Urteil
13 K 1781/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0525.13K1781.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über den Widerruf und die Rückforderung der Klägerin gewährter Tiersonderbeihilfe wegen nach Auffassung der Beklagten nicht rechtzeitig angezeigter Hofübergabe und daher ebenfalls anzuzeigenden Übernahme des Darlehensvertrages. Die Klägerin war auch Milcherzeugerin. Wegen der schwierigen finanziellen Lage für viele Tierhaltungsbetriebe in den Jahren 2014 und 2015 stellte die Europäische Union den Mitgliedstaaten mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1853 der Kommission vom 15. Oktober 2015 Finanzmittel zur unmittelbaren Unterstützung betroffener Betriebe zur Verfügung. Deutschland erhielt eine Unionshilfe von ca. 69,2 Mio. EUR. Bund und Länder vereinbarten eine Liquiditätshilfe in Form einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor, die durch die Tiersonderbeihilfenverordnung vom 17. November 2015 (BAnz AT 19. November 2015 V1; im Folgenden: TierSoBeihV) umgesetzt wurde. Danach wurde Tierhaltern zur Sicherstellung ihrer Liquidität auf Antrag eine Direktbeihilfe in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von 10 Prozentpunkten zu einem Darlehensvertrag gewährt, wenn sie eine Preisverringerung nachweisen konnten. § 9 Abs. 4 TierSoBeihV regelt die Übernahme des Darlehensvertrags zusammen mit dem Tierhaltungsbetrieb; danach tritt der Übernehmer „in die sich aus dieser Verordnung ergebenen Rechte und Pflichten des Antragstellers ein, soweit der Übergang des Darlehensvertrages und des Tierhaltungsbetriebes unter Beifügung entsprechender Nachweise der Bundesanstalt durch den Antragsteller binnen eines Monats ab dem Übergang des Darlehensvertrages schriftlich mitgeteilt wird und die andere Person den Übergang der Beihilfe auf sich beantragt.“ Nach § 10 Abs. 2 TierSoBeihV ist der Antragsteller verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben und Nachweisen in seinem Antrag übereinstimmen, unverzüglich der Beklagten mitzuteilen. Wegen der Nichtausschöpfung der Unionsbeihilfe wurde aufgrund entsprechender Ermächtigung in § 8 TierSoBeihV ein zweites Antragsverfahren durchgeführt (vgl. Bekanntmachung der Beklagten Nr. 3/16/51, BAnz AT 22.02.2016), für das nach § 8 Abs. 3 TierSoBeihV die Regelungen der Tiersonderbeihilfenverordnung vom 17. November 2015 mit - hier irrelevanten - Modifikationen anzuwenden waren. Die Klägerin beantragte unter dem 14. Dezember 2015, eingegangen am 16. Dezember 2015, die Zahlung einer Beihilfe für ein bei der Volksbank P. eG (im Folgenden: Bank) am 14. Dezember 2015 aufgenommenes Darlehen in Höhe von 60.000,00 EUR, das eine Laufzeit von vier Jahren bis zum 31. Dezember 2020 haben sollte. In dem Antragsformular wurde auf die Regelungen der Tiersonderbeihilfenverordnung vom 17. November 2015 hingewiesen; gleichzeitig versicherte die Klägerin mit ihrer Unterschrift, dass ihr ihre Verpflichtung bekannt sei, alle Änderungen der im Antrag oder in den eingereichten Unterlagen aufgeführten Tatsachen unverzüglich der Beklagten mitzuteilen. Weiterhin gab sie an, die Hinweise im Merkblatt der Beklagten zur Durchführung der befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor zur Kenntnis genommen zu haben. Mit Bescheid vom 22. Februar 2016 bewilligte die Beklagte die Direktbeihilfe in Höhe von 6.000,00 EUR, wobei sie auf die Möglichkeit der Rückforderung nach § 10 MOG und die Verpflichtungen nach § 9 TierSoBeihV ausdrücklich hinwies. Mit laut Ab-Vermerk am 7. Oktober 2016 abgesandten Schreiben vom selben Tag übersandte die Beklagte ein Merkblatt, in dem unter anderem Angaben dazu enthalten waren, was bei einer Übernahme des Darlehens in Verbindung mit der Übergabe des Tierhaltungsbetriebs innerhalb der Laufzeit des Darlehensvertrages oder einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages zu beachten sei. Mit am 11. Januar 2018 und 10. Januar 2020 übersandten Schreiben erfolgten neuerlich Hinweise auf die Verpflichtung, alle Änderungen der maßgeblichen