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Urteil

15 K 2454/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0510.15K2454.19A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.04.2019 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.04.2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige, vom Volk der Edo und Christin. Nach eigenen Angaben reiste sie am 20.11.2016 aus Nigeria aus und gelangte über Niger und Libyen nach Italien, bevor sie über Frankreich am 22.01.2019 in Deutschland einreiste. Am 02.04.2019 stellte sie einen Asylantrag. Mit Schreiben vom 13.03.2019 richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden. Daraufhin erklärten diese mit Schreiben vom gleichen Tage unter Verweis auf die Regelung des Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin III-VO) ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags. Am 02.04.2019 fand das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats statt. Wegen der Einzelheiten wird auf das zugehörige Protokoll Bezug genommen (Bl. 117 ff. d. BA 4). Mit Bescheid vom 10.04.2019 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1). Sie stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2) und forderte die Klägerin unter Androhung der entsprechenden Abschiebung auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen und sich nach Italien zu begeben (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete sie auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, weil Italien wegen des dort gestellten und abgelehnten Asylantrags der Klägerin nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig sei. Es lägen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vor. Insbesondere seien keine systemischen Mängel des italienischen Asylsystems festzustellen. Auch sei nicht ersichtlich, dass die HIV-Erkrankung der Klägerin in Italien nicht behandelt werden könne. Es bestehe angesichts der Schwangerschaft der Klägerin lediglich ein temporäres Abschiebungshindernis, das bis zum Ende der Überstellungsfrist sehr wahrscheinlich wegfallen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Bescheid vom 10.04.2019 Bezug genommen (Bl. 21 ff. d.A.). Dieser wurde der Klägerin am 16.04.2019 ausgehändigt. Am 17.04.2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie bringt im Wesentlichen vor: Eine Überstellung nach Italien sei unzulässig, weil in dem italienischen Asylsystem systemische Mängel bestünden. Außerdem sei bei ihr im Januar 2019 im Rahmen einer Schwangerschaftsuntersuchung eine HIV-Infektion festgestellt worden. Insoweit sei eine lebenslange HIV-Therapie erforderlich. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.04.2019 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung dieses Bescheids zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weiter hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen, äußerst hilfsweise, das Einreise- und Aufenthaltserbot auf einen Monat zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Begründung zu dem angegriffenen Bescheid. Mit Rundschreiben an alle Dublin-Einheiten vom 05.12.2022 erklärte das italienische Innenministerium, die Mitgliedsstaaten würden aus plötzlich aufgetretenen technischen Gründen, die mit der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen zusammenhingen, gebeten, Überstellungen nach Italien vorübergehend auszusetzen, mit Ausnahme von Fällen der Familienzusammenführung unbegleiteter Minderjähriger. Mit weiteren Rundschreiben vom 07.12.2022 ergänzte das italienische Innenministerium, auch in Anbetracht des Mangels an verfügbaren Aufnahmeplätzen müssten die Aufnahmeaktivitäten neu geplant werden. Mit Verfügung vom 06.04.2023 hat das Gericht die Beteiligten auf die Absicht hingewiesen, im schriftlichen Verfahren durch Urteil zu entscheiden, falls bis am 09.05.2023 kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird. Einen solchen Antrag haben die Beteiligten nicht gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Gerichtsakte im Parallelverfahren 15 K 2455/19.A des Lebensgefährten der Klägerin sowie den weiteren Inhalt der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, weil ein Fall der §§ 38 Abs. 1, 73b Abs. 7 AsylG nicht vorliegt und die Klägerin anwaltlich vertreten ist. Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 06.04.2023 gemäß § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG hierauf hingewiesen worden. Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 10.04.2019 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt. Als Ermächtigungsgrundlage für die Entscheidung, den Asylantrag der Klägerin als unzulässig abzulehnen, kommt allein die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG in Betracht. