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Beschluss

33 K 3267/22.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0605.33K3267.22PVB.00
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Leitsätze

1. Der Ausdruck eines mittels Public Key Infrastructure der Bundeswehr (PKIBw) digital signíerten Wahlvorschlags ist nicht unterzeichnet im Sinne von § 20 Abs. 5 BPersVG, § 8 Abs. 3 Satz 4 BPersVWO.

2. Durch einen Verstoß gegen Wahlvorschriften konnte ein Wahlergebnis nur dann nicht geändert oder beeinflusst werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Vorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre.

Tenor

Die Wahl zur Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung bei dem Bundesamt *Name wurde entfernt wird für ungültig erklärt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ausdruck eines mittels Public Key Infrastructure der Bundeswehr (PKIBw) digital signíerten Wahlvorschlags ist nicht unterzeichnet im Sinne von § 20 Abs. 5 BPersVG, § 8 Abs. 3 Satz 4 BPersVWO. 2. Durch einen Verstoß gegen Wahlvorschriften konnte ein Wahlergebnis nur dann nicht geändert oder beeinflusst werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Vorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Die Wahl zur Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung bei dem Bundesamt *Name wurde entfernt wird für ungültig erklärt. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Wahl der Beteiligten zu 1 als der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung bei dem Bundesamt *Name wurde entfernt . Die Antragstellerin ist eine im *Name wurde entfernt* vertretene Gewerkschaft. Am 24. Februar 2022 erließ der Bezirkswahlvorstand für die Wahl der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung beim *Name wurde entfernt* ein Wahlausschreiben. Mit diesem wurden die Wahlberechtigten aufgefordert, bis spätestens 14. März 2022, 24.00 Uhr, Wahlvorschläge einzureichen. Am 14. März 2022 um 16.20 Uhr ging bei dem Wahlvorstand ein Schreiben des Verbands *Name wurde entfernt* in Papierform ein, dem in der Anlage ein Wahlvorschlag mit dem Kennwort „#*Name wurde entfernt“ (im Folgenden: Wahlvorschlag des *Name wurde entfernt*) beigefügt war. In dem Schreiben heißt es, der Wahlvorschlag werde als Gewerkschaftsliste von Herrn H. M.und Herrn U.I.als vom *Name wurde entfernt* bevollmächtigten Vertretern unterstützt. Dem Schreiben – ebenfalls in Papierform – beigefügt waren ferner zwei mit „Unterschriften zum Wahlvorschlag“ überschriebene Dokumente. Diese enthalten jeweils eine Tabelle, die unter anderem die Spalte „Eigenhändige Unterschrift“ umfasst. In dieser Spalte findet sich jeweils in maschinengeschriebener Form der Name des Herrn M.in dem einen und jener des Herrn I.in dem anderen Dokument. In dem Herrn I.betreffenden Dokument steht neben diesem Namenszug der Zusatz „Digital unterschrieben von I.I. Datum: 0000.00.00 00:00:00 +00‘00‘“. In dem Herrn M.betreffenden Dokument steht neben dem Namenszug der Zusatz „M. 0000.00.00 00:00:00 +00‘00‘“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zur Gerichtsakte gereichten Kopien der Dokumente (Bl. 39, 40). Am 22. März 2022 fand die Sitzung des Bezirkswahlvorstandes zur Beratung und Beschlussfassung über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge statt. Für die Antragstellerin nahm deren Mitglied A.N.an der Sitzung teil. In dem Protokoll zu der Sitzung heißt es unter Ziffer 4 zu dem Wahlvorschlag des VBB, die Stützunterschriften lägen „nur in digitaler Form vor“. Herr N.wies die Teilnehmer der Sitzung darauf hin, dass das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) eine digitale Signatur von Wahlvorschlägen auch nach seiner Novellierung nicht anerkenne. Dies wurde sodann diskutiert. In dem Sitzungsprotokoll heißt es, der Vorsitzende „weist darauf hin, dass die digitale Unterschrift mittels PKI Karte bundeswehrintern anerkannt ist. An der Authentizität des Vorschlags kann kein Zweifel bestehen.