Beschluss
13 L 72/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0427.13L72.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (13 K 5585/22) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. September 2022 anzuordnen, hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag, der auf eine Anordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtet ist, ist mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist dann nicht gegeben, wenn die beantragte gerichtliche Entscheidung eine Verbesserung der Rechtsstellung des Rechtsmittelführers nicht bewirken kann, wenn also die Inanspruchnahme des Gerichts sich als für seine subjektive Rechtsstellung zurzeit nutzlos darstellt, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 27. Juli 2005 - 6 B 37.05 -, juris Rn. 6 m.w.N. Das ist bei Anfechtungsklagen stets der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat. Dies gilt gleichermaßen für Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, weil die Vollziehung eines Verwaltungsaktes, der sich erledigt hat, ausgeschlossen ist. Der angegriffene Bescheid des beklagten Landes vom 15. September 2022 hat sich erledigt. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes bedeutet den Wegfall seiner beschwerenden Regelung. Ob dieser Wegfall eingetreten ist, ist vom Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes her zu beurteilen, BVerwG,. Beschluss vom 27. Juli 2005 - 6 B 37.05 -, juris Rn. 6 m.w.N. Gegenstand der Regelung des angegriffenen Bescheids war die Verpflichtung des Antragstellers im Zuge der Gebäude und Wohnungszählung zum Zensus 2022 für die im Bescheid genannten Objekte Auskunft zu erteilen. Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 teilte das beklagte Land im Hauptsacheverfahren mit, die Verwertbarkeitsfristen für die Angaben seien nunmehr abgelaufen und einer etwaigen Erledigungserklärung des Antragstellers schließe es sich bereits jetzt an. Vom angegriffenen Bescheid geht mithin keine Beschwer mehr aus, er soll und wird nicht mehr vollzogen werden. Die Zulässigkeit des Antrags folgt auch nicht aus der vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren unter Verweis auf eine – aus seiner Sicht – bestehende Wiederholungsgefahr vorgenommene Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht entsprechend anwendbar, da Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes ist, sondern allein der Vollzug dieses Aktes in Frage steht und im Übrigen nur eine summarische Prüfung stattfindet, Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16. Oktober 1989 - 10 S 3374/88 -, juris und vom 12. März 1996 - 1 S 2856/95 -, juris Rn. 18 m.w.N. ; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 7 ME 82/11 -, juris. Insbesondere vermag der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr im Verfahren über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ein Rechtsschutzinteresse nicht zu begründen, weil die Entscheidung des Gerichts auf einer bloßen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten beruht und eine abschließende Klärung der Sach- und Rechtslage, die zur Beseitigung einer Wiederholungsgefahr erforderlich ist, nicht herbeiführt, Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 16 Juni 2011 ‑ 21 L 154/11-, juris Rn. 19. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 i. V. m. Ziffern 1.5 des Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.