Beschluss
24 L 1990/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0515.24L1990.22.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 34.030,23 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 34.030,23 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten um die Heranziehung des Antragstellers als Haftungsschuldner für Gewerbesteuerrückstände aus den Veranlagungsjahren 2013 bis 2018 der D. Partnerschaftsgesellschaft X. & I. (im Folgenden: Primärschuldnerin), deren einer Partnerschaftsgesellschafter (im Folgenden: Partner) der Antragsteller bis zur Auflösung der Primärschuldnerin war. Die Primärschuldnerin wurde 2004 durch die beiden Partner, den Antragsteller und U. I. , gegründet. Mit auf den 28. Dezember 2018 datiertem Aufhebungsvertrag beschlossen die Partner die Auflösung zum 31. Dezember 2018. Die Eintragung der Auflösung am 30. April 2021 im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Essen - PR 1330 - wurde im April 2021 veranlasst. Eine Liquidation fand nicht statt. Als Ergebnis einer im August 2017 seitens des zuständigen Finanzamtes L. -T. angeordneten Außenprüfung wurde in dem Betriebsprüfungsbericht vom 21. Juni 2018 für die Veranlagungsjahre 2013 bis 2015 festgestellt, dass die Tätigkeiten der Primärschuldnerin nicht mit einer freiberuflichen Tätigkeit des Bildberichterstatters oder einer künstlerischen Tätigkeit gleichzusetzen und deshalb insgesamt als gewerblich zu qualifizieren seien. Mit Gewerbesteuer(zins)bescheiden vom 16. November 2018 setzte die Antragsgegnerin ausgehend von den durch das Finanzamt L. -T. im Rahmen der Außenprüfung ermittelten Messbeträgen die Gewerbesteuern für die Jahre 2013 bis 2016, jeweils fällig am 19. Dezember 2018, wie folgt fest: Gewerbesteuer 2013 Gewerbesteuer 2014 Gewerbesteuer 2015 Gewerbesteuer 2016 Veranlagung 22.111,25 € 15.542,00 € 16.824,50 € 22.424,75 € Zinsen 4.751,50 € 2.402,50 € 1.596,00 € 784,00 € Unter dem 22. November 2018 legten die Steuerberater der Primärschuldnerin Einspruch gegen die Gewerbesteuermessbescheide ein und beantragten gegenüber der Antragsgegnerin, von der Vollstreckung der festgesetzten Nachzahlungen und der Festsetzung von Säumniszuschlägen abzusehen, bis über den Einspruch und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei dem Finanzamt entschieden sei. Nachdem das Finanzamt Aussetzung der Vollziehung in voller Höhe gewährt hatte, setzte die Antragsgegnerin unter dem 3. Januar 2019 die Forderungen ebenfalls in voller Höhe ohne Anforderung einer Sicherheitsleistung von der Vollziehung aus. Ausgehend von der Messbetragsmitteilung des Finanzamtes, die mangels Abgabe einer Steuererklärung auf Schätzung beruhte, setzte die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 17. Oktober 2019 die Gewerbesteuern für das Jahr 2017 auf 23.355,75 Euro, zuzüglich Verspätungszuschlag i.H.v. 220,00 Euro, und die Nachforderungszinsen auf 700,50 Euro fest. Die Bescheide wurden an die ehemalige Firmenadresse „Q.---straße 00“ in L. gesandt, unter der der weitere ehemalige Partner zugleich seinen Wohnsitz hatte. Mit der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2019, die zu keiner Änderung der Messbeträge geführt hatte, teilte das Finanzamt mit, dass die Aussetzung der Vollziehung am 21. November 2019 ende. Dementsprechend beendete auch die Antragsgegnerin die Vollziehungsaussetzung. Nachdem das Finanzamt den Messbetrag für das Jahr 2017 erhöht hatte, änderte die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 23. Januar 2020 die Festsetzung der Gewerbesteuer auf 30.689,75 Euro ab und stellte den Differenzbetrag von 7.334,00 Euro ebenso wie die Nachforderungszinsen auf den Änderungsbetrag i.H.v. 328,50 Euro zum 27. Februar 2022 fällig. Auf eine Zahlungsaufforderung teilte Rechtsanwalt Dr. X1. , der jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, gegenüber der Vollstreckungsabteilung der Antragsgegnerin mit, dass er die Primärschuldnerin, die zum 31. Dezember 2018 aufgelöst worden sei, seit 2018 vertrete. Er legte hierzu den auf den 28. Dezember 2018 datierten Aufhebungsvertrag sowie eine an die G. Rechtsanwalts-GmbH von Herrn I. unterzeichnete Vollmacht mit Datum vom 19. November 2018 vor. Ob eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt worden sei, sei mit dem Finanzamt zu klären. Mit der Auflösung der Gesellschaft hätten die beiden Partner sämtliche steuerlichen Empfangsvollmachten des damaligen Steuerberaters widerrufen. Weder der Partnerschaftsgesellschaft selbst noch den Partnern seien entsprechende Bescheide zugegangen, daher werde vorsorglich „Einspruch“ gegen im Jahr 2019 erlassenen Bescheide eingelegt. Das Finanzamt teilte auf Nachfrage mit, dass das gegen die Messbescheide gerichtete Klageverfahren am 27. Februar 2020 durch Klagerücknahme beendet worden sei und die Voraussetzungen für Aussetzungszinsen vorlägen. Mit Bescheiden vom 17. August 2020 setzte die Antragsgegnerin ausgehend von entsprechenden Mitteilungen des Finanzamtes die Gewerbesteuer für das Jahr 2018 auf 24.538,50 Euro und die Nachforderungszinsen auf 490,00 Euro, jeweils fällig am 21. September 2020, fest. Mit Bescheid vom 26. August 2020 setzte die Antragsgegnerin die Aussetzungszinsen für den Zeitraum 19. Dezember 2018 bis 21. November 2019 wie folgt fest: 2013 22.100,00 € 1.212,50 € 2014 15.500,00 € 852,50 € 2015 16.800,00 € 924,00 € 2016 22.400,00 € 1.232,00 € 4.224,00 € Die Bescheide waren an die Primärschuldnerin unter der Adresse „Q.