“ Diese Anmerkung hat folgenden Hintergrund: Die Bundeswehr stellt das Signaturverfahren „Public Key Infrastructure der Bundeswehr“ zur Erzeugung digitaler Signaturen für den internen Geschäftsbereich bereit. Die Angehörigen der Bundeswehr sind mit Chipkarten in Form so genannter PKI-Karten ausgestattet. Dabei steht das Kürzel „PK“ für Personenkennziffer, weil die Chipkarten bestimmten Beschäftigten zugeordnet sind. Mit diesen Chipkarten melden diese sich im IT-System der Bundeswehr auf Endgeräten, für deren Benutzung sie autorisiert sind, an. Nach der Anmeldung kann ein Dokument mit einer digitalen Signatur versehen werden. Dazu wird ein dem Beschäftigten individuell zugeteilter Sicherheitscode abgefragt. Nach dessen Eingabe wird eine digitale Signatur unter Angabe von Datum und Uhrzeit des Signiervorgangs erzeugt. Wird ein ordnungsgemäß signiertes Dokument bundeswehrintern geöffnet, so öffnet sich nach Anklicken des Signaturfeldes ein Textfeld „Unterschriftenvalidierungsstatus“ mit dem Inhalt „ Unterschrift ist GÜLTIG (unterschrieben von [Name des Beschäftigen] <[E-Mail-Adresse des Beschäftigten]>) “. Diese Angaben dienen als Beleg, dass die Signatur von der angegebenen Person im Verfahren PKIBw erfolgt ist. Der Wahlvorschlag des *Name wurde entfernt* wurde vom Wahlvorstand in seiner Sitzung vom 22. März 2022 sodann einstimmig angenommen. Die Wahl zur Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung beim *Name wurde entfernt* fand vom 9. bis einschließlich 11. Mai 2022 statt. Das Wahlergebnis wurde am 12. Mai 2022 bekanntgegeben. Auf den Wahlvorschlag des *Name wurde entfernt* entfielen die meisten, nämlich 262 von 562 gültigen Stimmen. Damit waren acht Bewerberinnen und Bewerber des *Name wurde entfernt* zu Mitgliedern der Beteiligten zu 1 gewählt. Am 24. Mai 2022 hat die Antragstellerin die Wahl angefochten. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Bei der Wahl sei gegen § 20 Abs. 5 BPersVG und § 8 Abs. 3 Satz 4 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) verstoßen worden, wonach ein Wahlvorschlag zu unterzeichnen sei. Das Unterzeichnungsgebot setze eine handschriftliche Unterschrift voraus und stelle ein gegenüber der Schriftform eigenständiges gesetzliches Regelungsinstitut dar. Soweit daher eine elektronische Signatur nach anderen Gesetzen, wie etwa § 126a BGB, ein Schriftformerfordernis erfüllen könne, folge hieraus nicht, dass sie auch geeignet sei, ein Unterzeichnungserfordernis zu wahren. Hierfür wäre eine Öffnung des Wortlauts von § 20 Abs. 5 BPersVG und § 8 Abs. 3 Satz 4 BPersVWO erforderlich. Eine solche sei namentlich auch im Rahmen der Novellierung des Bundespersonalvertretungsrechts im Jahr 2021 trotz Einführung digitaler Verfahren an anderer Stelle nicht erfolgt. Demnach komme es nicht darauf an, ob im Geschäftsbereich der Bundeswehr eine elektronische Signatur als zulässig erachtet werde. An die Abgabe von Erklärungen seien bei Wahlen strengere Formanforderungen zu stellen als bei anderen rechtserheblichen Vorgängen, wie etwa der Zustimmungsverweigerung eines Personalrats. Schließlich sei die Anfechtung der Wahl auch nicht gemäß § 26 letzter Halbsatz BPersVG ausgeschlossen. Ohne den gerügten Verstoß hätte die Wahl zwingend zu einem anderen Ergebnis geführt. Die Antragstellerin beantragt, die im Zeitraum 9. Mai 2022 bis einschließlich 11. Mai 2022 erfolgte Wahl für die Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung bei dem Bundesamt *Name wurde entfernt für ungültig zu erklären. Die Beteiligte zu 1 beantragt, den Antrag anzulehnen. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Formerfordernis des § 20 Abs. 5 BPersVG, § 8 Abs. 3 Satz 4 BPersVWO sei gewahrt, da dieses nicht die Einreichung der Originalunterschriften in handschriftlicher Form erfordere. Mit Blick auf die technische Entwicklung falle eine digital bewirkte Unterschrift unter den Begriff der „Unterzeichnung“. Der Gesetzestext verlange gerade keine eigenhändige Unterschrift der Beauftragten. Der Rechtsbegriff der Unterzeichnung sei vor dem Hintergrund der Entwicklung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) auszulegen. Dieses erkenne in erheblichem Umfang auch nicht qualifiziert elektronisch signierte Mitteilungen als schriftlich an, wenn