehalt der Ausführungen, die Folgerichtigkeit der Gedankenführung, die Eigenständigkeit des Urteils und die Kommunikationsfähigkeit, nur der sachliche Gehalt der Ausführungen der Bewertung des Kolloquiums zugrunde gelegen habe. In der Niederschrift über das Kolloquium sind die von der Klägerin genannten Stichwörter und die Nachfragen sowie festgehalten, dass die Klägerin das Kolloquium mit einer Handlungssituation eröffnet habe, die sie nur lückenhaft und oberflächlich darstelle und durchdringe, die Klägerin fachdidaktische Aspekte und Fragen auch mit zahlreichen Einhilfen nicht angemessen beantwortet bzw. durchdrungen habe, ihre Antworten sehr narrativ geblieben seien und nicht einmal deskriptiven Ansprüchen genügt hätten. Damit sind auch Aspekte der Gedankenführung sowie der Urteils- und Kommunikationsfähigkeit angesprochen, was der Prüfungsausschuss in seiner Stellungnahme vertiefend darlegt. Schließlich steht der Notengebung auch nicht entgegen, dass die Klägerin in der Langzeitbeurteilung der Schule vor der Prüfung bessere Bewertungen erzielt hat. Das Prüfungsergebnis der Schriftlichen Arbeit sowie des Kolloquiums bezieht sich ausschließlich auf die hier gezeigten Leistungen. 2. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung der Schriftlichen Arbeit im Fach Spanisch und des Kolloquiums, da die erfolgte Bewertung, wie dargelegt, nicht zu beanstanden ist. Ungeachtet dessen steht der begehrten Verpflichtung zur Neubewertung des Kolloquiums entgegen, dass eine Neubewertung wegen Zeitablaufs unmöglich geworden ist. Das ist der Fall, wenn es wegen des seit der Prüfung eingetretenen Zeitablaufs an einer zuverlässigen Grundlage für die Neubewertung fehlt. Bei der Neubewertung mündlicher Prüfungsleistungen, zu denen auch die Leistungen in einer Unterrichtspraktischen Prüfung im Rahmen einer Lehramtsprüfung gehören, besteht eine solche Grundlage nur so lange, wie den Prüfern die für die Neubewertung relevanten Einzelheiten der mündlichen Prüfung noch voll präsent sind. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist aber nach Ablauf eines Jahres, spätestens jedoch zwei Jahren, nicht mehr gewährleistet, dass den Prüfern die für eine Neubewertung der mündlichen Prüfung relevanten Einzelheiten des Prüfungsgeschehens noch hinreichend erinnerlich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011 – 19 A 1881/10 – juris Rn. 182. So liegt es hier. Das Kolloquium vom 20.11.2020 liegt inzwischen mehr als zwei Jahre zurück. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich an Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist der Streitwert für den Berufszugang eröffnende abschließende Staatsprüfungen – wie hier die Laufbahnprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen – in Höhe des Jahresbetrags des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens aber in Höhe von 15.000,00 EUR festzusetzen. In ständiger Streitwertpraxis des 19. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird dieser Jahresverdienst pauschal als Bruttobetrag für alle Lehramtsbefähigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 LABG NRW und ohne Differenzierung nach den besoldungs- oder vergütungsrelevanten persönlichen Umständen der jeweiligen einzelnen Kläger mit 40.000,00 EUR bemessen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2021 – 19 E 506/21 – juris Rn. 5 mit weiteren Nachweisen. Dem folgt das erkennende Gericht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.