---straße 0“ adressiert und wurden ausweislich der hierüber erstellten Zustellungsurkunden jeweils in den Briefkasten eingelegt. Im Februar 2021 wurden die Auflösung der Partnerschaft und zunächst die Liquidation im Partnerschaftsregister angemeldet. Im April erfolgten die Mitteilungen an das Registergericht, dass die Partnerschaft erloschen sei und eine Liquidation nicht stattgefunden habe. Im Mai 2022 teilte der Bevollmächtigte des weiteren ehemaligen Partners in dessen Haftungsverfahren mit, dass die Partner 74.000,00 Euro (I. 32.000 €; X. 32.000 + 10.000 €) auf ein Treuhandkonto der G1. Abwicklung 4 GmbH i.L. – früher G. Rechtsanwalts-GmbH – hinterlegt hätten. Mit Haftungsbescheid vom 23. Juni 2022 nahm die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 191 Abs. 1 Abgabeordnung (AO) i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) in Haftung. Dabei bezifferte sie den - bis zum 28. Juli 2022 zu zahlenden - rückständigen Betrag und die Haftungsforderung auf insgesamt 140.750,44 Euro: Forderung Betrag Bescheid fällig am Gewerbesteuer 2013 22.111,25 EUR 16.11.2018 19.12.2018 Gewerbesteuer 2014 15.542,00 EUR 16.11.2018 19.12.2018 Zinsen 2014 2.078,19 EUR 16.11.2018 19.12.2018 Gewerbesteuer 2015 16.824,50 EUR 16.11.2018 19.12.2018 Zinsen 2015 1.596,00 EUR 16.11.2018 19.12.2018 Gewerbesteuer 2016 17.424,75 EUR 16.11.2018 19.12 2018 Zinsen 2016 784,00 EUR 16.11.2018 19.12.2018 Gewerbesteuer 2017 23.355,75 EUR 17.10.2019 21.11.2019 Gewerbesteuer 2017 7.334,00 EUR 23.01.2020 27.02.2020 Zinsen 2017 700,00 EUR 17.10.2019 27.11.2019 Zinsen 2017 329,00 EUR 23.01.2020 27.02.2020 Gewerbesteuer 2018 24.538,50 EUR 17.08.2020 21.09.2020 Auss.zinsen 2018 4.224,00 EUR 26.08.2020 30.09.2020 Säumniszuschläge 3.908,50 EUR 21.09.2020 Rückstand insgesamt 140.750.44 EUR Zur Begründung des Haftungsbescheides führte die Antragsgegnerin unter anderem aus, dass die Forderungen auf entsprechenden Grundlagenbescheiden des Finanzamtes beruhten und gegenüber der Primärschuldnerin wirksam geltend gemacht worden seien. Die persönliche Inanspruchnahme sei ermessensgerecht und geboten, da die Forderung von der Primärschuldnerin nicht mehr zu erlangen sei. Die Voraussetzungen des § 219 AO seien erfüllt, da die Vollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen der Primärschuldnerin ausgeschöpft seien. Die Primärschuldnerin habe trotz Mahnungen und Zahlungsaufforderungen die Forderungen nicht entrichtet. Sie sei am 30. April 2021 im Handelsregister gelöscht worden. Ein Partnerschaftsgesellschafter hafte gesamtschuldnerisch neben der Steuerpflichtigen und weiteren Haftungsschuldnern, hier: Herrn U. I. , der ebenfalls in Anspruch genommen werde (§ 44 AO). Zur Begründung des gegen den Haftungsbescheid erhobenen Widerspruches sowie des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung vom 20. Juli 2022 trug der Antragsteller vor, dass er sich absprachegemäß vollständig auf seinen für die Buchführung zuständigen Partner und seinen Steuerberater verlassen habe. Dies und die Frage von deren Haftung seien unerwähnt geblieben. Die Weitergabe von Belegen und Buchführung an den Steuerberater sei allein Aufgabe des Partners gewesen. Der Antragsteller sei nicht in die Betriebsprüfung involviert gewesen, sondern habe hiervon erst aus dem erstellten Protokoll Kenntnis erhalten. Ausweislich des Betriebsprüfungsberichtes seien nur die Rechnungen des anderen Partners geprüft worden. Dieser habe auch ausschließlich seine Tätigkeit als Kameramann, nicht jedoch die hiervon abweichende Tätigkeit des Antragstellers als Bildberichterstatter beschrieben. Die rechtliche Würdigung als Verstoß gegen das Gebot der freiberuflichen Tätigkeit könne deshalb nur für den anderen Partner gelten. Über die weiter beschriebenen Einsätze der als Bürokraft/Hilfskraft eingestellten Ehefrau des Partners als Kamerafrau und deren Entlohnung sowie die Verbuchung von deren Kosten als Betriebsausgaben sei der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt informiert gewesen. Davon, dass die Änderung der Gewinnermittlung Grundlage der Gewerbesteuerveranlagung gewesen sei, habe der Antragsteller erst durch die Mahnung zur Gewerbesteuer Kenntnis erlangt. Unter dem 29. September 2022 verfügte die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Säumniszuschläge, reduzierte die Haftungsforderung bezüglich der Zinsen 2017 in Anwendung eines Zinssatzes von 1,8 % auf 210,00 bzw. 98,00 Euro und nahm Stellung zu den von dem Antragsteller vorgetragenen Argumenten. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2022, zugestellt am 9. November 2022, reduzierte die Antragsgegnerin die Haftungsforderung hinsichtlich der Zinshöhe für das Jahr 2017 sowie der Säumniszuschläge auf 136.120,94 Euro und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Forderung Betrag Bescheid fällig am Gewerbesteuer 2013 22.111,25 EUR 16.11.2018 19.12.2018 Gewerbesteuer 2014 15.542,00 EUR 16.11.2018 19.12.2018 Zinsen 2014 2.078,19 EUR 16.11.2018 19.12.2018 Gewerbesteuer 2015 16.824,50 EUR 16.11.2018 19.12.2018 Zinsen 2015 1.596,00 EUR 16.11.2018 19.12.2018 Gewerbesteuer 2016 17.424,75 EUR 16.11.2018 19.12 2018 Zinsen 2016 784,00 EUR 16.11.2018 19.12.2018 Gewerbesteuer 2017 23.355,75 EUR 17.10.2019 21.11.2019 Gewerbesteuer 2017 7.334,00 EUR 23.01.2020 27.02.2020 Zinsen 2017 210,00 EUR 17.10.2019 27.11.2019 Zinsen 2017 98,00 EUR 23.01.2020 27.02.2020 Gewerbesteuer 2018 24.538,50 EUR 17.08.2020 21.09.2020 Auss.zinsen 2018 4.224,00 EUR 26.08.2020 30.09.2020 Haftungsbetrag 136.120.94 EUR Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen in dem Haftungsbescheid und führte ergänzend aus, dass keine Verjährung eingetreten sei. Da die Steuerschuldnerin als Partnerschaftsgesellschaft zum 28. Dezember 2018 aufgelöst worden sei, hätten die Haftungsansprüche schon nach § 10 Abs. 2 PartGG, § 159 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB), § 191 Abs. 4 AO nicht vor Ablauf des 27. Dezember 2023 verjähren können. Die Haftungsinanspruchnahme sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Festsetzung der Forderungen gegen die aufgelöste Primärschuldnerin nicht erfolgt wäre oder wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr festgesetzt werden könnte. Die Gewerbesteuer- und Zinsbescheide für die Jahre 2013 und 2016 seien dem Steuerberater als Bevollmächtigtem der Primärschuldnerin ausweislich seines Schreibens vom 22. November 2018 zugegangen. Widerspruch sei nicht erhoben worden. Die damalige wirksame Bevollmächtigung des Steuerberaters sei von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in seinem Schreiben vom 23. März 2020 bestätigt worden. Die diesen Bescheiden zugrunde liegenden Bescheide über den Gewerbesteuersteuermessbetrag seien nach Rücknahme der Klage vor dem Finanzgericht unanfechtbar und nicht mehr änderbar. Die gewerbesteuerlichen Ansprüche auch für das Jahr 2013 seien zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Steuerbescheides noch nicht festsetzungsverjährt gewesen. Nach § 171 Abs. 4 AO laufe die Festsetzungsfrist für Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstrecke, nicht ab, bevor nicht die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar seien. Die Unanfechtbarkeit des auf Grund des Betriebsprüfungsberichtes vom 21. Juni 2018 unter anderem erlassenen Gewerbesteuermessbescheides für das Jahr 2013 sei jedoch erst nach der im Februar 2020 erfolgten Rücknahme der Klage vor dem Finanzgericht gegen diesen Bescheid mit Wirkung zum 21. November 2019 eingetreten. Mit Ausnahme der abgesetzten Säumniszuschläge sei der Antragsteller durch den Haftungsbescheid geringer belastet als Herr I. durch den an diesen ergangenen Haftungsbescheid, da seit Erlass der Haftungsbescheides gegen Herrn I. und vor Erlass des Haftungsbescheides gegen den Antragsteller Teilzahlungen geleistet worden seien. § 8 Abs. 1 PartGG ordne eine akzessorische, persönliche, unbeschränkte, unmittelbare Haftung aller Partner für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft auch mit ihrem Privatvermögen an. Eine Haftungsbeschränkung gegenüber den Gläubigern der Partnerschaft finde nicht statt. Noch mit notariellem Eintragungsantrag zum Partnerschaftsregister vom 12. Februar 2021 sei die jeweilige Einzelvertretungsbefugnis des Antragstellers und des Partners bestätigt worden. Beide Partner seien zu gleichen Teilen (jeweils 50%) an der Partnerschaftsgesellschaft beteiligt gewesen. Soweit der Antragsteller darauf verzichtet habe, sich mit den Angelegenheiten der Partnerschaft zu beschäftigen, etwa durch eine Nichtbefassung mit deren steuerlichen Angelegenheiten oder durch eine fehlende Beteiligung an der Betriebsprüfung, führten die ihm hieraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile nicht zu einer Haftungsbeschränkung. Der Antragsteller sei nach § 166 AO gehindert, Einwendungen gegen die Besteuerungsgrundlagen im Haftungsverfahren geltend zu machen. Einwendungen gegen das Ergebnis der Betriebsprüfung hätten in dem hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren gegen die Gewerbesteuermessbescheide erhoben werden müssen. Der Antragsteller sei über die