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Beschluss

2 L 793/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0607.2L793.23.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 2 K 2416/23 - gegen die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 04.04.2023 ausgesprochene Stilllegungsverfügung wiederherzustellen und gegen die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 04.04.2023 ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwanges anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht zu treffende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorerst von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung vom 04.04.2023 geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage (Az. 2 K 2416/23) gegen die Ordnungsverfügung vom 04.04.2023 wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die Stilllegungsverfügung in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Stilllegungsverfügung ist § 81 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, vgl. nur Beschluss vom 28.06.2022 – 7 B 569/22 – juris, ist die Bauaufsichtsbehörde in Ausübung des ihr eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts berechtigt, sofort vollziehbare Stilllegungsverfügungen auszusprechen, wenn mit der Errichtung einer baulicher Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung begonnen wurde, es sei denn, der erforderliche Bauantrag ist gestellt, das Bauvorhaben ist offensichtlich genehmigungsfähig und der Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht auch sonst nichts im Wege. Davon ausgehend durfte der Antragsgegner dem Antragsteller aufgeben, die Bauarbeiten auf den Grundstücken Flurstücke 000, 000, 000, 000 und 000 der Flur 00 der Gemarkung S. sofort nach Zustellung der Verfügung vom 04.04.2023 einzustellen. Nach den anlässlich der Baukontrolle vom 01.02.2023 getroffenen Feststellungen des Antragsgegners wurden auf den in Rede stehenden Grundstücken mehrere Mauern errichtet, die offenbar als Sichtschutz dienen sollen. Es handelt sich um insgesamt fünf zusammenhängende Mauern mit Längen von 3,06 m, 11,20 m, 7 m, 14,75 m und 5,51 m und mit Höhen zwischen 2,50 m und 0,85 m, die unmittelbar an die Grenze zum nördlich gelegenen Nachbargrundstück Flurstück 000 und in der Nähe des M. errichtet wurden. Auf dem Flurstück 000, direkt östlich am M. , wurde außerdem eine im Bau befindliche bauliche Anlage mit Überdachung festgestellt (Hallenanbau), deren Dach auf Stahlstützen aufliegt und deren Seitenwände bereits bis über die Hälfte ausgemauert worden waren. Diese bauliche Anlage wurde nördlich an ein bestehendes Gebäude (Schlosserei und Lager) aus dem Altbestand der ehemaligen Schraubenfabrik angebaut. Auf diesem Grundstück wurden außerdem weiter nördlich drei Fertiggaragen vorgefunden, vor denen ein nicht überdachter Vorplatz durch Mauersteine, die auf einer Betonplatte aufstehen, errichtet wurde. Bei einer weiteren Baukontrolle am 03.04.2023 wurde festgestellt, dass auf dem Flurstück 000 inzwischen eine Zufahrt zu den Fertiggaragen und zu dem formell illegalen Hallenanbau betoniert worden war. Die vordere Fertiggarage war durch einen Anbau erweitert worden. In dem Hallenbau war ein abgetrennter Raum erstellt worden, den man über eine eingebaute Tür über einen neu erstellten Betonweg erreichen kann. In 2 Räumen des Bestandsgebäudes auf dem Flurstück 000 waren auf dem Boden verlegte Rohre zu erkennen, die üblicherweise bei der Installation einer Fußbodenheizung verwendet werden. Anlässlich einer weiteren nachträglichen Kontrolle am 19.04.2023 stellten Beschäftigte des Antragsgegners fest, dass in dem Raum im Obergeschoss des Bestandsgebäudes auf dem Flurstück 000, in dem die auf dem Boden verlegten Rohre festgestellt worden waren, über die Rohre Estrich aufgebracht worden war. Weiterhin war dort durch den Einsatz eines Whirlpools in den Boden (Decke zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss) in die Bausubstanz des Bestandsgebäudes eingegriffen worden. Die anlässlich der Baukontrollen festgestellten Baumaßnahmen auf den Grundstücken des Antragstellers sind aller Voraussicht nach gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW relevante Veränderungen, für die eine Baugenehmigung nicht erteilt wurde. Nach Aktenlage sind die auf den streitgegenständlichen Flurstücken errichteten Sichtschutzmauern überwiegend genehmigungspflichtig. Sie sind überwiegend höher als 2 Meter und sind deshalb nicht ausnahmsweise gem. § 62 Abs. 1 Nr. 7 a) BauO NRW baugenehmigungsfrei. Dies räumt auch der Antragsteller ein, nach dessen pauschalen Angaben im vorliegenden Verfahren nur eine Mauer nicht über 2 Meter hoch sein soll. Bei den auf dem Flurstück 000 vorgenommenen Änderungen, namentlich bei dem Hallenanbau und bei dem zum Zwecke der Einbringung eines Whirlpools vorgenommenen Eingriff in die Betondecke des Bestandsgebäudes handelt es sich offensichtlich um nach § 60 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtige Änderungen. Für die Errichtung der Sichtschutzmauern und für die auf dem Flurstück 000 vorgenommenen Änderungen ist eine Baugenehmigung nicht erteilt worden. Ausweislich der Bauakte des Antragsgegners 0000/00 „Umbau eines Fabrikgebäudes Schlosserei und Lager“ wurde am 09.04.1973 für das jetzige Flurstück 000 ein Gebäude genehmigt, das im Erdgeschoss als Schlosserei und Lagerraum genutzt werden und im 1. OG ein Magazin, einen Aufenthaltsraum und ein Betriebsratsbüro erhalten sollte. Sind somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 BauO NRW gegeben, sind Ermessensfehler der Stilllegungsverfügung nicht ersichtlich. Die Stilllegungsverfügung erweist sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Der Antragsteller hat den für sein Vorhaben erforderlichen Bauantrag – trotz der vom Antragsgegner zuletzt bis zum 31.05.2023 gewährten Fristverlängerung - bis zum heutigen Tage nicht gestellt. Mangels Vorliegens eines Bauantrages mit bescheidungsreifen Bauvorlagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Antragsteller vorgenommenen Baumaßnahmen offensichtlich genehmigungsfähig sind. Die Stilllegungsverfügung erweist sich auch dann nicht als unverhältnismäßig, wenn einzelne vom Antragsteller durchgeführte Baumaßnahmen – wie die Sichtschutzmauer mit einer Höhe von weniger als 2 Metern – nicht genehmigungspflichtig sein sollten. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW – wie hier – für einen wesentlichen Teil der ohne Baugenehmigung durchgeführten Maßnahmen vor, besteht regelmäßig – so auch hier – mit der Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Untersagung aller Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem konkreten Bauvorhaben stehen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2022 – 7 B 569/22 – juris Rn. 7. Die Inanspruchnahme des Antragstellers als Störer ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller war aufgrund seines Verhaltens (§ 17 OBG NRW) und als Eigentümer der in Rede stehenden Grundstücke ordnungsrechtlich verantwortlich. Erweist sich somit die Stilllegungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig, besteht mit der Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts auch ein besonderes Interesse an deren sofortigem Vollzug. Die Androhung des Verwaltungszwanges durch Versiegelung der Flurstücke ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3 und 62 VwVG NRW. Angesichts der ungeklärten brandschutz- und wasserrechtlichen Situation der baulichen Veränderungen auf dem Flurstück 000 und der in diesem Zusammenhang möglicherweise betroffenen Rechtsgüter ist das angedrohte Zwangsmittel verhältnismäßig und zur Sicherstellung der angeordneten Stilllegungsverfügung allein zweckmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat den im Hauptsacheverfahren vorläufig zugrunde gelegten Wert angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.