Urteil
13 K 3616/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0525.13K3616.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über den Widerruf und die Rückforderung dem Kläger gewährter Tiersonderbeihilfe wegen nach Auffassung der Beklagten nicht rechtzeitig angezeigter vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages. Der Kläger ist auch Milcherzeuger. Wegen der schwierigen finanziellen Lage für viele Tierhaltungsbetriebe in den Jahren 2014 und 2015 stellte die Europäische Union den Mitgliedstaaten mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1853 der Kommission vom 15. Oktober 2015 Finanzmittel zur unmittelbaren Unterstützung betroffener Betriebe zur Verfügung. Deutschland erhielt eine Unionshilfe von ca. 69,2 Mio. EUR. Bund und Länder vereinbarten eine Liquiditätshilfe in Form einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor, die durch die Tiersonderbeihilfenverordnung vom 17. November 2015, (BAnz AT 19. November 2015 V1; im Folgenden: TierSoBeihV) umgesetzt wurde. Danach wurde Tierhaltern zur Sicherstellung ihrer Liquidität auf Antrag eine Direktbeihilfe in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von 10 Prozentpunkten zu einem Darlehensvertrag gewährt, wenn sie eine Preisverringerung nachweisen konnten. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV ist der Zuschuss in einer Höhe, die dem Verhältnis der Laufzeitverkürzung zur ursprünglich im Vertrag festgelegten Darlehenslaufzeit entspricht, zurückzuerstatten. Eine vorzeitige Beendigung des Darlehens hat der Antragsteller der Beklagten innerhalb von zehn Werktagen ab der Beendigung schriftlich mitzuteilen, Satz 3 der Norm. Unterbleibt diese Mitteilung, ist der Zuschuss in voller Höhe zurückzuerstatten, § 9 Abs. 3 Satz 4 TierSoBeihV. Nach § 10 Abs. 2 TierSoBeihV ist der Antragsteller verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben und Nachweisen in seinem Antrag übereinstimmen, unverzüglich der Beklagten mitzuteilen. Wegen der Nichtausschöpfung der Unionsbeihilfe wurde aufgrund entsprechender Ermächtigung in § 8 TierSoBeihV ein zweites Antragsverfahren durchgeführt (vgl. Bekanntmachung der Beklagten Nr. 3/16/51, BAnz AT 22.02.2016), für das nach § 8 Abs. 3 TierSoBeihV die Regelungen der Tiersonderbeihilfenverordnung vom 17. November 2015 mit - hier irrelevanten - Modifikationen anzuwenden waren. Der Kläger beantragte unter dem 14. März 2016, eingegangen am 15. März 2016, im Rahmen des zweiten Antragsverfahrens die Zahlung einer Beihilfe für ein bei der Volksbank-Raiffeisenbank im Kreis Y. eG (im Folgenden: Bank) am 3. Februar 2016 aufgenommenes Darlehen in Höhe von 180.000,00 EUR, das eine Laufzeit bis zum 30. Januar 2021, mithin von knapp fünf Jahren haben sollte. In dem Antragsformular wurde auf die Regelungen der Tiersonderbeihilfenverordnung vom 17. November 2015 hingewiesen; gleichzeitig versicherte der Kläger mit seiner Unterschrift, dass ihm seine Verpflichtung bekannt sei, alle Änderungen der im Antrag oder in den eingereichten Unterlagen aufgeführten Tatsachen unverzüglich der Beklagten mitzuteilen. Weiterhin gab er an, die Hinweise im Merkblatt der Beklagten zur Durchführung der befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor zur Kenntnis genommen zu haben. Mit Bescheid vom 10. Mai 2016 bewilligte die Beklagte die Direktbeihilfe in Höhe von 10.000,00 EUR, wobei sie auf die Möglichkeit der Rückforderung nach § 10 MOG und die Verpflichtungen nach § 9 TierSoBeihV ausdrücklich hinwies. Mit laut Ab-Vermerk am 17. Oktober 2016 abgesandten Schreiben vom selben Tag übersandte die Beklagte ein Merkblatt, in dem unter anderem Angaben dazu enthalten waren, was bei einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages zu beachten sei. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 machte die Beklagte den Kläger auf die bestehende Mitteilungspflicht im Hinblick auf die bevorstehende Beendigung des Darlehensvertrages aufmerksam und übersandte ein entsprechendes Meldeformular. Mit Telefax vom 11. Januar 2021 ging das von der Bank gezeichnete Meldeformular bei der Beklagten ein; daraus ergab sich eine Beendigung des Darlehensvertrages bereits zum 15. Dezember 2020 durch Zahlung der letzten Tilgungsrate. Mit Anhörungsschreiben vom 13. April 2021 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages - 15. Dezember 2020 statt wie im Antragsverfahren mitgeteilt 31. Januar 2021 - innerhalb von zehn Werktagen ab der Beendigung, also bis zum 30. Dezember 2020, anzuzeigen gewesen wäre. Sie gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Rückforderung. In ihrer Stellungnahme machten die Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend, der Kläger habe das Merkblatt nicht erhalten. Unabhängig davon handele es sich bei § 9 Abs. 3 Satz 3 TierSoBeihV um eine rein formelle Vorschrift ohne materiellen Inhaltskern. Es komme allein auf die Rückzahlung innerhalb der vereinbarten Darlehensvertragslaufzeit an. Die Fristüberschreitung von zehn Tagen sei schon unerheblich; zudem habe die Ehefrau des Klägers die Beendigung fernmündlich zur Niederschrift der Beklagten angezeigt. Insofern werde noch eine eidesstattliche Versicherung beigebracht. Mit Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 5. Januar 2022, zugestellt am 7. Januar 2022, widerrief die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 10. Mai 2016 für die Vergangenheit, setzte den zu erstattenden Betrag auf 10.000,00 EUR fest, forderte den Kläger zur Rückzahlung bis spätestens zum 7. Februar 2022 auf und ordnete die Verzinsung ab dem 13. Mai 2016 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an. In der Begründung stützte sie sich auf die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 3 Satz 3 TierSoBeihV, die nach Satz 4 der Norm zur vollen Rückerstattungspflicht führe. Dabei handele es sich um eine materielle, vom Antragsteller zu beachtende Regelung. Eine fernmündliche Mitteilung seitens der Ehefrau sei nicht erfolgt; die Verwaltungspraxis der Beklagten gehe dahin, Anrufer auf eine schriftliche oder Übermittlung per Email zu verweisen. Ein mangelndes Verschulden des Klägers sei nicht ersichtlich. Der Widerruf erfolge für die Vergangenheit, die Erstattungspflicht folge aus § 10 Abs. 2 Satz 2 MOG i.V.m. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG, die Verzinsungspflicht aus § 14 Abs. 1 MOG. Am 10. Januar 2022 legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers Widerspruch ein und machten geltend, die Widerrufsvoraussetzungen lägen nicht vor, der Kläger habe einen Anspruch auf die gezahlte Sonderbeihilfe gehabt. Das Erinnerungsschreiben vom 18. Dezember 2020 sei dem Kläger nicht zugegangen, ebenso wenig die Merkblätter. Weiterhin sei die Mitteilung der vorzeitigen Beendigung des Darlehens durch die Ehefrau des Klägers fernmündlich erfolgt, die entsprechende Erklärung der Ehefrau liege der Beklagten vor. Am 8. Februar 2022 übersandten die Prozessbevollmächtigten erstmals die eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Klägers (Bl. 5 der Widerspruchsakte der Beklagten). Darin gab die Ehefrau an, sie habe das Schreiben der Beklagten vom 18. Dezember 2020 nach Weihnachten mit in die Bank genommen, wo sie arbeitete. Sie habe das ausgefüllte Meldeformular am 29. Dezember 2020 in das Fach für das Verwaltungszentrum der Bank, z. Hd. des Kundenberaters gelegt. Dieser habe - was sie wusste - bis zum 30. Dezember 2020 Urlaub gehabt. In der ersten Januarwoche habe sie selbst Urlaub gehabt. Am 5. Januar 2021 habe sie der Kundeberater angerufen und gebeten, sich von der Beklagten ein neues Formular senden zu lassen, da das ursprüngliche ihm nicht vorliege. Am gleichen Tag habe sie bei der Beklagten angerufen und deren Mitarbeiter Herrn M. um Übersendung eines neuen Meldeformulars gebeten. Am 6. oder 7. Januar 2021 sei das neue Formular bei ihr eingegangen, sie habe es dann am nächsten Tag mit zur Bank zu ihrem Kundenberater genommen. Die Beklagte fasste mit Schreiben vom 5. April 2022 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Sachverhalt zusammen und teilte mit, dass angesichts der zeitlichen Abfolge und dem zu bejahenden Verschulden keine