Urteil
23 K 980/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0503.23K980.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G01, Flur 00, Flurstück 000/0 unter der Anschrift L.-straße 00a, 00000 G01. Sie bewohnen dort im rückwärtigen, dem Grundstück der Beigeladenen zugewandten Bereich ein eingeschossiges Holzhaus. Für dieses liegt eine Genehmigung zur Nutzung „als Freizeitwohnung“ vor. Eine Nutzungsänderungsgenehmigung zur dauernden Wohnnutzung ist nach Angaben der Kläger beantragt, aber bislang nicht erteilt. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G01, Flur 00, Flurstück 0/0 unter der Anschrift G.-straße 00a, 00000 G01. Die Beklagte erteilte den Beigeladenen unter dem 6. Oktober 2021 eine Baugenehmigung zum Neubau eines Dreifamilien-Wohnhauses (Az.: N01). Das Bauvorhaben liegt ebenfalls im rückwärtigen Grundstücksbereich. Der Grundstücksteil, auf dem der Neubau errichtet wird, grenzt an das Grundstück der Kläger. Des Weiteren erteilte die Beklagte den Beigeladenen unter demselben Datum eine Baugenehmigung zur Renovierung und Aufstockung des vorderen, an der G.-straße gelegenen Bestandsgebäudes (Az.: N02). Diese ist im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich. Die Kläger haben am 9. Februar 2022 gegen die Baugenehmigung betreffend den Neubau eines Dreifamilien-Wohnhauses Klage erhoben und am 14. Februar 2022 einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gestellt. Dort haben sie das Maß der baulichen Ausnutzung des Gesamtgrundstücks beanstandet, die zu einer Einkesselung und zur Verschattung ihres Grundstücks führe. Ferner führe die Zufahrt zu dem geplanten Vorhaben an ihrem Grundstück entlang und beeinträchtige ihren besonders geschützten Ruhebereich. Auch die Lage der Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich sei rücksichtslos. Das von den Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren beigebrachte schallschutztechnische Gutachten des Ingenieurbüros I. vom 6. August 2021 halten die Kläger für unzureichend. Den Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (23 L 244/22) lehnte das Gericht mit Beschluss vom 23. März 2022 ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb vor dem OVG NRW erfolglos, vgl. Beschluss des OVG NRW vom 27. Juli 2022 (7 B 507/22). Nach Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens haben die Kläger ihr Vorbringen aus dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren wiederholt und vertieft. Sie machen geltend, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen nicht einfüge, wobei der Begriff des „Einfügens“ ihrer Auffassung nach vollumfänglich nachbarschützend ist. Die Kläger legen dar, die Geschossflächenzahl sei in Bezug auf den Altbau nicht korrekt angegeben, was dazu führe, dass das Grundstück insgesamt zu intensiv ausgenutzt werde. Die Geschossflächenzahl betrage mehr als das Doppelte dessen, was in der Umgebung üblich sei. Ferner machen sie geltend, dass es sowohl für die Hinterliegerbebauung, die Zufahrt und Positionierung der Stellplätze sowie die Ausrichtung der Hauseingangstüre zum Nachbargrundstück an Vorbildern in der Umgebung fehle. Prägend sei eine Bebauung mit Einfamilienhäusern, wobei es typischerweise hinter den Gebäuden Gartenflächen bzw. Ruhezonen gebe. Die Kläger meinen, dass das Vorhaben der Beigeladenen ihren Gebietserhaltungsanspruch verletze. Dies folge aus der „Nichteinhaltung der Ruhezone“. Auch dürften die Beigeladenen mit Rücksicht darauf, dass ihr Gebäude nur eingeschossig sei, kein mehrgeschossiges Gebäude errichten. Eine zusätzliche Betroffenheit erwachse aus der Positionierung des Eingangsbereichs zu ihrem Ruhebereich hin. Sie seien betroffen vom Zu- und Abgangsverkehr durch Lieferanten, Paketzusteller, Postboten und Pizzalieferdiensten. Auch Gespräche an der Haustüre, Klingel- und Systemgeräusche der Gegensprechanlage und die Türgeräusche der Haustüranlagen, Briefkastenanlage und