Urteil
3 K 3244/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0502.3K3244.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten und begehrt die Anerkennung eines Dienstunfalls. Mit Unfallmeldung vom 7. April 2021 zeigte der Kläger an, dass er nach einer Impfung gegen das Corona-Virus am 11. März 2021 eine extreme Abnahme der Thrombozytenzahl sowie eine tiefe Beinthrombose erlitten habe. Mit Schreiben vom 30. März 2021 beantragte er die Anerkennung der Impfung als Dienstunfall. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Ablehnung seines Antrags. Daraufhin brachte der Kläger vor, die Veranstaltung habe ihre dienstliche Prägung dadurch erhalten, dass sie im Zusammenhang mit dem Dienst gestanden habe, dienstlichen Interessen gedient und von der Autorität des Dienstvorgesetzten getragen worden sei. Mit Schreiben vom 30. November 2021 trug der Beklagte vor, die Veranstaltung habe nicht im Zusammenhang mit dem Dienst gestanden. Die Impfreihenfolge sei durch die Impfverordnung bestimmt gewesen. Der Dienstherr habe keinen Einfluss auf die Priorisierung bestimmter Gruppen gehabt. Außerdem habe die Impfung im Impfzentrum und damit nicht am Dienstort stattgefunden. Es handele sich nicht um eine dienstlich übertragene Tätigkeit, die Impfung sei freiwillig gewesen. Darauf sei auch mit E-Mail vom 2. März 2021 hingewiesen worden. Mit Bescheid vom 9. November 2021 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der Kläger habe sich freiwillig für die Impfung entschieden. Der Dienstherr habe weder einen Impfstoff noch Personal oder Räumlichkeiten bestimmt und habe auch nicht sämtliche Kosten übernommen. Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch brachte der Kläger vor, der Dienstherr habe die Organisation der Impftermine übernommen und die Impfung habe in seinem Interesse gelegen. Mit Bescheid vom 9. Mai 2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die haftungsbegründende Kausalität sei nicht gegeben, da sich der Unfall nicht in Ausübung des Dienstes ereignet habe. Wenn sich ein Polizeibeamter mit Einverständnis des Vorgesetzten während der Dienstzeit außerhalb des Dienstortes impfen lasse, der Dienstherr aber keine entsprechende Weisung oder Empfehlung ausgesprochen habe, sei ein Impfschaden nicht in Ausübung des Dienstes eingetreten. Der Kläger habe sich aus freiem Willen für die Impfung entschieden, es habe keine dienstliche Weisung des Dienstherrn vorgelegen. Selbst unterstellt, die Impfung sei die wesentliche Ursache für die körperlichen Beschwerden, sei das schädigende Ereignis dem privaten Lebensbereiche des Klägers zuzuordnen, da er das Impfzentrum vorrangig aus privaten Interessen aufgesucht habe. Der Kläger hat am 27. Mai 2022 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seinen Vortrag im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. November 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 9. Mai 2022 zu verpflichten, das Ereignis vom 11. März 2021 als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 9. November 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 9. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der COVID-19-Impfung als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß dem im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden § 36 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) NRW ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehört nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Vorschrift auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst. Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelungen. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend auf Grund der Anforderungen des Dienstes tätig wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1963 - II C 10.62 -, vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 -, juris. Ausgehend vom Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn kommt dem konkreten Dienstort des Beamten eine herausgehobene Rolle zu. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich zählt der Dienstort, an dem der Beamte seine Dienstleistung erbringen muss, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 A 3/08 –, juris; VG Hannover, Urteil vom 24. November 2022 – 2 A 460/22 –, juris. Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne ist derjenige Ort, an dem der Beamte die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen hat. Sind dem Beamten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend Dienstort. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 A 3/08 –, juris; VG Hannover, Urteil vom 24. November 2022 – 2 A 460/22 –, juris. Mit der ausdrücklichen Aufführung der dienstlichen Veranstaltung in § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG NRW hat der Gesetzgeber den gesetzlichen Dienstunfallbegriff nicht erweitert. Es sollte lediglich klargestellt werden, dass neben dem eigentlichen Dienst auch dienstliche Veranstaltungen zum Dienst gehören. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1967 – VI C 96.63 –, juris. Veranstaltungen sind kollektive - für alle Beamten des Dienstherrn oder einer Behörde oder für einen bestimmten Kreis von Bediensteten - geschaffene Maßnahmen oder Einrichtungen. Die Veranstaltung muss formell und materiell dienstbezogen sein. Um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, muss eine Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein. Der Dienstvorgesetzte muss die Veranstaltung nicht ausdrücklich oder förmlich als „dienstlich“ bezeichnet haben. Maßgeblich ist, ob aus dem Verhalten des Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller sonstigen objektiven Umstände auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1973 – VI C 26.70 –, BVerwGE 44, 36-45, juris; VG Hannover, Urteil vom 24. November 2022 – 2 A 460/22 –, juris. Hieran gemessen stellt sich das vorliegende Geschehen nicht als Dienstunfall dar. Die Impfung fand weder am Dienstort des Klägers statt, noch hat der Dienstherr eine entsprechende Weisung zur Impfung erteilt. Eine Zuordnung der Impfung zum dienstlichen Bereich folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Polizeikräfte zu den Personen zählten, die mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung hatten. Dies zeigt zwar, dass auch ein dienstliches Interesse an einer schnellstmöglichen Impfung bestand. Dieses Interesse des Dienstherrn an geimpftem Polizeipersonal überwiegt aber nicht das private Interesse an einer COVID-19-Impfung, welches im maßgeblichen Zeitpunkt bei dem weit überwiegenden Teil der Bevölkerung in besonderem Maße vorhanden war. Die Impfaktion war auch nicht als dienstliche Veranstaltung im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG NRW anzusehen. Es fehlte am formellen und materiellen Dienstbezug, auch wenn allein der Umstand, dass die Teilnahme an der Impfung freiwillig war, einen Dienstbezug im Grundsatz nicht hindert. Die Veranstaltung stand aber weder im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Polizeikräfte noch diente sie der Förderung des Miteinanders. Die Impfung war nicht in dem Sinne von der Autorität des Dienstherrn getragen, dass sie in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein sollte. Vgl. VG Hannover, Urteil vom 24. November 2022 – 2 A 460/22 –, juris. Darüber hinaus fand die Impfung nicht in den Räumlichkeiten des Dienstherrn, sondern in einem Impfzentrum statt. Der Dienstherr hat durch sein Verhalten auch insgesamt deutlich gemacht, dass er selbst keine inhaltliche Verantwortlichkeit für das Impfangebot übernimmt. So hat er per E-Mail vom 2. März 2021 lediglich über die Möglichkeit zur Impfung informiert und auf deren Freiwilligkeit hingewiesen. Es wurde an keiner Stelle für die Impfung geworben oder ihr dienstlicher Nutzen hervorgehoben. Der Umstand, dass dem Dienstherrn keine Kosten für die Impfungen entstanden sind, spricht ebenfalls gegen seine Verantwortlichkeit. Vgl. VG Hannover, Urteil vom 24. November 2022 – 2 A 460/22 –, juris. Ist nach alledem die Impfung nicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzuordnen, musste das Gericht weitergehenden Fragen nach der Kausalität zwischen der Impfung und den eingetretenen Körperschäden nicht mehr nachgehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.