Authentizität und Urheberschaft der angegebenen Person für die Erklärung hinreichend sicher seien. Diese Voraussetzungen seien aufgrund der digitalen Signaturen unter Nutzung des hier eingesetzten Signaturverfahrens erfüllt. Dieses Verfahren gewährleiste die Authentizität des Absenders sowie Fälschungssicherheit und biete im Verhältnis zu einer per E-Mail oder Post übermittelten Erklärung sogar ein höheres Schutzniveau. Zudem seien im Zuge des Digitalisierungspakets der BPersVG-Novelle elektronische Erklärungen, also Erklärungen mittels E-Mail, als formwirksam zugelassen worden. Daher müsse umso mehr eine persönlich signierte Erklärung als „Unterzeichnung“ gelten. Ferner lasse das Bundespersonalvertretungsgesetz aufgrund der Novellierung nunmehr in §§ 47, 48 Satz 3 BPersVG die Nutzung der „in der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationssysteme“ zu. Es erschließe sich nicht, warum dies den Einreichern eines Wahlvorschlages verwehrt sein solle. Im Übrigen sei auszuschließen, dass sich der gerügte Mangel bei korrekter Handhabung auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben könnte. Denn bei korrekter Handhabung hätte der Wahlvorstand unverzüglich und damit noch innerhalb der laufenden Frist den Wahlvorschlag beanstanden und zurückgeben müssen. Der *Name wurde entfernt* verfüge am Standort Hannover, dem Sitz des Wahlvorstands, über mehrere hundert Mitglieder, die auch kurzfristig als Beauftragte hätten herangezogen werden können, wenn der Wahlvorstand eine eigenhändige Unterschrift verlangt hätte. Zum Zeitpunkt seiner – verspäteten, weil nicht mehr unverzüglichen – Beschlussfassung am 22. März 2022 hingegen hätte der Wahlvorstand die Wahlvorschlagsfrist neu eröffnen müssen. Schließlich sei die Geltendmachung des angeblichen Verstoßes gegen das Unterzeichnungserfordernis durch die Antragstellerin prozessual unzulässig. Herr N.sei als Vertreter der Antragstellerin in der Sitzung des Wahlvorstands anwesend gewesen. In dieser Sitzung sei die streitige Rechtsfrage problematisiert worden, die Antragstellerin habe dem Beschluss des Wahlvorstandes jedoch „nicht widersprochen“. Das indes wäre von ihr zu erwarten gewesen, wenn dieser Punkt aus ihrer Sicht von Belang gewesen wäre. Der Versuch, nachträglich ein warum auch immer als unerfreulich empfundenes Wahlergebnis in Frage zu stellen, entspreche nicht den Mitwirkungspflichten der Antragstellerin im Verfahren. Die Beteiligte zu 2 hat keinen Antrag gestellt. In der Sache trägt sie vor, dass aus ihrer Sicht die Zulassung der Vorschlagsliste durch den Bezirkswahlvorstand nicht zu beanstanden sei. Die fortgeschrittene digitale Signatur sei angesichts der hohen Sicherheitsanforderungen hinsichtlich Integrität und Authentizität mit einer eigenhändigen Unterzeichnung gleichzustellen. Diese gewährleiste wie eine Unterschrift rechtssicher die Identität des Unterzeichners und verhindere durch besondere Sicherheitsmerkmale das Risiko von Fälschungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Antrag hat Erfolg. Nach § 26 BPersVG, der gemäß § 102 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 107 Abs. 1 Satz 2 BPersVG für die Wahl einer Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend gilt, kann jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Ausgehend davon ist die angefochtene Wahl für ungültig zu erklären. Die Antragstellerin ist eine im *Name wurde entfernt* vertretene und damit anfechtungsberechtigte Gewerkschaft und sie hat die Wahl fristgerecht angefochten. Die Wahlanfechtung hat auch in der Sache Erfolg. Bei der angefochtenen Wahl ist gegen § 20 Abs. 5 Satz 1 BPersVG, § 8 Abs. 3 Satz 4 BPersVWO und damit gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden, ohne dass eine Berichtigung erfolgt wäre (dazu 1). Dieser Verstoß hat sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt (dazu 2). Auch der Einwand der Beteiligten zu 1, die Berufung der Antragstellerin auf den Rechtsverstoß sei „prozessual unzulässig“, greift nicht durch (dazu 3). 