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Urteil

8 K 6071/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0601.8K6071.18A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2018 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2018 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben 2001 geborener somalischer Staatsangehöriger und gehört dem Clan der Migdan an. Am 4. Mai 2018 stellte er einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (Bundesamt) gab er an, wegen Verfolgung durch die Al-Shabaab und wegen Unterdrückung infolge seiner Clanzugehörigkeit ausgereist zu sein. Die Al-Shabaab habe versucht ihn zu rekrutieren. Nachdem er sich geweigert habe, sei er zwangsweise in eine Art Lager verbracht worden, aus dem er nach einigen Tagen habe fliehen können. In einer Nachbarstadt habe ihm ein Freund zur Flucht aus dem Land verholfen. Seine Familie sei zwischenzeitlich wegen der Nachstellungen durch die Al-Shabaab in eine Nomadensiedlung in der Nähe von Mogadischu umgezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anhörungsniederschrift in den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes und – gemäß § 77 Abs. 3 AsylG – auf die entsprechende Darstellung im angefochtenen Bundesamtsbescheid. Das Bundesamt entschied mit Bescheid vom 9. August 2018, über den Asylantrag des Klägers: Es lehnte die die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Asylanerkennung (Ziffer 2) und den subsidiären Schutz (Ziffer 3) betreffenden Anträge ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Somalia an (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate nach einer Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. aus, die Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab sei ungeachtet der Identität des Klägers erfolgt; es sei auszuschließen, dass diese und damit zusammenhängende Maßnahmen wegen seiner Verweigerung aufgrund seiner politischen Überzeugung oder sonstigen flüchtlingsschutzrelevanten Merkmalen erfolgten. Auch sei bei einer Rückkehr nach Mogadischu eine Gefährdung nicht beachtlich wahrscheinlich. Denn Al-Shabaab räume der Suche nach – zumal minderjährigen – Deserteuren auf dem Gebiet von Amisom und Regierung keine Priorität ein. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung aller Migdan sei nicht gegeben; dies ergebe sich letztlich auch aus dem klägerischen Vorbringen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen nicht vor, insbesondere drohten dem Kläger bei einer Rückkehr nach Mogadischu keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. In Mogadischu stelle die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan keinen gefahrerhöhenden Faktor dar. Der Feststellung eines Abschiebungsverbots stehe entgegen, dass der Kläger bei einer Rückkehr auf die erforderliche Unterstützung seiner Familie werde rechnen können. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid wurde dem damaligen Vormund des Klägers am 20. August 2018 zugestellt. Der Kläger hat am 31. August 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, bei Rückkehr nach Somalia drohe ihm flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung als Angehöriger eines Minderheitenclans und seitens der Al-Shabaab. Hilfsweise sei der subsidiäre Schutz zuzuerkennen, weil in der Herkunftsregion Bürgerkrieg herrsche, der dazu führe, dass jede dort anwesende Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt sei. Dies gelte insbesondere für den Kläger als Angehörigen eines Minderheitsclans und Rückkehrer aus einem westlichen Land. Zumindest lägen Abschiebungsverbote vor, weil der Kläger nach seinen individuellen Möglichkeiten nicht in der Lage sein werde, das Existenzminimum zu sichern. Vielmehr sei es so, dass seine Familie in Somalia auf die finanzielle Unterstützung des in Deutschland berufstätigen Klägers zum Überleben angewiesen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1), 3), 4), 5) und 6) des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung, zu der ein Vertreter der Beklagten nicht erschienen ist, informatorisch angehört. Der Kläger hat dabei erläutert, dass seine Familie nunmehr in Ugungi, Shabeellaha Hoose, lebe; die Gegend sei von der Al-Shabaab beherrscht. Der Sohn eines Onkels dort sei auch bei der Al-Shabaab. Sie besuchten seine Familie und versuchten seine Geschwister für die Al-Shabaab zu gewinnen. Wegen des weitere Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 9. August 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte die Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt sowie festgestellt hat, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegt, die Abschiebung nach Somalia angedroht und ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid im Umfang seiner Anfechtung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG. Es liegen indes Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG vor. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt. Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris, Rn. 16, m. w. N. und OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 37 ff. Bezugsort für die erforderliche Gefahrenprognose ist der Ort, an den der Kläger im Falle seiner Rückkehr voraussichtlich zurückkehren würde. Das ist in der Regel die Herkunftsregion. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 13 f. (in Bezug auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus‘). Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 –, juris, Rn. 9. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Anerkennungsrichtlinie unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3 f. In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Der Kläger hat Somalia verlassen, weil er sich dem Zugriff einer Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab entziehen wollte und weil er für sich als Angehörigen eines Minderheitenclans dort keine Zukunft mehr sah. Beide Gründe vermögen unter den hier vorliegenden Umständen die Voraussetzungen des § 3 AsylG nicht zu begründen; andere Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hierbei spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob für die Gefahrenprognose als Bezugsort auf Mogadischu, als vormaligen Wohnort des Klägers und voraussichtliches Ziel eines Abschiebefluges, oder auf Ugungi (Shabeellaha Hooose/Lower Shabelle/Unter-Shabelle), als nunmehrigen Wohnort seiner Familie, abgestellt wird. Eine begründete Gefahr der Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG durch die Al-Shabaab ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Verfolgungsvermutung wegen Vorverfolgung greift nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an einen gesetzlich normierten Verfolgungsgrund anknüpfende Verfolgung drohte. Soweit der Kläger sich auf die nach seiner Darstellung von der Al-Shabaab gegen ihn eingeleitete Zwangsrekrutierung bezieht, richtete sich diese nicht gegen ihn in Anknüpfung an eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale. Der vom Kläger geschilderte Vorgang entspricht vielmehr in wesentlichen Punkten dem nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln regelhaft „logistisch“ gesteuerten Vorgehen der Al-Shabaab, das – auch in Bezug auf Angehörige von Minderheitenclans – nicht darauf gerichtet ist, die Rekruten zumindest auch gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Vgl. dazu auch VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17. Dezember 2021 – 2 K 176/18.A –, juris, Seite 6, m. w. N. Nichts anderes folgt daraus, dass die Al-Shabaab – nachdem es dem Kläger gelungen war, aus dem Lager, in das er von den Kräften der Al-Shabaab verbracht worden war, zu fliehen – seine Verfolgung aufgenommen hatte und bei seiner damals noch in Mogadischu lebenden Familie vorstellig geworden ist. Denn auch dieser Vorgang stellt sich noch erkennbar so dar, dass es der Al-Shabaab an dieser Stelle nicht um ein auf Sanktionierung zielendes seiner Habhaft-Werden ging, sondern darum, den „Rekrutierungsprozess“ aus ihrer Sicht erfolgreich abzuschließen. Dies folgt daraus, dass den Eltern unmissverständlich zu verstehen gegeben worden ist, dass man dem Kläger noch eine Chance gebe, zur Al-Shabaab zurückzukehren. Sanktionen wurden – in Übereinstimmung mit in den Erkenntnismitteln geschilderten, typischen Abläufen, in diesem Zusammenhang den Eltern angedroht, wenn der Kläger nicht zurückkehren werde. Dazu, dass dem Kläger eine oppositionelle Gesinnung zur Al-Shabaab oder fehlender religiöser Gehorsam unterstellt wurde, ist nichts vorgetragen worden. Dass Al-Shabaab einer, zumal jugendlichen Person, welche sich der Aufforderung zur Unterstützung verweigert hat, eine andere politische Überzeugung oder abweichende religiöse Einstellung unterstellen würde, kann auch nicht stets und ohne Weiteres