Möglichkeit bestehen dürfte, dem Widerspruch abzuhelfen. Die Prozessbevollmächtigten lehnte eine Rücknahme des Widerspruchs ab und wiesen darauf hin, mit dem Telefonat zwischen der Ehefrau des Klägers und Herrn M. habe die Beklagte Kenntnis von der vorzeitigen Rückzahlung gehabt. Auch sei die Zeitscheine zu beachten, da die maßgeblichen Vorgänge und Pflichten in die Weihnachtszeit bzw. die Zeit zwischen den Jahren gefallen sei. Insofern sei auch der Beklagten bekannt, dass bei Banken nur in einer Art Notmodus gearbeitet werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte im Wesentlichen an, der Kläger habe auch nach dem Vortrag im Widerspruchsverfahren die Zehntagesfrist des § 9 Abs. 3 Satz 3 TierSoBeihV verschuldet nicht eingehalten; die Mitteilung über die vorzeitige Beendigung hätte bis zum 29. Dezember 2020 der Beklagten vorliegen müssen. Über die Pflichten sei der Kläger bei der Antragstellung durch das Merkblatt belehrt worden; dies habe er durch seine Unterschrift bestätigt. Bei der Mitteilung habe es sich um eine einfache und unkomplizierte Mitteilung gehandelt. Selbst bei Unterstellung des Vortrags des Klägers im Hinblick auf den Anruf sei die telefonische Meldung am 5. Januar 2021 verspätet gewesen. Betriebsferien gebe es bei Banken nicht, darauf komme es auch nicht an. Die Zehntagesfrist stelle allein auf Werktage ab. Am 15. Juni 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus trägt er vor, die gesamten Buchhaltungsarbeiten, insbesondere die Abwicklung des Schriftverkehrs, übernehme im Haushalt des Klägers dessen Ehefrau. Diese habe den Ablauf des Antragsverfahrens wie des hier streitgegenständlichen Anzeige- und Rückforderungsverfahrens in ihrer eidesstattlichen Versicherung zutreffend dargestellt. Entsprechende Pflichtverletzungen der Ehefrau könnten dem Kläger nicht angelastet bzw. zugerechnet werden. Zudem ergäben sich aus dem ursprünglichen Antrag die einzelnen Zahlungen wie auch die Zeitschiene der Zahlungen. Die Rückzahlungspflicht sei für den Kläger existenzgefährdend. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2022 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ein Vermerk über das vorgetragene Telefonat finde sich nicht; darauf komme es aber auch angesichts der maßgeblichen Fristen nicht an. Der Kläger habe die Frist auch verschuldet versäumt; entweder liege ein Organisationsverschulden durch die Beauftragung seiner Ehefrau vor oder er müsse sich deren Verschulden zurechnen lassen. Der Kläger hat die Streitverkündung gegenüber der Bank beantragt. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass dem Verwaltungsprozess eine Streitverkündung fremd sei und deren Funktion teilweise durch das Institut der Beiladung nach § 65 VwGO übernommen werde. Eine Reaktion auf diesen Hinweis ist nicht erfolgt. Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Nachdem das Gericht den anwaltlich vertretenen Kläger auf seine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Streitverkündung hin auf die Möglichkeit eines Antrags auf Beiladung der Bank hingewiesen hat und keine Reaktion erfolgt ist, bedurfte es keiner Umdeutung des genannten Antrags in einen solchen auf Beiladung. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg; der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 5. Januar 2022 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies gilt sowohl hinsichtlich der in Ziffer 1 verfügten Widerrufsentscheidung (dazu 1.) als auch hinsichtlich der Rückforderungsentscheidung (dazu 2.) und der diesbezüglichen Anordnung der Verzinsung (dazu 3.) 