1. Bei der angefochtenen Wahl ist gegen § 20 Abs. 5 Satz 1 BPersVG, § 8 Abs. 3 Satz 4 BPersVWO verstoßen worden. Nach den genannten Vorschriften muss jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft von zwei in der Dienststelle beschäftigten Beauftragten, die einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören, unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags dient dem Nachweis seiner Urheberschaft (Authentizität). Anhand der Unterzeichnung soll der Wahlvorstand überprüfen können, ob die Beauftragten tatsächlich den Wahlvorschlag unterstützen, indem er sich von der Echtheit der Unterzeichnungen überzeugt, also davon, dass sie tatsächlich von den Beauftragten stammen. Diesen Zweck erfüllt jedenfalls eine eigenhändige Unterschrift. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2014 – 6 P 5.13 –, juris, Rn. 17 f, m.w.N.; ferner allgemein zum Nachweis der Authentizität als einem zentralen Zweck eines Formerfordernisses etwa BVerwG, Beschluss vom 30. März 2006 – 8 B 8.06 –, juris, Rn. 7. Ausgehend davon war der Wahlvorschlag des VBB nicht unterzeichnet im Sinne von § 20 Abs. 5 Satz 1 BPersVG, § 8 Abs. 3 Satz 4 BPersVWO. Der Vorschlag war von den Beauftragten nicht eigenhändig unterschrieben worden. Auch der Vortrag der Beteiligten zu 1 und 2, der Wahlvorschlag sei mittels der Public Key Infrastructure der Bundeswehr (PKIBw) digital signiert und damit unterzeichnet worden, greift nicht durch. Insofern kommt es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene und im Mittelpunkt ihres umfangreichen Vorbringens stehende Rechtsfrage, ob auch ein auf diese Weise digital signierter Wahlvorschlag unterzeichnet im Sinne der genannten Vorschriften ist, nicht an. Diese Frage wirft der Fall nicht auf. Der Wahlvorschlag des VBB ist nämlich nicht in digital signierter Form beim Wahlvorstand eingereicht worden. Eingereicht worden ist vielmehr lediglich ein Ausdruck eines digital signierten Wahlvorschlags. Ein solcher Ausdruck erfüllt das Unterzeichnungs-Erfordernis offenkundig nicht. Er liefert keinerlei Nachweis über die Authentizität des Dokuments. Der Wahlvorstand kann anhand eines solches Ausdrucks die Echtheit der Unterzeichnungen nicht überprüfen. Die Möglichkeit der Überprüfung einer digitalen Signatur eröffnen allein jene elektronischen Daten, die einem Dokument bei der digitalen Signierung beigefügt werden und die sodann im Wege eines elektronischen Prüfverfahrens einen sicheren Rückschluss auf den Unterzeichner des Dokuments zulassen. Solche elektronischen Daten weist der bloße Ausdruck eines digital signierten Dokuments nicht auf. Bei den beiden in Rede stehenden Dokumente handelte es sich demgemäß um zwei Papiere, die neben anderen Angaben jeweils einen maschinengeschriebenen Namenszug nebst Angabe eines Datums und einer Uhrzeit enthielten. Ein solches Dokument lässt sich schon mit einfachen Computer-technischen Mitteln erzeugen und liefert keinerlei Nachweis über seine Urheberschaft. Die Frage, ob ein mittels PKIBw digital signierter Wahlvorschlag im Sinne von § 20 Abs. 5 Satz 1 BPersVG, § 8 Abs. 3 Satz 4 BPersVWO unterzeichnet ist, kann danach offen bleiben. Bei § 20 Abs. 5 Satz 1 BPersVG, § 8 Abs. 3 Satz 4 BPersVWO handelt es sich auch um wesentliche Vorschriften im Sinne von § 26 BPersVG. Denn wesentlich in diesem Sinne sind alle zwingenden Vorschriften (Muss-Vorschriften). Der Verstoß gegen diese Vorschriften ist zudem, wie § 26 BPersVG des Weiteren voraussetzt, nicht berichtigt worden. 2. Der Wahlanfechtung bleibt entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 auch nicht deswegen der Erfolg versagt, weil eine solche gemäß § 26 letzter Halbsatz BPersVG ausgeschlossen ist, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Denn an dieser Voraussetzung fehlt es hier. Das Gesetz enthält aufgrund seiner Formulierung („es sei denn“) eine Vermutung dafür, dass der Verstoß geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Diese Vermutung greift nur dann nicht, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Vgl. zu dem mit § 26 BPersVG insoweit inhaltsgleichen § 19 Abs. 1 BetrVG die ständige Rechtsprechung des BAG, etwa Beschlüsse vom 30. Juni 2021 – 7 ABR 24/20 – juris, Rn. 51, und vom 20. Januar 