OffeneUrteileSuche
Beschluss

23 L 791/23.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0524.23L791.23A.00
10Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Den Antragstellern kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage – 23 K 2415/23.A – gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. April 2023 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 13. April 2023 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Frankreich ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist gestellt worden. Ausweislich des Vermerks auf der Ausfertigung des Bescheides, den die Antragsteller im vorliegenden Verfahren vorgelegt haben, ist ihnen der Bescheid vom 13. April 2023 am 26. April 2023 ausgehändigt worden. Damit endete die Frist des § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG von einer Woche nach Bekanntgabe mit Ablauf des 3. Mai 2023. Der an diesem Tag gestellte Antrag wahrte somit die maßgebliche Frist. Die von den Antragstellern erhobene Klage gegen diesen Bescheid entfaltet von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG). Das Gericht der Hauptsache kann aber nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Grundlage dieser Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller und dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit, da die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt hiernach die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach der Verordnung 604/2013/EU (Dublin-III-VO) ist Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig. Auf der Grundlage der Eurodac-Ergebnisse steht fest, dass die Antragsteller vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Frankreich ein Asylverfahren durchgeführt haben. Das entspricht auch ihren eigenen Angaben in den Anhörungen durch die Antragsgegnerin. So hat namentlich die Antragstellerin zu 2) bei ihrer Anhörung am 14. März 2023 erklärt, dass sie und ihr Ehemann in Frankreich einen Asylantrag und zwei Folgeanträge gestellt hätten. Sie seien dreimal angehört worden und hätten ihre Asylgründe angegeben. Gleichwohl seien die Anträge alle abgelehnt worden. Entgegen der Auffassung der Antragstellers bestehen zur Überzeugung des Gerichts keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Frankreich, die einer Überstellung der Antragsteller nach Frankreich entgegen stehen könnten. Das gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris. Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EUGRCh sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Die diesem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" bzw. dem "Konzept der normativen Vergewisserung", vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49, zugrundeliegende Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EUGRCh ausgesetzt zu werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris. Systemische Schwachstellen in diesem Sinne erfordern eine zum Ausdruck kommende "reelle Unfähigkeit des Verwaltungsapparates zur Beachtung des Art. 4 EUGRCh". Sie liegen bei "strukturellen Störungen" vor, "die ihre Ursache im Gesamtsystem des nationalen Asylverfahrens" haben, ohne dass es auf eine hierauf bezogene Zielsetzung des betreffenden Mitgliedstaates ankommt. Dies setzt zwar nicht voraus, dass in jedem Fall das gesamte Asylsystem einschließlich der Aufnahmebedingungen und der zugehörigen Verfahren schlechthin als gescheitert einzustufen ist, jedoch müssen die in jenem System festzustellenden Mängel so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig, sondern "in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen". Das kann darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern nicht zufällig und im Einzelfall, sondern (objektiv) vorhersehbar von ihnen betroffen sind. Ein systemischer Mangel kann daneben aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Aufnahmesystem - mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis - faktisch in weiten Teilen funktionslos wird. Erfasst werden dabei (in der Regel) aber nur solche Verhältnisse, in denen es in dem Zielstaat der Überstellung aufgrund entsprechender, hinreichend gesicherter Erkenntnisse nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder zu einer Verletzung der Grundrechtsgewährleistung kommen kann. Das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen müssen im zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sein, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris; EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - 37201/06 -, NVwZ 2008, 1330; BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, und vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, juris. Zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale von Art. 4 EUGRCh ist wegen der korrespondierenden Gewährleistungsgehalte auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Danach liegt eine systemisch begründete ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK (insbesondere) dann vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad an Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage begründete Gefahr besteht, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er als nach der Dublin-Verordnung "zuständigen" Staat überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann. Sind in diesem Zusammenhang bestimmte Anforderungen in EU-Richtlinien festgelegt worden, kann sich (konkretisierend) auch daraus der im Sinne der angesprochenen Artikel für ein menschenwürdiges Dasein einzuhaltende Maßstab ergeben, soweit es sich dabei erkennbar um Mindestanforderungen handelt. Das betrifft insbesondere die materiellen Aufnahmebedingungen, wie sie in Art. 17 und 18 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-Richtlinie - AufnahmeRL) für bedürftige Personen unter den Antragstellern prinzipiell festgelegt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris. Die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGRCh wird durch Missstände im sozialen Bereich jedoch nur unter strengen Voraussetzungen überschritten. Im Bereich von medizinischer und sozialer Fürsorge kann es unter dem Gesichtspunkt eines Verbotes, jemanden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterwerfen, von vornherein nur um die Gewährleistung einer unabdingbaren Grundversorgung gehen. Dagegen würde etwa verstoßen, wenn der Antragsteller monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 14 B 525/15.A -, juris. Die Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 EUGRCh muss durch wesentliche Gründe gestützt werden. Das bedeutet, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein müssen. Sie müssen ferner verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 EUGRCh kommt. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. April 2015 - A 11 S 106/15 -, juris. In Anwendung dieser Grundsätze bestehen zur Überzeugung des Gerichts keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Frankreich. Die Antragsgegnerin hat im angefochtenen Bescheid die Grundstrukturen des Asylverfahrens in Frankreich eingehend und zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf ausdrücklich Bezug genommen. Soweit die Antragsteller geltend machen, in Frankreich „zeitweise“ obdachlos gewesen und keine staatliche Unterstützung erhalten zu haben führt nicht zur Annahme systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Frankreich oder zu einem sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis. Die Antragsteller haben – wie bereits dargelegt – selbst erklärt, dass sie in Frankreich einen Asylantrag und Folgeanträge gestellt haben, die insgesamt abgelehnt wurden. Rechtsmittel haben sie hiergegen offenbar nicht eingelegt. Nach den schon im Bescheid der Antragsgegnerin genannten Erkenntnisquellen vgl. insbesondere aida Contry Report France, Stand: 11. Mai 2023 kann in Frankreich nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz zum Verlassen der Aufnahmeeinrichtung innerhalb einer Frist, die auf Antrag verlängert werden kann, aufgefordert werden und die Behörden können sämtliche Versorgungsleistungen einstellen. Dies stellt sich jedoch nicht als unmenschliche oder entwürdigende Behandlung dar, denn nach der endgültigen Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz waren die Antragsteller ohnehin zur Ausreise aus Frankreich verpflichtet und fielen nicht mehr in den Anwendungsbereich der EURL 33/2013 . Aus der Aufnahmerichtlinie ergibt sich keine Erhöhung des menschenrechtlichen Standards für endgültig abgelehnte und daher ausreisepflichtigen Asylbewerber und keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Versorgung mit einer Wohnung oder zur Gewährung finanzieller Leistungen. Die Antragsteller können sich in Frankreich durch Inanspruchnahme von Gerichten um derartige Leistungen bemühen, jedoch haben deutsche Gerichte, auch nicht nach der Dublin-III-Verordnung, die Funktion als Quasi-Rechtsmittelgerichte die Entscheidungen der Behörden und Gerichte anderer Mitgliedsstaaten zu überprüfen. So auch VG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2019 – 8 41/19 –juris und VG Trier, Beschluss vom 12. April 2021 – 7 L 1154/21.Tr –, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).