Tatsachen (insbesondere Hofübergaben) der Beklagten mitzuteilen. Ein vergleichbarer Hinweis erfolgte mit am 21. April 2020 versandtem Schreiben vom selben Tag. Mit Hofübergabevertrag vom 29. Juli 2016, genehmigt durch das Amtsgericht Steinfurt als Landwirtschaftsgericht mit Beschluss vom 24. November 2016, übernahm der Sohn der Klägerin, K. U. , den Betrieb der Klägerin einschließlich des der Beihilfegewährung zugrundeliegenden Darlehensvertrages. Besitzübergabe war bereits der 1. Juli 2016. Die Bank stellte die Klägerin mit Schreiben vom 24. August 2016 von allen Verpflichtungen unter anderem aus dem Beihilfegewährung zugrundeliegenden Darlehensvertrag frei. Diese Mitteilung ging am 6. Mai 2020 bei der Beklagten ein. Am 16. Juni 2020 ging nach Aufforderung seitens der Beklagten die Erklärung des Sohnes der Klägerin bei der Beklagten ein, mit der er die Kenntnisnahme von seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 bis 3, §§ 10 und 11 TierSoBeihV bestätigte und den Übergang der Beihilfe auf seine Person beantragte. Unter dem 26. Juni 2020 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer Rückzahlung der Beihilfe an und wies darauf hin, dass der Hofübergang sowie insbesondere die Darlehensübernahme durch den Sohn binnen eines Monats nach Übergang hätte angezeigt werden müssen, mithin bis zum 26. September 2016. Die Monatsfrist sei nicht eingehalten worden. Auf diese Verpflichtung sei die Klägerin mehrfach hingewiesen worden. Die Beklagte gab der Klägerin Gelegenheit, sich bis zum 28. Juli 2020 zu dem Sachverhalt zu äußern. Mit am 21. August 2020 eingegangenem Schreiben übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Darlehensübernahmevertrag vom 23. August 2016. Er wies darauf hin, dass der Darlehensvertrag fortbestehe und auf den Sohn übergegangen sei. Mit Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 16. Dezember 2020 widerrief die Beklagte gestützt auf § 10 Abs. 2 MOG den Zuwendungsbescheid vom 22. Februar 2016 für die Vergangenheit, setzte den zu erstattenden Betrag auf 6.000,00 EUR fest, forderte die Klägerin zur Rückzahlung bis spätestens zum 19. Januar 2021 auf und ordnete die Verzinsung ab dem 26. Februar 2016 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich an. In der Begründung stützte sie sich auf die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV. Die Klägerin habe den Übergang des Darlehensvertrages binnen eines Monats nach Übergang des Darlehensvertrages am 23. August 2016 mitteilen müssen; die Mitteilung am 6. Mai 2020 sei verspätet erfolgt. Damit gelte der Darlehensvertrag als vor Ablauf der Laufzeit beendet und der Betrag sei zurückzuzahlen. Mangels Einhaltung der Zehntagesfrist des § 9 Abs. 3 Satz 3 TierSoBeihV sei der Beihilfebetrag in voller Höhe zurückzuzahlen. Ein mangelndes Verschulden habe die Klägerin nicht nachgewiesen, der Vortrag zum Fortbestand des Darlehens reiche insoweit nicht aus. Nach den maßgeblichen Regelungen erfolge der Widerruf für die Vergangenheit. Am 28. Dezember 2020 legten der Prozessbevollmächtigte Widerspruch ein und machte geltend, die Klägerin habe ebenso wie ihr Sohn aus Unerfahrenheit und aufgrund der vielfältigen Aufgaben angesichts der Übernahme verabsäumt, die Übergabe des Hofes sowie die Darlehnsübernahme anzuzeigen. Das Maß des Verschuldens dürfte daher niedrig liegen, im Wege des Ermessens sei von Widerruf und Rückforderung abzusehen. Der Darlehensvertrag sei durch den Übergang auf den Sohn nicht beendet, sondern fortgeführt worden. Auch das Ziel der der Beihilfegewährung zugrundeliegenden Delegierten Verordnung (EU) 2015/1853 sei mit der Förderung des Betriebes erreicht worden; lediglich formale Berichtspflichten seien nicht beachtet worden. Nach dem europäischen Recht müssten Sanktionen verhältnismäßig und nach Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein. Dies sei bei einer vollständigen Rückforderung trotz Erfüllung des Beihilfezwecks vorliegend nicht der Fall - zumal der Klägerin allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, bei der Mitteilungspflicht handele es sich um eine Regelung, die der Beklagten die zeitnahe Kontrolle der ordnungsgemäßen Mittelverwendung ermöglichen solle. Mit der als gebundene Entscheidung ausgestalteten Widerrufs- und Rückforderungspflicht habe der Gesetzgeber eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorab vorgenommen, ein atypischer Fall liege nicht vor. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts. Der Widerspruchsbescheid wurde am 24. Februar 2022 zugestellt Am 21. März 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die Beklagte habe bei ihrer Rückforderung nicht berücksichtigt, dass nach der Verordnung EU Nr. 1306/2013 [Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates] Verwaltungssanktionen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein müssen. Die Beklagte habe die Klägerin aber trotz des festgesetzten und erreichten Förderziels mit denjenigen Fördermittelempfängern gleichstellt, die in materiell-rechtlicher Hinsicht ihr Ziel verfehlten oder erst überhaupt nicht verfolgten. Ein abgestuftes Sanktionssystem sei nicht angewendet worden. Die TierSoBeihV sehe einen derartigen abgestuften Sanktionskatalog in dessen § 9 auch nicht vor. Sie stelle leichte Verstöße mit schweren Verstößen auf eine Stufe; sie verstoße damit gegen die Verordnung EU Nr. 1306/2013 und sei insoweit unwirksam. Auch enthalte die Tiersonderbeihilfeverordnung nicht die in Art. 35 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geforderte abgestufte Systematik für Verstöße. Weiterhin habe die Beklagte bei der Festsetzung der Zinsen ihr Ermessen nicht bzw. nicht richtig ausgeübt, denn nach § 49a Abs. 3 VwVfG könne vom Zinsanspruch abgesehen werden. Wegen der erhobenen Zinsen werde die Einrede der Verjährung erhoben. Auch regt die Klägerin das Aussetzen des Verfahrens und eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Hinblick auf die unverhältnismäßige Sanktionierung an. Die Klägerin beantragt, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2020 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2022 aufzuheben Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Ein mangelndes Verschulden der Klägerin sei nicht vorgetragen; ein solches scheide angesichts der umfassenden Belehrung auch aus. Die Monats- und die Zehntagesfrist des § 9 Abs. 3 und 4 TierSoBeihV seien nicht eingehalten worden, was zur verpflichtenden vollständigen Rückforderung führe. Es komme nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht darauf an, ob der Zuschuss im Betrieb verbleibe; maßgeblich seien die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers - hier der Klägerin -; die Beihilfe sei tierhalter-, nicht betriebsbezogen. Die Möglichkeit, im Ermessenswege von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs abzusehen (§ 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG), finde im Rahmen der Zinspflicht des § 14 Abs. 1 MOG keine Anwendung; auf diese Vorschrift werde in § 10 Abs. 2 MOG schon nicht verwiesen, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtlich unbedenklich und systemkonform sei. Die Regelung über die Verzinsung in dem angefochtenen Bescheid sei eine Feststellung der Verzinsungspflicht dem Grunde nach und unterliege nicht als regelmäßig wiederkehrende Leistung der Regelverjährungsfrist nach § 197 Abs. 2 BGB. Die von der Klägerin aufgeworfene europarechtliche Frage stelle sich nicht, bei der Widerrufs- und Rückforderungsentscheidung handele es sich nicht um eine Sanktion. Auch nach der in Bezug genommenen Verordnung werde zudem bei Nichterfüllung von mit einer Beihilfe verbundenen Auflagen oder Verpflichtungen die Beihilfe zwingend ganz oder teilweise zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat keinen Erfolg; der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2020 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dies gilt sowohl hinsichtlich der in Ziffer 1 verfügten Widerrufsentscheidung (dazu 1.) als auch hinsichtlich der Rückforderungsentscheidung (dazu 2.) und der diesbezüglichen Anordnung der Verzinsung (dazu 3.) 