OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 6021/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0425.7K6021.21.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Mit Antrag vom 22.08.1997 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Als bevollmächtigte Person in Deutschland gab sie an „C. , N. , B. straße 00, 00000 I. , U. “. Der Aufnahmeantrag ist unterschrieben von N. C. . Dem Antrag beigefügt war der ausgefüllte Vordruck für die Vollmacht. Die beigefügte Vollmacht für N. C. ist unterschrieben von der Klägerin. Mit Schreiben vom 08.02.1999 wandte sich die Bevollmächtigte Frau N. C. an die Beklagte und bat um beschleunigte Bearbeitung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 11.12.2000, adressiert an die Bevollmächtigte, lud die Beklagte die Klägerin zum Sprachtest. Mit Schreiben vom 17.04.2001 teilte die Bevollmächtigte mit, die Klägerin habe nicht teilnehmen könne, da die Mitteilung sie nicht rechtzeitig erreicht habe. Die Mutter der Klägerin erschien am 27.08.2001 zum Sprachtest und gab an, ihre Tochter halte sich mit einem lungenkranken Kind im Krankenhaus auf und habe nicht kommen können. Auch spreche ihre Tochter nur schlecht Deutsch. Mit Bescheid vom 12.06.2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Mutter der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, dass ihr die deutsche Sprache nicht innerhalb der Familie vermittelt worden sei. Mit Bescheid ebenfalls vom 12.06.2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus: Ob sie sich bei der Ausstellung des Inlandspasses zur deutschen Nationalität erklärt habe und ob ihr Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt worden seien, könne dahinstehen, weil sie das Erfordernis der deutschen Abstammung nicht erfülle. Ihre Mutter sei nicht deutsche Volkszugehörige. Der Bescheid wurde mit Einwurf-Einschreiben an die Bevollmächtigte übersandt. Mit Schreiben vom 27.06.2002, bei der Beklagten eingegangen am 01.07.2002, erhob die Klägerin, vertreten durch ihre Bevollmächtigte, Widerspruch gegen beide Bescheide. Die Anhörung der Mutter der Klägerin sei beleidigend und diskriminierend verlaufen und sie habe deswegen vor Verwirrung und Aufregung keine Antwort auf Deutsch geben können. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Kriterium der Abstammung sei nicht erfüllt, weil ihre Mutter nicht deutsche Volkszugehörige sei. Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Widerspruchsbescheid wurde per Postzustellungsurkunde an die Bevollmächtigte am 01.03.2003 abgesandt. In der Postzustellungsurkunde ist als Tag der Zustellung der 16.09.2003 eingetragen. Der Postzusteller hat seinen Namen eingetragen und unterschrieben. Er hat angegeben, das Schriftstück dem Adressaten unter der Zustellanschrift persönlich übergeben zu haben. Mit Antrag vom 04.07.2010 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Als Bevollmächtigte wurde erneut Frau N. C. unter der Adresse B. straße 00, 00000 I. angegeben. Mit Schreiben vom 12.07.2010 teilte die Beklagte mit, dass für die Klägerin bereits ein Aufnahmeverfahren durchgeführt worden sei und der Antrag mit Bescheid vom 12.06.2002 abgelehnt worden sei. Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens habe die Ablehnung Bestandskraft erlangt. Für eine nochmalige Prüfung bestehe keine rechtliche Grundlage mehr. Unter dem 30.04.2018 stellte die Klägerin einen erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Die Beklagte wertete den Antrag als einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG. Mit Bescheid vom 29.11.2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Änderung des Vertriebenenrechts durch das 10. Änderungsgesetz mit Wirkung vom 14.09.2013 sei nicht u ihren Gunsten erfolgt, da hinsichtlich des die Ablehnung begründenden Abstammungserfordernisses für sie keine Besserstellung erfolgt sei. Auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne werde abgelehnt. Hiergegen richtete die Klägerin ihren Widerspruch vom 23.12.2018. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verwies auf den Ausgangsbescheid. Der Widerspruchsbescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde der Bevollmächtigten am 04.04.2019 in den Briefkasten eingelegt. Mit Schreiben vom 06.04.2021 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten und beantragte Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 15.10.2021, eingegangen elektronisch am 19.10.2021, erkundigte sich der Anwalt der Klägerin beim Verwaltungsgericht Köln zunächst nach dem Sachstand der Klage der Klägerin unter unbekanntem Aktenzeichen. Nachdem das Gericht mitteilte, dass in der elektronischen Datenbank ein Klageeingang nicht verzeichnet sei und Papierakten aus der Zeit von 2003 nicht mehr vorlägen, teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass die Klägerin ihr Klageverfahren fortführen wolle. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor: Die Klage sei zulässig. Die Frist sei nicht versäumt worden. Sie habe am 18.09.2003 Klage beim Verwaltungsgericht Köln gegen den Bescheid vom 12.06.2002 erhoben. Sie trage keine Verantwortung dafür, dass die Klage beim Gericht abhandengekommen sei. Die Klage sei auch begründet. Das Bundesverwaltungsgericht habe am 25.01.2008 in seinem Urteil festgestellt, dass die Abstammung auch dann vorliege, wenn der Aufnahmebewerber nur die deutschen Großeltern habe. Die Großeltern der Klägerin hätten beide die deutsche Abstammung. Daher sei der Ablehnungsbescheid in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 01.09.2003 von Anfang an rechtswidrig gewesen. Der Klage beigefügt sind eine Kopie einer Seite eines Bescheides der Beklagten sowie eine handgeschriebene Klageschrift der Klägerin, adressiert an das Verwaltungsgericht Köln und datierend vom 18.09.2003. In diesem Schreiben wendet sie sich gegen den Bescheid vom 12.06.2002 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 01.09.2003. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Die am 19.10.2021 bei Gericht eingegangene Klage sei bereits wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 01.09.2003 sei der damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin ausweislich der vorliegenden Zustellungsurkunde am 16.09.2003 zugestellt worden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die damals verwendete Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft gewesen sei und daher die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO gelte, hätte die Klage spätestens am 16.09.2004 bei Gericht eingehen müssen. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, seien weder ersichtlich noch dargetan. Im Übrigen gelte die Ausschlussfrist des § 60 Abs. 3 VwGO. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist unzulässig. Unter Berücksichtigung des klägerischen Interesses (§ 88 VwGO) versteht das Gericht das Begehren der Klägerin als Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Soweit sie eine solche Klage dadurch verfolgen will, dass ihrem Antrag vom 22.08.1997 stattgegeben werden soll, ist die Klage unzulässig. Denn der Klage steht der bestandskräftige Bescheid vom 12.06.2002 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 01.09.2003 entgegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Bestandskraft nicht durch Klageerhebung verhindert worden. Eine rechtzeitige Klage hat die Klägerin nicht erhoben. Die bei Gericht am 19.10.2021 eingegangene Klage ist verfristet. Der Widerspruchsbescheid vom 01.09.2003 ist ausweislich der Postzustellungsurkunde an die ordnungsgemäß Bevollmächtigte am 16.09.2003 zugestellt worden (§ 41 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 3 VwZG i.V.m. §§ 177 ff ZPO). Die Frist des § 74 VwGO begann gemäß § 57 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB am 17.09.2003 und endete gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Donnerstags, dem 16.10.2003. Auch bei etwaiger Mängel der Rechtsbehelfsbelehrung endete die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO mit Ablauf des 16.09.2004. Die Klägerin hat innerhalb dieses Zeitraums keine Klage erhoben. Die Klageschrift vom 18.09.2003 ist bei Gericht erst am 19.10.2021 eingegangen. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Klageschrift bereits zu einem früheren Zeitpunkt beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Die Klage ist nach § 90 Satz 1 VwGO erst dann wirksam erhoben, wenn sie dem Gericht zugeht. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist allein entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 370/84 - juris Rn 12. Lässt sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen nicht aufklären, ob die Klage tatsächlich bei Gericht eingegangen ist, ist die Klage nicht wirksam erhoben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2022 – 13 A 1753/21.A – juris Rn 11 mwN. So liegt es hier. Die Klägerin hat keinen Nachweis für eine rechtzeitige Klageerhebung erbracht. Ihr Vortrag erschöpft sich darin, sie habe die vorgelegte Klageschrift bereits zuvor an das Verwaltungsgericht übersandt. In dem gesamten Verwaltungsvorgang und dem Verfahren, namentlich dem neuen Antrag der Klägerin am 04.07.2010 und dem weiteren Antrag vom 30.04.2018, erwähnte sie keine Klageerhebung. Insbesondere wies die Beklagte in ihrem Schreiben vom 12.07.2010 auf die Bestandskraft des Bescheides hin. Auch hat die Klägerin sich seit der von ihr vorgetragenen Klageerhebung im Jahre 2003, mithin 18 Jahre, lang weder nach einer Eingangsbestätigung noch nach dem Fortgang des Verfahrens erkundigt. Das Gericht konnte in seinem elektronischen Verfahrenssystem keinen Eingang einer Klage finden. Papiervorgänge sind aus diesem Jahr nicht mehr vorhanden. Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ungeachtet der weiteren Voraussetzungen steht der Wiedereinsetzung bereits § 60 Abs. 3 VwGO entgegen. Danach ist nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Diese Frist hat die Klägerin versäumt. Für das Vorliegen höherer Gewalt ist nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen worden. Soweit die Klägerin ihr Klagebegehren dadurch erreichen will, dass sie die Beklagte im Wege des Wiederaufgreifens ihres Verfahrens zu einer Erteilung eines Aufnahmebescheides verpflichten will, ist diese Klage ebenfalls wegen entgegenstehender Bestandskraft unzulässig. Ihren diesbezüglichen Antrag vom 30.04.2018 hat die Beklagte mit Bescheid vom 29.11.2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.12.2018 abgelehnt. Der Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde der ordnungsgemäß Bevollmächtigten am 04.04.2019 zugestellt (§ 41 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 3 VwZG i.V.m. §§ 177 ff ZPO). Die Klagefrist des § 74 VwGO ist am Montag, den 06.05.2019 abgelaufen, da es sich bei dem Tag des Fristablaufes um einen Samstag handelte (§ 57 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Einer Wiedereinsetzung in diese Klagefrist steht ebenfalls bereits § 60 Abs. 3 VwGO entgegen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.