Einspruchsverfahren gegen die Gewerbesteuermessbescheide unterrichtet gewesen und hätte eine gerichtliche Entscheidung in eigener Vollmacht erzwingen können. Mögliche Verstöße von Herrn I. gegen gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen oder dessen Obliegenheiten nach dem Partnerschaftsvertrag seien im Verhältnis der Partner zu klären und führten nicht zu einer Beschränkung der Haftung. Der Betriebsprüfungsbericht vom 21. Juni 2018 enthalte keine konkreten Hinweise auf eine Pflichtverletzung des Steuerberaters. Für eine Pfändung angeblicher Ansprüche auf Schadenersatz der Primärschuldnerin gegen den Steuerberater bestehe alleine aufgrund der ohne nähere Belege geäußerten Vermutung auf Pflichtverstöße des Steuerberaters keine Veranlassung. Zugleich lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, da keine Zweifel an Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides bestünden und Anhaltspunkte für eine unbillige Härte weder ersichtlich noch vorgetragen seien. Zudem sei eine Gleichbehandlung aller steuerlichen Schuldner geboten. Der Antragsteller hat am 9. Dezember 2022 Klage gegen den Haftungsbescheid erhoben und am 14. Dezember 2022 um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die pauschalen, schablonen- und formelhaften Wendungen nicht erkennen ließen, dass sich die Antragsgegnerin hinreichend mit den Besonderheiten des Einzelfalls befasst habe. Eine gesamtschuldnerische Haftung des Antragstellers gemäß § 8 PartGG sei nicht gegeben. Die Inanspruchnahme sei erst erfolgt, nachdem im Rahmen einer Betriebsprüfung Unregelmäßigkeiten bei der Primärschuldnerin entdeckt und mit Bescheiden aus dem November 2018 Gewerbesteuern festgesetzt worden seien. Von diesen Bescheiden habe der Antragsteller keine Kenntnis erlangt, weil die ursprünglich bestehende Empfangsvollmacht des damaligen Steuerberaters von dem Partner I. eigenmächtig und ohne Wissen des Antragstellers dem Finanzamt gegenüber widerrufen und sämtliche Bescheide an den Partner I. unmittelbar adressiert worden seien. Da der Partner I. dem Antragsteller auch das vorgelagerte Betriebsprüfungsverfahren verheimlicht habe, habe es für den Antragsteller keine Möglichkeit gegeben, einzugreifen. Sein jahrelanger Status als freiberuflicher, künstlerisch tätiger Kameramann sei in eine gewerbliche Tätigkeit „umgewidmet“ worden. Die rechtliche Würdigung des Finanzamtes betreffend die Tätigkeit des Partners I. sei nicht automatisch auf den Antragsteller zu übertragen, da dieser zwar über die - gewerbesteuerrechtlich unschädliche - Einstellung der Ehefrau als Sekretärin informiert gewesen sei, nicht jedoch über das - gewerbesteuerschädliche - Gebaren des Partners. Weiterhin habe der Partner I. ohne Kenntnis des Antragstellers die Steuerbescheide bestandskräftig werden lassen. Nachdem Vollstreckungsversuche der Beklagten bei dem Partner I. erfolglos verlaufen seien, sei der Antragssteller erstmals von diesem über das gesamte vorangegangene Geschehen in Kenntnis gesetzt worden. In der Folgezeit sei die Partnerschaftsgesellschaft aufgelöst und am 12. Februar 2021 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden. In Unkenntnis des Antragstellers seien die von der Antragsgegnerin geforderten Steuern erst im April 2022 mit einem Haftungsbescheid zunächst ausschließlich gegenüber dem Partner I. geltend gemacht worden. Dieser habe den Haftungsbescheid gegen sich bestandskräftig werden lassen, nach Vollstreckungsversuchen jedoch versucht, sein eigenes steuerliches Fehlverhalten dem Antragssteller anzulasten. Der Antragssteller habe in seiner seit der damaligen Gründung der Partnerschaftsgesellschaft bis heute unverändert künstlerischen und freiberuflichen Berufsausübung auf notarielle, anwaltliche und steuerrechtliche Beratung vertrauen dürfen. Er sei weder auf eine anders gelagerte - gewerbliche - Einordnung hingewiesen worden, noch habe er vor dem Widerspruch gegen den Haftungsbescheid die rechtliche Möglichkeit gehabt, seine Sicht der Dinge einzubringen. Bedingt durch das treuwidrige und vorsätzliche Handeln des Partners I. sei der Antragsteller schuldlos in eine Position geraten, von der Antragsgegnerin in Anspruch genommen zu werden. Ihm drohe die Vollstreckung in sein Privatvermögen und damit eine unbillige Härte, weil er hintergangen worden sei und sich erst jetzt zur Wehr setzen könne. Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich: Die sofortige Vollziehung des Haftungsbescheides wird bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt. Soweit Aussetzung der Vollziehung gewährt wird, wird die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufgehoben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass die unterbliebene Anhörung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden sei, § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO. Die von dem Haftungsbescheid erfassten Gewerbesteuerforderungen aus den Veranlagungsjahren 2013 bis 2018 beruhten auf wirksam bekannt gegebenen und bestandskräftigen Gewerbesteuer(zins)bescheiden, die auf der Grundlage entsprechender Gewerbesteuermessbescheide ergangen seien. § 191 Abs. 1 AO umfasse auch die Haftungsansprüche nach zivilem Recht. Unterliege eine Partnerschaft als solche der Besteuerung, ergebe sich die persönliche Haftung der Partner für die Steuerschulden und die steuerlichen Nebenleistungen der Partnerschaft aus § 8 Abs. 1 PartGG. Danach hafteten die Partner einer Partnerschaft für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft den Gläubigern verschuldensunabhängig als Gesamtschuldner unbeschränkt persönlich. Über die Rechtsstellung als Partner hinaus sei eine wie auch immer geartete Mitwirkung an den Aktivitäten der Partnerschaft keine weitere Voraussetzung für die Haftung. Die Unkenntnis des Antragstellers im Zusammenhang mit den Abläufen der Betriebsprüfung und deren Feststellungen sowie die hierauf basierende (Nach-)Erhebung von Gewerbesteuern seien für die Haftung des Antragstellers ohne Belang. Sie beträfen allenfalls das Rechtsverhältnis der Partner untereinander, dessen Einzelheiten und die sich daraus abzuleitenden Konsequenzen im Zweifel im Partnerschaftsvertrag zu regeln seien, § 6 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 114 Abs. 1, § 115 Abs. 1 HGB. Im Übrigen hätten sämtliche Einwendungen gegen das Ergebnis der Betriebsprüfung im Rahmen eines Rechtsbehelfs-/Klageverfahrens gegen die Gewerbesteuermessbescheide geltend gemacht werden müssen. Da diese bestandskräftig geworden seien, sei der Antragsteller nach § 166 AO gehindert, Einwendungen gegen die Besteuerungsgrundlagen noch im Haftungsverfahren geltend zu machen. Die Auflösung der Partnerschaft mit Ablauf des 31. Dezember 2018 habe keinen Einfluss auf das Bestehen der Gewerbesteuerpflicht, denn die Auflösung der Partnerschaft berühre ihre gewerbesteuerliche Existenz nicht. Die Antragsgegnerin habe das ihr nach § 5 AO eingeräumte Ermessen bei Erlass des Haftungsbescheides ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere habe sie zum einen vor Erlass des Haftungsbescheides durch Vollstreckungsmaßnahmen fruchtlos versucht, die Gewerbesteuerforderungen zzgl. der steuerlichen Nebenleistungen bei der Primärschuldnerin beizutreiben. Zum anderen sei bei einer Uneinbringlichkeit der Steuer gegenüber dem Primärschuldner eine Haftungsinanspruchnahme regelmäßig geboten, weil Steuerausfälle nach Möglichkeit vermieden werden sollten. Außerdem habe die Antragsgegnerin den weiteren Partner ebenfalls durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Eine Vollziehung der Bescheide hätte für den Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Der Antragsteller habe weder vorgetragen noch Unterlagen vorgelegt, aus denen sich schlüssig ableiten ließe, dass die Zahlung der festgesetzten Haftungsschuld die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers gefährden würde. II. A. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat eine Anfechtungsklage gegen Abgabenbescheide - hierzu gehören auch Bescheide über die Erhebung kommunaler Steuern und steuerlicher Nebenleistungen sowie Haftungsbescheide, soweit sie wie hier Abgaben im Sinne dieser Vorschrift betreffen, - keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann jedoch in diesen Fällen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Dies kommt in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann in Betracht, wenn an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Keiner dieser beiden Fälle ist hier gegeben. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich, d.h. wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 14 B 535/13 -, juris Rn. 3, m.w.N., Beschluss vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, 588, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337. Dies ist der Fall, wenn die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sprechenden Gründe ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Gründen überwiegen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2017 - 14 B 939/17 -, juris Rn. 2 - 7. Der Gesetzgeber hat mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1992 - 14 B 684/92 -, NVwZ-RR 1993, 269. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind vornehmlich solche Einwendungen zu berücksichtigen, die der Rechtschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides geltend macht, es sei denn, sonstige Mängel stellen sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich dar. Ferner können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, juris Rn. 2-8, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 14 B 391/11 -, NRWE, Beschluss vom 25. April 2006 - 15 B 574/06 -, juris Rn. 7. I. Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides und der mit diesem verbundenen Zahlungsaufforderung. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. Abgabenordnung (AO) kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner). Diese Vorschrift gilt - wie alle im Folgenden in Bezug genommenen Regelungen der Abgabenordnung - für die Gewerbesteuer als Realsteuer gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AO entsprechend, da ihre Festsetzung und Erhebung in Nordrhein-Westfalen nach § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV.NRW. 1981, S. 732), das zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2019 (GV.NRW. 2018 S. 738, 741) geändert wurde, unverändert den hebeberechtigten Gemeinden übertragen worden ist. 1. Zwar hat es die Antragsgegnerin versäumt, den Antragsteller vor Erlass des Haftungsbescheides gemäß § 91 Abs. 1 AO anzuhören. Dieser Mangel wurde jedoch im Widerspruchsverfahren geheilt, § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO. 2. Der Haftungsbescheid ist nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung auch materiell rechtmäßig. Mit dem angefochtenen Haftungsbescheid nimmt die Antragsgegnerin den Antragsteller als Haftungsschuldner für Gewerbesteuerrückstände aus den Veranlagungsjahren 2013 bis 2018 der D. Partnerschaftsgesellschaft X. & I. (im Folgenden: Primärschuldnerin) in Höhe von insgesamt 136.120,94 Euro in Haftung. 2.1. Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme nach § 191 AO ist das Vorliegen einer Steuerschuld der Primärschuldnerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides mit Wirkung gegenüber dem Haftungsschuldner. Diese Voraussetzungen sind nach summarischer Prüfung erfüllt. Die dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Forderungen resultieren aus Gewerbesteuer(zins)bescheiden vom 16. November 2018 (2013-2016), vom 17. Oktober 2019 bzw. 23. Januar 2020 (2017), vom 17. August 2020 (2018) und vom 26. August 2020 (Aussetzungszinsen). Es bestehen nach summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte dafür, dass es an der ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Gewerbesteuerbescheide fehlte. Die Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2017, die als Steuerschuldnerin die Primärschuldnerin auswiesen, waren an den Partner I. unter der Adresse des Sitzes der Partnerschaftsgesellschaft, die zugleich die Wohnsitzadresse dieses Partners war, gerichtet und sind diesem, wie sich auch sowohl aus der an die G. Rechtsanwalts-GmbH unter dem 19. November 2018 erteilten Vollmacht als auch dem Schreiben der Steuerberater vom 22. November 2018 ergibt, zugegangen. Da ausweislich der Eintragungen in das Partnerschaftsregister (AG Essen PR 1330) beide Partner einzelvertretungsberechtigt waren, wirkt die Bekanntgabe auch gegenüber dem Antragsteller als weiteren Partner, § 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuches (HGB). Dies gilt auch, soweit Bescheide betroffen sind, die nach vertraglicher Aufhebung der Partnerschaft ergangen sind. Zum einen war die Auflösung der Partnerschaft der Antragsgegnerin bis zur Bekanntgabe der hier für die Jahre 2013 bis 2017 maßgeblichen Bescheide weder mitgeteilt noch in das Partnerschaftsregister eingetragen worden. Zum anderen berührt die Auflösung der Partnerschaft ihre (gewerbe)steuerliche Existenz nicht. Vielmehr besteht sie als Personengesellschaft ebenso wie eine GbR so lange als Unternehmer fort, bis alle gemeinschaftlichen Rechtsbeziehungen, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Partnerschaft und dem Finanzamt bzw. der steuererhebenden Kommune gehört, unter den Gesellschaftern bzw. Partnern beseitigt sind, vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 21. September 2006 - V B 102/05 -, juris m.w.N. Da eine Liquidation nicht stattgefunden hat und dementsprechend kein Liquidator bestellt worden war, ist die Bekanntgabe gegenüber dem ehemaligen Partner ordnungsgemäß bewirkt. Gleiches gilt für die Bescheide betreffend das Jahr 2018 sowie die Aussetzungszinsen, die an die Primärschuldnerin adressiert waren und ebenso wie die Zahlungsaufforderungen, auf die der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers seinerzeit als Bevollmächtigter der Primärschuldnerin reagiert hatte, an dem Wohnsitz des Partners I. , dem ehemaligen Firmensitz, zugestellt wurden. Die Bescheide sind nach summarischer Prüfung auch mangels rechtzeitigen Widerspruches bestandskräftig geworden. Eine Reduzierung der Gewerbesteuer ist darüber hinaus auch nicht wegen einer Änderung der diesen Veranlagungen zugrunde liegenden Messbescheide zu erwarten, da auch diese Grundlagenbescheide bestandskräftig sind. So ist die gegen die Gewerbesteuermessbescheide betreffend die Jahre 2013 bis 2016 erhobene Klage nach der unwidersprochenen Mitteilung des Finanzamtes L. -T. am 27. Februar 2020 zurückgenommen worden, ohne dass zuvor eine Änderung der dortigen Festsetzungen erfolgt ist. Nach summarischer Prüfung muss der Antragsteller die Bescheide damit gegen sich geltend lassen, § 166 AO, und ist mit seinen Einwendungen, die die Feststellungen und das Ergebnis der Betriebsprüfung betreffen, ausgeschlossen. 