der Transport von Mülltonnen einschließlich des Öffnens und Schließens derselben bewirkten eine Lärmbeeinträchtigungen entlang der besonders schutzwürdigen Zone des Gartenbereichs. Nach Auffassung der Kläger sind diese der Hauptnutzung zuzuordnenden Nutzungen innerhalb der Abstandflächen unzulässig. Die Kläger halten das Vorhaben der Beigeladenen ferner für rücksichtslos, weil sich direkt hinter der Grundstücksgrenze in ihrer Ruhezone die befestigte Einfahrt mit Parkflächen befinde. Ein Abstand der Fahrstraße bzw. der Stellplätze sei nicht eingehalten. Es sei zu erwarten, dass auch unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gefahren, gewendet und geparkt werde. Hinzu kämen Beeinträchtigungen durch das Zuschlagen von Türen, das Be- und Entladen des Fahrzeuges, das Starten des Motors, Beschleunigungs- und Bremsgeräusche. Insoweit beeinträchtigten die Stellplätze sie unzumutbar durch Lärm und Gerüche. Das im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte Lärmgutachten halten die Kläger für unzureichend, weil es lediglich von Berechnungen und fiktiven Annahmen ausgehe, ohne dass eine tatsächliche Überprüfung/Messung vor Ort stattgefunden habe. Die Kläger behaupten, aufgrund der Gebäudehöhe und der gleichförmigen Kubatur sei mit einer Reflexion des Schalls zu rechnen, so dass sich der Lärm auf ihrem Grundstück verdopple. Das Gutachten gehe nur von PKW-Verkehr aus und berücksichtige nicht, dass insbesondere Lieferverkehr mit größeren Fahrzeugen stattfinde und die Bewohner ihre vom Arbeitgeber gestellten Werksfahrzeuge über Nacht mitbrächten oder nachts zu Einsätzen führen oder von solchen zurückkämen. Auch die durch die Benutzung des Gebäudes selbst zu erwartende Geräuschbelastung werde durch das Gutachten nicht abgebildet. Ebenso wenig gehe das Schallschutzgutachten auf die Energieversorgung durch die Luft-Wasser-Wärmepumpe oder Solaranlage ein. Die Zufahrt in den rückwärtigen Bereich finde in der Umgebung kein Vorbild. Insbesondere könne nicht auf die Bebauung in der X.-straße abstellt werden; die dortigen im rückwärtigen Bereich gelegenen Gebäude würden von öffentlichen Stichstraßen erschlossen werden. Von einer öffentlichen Straße und von den an ihr gelegenen Stellplätzen ausgehende Immissionen müssten tendenziell eher hingenommen werden, als solche von privaten Zufahrten bzw. Stellplatzzufahrten. Überdies rügen die Kläger, dass der Neubau abweichend von der Baugenehmigung ausgeführt werde, indem an der ihrem Grundstück zugewandten Seite statt der vorgesehenen vier Fenster an der nordöstlichen Fassadenecke eine umlaufende Fensteranlage auf beiden Etagen eingebaut werde. Hierdurch verstärkten sich die Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück erheblich. Die Kläger beanstanden, dass der konkrete Standort der Luft-Wasser-Wärmepumpe und der Solaranlage nicht in den Bauvorlagen eingetragen sei. Aus der Baubeschreibung ergebe sich zudem, dass ein Carport errichtet werden solle. Auch dessen Standort werde aus den Bauzeichnungen nicht ersichtlich. Schließlich beanstanden die Kläger, dass nicht bekannt sei, ob ein Nachweis über die Standsicherheit vorliege. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sich im Gelände unter dem Gebäude ein Bunker befinde, der der Wahrnehmung nach weder beseitigt, noch aufgefüllt/verdichtet worden sei. Dementsprechend bestehe die Gefahr, dass sich das Gebäude zum Nachteil ihres Grundstücks absenken könne. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen am 6. Oktober 2021 erteilte Baugenehmigung betreffend den Neubau eines Dreifamilien-Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung G01, Flur 00, Flurstück 0/0 mit der postalischen Adresse G.