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Beihilfebescheids vom 22. Februar 2016 ist § 10 Abs. 2 MOG, Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746). Danach sind rechtmäßige begünstigende Bescheide - wie hier der die Tiersonderbeihilfe gewährende Bescheid - unter anderem in den Fällen des § 6 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird. Die gewährte Tiersonderbeihilfe unterfällt als sonstige Vergünstigung zu Marktordnungszwecken § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe t MOG, vgl. in stRspr Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), etwa Urteile vom 30. März 2022 ‑ 12 A 4033/19 ‑ sowie 12 A 4935/19 ‑, jeweils juris Rn. 27 ff. Vgl. auch die Eingangsformel zum Entwurf der 1. Änderung der TierSoBeihV: „Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe t, des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2, des § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 16 und des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 des Marktorganisationsgesetzes …“, BRDrucks 110/16 vom 4. März 2016, S. 7. Der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG nichts anderes zulassen - woran es hier fehlt. § 48 Abs. 4 des VwVfG gilt entsprechend, § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des VwVfG ist anzuwenden. Die Voraussetzungen für einen Widerruf liegen hier vor. Eine der Voraussetzungen für die Beihilfegewährung nach der TierSoBeihV ist das (Fort-)Bestehen des Darlehensvertrags zwischen der Klägerin als Antragstellerin und dem Kreditinstitut, das ihm das beihilfefähige Darlehen zur Unterstützung seiner Zahlungsfähigkeit zur Verfügung stellt und eine Laufzeit von mindestens 42 Monaten und höchstens 72 Monaten besitzt. Mit den Regelungen in § 9 Abs. 3 und 4 TierSoBeihV bringt der Verordnungsgeber klar zum Ausdruck, dass der Fortbestand des Darlehensvertrags über eine Laufzeit von mindestens 42 Monaten in der Person des Tierhalters, zu dessen Liquiditätsunterstützung das Darlehen diente, grundsätzlich auch Voraussetzung für das Aufrechterhalten der ausgezahlten Förderung ist. Hiervon abweichend ist in § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV lediglich für den Fall eine Ausnahme vorgesehen, dass eine andere Person den Darlehensvertrag und zugleich auch den Tierhaltungsbetrieb des Antragstellers übernimmt und der Übergang des Darlehensvertrages und des Tierhaltungsbetriebes unter Beifügung entsprechender Nachweise der Beklagten durch den Antragsteller binnen eines Monats ab dem Übergang des Darlehensvertrages schriftlich mitgeteilt wird und die andere Person den Übergang der Beihilfe auf sich beantragt, vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 22. März 2022 ‑ 12 A 4033/19 ‑, juris Rn. 28. Diese Voraussetzung für die Beihilfegewährung ist nachträglich entfallen, als die Klägerin das Darlehen im August 2016 auf ihren Sohn übertragen hat. Der von der Klägerin als Antragstellerin und maßgeblicher Milcherzeugerin - mit einer grundsätzlich förderfähigen Laufzeit - abgeschlossene Darlehensvertrag ist von ihr selbst vor dem Ablauf von 48 Monaten nicht mehr fortgeführt worden. Sie hat ihn bereits gut acht Monate nach der Darlehensaufnahme und wenig mehr als sechs Monate nach der Beihilfegewährung an ihren Sohn übertragen. Damit ist der Darlehensvertrag gemäß der Fiktion in § 9 Abs. 4 Satz 1 TierSoBeihV im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV „beendet“ worden. Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 TierSoBeihV gilt dann, wenn der Darlehensvertrag nach der Bewilligung des Zuschusses auf eine andere Person übergeht, dieser Übergang vorbehaltlich des Satzes 2 als Beendigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1. Die Klägerin kann sich hier auch nicht mit Erfolg auf die privilegierende Regelung des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV berufen. Die in § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV genannte Privilegierung, wonach der Darlehensvertrag nicht nach § 9 Abs. 4 Satz 1 TierSoBeihV als beendet gilt, findet im vorliegenden Fall keine Anwendung. Nach § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV gilt: Übernimmt die andere Person zugleich mit dem Darlehensvertrag auch den Tierhaltungsbetrieb des Antragstellers, tritt die andere Person in die sich aus dieser Verordnung ergebenen Rechte und Pflichten des Antragstellers ein, soweit der Übergang des Darlehensvertrages und des Tierhaltungsbetriebes unter Beifügung entsprechender Nachweise der Beklagten durch den Antragsteller binnen eines Monats ab dem Übergang des Darlehensvertrages schriftlich mitgeteilt wird und die andere Person den Übergang der Beihilfe auf sich beantragt. Die Rechtsfolge tritt im Falle der - wie hier - mit der Übernahme des Tierhaltungsbetriebs einhergehenden Übernahme des Darlehensvertrages jedoch nur ein, soweit der Übergang von Darlehensvertrag und Tierhaltungsbetrieb binnen eines Monats ab dem Übergang des Darlehensvertrags schriftlich mitgeteilt wird und zudem die übernehmende Person den Übergang der Beihilfe auf sich beantragt. Das ist hier nicht geschehen: Die Übernahme des Darlehens erfolgte zum 23. August 2016, eine Anzeige sowie der Antrag des Sohnes der Klägerin auf Übernahme der Beihilfe hätten demnach bis zum 23. September 2016, einem Freitag, bei der Beklagten eingehen müssen (§ 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB). Die Betriebsübergabe und der Antrag auf Übernahme durch den Sohn sowie die nach § 9 Abs. 4 Satz 3 TierSoBeihV erforderliche Erklärung sind jedoch erst im Mai bzw. Juni 2020 bei der Beklagten und damit nicht rechtzeitig binnen eines Monats eingegangen, sondern nahezu vier Jahre später. Zudem hat die Klägerin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV auch die Zehntagesfrist des § 9 Abs. 3 Satz 3 TierSoBeihV versäumt. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV ist der Zuschuss zwar grundsätzlich nur in einem Verhältnis zurückzuerstatten, der dem Zeitraum zwischen vorzeitiger Beendigung (hier: August 2016) und ursprünglicher Laufzeit (hier: bis Dezember 2020) entspricht. Diese die Antragstellerin und Klägerin begünstigende Wirkung tritt aber nur ein, wenn die vorzeitige Beendigung des Darlehens - die hier aufgrund der Fiktion des § 9 Abs. 4 Satz 1 TierSoBeihV gegeben ist - der Beklagten innerhalb von zehn Werktagen ab der Beendigung schriftlich mitgeteilt wird, § 9 Abs. 3 Satz 3 TierSoBeihV. Unterbleibt diese Mitteilung, ist der Zuschuss in voller Höhe zurückzuerstatten, § 9 Abs. 3 Satz 4 TierSoBeihV. Auch diese, spätestens bis zum 3. September 2016, einem Samstag (als nach § 3 Abs. 2 BUrlG zu wertendem Werktag), zu erfolgende Mitteilung (§ 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 188 Abs. 1 BGB) ist jedoch innerhalb der Frist unterblieben. Der Klägerin kann sich auch nicht auf mangelndes Verschulden für die Versäumung der genannten Fristen berufen. Zwar gilt nach § 9 Abs. 3 Satz 4 TierSoBeihV § 9 Abs. 2 Satz 2 TierSoBeihV entsprechend. Danach kann die Beklagte unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von einer Rückerstattung ganz oder teilweise absehen, wenn der Antragsteller - hier der Klägerin - nachweist, dass die Mitteilung unverschuldet nicht erfolgen konnte. Nach dem allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB bedeutet Verschulden Vorsatz und Fahrlässigkeit; der Maßstab ist - da es sich um eine verfahrensrechtliche Regelung handelt - mit dem des § 32 VwVfG für eine Wiedereinsetzung in eine gesetzliche Frist bei fehlendem Verschulden identisch. Angesichts der umfassenden Aufklärung über die zu beachtenden Pflichten der beihilfeempfangenden Klägerin im Rahmen der Bewilligung der Beihilfe reicht insoweit schon leichte Fahrlässigkeit aus - zumal es sich um eine einem Geschenk gleichkommende Zuwendung des Staates an den Bürger handelt, so dass hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind. Ein fahrlässiges Verhalten - das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt - der Klägerin ist vorliegend zu bejahen; sie ist der keinen besonderen zeitlichen oder rechtlichen Aufwand erfordernden und auch nicht komplizierten Mitteilungspflicht nicht nachgekommen. Dies geschah auch verschuldet; die vorgetragenen Aspekte rechtfertigen vorliegend keine andere Annahme. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei dem Verstoß auch nicht nur um eine „leichte Fahrlässigkeit“: Der Hofübergabevertrag wurde am 29. Juli 2016 geschlossen und durch das Amtsgericht Steinfurt als Landwirtschaftsgericht mit Beschluss vom 24. November 2016 genehmigt. Am 23. August 2016 wurde der Darlehensvertrag vom Sohn der Klägerin übernommen und die Bank stellte die Klägerin mit Schreiben vom 24. August 2016 von allen Verpflichtungen unter anderem aus dem Beihilfegewährung zugrundeliegenden Darlehensvertrag frei. Zu diesen Zeitpunkten lag die Beihilfegewährung vom 22. Februar 2016 erst wenige Monate zurück. Eine zeitnahe Mitteilung erfolgt dennoch nicht - selbst nicht als die Klägerin mit laut Ab-Vermerk am 7. Oktober 2016 abgesandten Schreiben vom selben Tag die Beklagte ein Merkblatt übersandte, in dem unter anderem Angaben dazu enthalten waren, was bei einer Übernahme des Darlehens in Verbindung mit der Übergabe des Tierhaltungsbetriebs innerhalb der Laufzeit des Darlehensvertrages oder einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages zu beachten war. Ein weiterer Hinweis - insbesondere auf die Pflichten bei einer Hofübergabe - erfolgte mit am 11. Januar 2018 versandtem Schreiben. Auch auf den erneuten Hinweis seitens der Beklagten mit Schreiben vom 10. Januar 2020 auf die Verpflichtung, alle Änderungen der maßgeblichen Tatsachen (insbesondere Hofübergaben) mitzuteilen, erfolgt ebenfalls keine Reaktion. Dieses Verhalten ist als zumindest grob fahrlässig einzustufen, die Klägerin hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen. Die Jahresfrist des § 10 Abs. 2 Satz 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist gewahrt. Sie begann als Entscheidungsfrist mit dem Eingang der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen des Anhörungsverfahrens am 21. August 2020 und wurde durch den Zugang des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 16. Dezember 2020 - abgesandt am gleichen Tage - unproblematisch gewahrt und wäre auch bei Abstellen auf den Zugang der Mitteilungen im Mai bzw. Juni 2020 eingehalten. Hinsichtlich der Rechtsfolge des nach alldem zu Recht erfolgten Widerrufs bestehen ebenfalls keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Dieser stellt sich nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG, welcher kein Ermessen einräumt, als eine gebundene Entscheidung dar. Ein atypischer Fall, der u. U. ein Abweichen von der zwingenden Rechtsfolge rechtfertigen könnte, liegt hier, wie zum Verschulden festgestellt, nicht vor, zum Maßstab vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2022 ‑ 12 A 4033/19 ‑, juris Rn. 34 ff. Auf die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit einer „Sanktion“ kommt es angesichts des grob fahrlässigen Verhaltens der Klägerin schon in der Sache nicht an; der erhebliche Verstoß rechtfertigt die vollständige Rückforderung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten. Unabhängig davon richten sich Widerruf und Rückforderung der hier gewährten Tiersonderbeihilfe nur nach nationalem Recht, insbesondere § 10 Abs. 2 MOG. Es handelt sich - wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat - zudem nicht um eine Sanktion. Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin ins Feld geführte Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, insbesondere deren Art. 64 Abs. 5 auf die vorliegende Konstellation anwendbar ist. Nichts anderes gilt für Art. 35 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates. Denn die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1853 der Kommission vom 15. Oktober 2015 fußt zunächst auf der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 und nicht auf der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 - selbst wenn nach Erwägungsgrund (15) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1853 der Kommission vom 15. Oktober 2015 die Beihilfe als Maßnahme zur Stützung der Agrarmärkte nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewährt werden soll. Überdies sieht Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vor, dass bei Nichterfüllung der Förderkriterien oder der damit verbundenen Auflagen oder Verpflichtungen auch eine vollständige Rückforderung der Beihilfe erfolgen kann, mithin eine solche Entscheidung des nationalen Gesetzgebers - wie hier in § 10 Abs. 2 MOG - verhältnismäßig ist; entsprechende Rechtsakte sind im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gemäß Art. 63 Abs. 4 von der Kommission zu erlassen. Fehlt es daran, ist zunächst das nationale Recht anzuwenden. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 MOG bzw. § 9 Abs. 3 und 5 TierSoBeihV mit der rigiden Anordnung der vollständigen Rückgewähr jedoch vorweggenommen. Ebenso ist es dem Verordnungsgeber nicht verwehrt, ein einheitliches System wie in § 9 TierSoBeihV vorzusehen, dass alle Verstöße mit der vollständigen Rückforderung ahndet - zumal es sich hier mit der Verpflichtung, binnen Monatsfrist Hofübergabe und Darlehnsübernahme mitzuteilen, um eine zeitnahe Kontrolle zu ermöglichen, um eine zentrale Verpflichtung neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Beihilfegewährung handelt. Gegen diese Verpflichtung hat die Klägerin wie dargelegt in grob fahrlässiger Weise verstoßen. Anlass zum Aussetzen des Verfahrens und zur Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 UAbs. 1 Buchstabe b AEUV bestand daher nicht; als erstinstanzliches Gericht, gegen dessen Urteil Rechtsmittel gegeben sind, ist das erkennende Gericht auch nicht gemäß Art. 267 UAbs. 3 AEUV zur Vorlage verpflichtet. 2. Auch hinsichtlich des Umfangs der aus der rechtmäßigen Widerrufsentscheidung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 MOG i. V. m. § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG folgenden Erstattungspflicht und der entsprechenden Festsetzung nach § 10 Abs. 3 MOG in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids bestehen keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - C-210/00 -, juris Rn. 41, und vom 5. Juni 2012 - C-489/10 -, juris Rn. 30, jeweils m. w. N. folgt, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist. Die Rückforderung zum Zweck der Wiederherstellung der früheren Lage kann danach grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen stünde, vgl. EuGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - C-148/04 -, juris Rn. 7. Die Klägerin ist zur vollen Rückzahlung der ihr gewährten Beihilfe verpflichtet. Ein Fall nach § 9 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 TierSoBeihV liegt - wie gezeigt - nicht vor. Soweit das erkennende Gericht in früheren Entscheidungen von einer nach dem Maßstab des § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV nur anteiligen Erstattungspflicht in Konstellationen wie der vorliegenden ausgegangen ist, hält es daran im Hinblick auf die gegenläufige Entscheidungspraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2022 ‑ 12 A 4033/19 ‑, juris Rn. 43 ff. nicht fest. Ebenso wenig kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, dass der mittelbare Förderzweck - auch im vorliegenden Fall - letztlich durch den Verbleib der Beihilfe in dem vom Sohn der Klägerin übernommenen Betrieb erfüllt worden ist. Denn die Tiersonderbeihilfe wird nicht betriebsbezogen, sondern - wie auch Art. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1853 der Kommission vom 15. Oktober 2015 erhellt - bezogen auf den Tierhalter (nach der genannten Verordnung „Erzeuger der Tierhaltungssektoren“) gewährt, vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 22. März 2022 ‑ 12 A 4033/19 ‑, juris Rn. 30 f. 3. Auch die Anordnung der Verzinsung des zu erstattenden Betrags in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ist rechtmäßig. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 i. V. m. § 10 Abs. 3 MOG. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 MOG sind Ansprüche auf Erstattung von „besonderen Vergünstigungen“ - wie hier, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe t MOG - vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, soweit das Unionsrecht oder hierzu erlassene nationale Durchführungsbestimmungen nichts anderes regeln. Derartige abweichende Regelungen bestehen nicht. Nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 kann der Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils - falls dies vorgesehen ist - auch zuzüglich der Zinsen, die pauschal festgelegt werden können, erfolgen. Fehlt es - wie auch hier in Bezug auf die Rückforderung von Tiersonderbeihilfen wegen Nichtbeachtung der hierfür maßgeblichen Voraussetzungen - an einer sektorbezogenen Regelung, die die Erhebung von Zinsen vorsieht, sind die Mitgliedstaaten unionsrechtlich weder verpflichtet noch gehindert, nach ihrem nationalen Recht bei der Rückforderung Zinsen zu erheben, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 9. Dezember 2020 ‑ 8 C 14.19 ‑, juris Rn. 37, und vom 21. März 2013 ‑ 3 C 14.12 ‑, juris Rn. 14, sowie EuGH, Urteil vom 29. März 2012 ‑ C‑564/10 ‑, juris Rn. 41 ff., wonach auch die - hier mit Blick auf den Zeitablauf nicht relevante - Regelung der Verjährung eines im nationalen Recht vorgesehenen Zinsanspruchs Sache des betreffenden Mitgliedstaates ist. Die Bestimmung des Beginns des Zinslaufs ist mit dem 26. Februar 2016, dem Tag der Auszahlung der Beihilfe, rechtmäßig erfolgt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG sind Ansprüche auf Erstattung besonderer Vergünstigungen vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an zu verzinsen. Hier ist der Erstattungsanspruch nach der Bekanntgabe des Rücknahmebescheids rückwirkend im Zeitpunkt des Empfangs der Vergünstigung entstanden, vgl. auch BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2020 - 8 C 14.19 -, a. a. O. Rn. 37 ff., vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 -, a. a. O. Rn. 19, und Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, juris Rn. 36 ff. Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG, vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 22. März 2022 ‑ 12 A 4033/19 ‑, juris Rn. 52 ff. mit umfassenden Nachweisen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Zinsschuld auch nicht verjährt. Zwar fallen unter § 197 Abs. 2 BGB auch Zinsen, vgl. nur Grothe, Münchener Kommentar, 9. Aufl. 2021 § 197 BGB Rn. 31. Hier wird aber durch den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 16. Dezember 2020 nur die Verzinsungspflicht dem Grunde nach ab dem 26. Februar 2016 festgestellt, was zulässig ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 ‑ 3 C 13.12 ‑, juris Rn. 23, es handelt sich schon nicht um den Zinsbescheid bzw. denjenigen über die Zinsfestsetzung, wie er der Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 ‑ 3 C 13.12 ‑, juris, zugrunde lag. Erst bei der Zinsfestsetzung wird die Beklagte gegebenenfalls die möglicherweise teilweise eingetretene Verjährung zu berücksichtigen haben, die seit dem Empfang der Beihilfe (26. Februar 2016) und dem verjährungshemmenden Zugang des Widerrufs- und Rückforderungsbescheids vom 16. Dezember 2020 am 19. Dezember 2020, vgl. zu dieser Wirkung BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 ‑ 3 C 13.12 ‑, juris Rn. 22 ff. eingetreten sein kann. Auf die Regelung des § 49a Abs. 3 VwVfG kommt es ebenfalls nicht an, da der die Rechtsgrundlage für Widerruf und Rückforderung darstellende § 10 Abs. 2 MOG auf die Norm nicht verweist. § 49a Abs. 3 VwVfG finden im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG keine Anwendung, was rechtlich nicht zu beanstanden ist, vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 ‑ 3 C 13.12 ‑, juris Rn. 26 f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO. Die maßgeblichen Fragen sind durch die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geklärt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.