angenommen werden. So auch VG Würzburg, Urteil vom 18. Dezember 2020 – 9 K 19.32329 –, juris, Rn. 29. Konkrete Anhaltspunkte, dass hier individuell für den Kläger anderes gelten könnte, gibt es nicht. Ob eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung dem Kläger unter dem Aspekt einer spezifisch gegen Kinder gerichteten Handlung (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 Alt. 2 AsylG) in Gestalt der Rekrutierung von Minderjährigen gedroht hat, vgl. dazu OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 237/17 –, juris, Rn. 73, m. w. N., kann hier dahinstehen. Denn im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (2023) ist der 2001 geborene Kläger nicht mehr minderjährig, sondern 22 Jahre alt, so dass selbst bei einer insofern unterstellten Vorverfolgung des im Zeitpunkt seiner Flucht aus Somalia minderjährigen Klägers, die für eine Wiederholung dieser Verfolgung sprechende tatsächliche Vermutung durch stichhaltige Gründe im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung widerlegt wäre (Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie). Eine spezifisch an die Eigenschaft als Kind anknüpfende Verfolgung kann sich aus diesem Grund nicht wiederholen oder erneut auftreten. Insofern kann dem Kläger auch nicht zugutekommen, dass seine Eigenschaft als Kind erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weggefallen ist. Denn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt nicht lediglich deklaratorisch und anknüpfend an eine vergangene Verfolgungshistorie, sondern setzt die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Verfolgung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung voraus. Hierfür spricht nicht zuletzt die gebundene und unverzüglich zu treffende Widerrufsentscheidung betreffend eine zuerkannte Flüchtlingseigenschaft für den Fall des Wegfalls der Voraussetzungen der Zuerkennung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Vgl. VG Köln, Urteil vom 2. September 2021 – 8 K 2549/19.A –, juris, Rn. 138. Dass dem Kläger bei Rückkehr für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungshandlungen drohen könnten, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Ein erneuter „wahlloser“ Zwangsrekrutierungsversuch würde nach Lage der Dinge wiederum keine Verfolgung „wegen“ eines gesetzlich normierten Verfolgungsgrundes darstellen. Eine Verfolgung des Klägers nach Rückkehr als „Abtrünniger“ oder „Ungläubiger“ wegen der vor seiner Ausreise erfolgten Entziehung von der Unterstützung der Al-Shabaab ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln handelt es sich bei den Rekrutierungsversuchen der Al-Shabaab oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen. So wird auch versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Auch die Loyalität von Al-Shabaab kann, gerade auch für Angehörige marginalisierter Gruppen ein Anreiz sein. Üblicherweise richtet Al-Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden, mit denen über neue Rekruten verhandelt wird. Kommt es bei diesen Prozessen zu Problemen, bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer; denn die Konsequenzen trägt üblicherweise der Clan. Damit Al-Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation gezahlt werden. Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo Al-Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat. Eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung entzogen hat, wird nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt. Allerdings duldet Al-Shabaab keine Desertion. Ob aber Deserteure zum Ziel werden, hängt auch von ihrer früheren Rolle bei Al-Shabaab ab. Bestrafungen kommen zum Einsatz, um die Bevölkerung zu ängstigen. Insbesondere ein Deserteur mittleren Ranges befindet sich in einer gefährlichen Situation, wenn er aufgespürt werden kann. Insgesamt besteht in einigen Fällen offenbar auch die Möglichkeit, dass sich ein Deserteur mit der Al-Shabaab verständigt – etwa durch die Zahlung von Geldbeträgen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, Seite 121 f., 125 f. Eine wesentliche Rolle spielt für die Al-Shabaab offensichtlich das Unterbinden von Kollaboration mit der Regierung und Spionage für diese, wobei die Schwelle dessen, was von Al-Shabaab als solche angesehen wird, sehr niedrig angesetzt ist. Generell sind aber das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration, der Ort des Geschehens und die Beziehungen der betroffenen Person sowie die Abschreckungstauglichkeit einer Bestrafung dafür ausschlaggebend, ob die entsprechenden Konsequenzen gezogen werden. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, Seite 202. Vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing Somalia, September 2022, Seite 61 ff. Der Gefährdungsgrad, Opfer einer Sanktionierung von Al-Shabaab zu werden, hängt offenbar davon ab, inwieweit der Betroffene Merkmale aufweist, die ihn als Opposition zur Al-Shabaab gefährlich machen könnten. Vgl. auch COI, Somalia, Al-Shabaab, 7. März 2023, Seite 10 f. sowie BAMF, Länderreport 40, Somalia, Al-Shabaab, Stand: 07/2021, Seite 9. Danach gibt es keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger für den Fall einer Rückkehr nach Somalia als „Oppositioneller“ von der Al-Shabaab verfolgt werden wird. Der Kläger war bei seiner Kollaborationsverweigerung 15 Jahre alt; der Vorgang liegt inzwischen 7 Jahre zurück. Der Zweig der Al-Shabaab, der kurz nach der Flucht des Klägers seine Familie aufgesucht hatte, ist wegen des Klägers nach dem Wohnortwechsel seiner Familie nicht mehr auf diese zugetreten. Der Fall des Klägers war offenbar auch bei Kontakten seiner Familie mit der Al-Shabaab an ihrem neuen Wohnort nie Thema, obwohl dort sogar nähere Verwandte der Al-Shabaab zugehörig sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Al-Shabaab in Mogadischu die Energie investieren könnte, den Kläger zu suchen oder der Kläger in Ugungi überhaupt als ehemaliger „Fast-Rekrut“ identifiziert werde könnte gibt es nicht. Der Kläger war ferner nur wenige Tage in dem Lager der Al-Shabaab, konnte keine erheblichen Erkenntnisse über die Organisation erlangen und wurde dort nur mit wenig Nachdruck beaufsichtigt. Dass die Al-Shabaab ihn als irgendwie gefährlich oder auch nur als geeignetes „Objekt“ ansehen könnte um mit seiner Bestrafung ein Exempel zu statuieren, ist nicht ersichtlich. Die Zugehörigkeit zu den Migdan (Madhibaan/Gabooye) begründet weder eine Vorverfolgung, noch die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG für den Fall einer Rückkehr. Von individuellen Übergriffen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit, die die Intensitätsschwelle des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG überschritten hätten, hat der Kläger nicht berichtet. Ihm habe im Wesentlichen weh getan, dass er nicht mit den anderen habe Fußball spielen dürfen und in der Schule allein in einer Ecke habe sitzen müssen. Dass dem Kläger mit Bezug zu seiner Clanangehörigkeit in Somalia die Intensitätsschwelle überschreitende Eingriffe drohen könnten, ist nach den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht anzunehmen. Danach deutet – obwohl es nach wie vor zu schwerwiegenden Diskriminierungen kommt und ein gewisses Stigma fortbesteht – nichts auf die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter hin, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. So auch VG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 28 K 583/17.A –, juris, Rn. 22 ff., und VG Minden, Urteil vom 3. Juni 2020 – 1 K 486/18.A –, juris, Rn. 36-40, jeweils m. w. N. Vgl. ferner BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023 S. 156, 159. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffenden Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend. Für den Kläger liegt der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG vor. Ihm droht bei einer Rückkehr nach Somalia erneute zwangsweise Rekrutierung durch die Al-Shabaab und damit Entführung, andauernde Gefahr für Leib und Leben sowie zwangsweise Verstrickung in verbrecherische Handlungen. Der Kläger vermag sich insoweit auf eine aus einer Vorverfolgung herrührende Beweiserleichterung zu berufen. Insbesondere besteht der für die oben näher dargestellte Regelung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU innere Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden, der auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt, beruht. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 31, m. w. N. Hierfür ist ausschlaggebend, dass sich das „Opferprofil“ des Klägers im Ergebnis nicht so maßgeblich geändert hat, dass der Vermutungsregelung die Grundlage entzogen wäre. Zwar ist der Kläger einige Jahre älter und damit aus dem offenbar hauptsächlich für die Al-Shabaab interessanten Alterssegment herausgewachsen. Andererseits hat sich sein prognostischer Aufenthaltsort in einen Bereich verlagert, in dem Zwangsrekrutierungen mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit in Betracht kommen (zu Einzelheiten jeweils sogleich). Für die gebotene realitätsnahe Rückkehrprognose zur Bewertung drohender Gefahren ist im vorliegenden Einzelfall abzustellen auf Ugungi, weil aufgrund der Umstände des Falles davon auszugehen ist, dass Mogadischu für den Familienverband des Klägers seine Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal verloren hat und sich der Kläger mit seiner Familie von dieser Region gelöst hat, nachdem diese beschlossen hat, andernorts auf unabsehbare Zeit zu leben. Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 30. November 2020 – 13 A 11421/19 –, juris, Rn. 93. Stichhaltige Gründe, die die Wiederholungsträchtigkeit der erlittenen Verfolgung entkräften, gibt es im Ergebnis aufgrund der besonderen Fallgestaltung bezogen auf die Person des Klägers nicht. Insoweit könnte allenfalls darauf abgestellt werden, dass die meisten Rekrutierungen gegenüber Personen erfolgen, die zwischen 11 und 25 Jahren alt sind (was der Kläger erfüllt) und grundsätzlich vor allem Jugendliche unter 18 Jahren, häufig insbesondere Jungen unter 13 Jahren, wegen der leichteren Indoktrinierbarkeit sogar zwischen 8 und 12 Jahren, herangezogen werden (was der Kläger jeweils nicht erfüllt). Vgl. BAMF, Länderreport 40, Somalia, Al-Shabaab, Stand: 07/2021, Seite 8; COI, Somalia, Al-Shabaab, 7. März 2023, Seite 3; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, Seite 119. Auch scheinen die vor Ort wohnenden Geschwister des Klägers bislang jedenfalls nicht gegen ihren Willen zur Al-Shabaab rekrutiert worden zu sein. Die vorstehenden Gesichtspunkte verlieren jedoch angesichts der nachstehenden Erwägungen gemessen am Maßstab der stichhaltigen Gründe zur Widerlegung der Wiederholungsträchtigkeit durchgreifend an Gewicht. Der Kläger, der Angehöriger einer Minderheit ist, würde – wie er nachvollziehbar angegeben hat – in eine von Al-Shabaab dominierte Region zurückkehren. Vgl. COI, Somalia, Security situation update, 25. April 2023: Karte Seite 3; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, Seite 28, 33, 43. In solchen Regionen nimmt Al-Shabaab Zwangsrekrutierungen vor, auch absichtlich innerhalb von Minderheitengruppen. Es gibt zudem Berichte darüber, dass versucht wird, Personen, die in Territorien von Al-Shabaab zurückkehren, zu rekrutieren, weil sie häufig Aufgaben wie Informationsbeschaffung und bewaffnete Angriffe besser übernehmen können, weil Einheimische und Behörden bei ihnen weniger misstrauisch sind. Andererseits gibt es Berichte darüber, dass Personen, die aus dem europäischen Ausland zurückkehren, Ziele von Al-Shabaab sind, weil sie von der „westlichen Kultur“ verleitet worden seien. Vgl. BAMF, Länderreport 40, Somalia, Al-Shabaab, Stand: 07/2021, Seite 6 ff.; vgl. auch BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, Seite 119, 120, 125. Al-Shabaab steht derzeit tendenziell mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und sieht sich gleichzeitig einer Revolte mehrerer Clans ausgesetzt. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, Seite 31. In Gebieten unter Kontrolle der Al-Shabaab ist von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn Personen gegen die Interessen der Miliz handeln oder dessen verdächtigt werden. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, Seite 111. Im Fall des Klägers kommt noch entscheidend dazu, dass er nach seiner nachvollziehbaren Darstellung für seine Familie vor Ort zusätzliche ökonomische Schwierigkeiten verursacht, er ferner dem ihn nach den Umständen seines Falles treffenden Generalverdacht entgegenwirken muss, dass er gegen die Al-Shabaab sein könnte und er jedenfalls einen nahen, in seinem Elternhaus verkehrenden Verwandten in der Familie hat, der sich bereits bemüht gezeigt hat, die Geschwister des Klägers für die Al-Shabaab zu gewinnen. Bei der Al-Shabaab-Miliz handelt es sich um einen nichtstaatlichen Akteur, von dem eine flüchtlingsrelevante Verfolgung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG ausgehen kann, da der somalische Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, jedenfalls auf dem von Al-Shabaab beherrschten Rückkehrgebiet des Klägers nicht in der Lage sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu bieten (§ 3d Abs. 1 und 2 AsylG). Vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2022 – 28 K 287/21.A –, juris, Rn. 30, m. w. N., sowie VG Karlsruhe, Urteil vom 22. Oktober 2018 – 14 K 5512/15 –, juris, Rn. 22. Vgl. ferner Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 15. Mai 2023 (Stand: April 2023), Seite 19. Der Kläger kann auch nicht in Anwendung von § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG auf die Inanspruchnahme internen Schutzes verwiesen werden. Abgesehen davon, dass der Kläger im Ausgangspunkt gerade von dort vor Verfolgung geflohen war, fehlt es daran, dass, wie es § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG verlangt, von dem Kläger vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Niederlassung in einem sicheren Landesteil (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG) kann i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden (Zumutbarkeit der Niederlassung), wenn bei umfassender wertender Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen persönlichen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes (§ 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und auch sonst keine unerträgliche Härte droht. Der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz am Ort des internen Schutzes ist dabei eine hervorgehobene Bedeutung beizumessen. Das wirtschaftliche Existenzminimum am Ort des internen Schutzes muss hierbei nur auf einem Niveau gewährleistet sein, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; darüber hinausgehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 – 1 C 27.20 –, juris, Rn. 15, m. w. N. Daran fehlt es hier, insbesondere für ein ansonsten zu erwägendes Ausweichen in die Hauptstadt Mogadischu. Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen stellt sich die Lage in Süd- und Zentralsomalia wie folgt dar: Die stärkste Dürreperiode seit über 40 Jahren mit drohender Hungernot, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zu einem Land mit hohen humanitären Nöten – die Hälfte der Bevölkerung ist auf humanitäre Hilfe angewiesen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 15. Mai 2023 (Stand: April 2023), S. 4; vgl. auch BAMF, Briefing Notes vom 27. März 2023, S. 10, mit dem Hinweis auf eine UN-Studie, nach der es im Jahr 2022 schätzungsweise 43.000 zusätzliche Todesfälle im Vergleich zu den Dürren 2017 und 2018 gegeben haben soll. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Die erweiterte Familie inklusive des Sub-Clans oder Clans dient traditionell als soziales Sicherungsnetz und bietet oftmals zumindest einen rudimentären Schutz. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen. Die Ausmaße der historischen Dürre sowie der anhaltende Konflikt mit al-Shabaab verschärfen dieses Problem. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 15. Mai 2023 (Stand: April 2023), S. 22 f. Menschenrechtsorganisationen heben die prekäre Situation von Rückkehrern in Somalia hervor. Es bestehe die Gefahr, dass sie in Lagern für Binnenvertriebene endeten. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 15. Mai 2023 (Stand: April 2023), S. 22 f. In den sog. IDP(Internally Displaced People)-Lagern herrschen extrem harte Bedingungen. Vgl. The Danish Immigration Service: South and Central Somalia, Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, July 2020, S. 32. Der Arbeitsmarkt ist maßgeblich in verwandtschaftlichen Netzwerken organisiert. Selbst in Orten unter staatlicher Kontrolle, wie Mogadischu, Kismayo oder Baidoa können sich Rückkehrer nicht auf staatliche Dienstleistung verlassen. Von zentraler Bedeutung bei der Rückkehr ist das Vorhandensein familiärer Netzwerke und inwieweit diese auch während der Zeit im Ausland gepflegt bzw. deren Mitglieder in Somalia unterstützt worden sind. Auch hierbei spielt die Dominanz bestimmter Abstammungsgruppen eine Rolle. So kann sich ein Angehöriger eines dominanten Clans auf mehr Unterstützung verlassen, als Menschen, die Minoritäten oder vor Ort schwachen Gruppen angehören. Vgl. Accord, Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage, vom 15. Mai 2023, S. 4 f. Vor diesem Hintergrund stellt sich die zu erwartende Lage des Klägers in Mogadischu wie folgt dar: Der Kläger wird aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein, sich kurz- oder mittelfristig ausreichend selbst zu versorgen. Es ist vielmehr mit seiner Verelendung und damit zu rechnen, dass er sein Existenzminimum nicht wird erwirtschaften können. Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass der Kläger dort auf eine Unterkunft zurückgreifen können wird. Er besitzt keine Familie oder verlässliche Anknüpfungspunkte in Mogadischu, über die Obdach sichergestellt wäre. Dass der Kläger unter diesen Vorzeichen eine Arbeitstätigkeit aufnehmen können wird, die für ihn das Existenzminimum deckt, kann insbesondere aufgrund seiner gänzlichen Unkenntnis des dortigen Arbeitsmarktes, seiner weitgehend fehlenden Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen bezogen auf eine selbständige Existenz und seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitsclan nicht angenommen werden. Bei dieser Ausgangslage spricht auch nichts dafür, dass der Kläger die gewonnenen Erfahrungen in Hilfstätigkeiten im europäischen Ausland wird fruchtbar machen können. Unterstützungsfähige Dritte sind nicht ersichtlich. Insoweit ist von besonderer Relevanz, dass der Kläger dem Minderheitenclan der Migdan angehört. Hierbei handelt es sich um eine berufsständische Gruppe, die in der somalischen Gesellschaft nach wie vor stigmatisiert ist. Zu Einzelheiten vgl. BAMF, Länderreport Somalia, Clans und Minderheiten, Stand: 06/2021, Seite 8 ff., 11. Die vorstehende Gesamtwürdigung gilt selbst dann, wenn der Kläger im Falle seiner Rückkehr auf Rückkehrhilfen zugreifen könnte. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/ somalia, zuletzt abgerufen am 31.05.2023). Denn bei der aktuellen humanitären Lage in Somalia, und der besonderen, oben dargestellten besonderen persönlichen Umstände ist davon auszugehen, dass dem Kläger jedenfalls in kürzester Zeit nach Verbrauch der Rückkehrhilfen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung droht. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 25; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 4 K 22.30250 –, juris, Rn. 39. Dass für einen anderen Ort in Somalia anderes gelten könnte, ist nicht erkennbar. Dass der Zuerkennung subsidiären Schutzes Ausschlussgründe gemäß § 4 Abs. 2 AsylG entgegenstehen könnten, hat weder die Beklagte geltend gemacht, noch ist es sonst ersichtlich. Einziger Anhaltspunkt insoweit könnte eine Mitteilung der Staatsanwalt Bonn über ein 2017 eingeleitetes Verfahren sein. Dies wurde indes nach § 45 Abs. 2 JGG eingestellt. Daraus ergibt sich, dass die zuständige Staatsanwaltschaft im konkreten Fall weder eine Beteiligung des Richters noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hielt. Zu den Anforderungen an die Annahme eines Ausschlussgrundes vgl. aber etwa VG Bremen, Urteil vom 12. November 2021 – 2 K 20/19 –, juris, Rn. 29, m. w. N. Die Ziffern 4 bis 6 des Bescheids waren aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ziffer 4 unterliegt der Aufhebung, weil das Bundesamt infolge der fehlerhaften Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sein nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG bestehendes Ermessen nicht gesehen und ausgeübt hat. Vgl. dazu VG Freiburg (Brsg.), Urteil vom 24. September 2020 – A 9 K 6070/18 –, juris, Rn. 84 ff., m. w. N.; vgl. auch (zur Rechtslage nach dem AuslG) BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 – 1 C 17.01 –, juris, Rn. 11. Die Rechtswidrigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) ergibt sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG. Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ist auch die Befristungsentscheidung in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids betreffend das „gesetzliche“ Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. aufzuheben. Denn es handelt sich bei der Entscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Fassung vom 20. Oktober 2015 um einen Verwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit gemäß § 75 Nr. 12 Alt. 1 AufenthG von der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG abhängt. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Mai 2018 – 4 LA 56/17 –, juris, Rn. 16. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich der Kostenquote hat sich das Gericht an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert. Vgl. dass., Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60.08 –, juris, Rn. 9. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.