Beschluss
19 L 529/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0424.19L529.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Stelle des Gruppenführers Verkehr bei der Kreispolizeibehörde des S. -C. L. mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, ist unbegründet. Die Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das setzt voraus gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Auf dieser Grundlage kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund scheidet bei einer Konkurrenz zwischen einem im Auswahlverfahren unterlegenen Versetzungs- oder Umsetzungsbewerber und einem im Auswahlverfahren obsiegenden Beförderungsbewerber in der Regel aus, weil die Übertragung des Dienstpostens wieder rückgängig gemacht werden kann und der ausgewählte Beförderungsbewerber allein durch die Möglichkeit der Beförderungserprobung gegenüber dem bereits beförderten Versetzungs- oder Umsetzungsbewerber grundsätzlich keinen Eignungsvorsprung erlangen kann. Gefestigte Rechtsprechung; vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 21.02.2022 – 6 B 1405/21 –, juris Rn. 7 f. m. w. N. Der vorliegende Streitfall unterfällt dieser Rechtsprechung. Der Antragsteller befindet sich bereits im Statusamt eines Polizeihauptkommissars mit Besoldungsgruppe A 12 und strebt lediglich seine Umsetzung auf die streitige Stelle an, die für ihn kein Beförderungsdienstposten ist. Für den Beigeladenen hingegen ist die streitige Stelle ein Beförderungsdienstposten, weil er nach erfolgreicher Erprobung vom Polizeihauptkommissar mit Besoldungsgruppe A 11 zum Polizeihauptkommissar mit Besoldungsgruppe A 12 befördert werden kann. Bei dieser Sachlage kann der im Auswahlverfahren unterlegene Antragsteller die Dienstpostenbesetzung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht verhindern. Der Antragsbegründung und dem sonstigen Inhalt der Akten lassen sich auch keine Umstände entnehmen, die abweichend vom dargestellten Grundsatz ausnahmsweise ein Stellenbesetzungsverbot im einstweiligen Rechtsschutzverfahren rechtfertigen könnten. Das gilt namentlich für das Vorbringen, der Beigeladene könne auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der sich im Falle der erfolgreichen Anfechtung der Entscheidung im Klageverfahren zum Nachteil des Antragstellers auswirken würde. Insoweit bleibt im Dunkeln, welchen – nicht mehr rückgängig zu machenden – Vorteil der Beigeladene gerade im Verhältnis zum Antragsteller erwerben sollte. Allein der Umstand, dass der Beigeladene auf dem nach A 12 bewerteten Dienstposten erprobt und anschließend im Falle seiner Bewährung befördert werden soll, stellt keinen solchen Vorteil dar. Denn dies hätte lediglich zur Folge, dass der Beigeladene mit dem Antragsteller statusrechtlich gleichzöge und dann beide auf amtsangemessenen Dienstposten verwendet werden müssten. Ein rechtsrelevanter Erfahrungsvorsprung des Beigeladenen im Verhältnis zum Antragsteller mit Blick auf künftige Beförderungen steht deshalb nicht zu befürchten. Fehl geht auch der weitere Einwand des Antragstellers, bei einer im Hauptsacheverfahren zu erwartenden Aufhebung der Besetzungsentscheidung und einer darauf folgenden neuen Auswahlentscheidung würde nicht mehr auf die bisherige Beurteilungslage abgestellt, sondern auf die im Sommer zu erstellenden neuen Regelbeurteilungen. Bei einer im Hauptsacheverfahren festgestellten Rechtswidrigkeit der Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen ist nach den vorstehenden Maßgaben eine Umsetzung des Antragstellers auf den begehrten Dienstposten weiterhin möglich. Selbst wenn der Beigeladene auf dem streitigen Dienstposten befördert und sodann das gleiche Statusamt wie der Antragsteller bekleiden würde, hätte er keinen Anspruch auf Beibehaltung des ihm übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne. Die Übertragung des Dienstpostens könnte vielmehr nach dem Vorstehenden jederzeit und aus jedem sachlichen Grund im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Organisationsermessens durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen rückgängig gemacht werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.02.2022 – 6 B 1405/21 –, juris Rn. 10 f. m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht erstattungsfähig sind, weil er keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). 2. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Bewertung des Begehrens richtet sich nach § 52 Abs. 2 GKG, weil der streitbefangene Dienstposten für den Antragsteller kein Beförderungsdienstposten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.02.2022 – 6 B 1405/21 –, juris Rn. 18. Den sich danach ergebende Betrag hat die Kammer mit Blick auf den nur vorläufigen Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahren um die Hälfte zu reduziert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.