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Beihilfebescheids vom 10. Mai 2016 ist § 10 Abs. 2 MOG, Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746). Danach sind rechtmäßige begünstigende Bescheide - wie hier der die Tiersonderbeihilfe gewährende Bescheid - unter anderem in den Fällen des § 6 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird. Die gewährte Tiersonderbeihilfe unterfällt als sonstige Vergünstigung zu Marktordnungszwecken § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe t MOG, vgl. in stRspr Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), etwa Urteile vom 30. März 2022 ‑ 12 A 4033/19 ‑ sowie 12 A 4935/19 ‑, jeweils juris Rn. 27 ff. Vgl. auch die Eingangsformel zum Entwurf der 1. Änderung der TierSoBeihV: „Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe t, des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2, des § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 16 und des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 des Marktorganisationsgesetzes …“, BRDrucks 110/16 vom 4. März 2016, S. 7. Der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG nichts anderes zulassen - woran es hier fehlt. § 48 Abs. 4 des VwVfG gilt entsprechend, § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des VwVfG ist anzuwenden. Die Voraussetzungen für einen Widerruf liegen hier vor. Eine der Voraussetzungen für die Beihilfegewährung nach der TierSoBeihV ist der (Fort-)Bestehen des Darlehensvertrags zwischen dem Kläger als Antragsteller und dem Kreditinstitut, das ihm das beihilfefähige Darlehen zur Unterstützung seiner Zahlungsfähigkeit zur Verfügung stellt und eine Laufzeit von mindestens 42 Monaten und höchstens 72 Monaten besitzt. Mit den Regelungen in § 9 Abs. 3 und 4 TierSoBeihV bringt der Verordnungsgeber klar zum Ausdruck, dass der Fortbestand des Darlehensvertrags über eine Laufzeit von mindestens 42 Monaten in der Person des Tierhalters, zu dessen Liquiditätsunterstützung das Darlehen dient, grundsätzlich auch Voraussetzung für das Aufrechterhalten der ausgezahlten Förderung ist. Diese Voraussetzung bestand ab dem 15. Dezember 2020 nicht mehr; der Kläger hat das Darlehen mit der vereinbarten Laufzeit bis zum 30. Januar 2021 vorzeitig getilgt. In einem solchen Fall bestimmt § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV zwar, dass der Zuschuss zwar nur in einem Verhältnis zurückzuerstatten ist, der dem Zeitraum zwischen vorzeitiger Beendigung (hier: 15. Dezember 2020) und ursprünglicher Laufzeit (hier: bis 30. Januar 2021) entspricht. Diese den Antragsteller und Kläger begünstigende Wirkung tritt aber nur ein, wenn die vorzeitige Beendigung des Darlehens der Beklagten innerhalb von zehn Werktagen ab der Beendigung schriftlich mitgeteilt wird, § 9 Abs. 3 Satz 3 TierSoBeihV. Unterbleibt diese Mitteilung, ist der Zuschuss in voller Höhe zurückzuerstatten, § 9 Abs. 3 Satz 4 TierSoBeihV. Diese, bis zum 29. Dezember 2020 zu erfolgende Mitteilung (§ 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB - die Tilgung ist ein Ereignis im Sinne der Norm -, § 188 Abs. 1 BGB; Samstage sind nach § 3 BUrlG Werktage) ist jedoch innerhalb der Frist unterblieben. Der Kläger kann sich auch nicht auf mangelndes Verschulden für die Versäumung der genannten Fristen berufen. Zwar gilt nach § 9 Abs. 3 Satz 4 TierSoBeihV § 9 Abs. 2 Satz 2 TierSoBeihV entsprechend. Danach kann die Beklagte unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von einer Rückerstattung ganz oder teilweise absehen, wenn der Antragsteller - hier der Kläger - nachweist, dass die Mitteilung unverschuldet nicht erfolgen konnte. Nach dem allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB bedeutet Verschulden Vorsatz und Fahrlässigkeit; der Maßstab ist - da es sich um eine verfahrensrechtliche Regelung handelt - mit dem des § 32 VwVfG für eine Wiedereinsetzung in eine gesetzliche Frist bei fehlendem Verschulden identisch. Angesichts der umfassenden Aufklärung über die zu beachtenden Pflichten des beihilfeempfangenden Klägers im Rahmen der Bewilligung der Beihilfe reicht insoweit schon leichte Fahrlässigkeit aus - zumal es sich um eine einem Geschenk gleichkommende Zuwendung des Staates an den Bürger handelt, so dass hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind. Ein fahrlässiges Verhalten - das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt - des Klägers ist vorliegend zu bejahen; er ist der keinen besonderen zeitlichen oder rechtlichen Aufwand erfordernden und auch nicht komplizierten Mitteilungspflicht nicht nachgekommen. Dies geschah