2.2. Es liegt auch kein Hinderungsgrund nach § 191 Abs. 5 Satz 1 AO vor, wonach ein Haftungsbescheid nicht mehr ergehen kann, soweit die Primärschuld gegen den Steuerschuldner (hier: die Partnerschaft) nicht festgesetzt worden ist und wegen Festsetzungsverjährung auch nicht mehr festgesetzt werden kann (Nr. 1) oder soweit die festgesetzte Steuer verjährt oder erlassen worden ist (Nr. 2). Die Festsetzung der Gewerbesteuern gegenüber der Primärschuldnerin war - insbesondere für das Jahr 2013 - nicht gemäß §169 Abs. 1 Satz 1 AO wegen Ablaufes der vierjährigen Festsetzungsfrist unzulässig. Vielmehr ist der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO in den Fällen gehemmt, in denen - wie hier für die Jahre 2013 bis 2015 - vor Ablauf der Frist mit einer Außenprüfung begonnen wurde. Die auf dem Prüfungsbericht vom 21. Juni 2018 beruhenden Messbescheide wurden unter dem 16. November 2018 erlassen. Zeitgleich und damit innerhalb der für Folgebescheide geltenden Frist nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO erfolgte die Festsetzung der Gewerbesteuern. Die Gewerbesteuerforderung ist - zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides - auch nicht nach § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO durch Zahlungsverjährung untergegangen. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 228 Satz 2 AO fünf Jahre. Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 AO beginnt die Zahlungsverjährung mit Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, gemäß § 229 Abs. 1 Satz 2 AO jedoch nicht vor Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt. Ausgehend von dem frühesten Fälligkeitstermin, 19. Dezember 2018, wäre die Zahlungsverjährung ungeachtet der verjährungsunterbrechenden Maßnahmen zum 31. Dezember 2023 und damit nach Erlass des Haftungsbescheides eingetreten. 2.3. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch zu Recht als Haftungsschuldner für die Gewerbesteuerschulden der Partnerschaft aus den Jahren 2013 bis 2018 sowie die hierzu fällig gewordenen Nebenforderungen in Anspruch genommen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (PartGG) haften die Partner den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten der Partnerschaft. Nach Satz 2 sind die §§ 129 und 130 HGB entsprechend anzuwenden. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuerforderungen bis zur vertraglichen Auflösung der Partnerschaft zum Ablauf des Jahres 2018 (Eintragung: 30. April 2021) gemeinsam mit Herrn I. Partner der Primärschuldnerin. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sein Mitpartner, Herr I. , sei nicht nur allein verantwortlich dafür gewesen, dass die berufliche Tätigkeit innerhalb der Partnerschaft als gewerblich eingestuft worden sei, sondern er habe es auch unterlassen, ihn, den Antragsteller, von der Betriebsprüfung, den dort geführten Erörterungen und dem Ergebnis in Kenntnis zu setzen. Diese Kenntnis habe er erst im Einspruchsverfahren erlangt. Für das Außenverhältnis kommt es allein auf die formale Stellung des potenziell Haftenden als Partner an. Ausweislich der Eintragungen in das Partnerschaftsregister lagen keine abweichenden Vertretungsvereinbarungen vor, vielmehr waren beide Partner einzeln vertretungsbefugt, so dass - hier im Übrigen nicht - bestehende zivilrechtliche Haftungsbeschränkungen der Partnerschaftsgesellschaft bzw. deren Partner unerheblich sind. Die gesetzliche Haftung der Partner einer Partnerschaft für deren Verbindlichkeiten wirkt grundsätzlich unmittelbar und persönlich und kann deshalb nicht durch Vereinbarungen zwischen den Partnern mit Wirkung gegenüber Dritten, sondern allenfalls durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit den Gläubigern ausgeschlossen werden. Ein Fall der Beschränkung der Haftung nach § 8 Abs. 2 PartGG wegen beruflicher Fehler bei der Bearbeitung eines Auftrages auf einen einzelnen Partner oder der gesetzlichen Haftungsbeschränkung nach den Absätzen 3 oder 4 liegt ersichtlich nicht vor. Der Antragsteller kann sich - unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten - ebenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Partnerschaft bereits aufgelöst sei, denn die etwaige Auflösung ändert nichts an der grundsätzlich fortbestehenden Haftung der Partner für die im Zeitpunkt ihrer Beteiligung an der Partnerschaft entstandenen Steuerschulden. 