-straße 00a in G01 aufzuheben. Die Beklagte ist dem Vorbringen der Kläger im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entgegengetreten. Im vorliegenden Verfahren hat sie keinen Antrag gestellt. Auch die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat am 2. Januar 2023 nach Anhörung der Beteiligten einen Gerichtsbescheid erlassen. Hierauf haben die Kläger einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des zugehörigen Eilverfahrens 23 L 244/22, die Akten der Parallelverfahren 23 K 981/22 und 23 L 243/22 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Az. N01 und N02) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Die den Beigeladenen unter dem Aktenzeichen N01 am 6. Oktober 2021 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Dreifamilien-Wohnhauses ist nicht in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig; sie verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Die Kammer nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen im Beschluss vom 23. März 2022 im zugehörigen Eilverfahren 23 L 244/22 sowie des nachgehenden Beschlusses des OVG NRW vom 27. Juli 2022 (7 B 507/22) sowie die Darlegungen im Gerichtsbescheid vom 2. Januar 2023. Die Kammer hat auch in Ansehung der von den Klägern in den Schriftsätzen vom 30. Dezember 2022, 5. April und 2. Mai 2023 vorgetragenen Argumente nach erneuter Sachprüfung keinen Anlass, von der vorgenommenen rechtlichen Bewertung abzuweichen. Nicht gefolgt werden kann den Klägern insbesondere, wenn sie meinen, der Begriff des „Einfügens“ im Rahmen des § 34 BauGB sei insgesamt nachbarschützend. Insoweit wird auf die Ausführungen im Eilbeschluss Bezug genommen, wonach allein das im „Einfügen“ verankerte Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung hat. Darauf, ob sich das Vorhaben allgemein in die Eigenart der Umgebung einfügt, kommt es daher nicht an. Nicht entscheidungserheblich ist somit der Vortrag der Kläger zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung. Fehl geht auch der umfangreiche Vortrag zum Gebietserhaltungsanspruch. Dieser betrifft die Art der baulichen Nutzung und ist mit Blick auf die genehmigte Wohnnutzung ersichtlich nicht verletzt. Die Kläger meinen offenbar, aus dem Gebietserhaltungsanspruch folge, dass das genehmigte Vorhaben insgesamt nicht über das hinausgehen dürfe, was im jeweiligen Gebiet bereits anzutreffen sei. Damit zielt der Vortrag in der Sache wiederum auf die Frage des „Einfügens“. Soweit das Vorbringen der Kläger dahin zu verstehen sein sollte, dass sie den vereinzelt angenommenen Gebietsprägungserhaltungsanspruch geltend machen wollen, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 – 4 C 3.94 –, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2020 – 7 B 286/20 –, juris Rn. 4f., liegen dessen Voraussetzungen jedenfalls nicht vor, da keine Konstellation gegeben ist, in der „Quantität in Qualität“ umschlägt. Die Grundannahme der Kläger, aus der Verletzung ihres Ruhebereichs folge eine Verletzung ihres Gebietserhaltungsanspruchs fußt jedenfalls auf einer Fehlvorstellung zum Gebietserhaltungsanspruch und ist rechtlich nicht tragfähig. Nicht gefolgt werden kann den Klägern ferner, soweit sie meinen, einer Hauptnutzung zuzuordnende Grundstücksnutzungen wie Zu- und Abgang der Bewohner/Besucheroder Lieferanten o.ä. seien innerhalb der Abstandfläche unzulässig. Die bauordnungsrechtlichen Abstandflächenvorschriften beziehen sich auf bauliche Anlagen (vgl. § 6 Abs. 1 BauO NRW) und nicht auf Nutzungen, die von die Abstandflächen wahrenden baulichen Anlagen ausgehen. Derartige Nutzungen sind von den betroffenen Nachbarn hinzunehmen. Auch das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 23. März 2022 sowie des nachgehenden Beschlusses des OVG NRW vom 27. Juli 2022 Bezug genommen. Insbesondere vermögen die Kläger nicht mit ihren Einwänden gegen die schalltechnische Prognose des Ingenieurbüros I. vom 6. August 2021 durchzudringen. Die Kammer folgt schon im Ausgangspunkt nicht der Rüge, dass keine Messung vor Ort vorgenommen worden sei, sondern eine Berechnung. Die Berechnung des zu erwartenden Lärms entspricht einer anerkannten