auch verschuldet. Soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe keine Kenntnis von der Verpflichtung gehabt, ist darauf hinzuweisen, dass er durch seine Unterschrift auf dem Beihilfeantrag vom 14. März 2016 ausdrücklich bestätigt hat, dass er die Hinweise im Merkblatt zur Durchführung der befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor zur Kenntnis genommen hat, und das er verpflichtet ist, alle Änderung der im Antrag genannten Tatsachen - zu denen auch der Fortbestand des beihilfefähigen Darlehens gehört - der Beklagten unverzüglich mitzuteilen. Des Weiteren sind ihm durch das am 17. Oktober 2016 versandte Merkblatt die Pflichten bei der (vorzeitigen) Beendigung des Darlehens nochmals vor Augen geführt worden. Das pauschale Bestreiten, ihm seien diese Hinweise nicht bekannt gewesen, überzeugt angesichts der eigenhändigen Unterschrift nicht; auch ist das im Oktober 2016 versandte Schreiben der Beklagten nicht in den Postrücklauf gelangt. Sollte er die Hinweise trotz seiner Bestätigung nicht zur Kenntnis genommen haben, wäre dies ihm als Verschulden anzulasten. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Vortrag, sämtlich Büroangelegenheiten seien durch seine Ehefrau abgewickelt worden. Deren Verschulden wäre dem Kläger nach den Grundsätzen des § 278 Satz 1 BGB bzw. des § 166 BGB oder aber als Organisationsverschulden zuzurechnen. Auch ein Verschulden der Ehefrau ist zu bejahen, denn diese hat nicht in einer die Annahme der Fahrlässigkeit ausschließenden Weise dafür Sorge getragen, dass das Formular mit der Anzeige der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages zum 15. Dezember 2020 rechtzeitig der Beklagten zuging. So hat sie trotz des Hinweises, dass ihr Kundenberater bis zum 30. Dezember 2020 Urlaub habe, ausweislich der eidesstattlichen Versicherung am 29. Dezember 2020 die Mitteilung nur in das Fach für das Verwaltungszentrum der Bank gelegt; ein Versand spätestens am 30. Dezember 2020, dem Tag des Ablaufs der Frist, war damit nicht sichergestellt. Bei der Zehntagesfrist handelt es sich auch nicht - wie die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt hat (§ 117 Abs. 5 VwGO) - um eine inhaltsleere Regelung, sondern um eine der zentralen Pflichten des Beihilfeempfängers im Rahmen seiner hohen Sorgfaltspflicht. Auf das vorgetragene Telefonat am 5. Januar 2021 und die insoweit seitens der Prozessbevollmächtigten behauptete Kenntnis der Beklagten kommt es schon nicht an, da dieses Telefonat nach Ablauf der Frist stattgefunden haben soll und zudem nach § 9 Abs. 3 Satz 3 TierSoBeihV die vorzeitige Änderung schriftlich mitzuteilen ist. Des Weiteren ergibt sich die vorzeitige Tilgung - anders als vorgetragen - auch nicht aus dem der Beihilfegewährung zugrundeliegenden Darlehensvertrag; in diesem ist vielmehr ausdrücklich der 30. Januar 2021 als Enddatum genannt. Deswegen kann offen bleiben, ob eine solche Angabe - die zudem in Widerspruch zu der Angabe eines genauen, davon abweichenden Enddatums steht - den Beihilfeempfänger von seiner Mitteilungspflicht entlasten könnte. Die Jahresfrist des § 10 Abs. 2 Satz 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist gewahrt. Sie begann als Entscheidungsfrist mit dem Eingang der Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen des Anhörungsverfahrens und wurde durch die Zustellung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids am 7. Januar 2022 unproblematisch gewahrt; sie wäre auch bei Abstellen auf den Zugang der Mitteilung des Kreditinstituts am 11. Januar 2021 noch eingehalten. Hinsichtlich der Rechtsfolge des nach alldem zu Recht erfolgten Widerrufs bestehen ebenfalls keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Dieser stellt sich nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG, welcher kein Ermessen einräumt, als eine gebundene Entscheidung dar. Ein atypischer Fall, der u. U. ein Abweichen von der zwingenden Rechtsfolge rechtfertigen könnte, liegt hier, wie zum Verschulden festgestellt, nicht vor, zum Maßstab vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. März 