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin nach der Dublin III-VO kein anderer Staat, sondern die Beklagte zuständig. Zwar war gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zunächst Italien für den Asylantrag der Klägerin zuständig, weil ihr dortiger Asylantrag vom 23.06.2017 nach den Mitteilungen der italienischen Behörden mit Schreiben vom 13.03.2019, vom 20.05.2020 und vom 22.07.2021 zwischenzeitlich abgelehnt worden ist. Diese Zuständigkeit ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedoch gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO entfallen und gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, UAbs. 3 Dublin III-VO im Ergebnis auf die Beklagte übergegangen, weil es sich als unmöglich erweist, die Klägerin nach Italien zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen dort systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) mit sich bringen. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens gilt zwar die Vermutung, dass die Behandlung einer Asylbewerberin in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und der GRCh entspricht. Vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris; BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 –, juris. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen gibt, welche zu einer Gefahr für die Asylbewerberin führen, bei der Rückführung in den jeweiligen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden. Vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris. Dies ist jedoch nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen anzunehmen. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von ihnen ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass der Asylbewerberin im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urt. v. 07.03.2014 – 1 A 21.12.A –, juris, Rn. 80. Hierfür muss mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit die durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage begründete Gefahr bestehen, dass der betroffenen Person in dem Mitgliedsstaat, in den sie überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder dass sie während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen – wie beispielsweise Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) – nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 07.03.2014 – 1 A 21.12.A –, juris, Rn. 126. Die Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh muss dabei durch wesentliche Gründe gestützt werden. Das bedeutet, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein müssen. Sie müssen ferner verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen kommt. Vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 01.04.2015 – A 11 S 106/15 –, juris, Rn. 34; VG Köln, Gerichtsbescheid v. 14.03.2023 – 22 K 6528/19.A –, juris, Rn. 29. Nach diesem Maßstab ist das Gericht davon überzeugt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Hinblick auf das Asylverfahren in Italien nunmehr durchgreifende systemische Mängel bestehen. Mit Rundschreiben an alle Dublin-Einheiten vom 05.12.2022 hat das italienische Innenministerium erklärt, die Mitgliedsstaaten würden aus plötzlich aufgetretenen technischen Gründen, die mit der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen zusammenhingen, gebeten, Überstellungen nach Italien vorübergehend auszusetzen, mit Ausnahme von Fällen der Familienzusammenführung unbegleiteter Minderjähriger. Mit weiteren Rundschreiben vom 07.12.2022 hat das italienische Innenministerium ergänzt, auch in Anbetracht des Mangels an verfügbaren Aufnahmeplätzen müssten die Aufnahmeaktivitäten neu geplant werden. Auch wenn in diesen Schreiben die Rede von einer bloß vorübergehenden Aussetzung ist („temporarily suspend“), handelt es sich nach der Überzeugung des Gerichts nicht bloß um eine kurzzeitige Problematik, sondern bei lebensnaher Betrachtung um eine diplomatisch verklausulierte Weigerung der Durchführung von Dublin-Überstellungen auf unbestimmte Zeit. Vgl. VG Arnsberg, Urt. v. 24.01.2023 – 2 K 2991/22.A –, juris, Rn. 47; Urt. v. 19.01.2023 – 9 K 2602/19.A –, juris, Rn. 28 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 05.01.2023 – 1a L 1642/22.A –, juris, Rn. 8; VG Köln, Beschl. v. 13.04.2023 – 26 L 403/23.A –, juris, Rn. 10; Gerichtsbescheid v. 14.03.2023 – 22 K 6528/19.A –, juris, Rn. 36; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 22.03.2023 – 11 A 335/23.A –, juris, Rn. 21; OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.04.2023 – 10 LA 48/23 –, juris, Rn. 21; a.A. VG Ansbach, Beschl. v. 21.02.2023 – AN 14 S 22.50369 –, juris, S. 21; VG Göttingen, Beschl. v. 06.01.2023 – 1 B 170/22 –, juris, S. 2. Dies zeigt sich zum einen daran, dass die Schreiben weder ein konkretes Enddatum enthalten noch ihnen sonst