2.4. Der Antragsteller kann seiner Inanspruchnahme nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Haftungsanspruch verjährt sei, § 191 Abs. 3 und 4 AO. Ergibt sich die Haftung - wie hier - nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid gemäß § 191 Abs. 4 AO ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind. Dies ist nach der im Eilverfahren lediglich möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hier unabhängig davon, ob – wie sich aus dem auf den 28. Dezember 2018 datierten Aufhebungsvertrag ergibt – die Partnerschaft bereits mit Ablauf des Jahres 2018 aufgelöst wurde, nicht der Fall. Für die Verjährung des Steuerhaftungsanspruchs gegen den Partner einer aufgelösten Partnerschaft gilt nach § 10 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 159 Abs. 1 HGB eine Frist von höchstens fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Partnerschaft in das Handels- bzw. Partnerschaftsregister des für den Sitz der Gesellschaft bzw. Partnerschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird, § 159 Abs. 2 HGB, hier also mit dem 30. April 2021. Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin von der Auflösung der Partnerschaft nach Aktenlage zudem erst im Rahmen einer Stellungnahme des ehemaligen Vertreters der Primärschuldnerin, des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, vom 23. März 2020 Kenntnis erlangt, so dass die Verjährung noch nicht eingetreten war. 2.5. Der Erlass des Haftungsbescheides steht nach § 191 Abs. 1 AO im pflichtgemäßen Ermessen der Steuerbehörde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 5 AO). Dies gilt zunächst für das Entschließungsermessen. Soweit die Antragsgegnerin in dem Haftungsbescheid im Rahmen der Begründung für die Inanspruchnahme des Antragstellers im Wesentlichen darauf verweist, dass die Forderungen von der Primärschuldnerin nicht mehr zu erlangen seien, bestehen hiergegen keine durchgreifenden Bedenken. Zum einen war sich die Antragsgegnerin - wie sich aus der Begründung des Haftungsbescheides ergibt - bewusst, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen war. Zum anderen hat sie die ermessensleitenden Gründe dem Antragsteller in der Folge in ihrem Erläuterungsschreiben vom 29. September 2022 ebenso wie in dem Widerspruchsbescheid mitgeteilt und zu seinen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgetragenen Argumenten Stellung bezogen. Zudem ist bei einer Uneinbringlichkeit der Steuer gegenüber dem Primärschuldner eine Haftungsinanspruchnahme regelmäßig geboten, weil Steuerausfälle nach Möglichkeit vermieden werden sollen, vgl. BFH, Urteile vom 29. Mai 1990 - VII R 81/89 -, juris, und vom 29. September 1987 - VII R 54/84 -, juris. Auch bezüglich der Ausübung des Auswahlermessens sind keine erheblichen Fehler oder ein Ermessensnichtgebrauch erkennbar. Die Antragsgegnerin hat den weiteren Partner bereits in Anspruch genommen und dies sowohl in dem Haftungsbescheid als auch dem Widerspruchsbescheid ausgeführt. Soweit der Antragsteller das Fehlen einer Inanspruchnahme des Steuerberaters geltend macht, hat die Antragsgegnerin in nach summarischer Prüfung nicht zu beanstandender Weise auf die fehlenden Hinweise und Belege für ein haftungsrelevantes Verhalten des Steuerberaters verwiesen. Die Behauptung des Antragstellers, er habe Kenntnis weder von den zur Gewerbesteuerpflichtigkeit führenden Tätigkeiten des weiteren Partners noch von der Betriebsprüfung oder den Bescheiden und Rechtsbehelfsverfahren gehabt und sei unverschuldet in diese Situation gelangt, vermag eine andere Entscheidung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Zum einen hätte es ihm - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat - oblegen, den nach seinen Angaben mit der Buchführung und den steuerlichen Angelegenheiten betrauten anderen Partner zu überwachen. Zum anderen sind die von ihm behaupteten Abläufe - ungeachtet bestehender Ungereimtheiten im Vortrag - im Verhältnis der Partner untereinander zu klären und gebieten kein Absehen von der Inanspruchnahme unter Billigkeitsgesichtspunkten. 3. Die mit dem Haftungsbescheid verbundene Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot) lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Nach § 219 Satz 1 AO darf der Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Dies ist hier der Fall, da die (aufgelöste) Partnerschaft über kein Vermögen mehr verfügt. II . Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind weder ersichtlich noch von dem insoweit darlegungspflichtigen Antragsteller vorgetragen oder glaubhaft gemacht. Das Drohen der Vollstreckung in das Privatvermögen ist hierfür ebenso wenig ausreichend wie der behauptete Umstand, der Antragsteller sei unverschuldet in die Haftungssituation geraten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. B. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 wurde ein Viertel des im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Betrages (136.120,94 Euro) in Ansatz gebracht. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.