2022 ‑ 12 A 4033/19 ‑, juris Rn. 34 ff. 2. Auch hinsichtlich des Umfangs der aus der rechtmäßigen Widerrufsentscheidung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 MOG i. V. m. § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG folgenden Erstattungspflicht und der entsprechenden Festsetzung nach § 10 Abs. 3 MOG in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids bestehen keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - C-210/00 -, juris Rn. 41, und vom 5. Juni 2012 - C-489/10 -, juris Rn. 30, jeweils m. w. N. folgt, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist. Die Rückforderung zum Zweck der Wiederherstellung der früheren Lage kann danach grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen stünde, vgl. EuGH, Urteil vom 15. Dezember 2005- C-148/04 -, juris Rn. 7. Der Kläger ist zur vollen Rückzahlung der ihm gewährten Beihilfe verpflichtet. Ein eine andere Bewertung rechtfertigender atypischer Sachverhalt ist weder ersichtlich noch vorgetragen; die Existenzgefährdung wird nur pauschal behauptet - so sie denn in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wäre. 3. Auch die Anordnung der Verzinsung des zu erstattenden Betrags in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ist rechtmäßig. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 i. V. m. § 10 Abs. 3 MOG. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 MOG sind Ansprüche auf Erstattung von „besonderen Vergünstigungen“ - wie hier, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe t MOG - vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, soweit das Unionsrecht oder hierzu erlassene nationale Durchführungsbestimmungen nichts anderes regeln. Derartige abweichende Regelungen bestehen nicht. Nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 kann der Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils - falls dies vorgesehen ist - auch zuzüglich der Zinsen, die pauschal festgelegt werden können, erfolgen. Fehlt es - wie auch hier in Bezug auf die Rückforderung von Tiersonderbeihilfen wegen Nichtbeachtung der hierfür maßgeblichen Voraussetzungen - an einer sektorbezogenen Regelung, die die Erhebung von Zinsen vorsieht, sind die Mitgliedstaaten unionsrechtlich weder verpflichtet noch gehindert, nach ihrem nationalen Recht bei der Rückforderung Zinsen zu erheben, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 9. Dezember 2020 ‑ 8 C 14.19 ‑, juris Rn. 37, und vom 21. März 2013 ‑ 3 C 14.12 ‑, juris Rn. 14, sowie EuGH, Urteil vom 29. März 2012 ‑ C‑564/10 ‑, juris Rn. 41 ff., wonach auch die - hier mit Blick auf den Zeitablauf nicht relevante - Regelung der Verjährung eines im nationalen Recht vorgesehenen Zinsanspruchs Sache des betreffenden Mitgliedstaates ist. Die Bestimmung des Beginns des Zinslaufs ist mit dem 13. Mai 2016, dem Tag der Auszahlung der Beihilfe, rechtmäßig erfolgt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG sind Ansprüche auf Erstattung besonderer Vergünstigungen vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an zu verzinsen. Hier ist der Erstattungsanspruch nach der Bekanntgabe des Rücknahmebescheids rückwirkend im Zeitpunkt des Empfangs der Vergünstigung entstanden, vgl. auch BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2020 - 8 C 14.19 -, a. a. O. Rn. 37 ff., vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 -, a. a. O. Rn. 19, und Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, juris Rn. 36 ff. Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG, vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 22. März 2022 ‑ 12 A 4033/19 ‑, juris Rn. 52 ff. mit umfassenden Nachweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Mangels für den Kläger günstiger Kostengrundentscheidung ist für eine stattgebende Entscheidung zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO schon kein Raum. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO. Die maßgeblichen Fragen sind durch die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geklärt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.