Beschluss
25 L 989/23.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0605.25L989.23A.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 2 genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. 2. Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung der Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollzogen werde darf und vorläufig zu untersagen, die Antragsteller abzuschieben, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Ihm steht die Rechtskraft des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. April 2023 – 25 L 493/23.A – nicht entgegen. Zwar erwächst eine Entscheidung im Anordnungsverfahren – wie hier der Beschluss vom 4. April 2023 – in formelle und materielle Rechtskraft, Puttler in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 131. Dies gilt jedoch nur solange, wie sich die geltend gemachten Umstände nicht geändert haben, Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 123 Rn. 75. Im wohlwollend verstandenen Interesse der Antragsteller geht das Gericht davon aus, dass sie mit Vorlage des ärztlichen Attests vom 11. Mai 2023 sowie der Therapiebescheinigung vom 22. Mai 2023 unter Bezugnahme auf das gerichtliche Verfahren 25 L 750/22.A und 25 K 2644/22.A – gemeint ist wohl das Asylfolgeverfahren unter den Aktenzeichen 25 L 493/23.A und 25 K 1411/23.A – nunmehr veränderte Umstände geltend machen wollen, die von der Rechtskraft des genannten Beschlusses nicht umfasst sind. Der so verstandene Antrag ist jedoch unbegründet. Stellt ein Antragsteller nach einer gerichtlichen Entscheidung, die seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ablehnt, einen weiteren Antrag, so handelt es sich nach überwiegender Auffassung um einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO analog auf Abänderung der ursprünglichen Entscheidung, BayVGH, Beschluss vom 15.04.2019 – 10 CE 19.650 – juris, Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.12.2011 – 8 ME 184/11 – juris, Rn. 4. Trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist auch im System der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO angesichts der dringenden praktischen Notwendigkeit hierfür ein Abänderungsverfahren statthaft. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Antragsteller sich auf geänderte Umstände berufen kann, BayVGH, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.12.2011 – 8 ME 184/11 – juris, Rn. 5. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Vorbringen der Antragsteller ist nicht geeignet, die Sach- und Rechtslage nunmehr anders zu beurteilen, als dies im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2023 und im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. April 2023 – 25 L 493/23.A – geschehen ist. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im Beschluss des hiesigen Gerichts vom 4. April 2023 verwiesen. Das von den Antragstellern vorgelegte ärztliche Attest vom 11. Mai 2023 sowie die Therapiebescheinigung vom 22. Mai 2023 führen zu keiner anderen Entscheidung. Beide Dokumente sind nicht geeignet, Umstände darzulegen, die ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG rechtfertigen könnten. Ausweislich der Therapiebescheinigung vom 22. Mai 2023 besucht der Antragsteller zu 4. ein- bis dreimal wöchentlich die physiotherapeutische Einrichtung. Aufgrund der Diagnose bestehe bei ihm ein langfristiger Therapiebedarf, um seine motorischen Fähigkeiten zu entwickeln, aufzubauen und ihm soweit es möglich ist, die Selbstständigkeit und Teilhabe zu ermöglichen. Diese Behandlungsmethode steht dem Antragsteller zu 4. jedoch auch, wie bereits im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 4. April 2021 – 25 L 493/23.A – ausgeführt, in seinem Herkunftsland Armenien zur Verfügung. Das ärztliche Attest vom 11. Mai 2023 bestätigt lediglich, dass sich der Antragsteller zu 4. bei der ausstellenden Ärztin seit dem 3. April 2023 in hausärztlicher Mitbetreuung befindet und ein Zustand nach tetraplegischer zerebraler Kinderlähmung besteht. Sofern damit ein neues Krankheitsbild bescheinigt werden soll (nach den im Verfahren 25 L 493/23.A vorgelegten Berichten der Uniklinik L. leide der Antragsteller zu 4. an einer Leukenzephalopathie mit Myelinisierungsstörung), erfüllt das Attest nicht im Ansatz die Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG. Auch die infolge der Tetraplegie konstatierte Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 4. ist, soweit sie durch das erkennende Gericht überhaupt zu prüfen ist, nicht hinreichend substantiiert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.