und gängigen Methodik und ist – anders als die Messung – weniger störanfällig z.B. in Bezug auf witterungsbedingte Einflüsse oder Fremdgeräusche. Auch der Ansatz der Bewegungshäufigkeit auf den Stellplätzen durch Anwohner und Besucher auf Grundlage der Parkplatzlärmstudie entspricht anerkannten Standards. Berücksichtigt wurden bei der Prognose – wie bereits im Eilbeschluss ausgeführt – zudem alle relevanten Geräuschquellen, also auch das Zuschlagen der Türen. Der Gutachter hat einen Zuschlag von 1 dB für den Pflasterbelag der Fahrgasse und einen weiteren Zuschlag von 7,1 dB für die Steigung der Rampenstrecke in Ansatz gebracht und damit gerade auch die von den Klägern vorgebrachte Besonderheit der Fahrgasse gewürdigt. Ohne Erfolg machen die Kläger zudem geltend, der Schall werde keineswegs durch die Gebäude G.-straße 00 und 00 abgeschirmt, sondern durch die Schallreflexion geradezu verdoppelt. Diese - nicht belegte - Behauptung ist nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen, der eine Schallausbreitungsrechnung unter Zugrundelegung der physikalischen Gesetzmäßigkeiten der Schallausbreitung gemäß DIN ISO 9612-2 vorgenommen hat, in Frage zu stellen. Darüber hinaus verkennen die Kläger in Bezug auf ihre Rüge, im Gutachten werde nur der mangels Lieferverkehr weniger stark belastete Sonntag berücksichtigt, die Methodik des Gutachtens. Der Gutachter hat die zu erwartende Geräuschentwicklung an Werktagen berücksichtigt und in der Bewertung für sonntags einen erhöhten Zuschlag von 3,6 dB statt 1,9 dB in Ansatz gebracht. Eine andere rechtliche Würdigung ergibt sich in Bezug auf die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes auch nicht aus der von den Klägern in Bezug genommenen Entscheidung des OVG NRW vom 30. März 2023 (2 A 2186/21). Die Kammer hält die dort zur Entscheidung stehende Konstellation, dass die Zufahrt an 2 Seiten des klägerischen Grundstücks entlang verlief und die Terrasse der dortigen Klägerin „umrahmt“ hat, nicht für vergleichbar mit der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation. Im vorliegenden Fall führt die Zufahrt zu den Stellplätzen nicht einmal vollständig an einer Seite des Grundstücks der Kläger entlang. Selbst wenn man in die Bewertung einstellt, dass die Fahrzeuge nach dem Verlassen der Fahrgasse nicht in der auf Bl. 17 der schalltechnischen Prognose dargestellten Kurve die Stellplätze anfahren (in dieser Konstellation führt der Fahrweg gar nicht am Grundstück der Kläger entlang), sondern wenn man von einem größeren Radius ausgeht, wird allenfalls ein Teil einer Außenseite des Grundstücks passiert. Der hier zur Bewertung stehende Sachverhalt entspricht vor diesem Hintergrund nicht dem in Bezug genommenen Referenzfall. Ausgehend davon, dass nach Auffassung des Gerichts das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt ist, kommt es auf die Frage der Schutzbedürftigkeit der Kläger mit Blick auf die bislang vorliegende bloße Genehmigung ihres Vorhabens zu Freizeitnutzung nicht entscheidungserheblich an. Klarstellend weist das Gericht ferner darauf hin, das Prüfgegenstand allein die erteilte Baugenehmigung ist. Damit kommt es im vorliegenden Verfahren auf eine eventuell abweichende Bauweise ebenso wenig an, wie auf Parameter, die nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind, wie etwa die Positionierung einer Wärmepumpe und einer Solaranlage. Des Weiteren verkennen die Kläger in Bezug auf ihre Rüge, dass der statische Bericht das Datum 13. Oktober 2021 trägt und damit nach Erteilung der Baugenehmigung erstellt worden ist, den Regelungsgehalt des § 68 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW. Danach ist es nicht erforderlich, dass die statischen Nachweise bei Erteilung der Baugenehmigung vorliegen müssen. Der Nachweis über die Standsicherheit ist vielmehr spätestens mit der Anzeige des Baubeginns bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.