irgendwelche Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wann die Problematik behoben sein könnte. Zum anderen zeigt sich die Weigerungshaltung daran, dass sich die Sachlage seit den vorgenannten Rundschreiben zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung trotz des zwischenzeitlichen Verstreichens von über einem halben Jahr nicht verändert hat. Vgl. zu kürzeren Zeiträumen OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.04.2023 – 10 LA 48/23 –, juris, Rn. 21; VG Köln, Gerichtsbescheid v. 14.03.2023 – 22 K 6528/19.A –, juris, Rn. 36; VG Arnsberg, Urt. v. 24.01.2023 – 2 K 2991/22.A –, juris, Rn. 43, 47. Vor dem diplomatischen Hintergrund solcher Erklärungen können die Rundschreiben auch nicht dahingehend verstanden werden, dass Italien die Mitgliedsstaaten nur darum bittet („Member States are requested“), keine Dublin-Überstellungen vorzunehmen. Vielmehr ist auch der medialen Berichterstattung zu entnehmen, dass Italien zur Durchführung von Dublin-Überstellungen offenbar nicht gewillt ist. Vgl. Flüchtlingsaufnahme gestoppt: Was steckt hinter Italiens Entscheidung?, in: Neue Zürcher Zeitung (Artikel v. 08.04.2023, abrufbar unter: https://www.nzz.ch/schweiz/italien-nimmt-bis-mindestens-anfang-mai-keine-fluechtlinge-zurueck-ld.1733446) ; Faeser unter Druck – Innenministerin verlangt Rückkehr zu Dublin-Regeln, in: Tagesspiegel (Artikel v. 10.03.2023, abrufbar unter: https://www.tagesspiegel.de/politik/faeser-unter-druck-innenministerin-verlangt-ruckkehr-zu-dublin-regeln-9473264.html ); vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 22.03.2023 – 11 A 335/23.A –, juris, Rn. 29 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.04.2023 – 10 LA 48/23 –, juris, Rn. 21; VG Arnsberg, Urt. v. 24.01.2023 – 2 K 2991/22.A –, juris, Rn. 48 ff. Angesichts des erheblichen Zeitablaufs von über einem halben Jahr seit der erstmaligen Ankündigung des italienischen Innenministeriums sowie vor dem Hintergrund der medialen Berichterstattung bestehen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Italien eine Dublin-Rückkehrerin wie die Klägerin überhaupt oder aber wenigstens in absehbarer Zeit wieder aufnimmt. Vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.04.2023 – 10 LA 48/23 –, juris, Rn. 21; VG Arnsberg, Urt. v. 24.01.2023 – 2 K 2991/22.A –, juris, Rn. 47; VG Köln, Gerichtsbescheid v. 14.03.2023 – 22 K 6528/19.A –, juris, Rn. 42. Stattdessen bestehen vielmehr konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass Italien in absehbarer Zeit zunächst keine Dublin-Überstellungen mehr durchführen wird. So haben die italienischen Behörden im April 2023 wegen des Anstiegs der Zahlen von über das Mittelmeer ankommenden, geflüchteten Menschen einen sechsmonatigen Notstand ausgerufen. Vgl. Italien ruft den Notstand aus, auf: www.tagesschau.de (Artikel v. 12.04.2023, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ausland/italien-notstand-migranten-101.html ); Italien verhängt Notstand wegen hoher Migrationszahlen, auf: Zeit Online (Artikel v. 11.04.2023, abrufbar unter: https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-04/mittelmeerroute-italien-notstand-gefluechtete ). Hinzu kommt, dass Italien die Aussetzung von Dublin-Überstellungen wesentlich damit begründet, dass keine Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung stünden. Auch insoweit bestehen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine konkreten Anhaltspunkte, wann dieses angeführte Problem der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen gelöst sein wird. Vgl. VG Arnsberg, Urt. v. 24.01.2023 – 2 K 2991/22.A –, juris, Rn. 54; VG Köln, Gerichtsbescheid v. 14.03.2023 – 22 K 6528/19.A –, juris, Rn. 44. Vor diesem Hintergrund bestehen durchgreifende und gewichtige Gründe für die Annahme, dass eine zwangsweise Abschiebung der Klägerin nach Italien zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wegen der Weigerungshaltung der italienischen Behörden bereits faktisch nicht möglich ist. Falls hingegen eine Überstellung nach Italien durchgeführt werden könnte, dann wäre dort jedenfalls die Befriedigung der vorgenannten elementaren Bedürfnisse der Klägerin („Bett, Brot und Seife“) aufgrund der fehlenden Aufnahmeeinrichtungen nicht gewährleistet. Vgl. VG Arnsberg, Urt. v. 24.01.2023 – 2 K 2991/22.A –, juris, Rn. 55 ff.; VG Köln, Gerichtsbescheid v. 14.03.2023 – 22 K 6528/19.A –, juris, Rn. 45 ff. Die Rechtswidrigkeit der Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids zieht zuletzt auch die Rechtswidrigkeit der übrigen Ziffern nach sich, die infolgedessen ebenfalls aufzuheben sind. Einer Entscheidung über die gestellten Hilfsanträge bedarf es nicht, da deren Rechtshängigkeit mit dem Erfolg des Hauptantrags entfallen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.