2021 – 7 ABR 3/20 –, juris, Rn. 24, jeweils m.w.N. Eine solche Feststellung lässt sich hier nicht treffen. Auf der Grundlage des ungültigen Wahlvorschlags sind acht Bewerberinnen und Bewerber des VBB zu Mitgliedern der Beteiligten zu 1 gewählt worden. Der Hinweis der Beteiligten zu 1 darauf, dass der *Name wurde entfernt* am Standort des *Name wurde entfernt* in Ö., dem Sitz des Wahlvorstands, über mehrere hundert Mitglieder verfüge, die bei unverzüglicher Rückgabe des streitigen Wahlvorschlags auch kurzfristig als Beauftragte hätten herangezogen werden können, greift demgegenüber nicht durch. Denn damit hat die Beteiligte zu 1, wie sie in der Anhörung durch die Fachkammer selbst eingeräumt hat, lediglich eine Möglichkeit benannt, innerhalb der (hypothetisch) verbliebenen Einreichungsfrist einen neuen, ordnungsgemäß unterzeichneten Wahlvorschlag einzureichen. Davon, dass diese Möglichkeit tatsächlich erfolgreich genutzt worden wäre, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden. Vielmehr erscheint dies angesichts des Umstands, dass der Wahlvorschlag des *Name wurde entfernt* erst am 14. März 2022 um 16.20 Uhr beim Wahlvorstand eingegangen ist, also nur gut sieben Stunden vor dem Ende der Einreichungsfrist und zugleich zu einem Zeitpunkt, zu dem zahlreiche Beschäftigte des *Name wurde entfernt* ihren täglichen Dienst bereits beendet oder jedenfalls nahe vor dem Feierabend gestanden haben werden, eher unwahrscheinlich. Denn hinzu kommt noch, dass der Wahlvorschlag von der in F. ansässigen Bundesleitung des *Name wurde entfernt* eingereicht worden ist. An diese hätte er zurückgegeben werden müssen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BPersVWO) und von dort aus wäre sodann eine erneute, nunmehr ordnungsgemäße Einreichung in Hannover zu organisieren gewesen. Ob derartige alternative Kausalverläufe auf Grundlage von § 26 letzter Halbsatz BPersVG überhaupt zu einem Ausschluss einer Wahlanfechtung führen können, oder ob nicht vielmehr allein der Verstoß hinwegzudenken ist und die Auswirkungen auf das Ergebnis zu betrachten sind, bedarf angesichts dessen keiner Vertiefung. Auch der Hinweis der Beteiligten zu 1 darauf, der Wahlvorstand hätte zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung am 22. März 2022 die Wahlvorschlagsfrist neu eröffnen müssen, verfängt nicht. Zwar dürfte es im Ausgangspunkt zutreffend sein, dass der Wahlvorstand entgegen den sich aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BPersVWO ergebenden Anforderungen den Wahlvorschlag nicht unverzüglich geprüft hat. Darin läge aber ggf. ein eigenständiger Verstoß, welcher nicht zur Zulassung eines ungültigen Wahlvorschlags führen kann. Auch lagen die Voraussetzungen für eine Nachfristsetzung gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 BPersVWO nicht vor. Denn bei dem Fehlen der erforderlichen Unterschriften der Beauftragten handelt es sich nicht um einen der in dieser Norm genannten Fehler, der eine Nachfristsetzung ermöglichen würde. 3. Die Geltendmachung des Verstoßes gegen § 20 Abs. 5 Satz 1 BPersVG, § 8 Abs. 3 Satz 4 BPersVWO durch die Antragstellerin ist entgegen dem Vorbringen der Beteiligten zu 1 nicht „prozessual unzulässig“. Der entsprechende Einwand greift schon in tatsächlicher Hinsicht nicht durch, weil Herr N.als Vertreter der Antragstellerin in der Sitzung des Wahlvorstands – letztlich unstreitig – dezidiert darauf hingewiesen hat, dass der Wahlvorschlag des *Name wurde entfernt* nicht in der vom Bundespersonalvertretungsgesetz geforderten Weise unterzeichnet sei. Zutreffend weist die Antragstellerin insofern darauf hin, Herr N.habe damit als bloßer nicht stimmberechtigter Teilnehmer an der Sitzung dasjenige unternommen, was ihm möglich war. Für einen von der Beteiligten zu 1 demgegenüber eingeforderten „Widerspruch“ fehlt es ebenso an einer rechtlichen Grundlage wie für die von ihr ohne jeden normativen Anknüpfungspunkt behaupteten „Mitwirkungspflichten der Antragstellerin im Verfahren“. 4. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Verfahren kein Raum. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.