Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 11. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2021 verpflichtet, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der am 00.00.1988 geborene Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 11. Januar 2013 für die Laufbahn eines Sanitätsoffiziers unter Ableistung eines Hochschulstudiums für Medizin bei der Bundeswehr. Der Kläger war im Jahr 2007 im Rahmen der Musterung zur Ableistung der Wehrdienstpflicht mit dem Tauglichkeitsgrad T5 bewertet worden. Er hatte von 2007 bis 2011 Sportwissenschaften studiert und dieses Studium mit einem Bachelor of Science abgeschlossen sowie seit Oktober 2012 ein Physikstudium begonnen. Am 3. September 2013 unterschrieb der Kläger eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung als Soldat auf Zeit für mindestens 17 Jahre Dienstzeit. Er trat zum 1. Juli 2014 in die Bundeswehr ein und verpflichtete sich als Soldat auf Zeit. Mit Abschluss der Grundausbildung wurde dem Kläger sowohl die Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung Sanitätsoffizieranwärter (SanOA), Einsatzersthelfer-A als auch Sicherungs- und Wachsoldat Streitkräfte bescheinigt. Der Kläger absolvierte 2016 erfolgreich die Offiziersprüfung mit der Note „gut“. Den ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Rahmen seines Studiums bestand der Kläger am 14. September 2016 mit der Note „gut“. Zum 1. Juli 2017 wurde er zum Leutnant befördert. Im Rahmen eines Personalentwicklungsgesprächs am 3. und 4. Juni 2020 anlässlich der Einplanungskonferenz und Informationsveranstaltung für Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärter bekundete der Kläger sein Interesse für eine Weiterbildung im Sachgebiet der Allgemeinchirurgie am Bundeswehrzentralkrankenhaus in F.. Er wurde sodann einvernehmlich für die Verwendungsplanung im Rahmen des Bundeswehrzentralkrankenhauses in F. für den Fachbereich Neurochirurgie voraussichtlich ab November bzw. Dezember 2020 vorgesehen sowie darüber informiert, dass er nach einer 24-monatigen klinischen Tätigkeit i. d. R. drei bis vier Jahre als Truppenarzt außerhalb des Krankenhauses verwendet werde. Mit Schreiben vom 21. September 2020 stellte der Kläger einen Kriegsdienstverweigerungsantrag bei dem Karrierecenter der Bundeswehr in B.. Mit Schreiben vom 13. November 2020 nahm der zuständige Disziplinarvorgesetzte des Klägers Stellung. Er führte aus, den Kläger bis zu der Mitteilung über den Kriegsdienstverweigerungsantrag persönlich nicht gekannt zu haben. Der Kläger habe geschildert, sich mit dem Beruf eines Soldaten nicht mehr identifizieren zu können, wozu es aufgrund einer familiären Überlastungssituation gekommen sei, die ihn in einen Gewissenskonflikt gebracht habe. Der Kläger habe bisher einen reibungslosen Studienablauf vorzuweisen und werde sein Studium geplant am 23. November 2020 mit dem 3. Staatsexamen abschließen. Nach Aufforderung der Beklagten mit Schreiben von 9. Februar 2021, den bisher unvollständigen Antrag durch Angabe der Beweggründe für die Gewissensentscheidung zu vervollständigen, führte der Kläger unter dem 11. Februar 2021 aus, dass seine Motivation für die Laufbahn des Sanitätsoffiziers einst darin bestanden habe, als Arzt bei einem weltweit agierenden Arbeitgeber tätig zu sein, um vielen Menschen auf der ganzen Welt zu helfen und diese in Gesundheitsfragen zu unterstützen. Zudem seien die Aspekte der Kameradschaft und sportlichen Herausforderung bei der Bundeswehr maßgeblich gewesen, welche während der Grundausbildung verfestigt worden seien. So habe er auch die militärischen Ausbildungsinhalte als sportliche Herausforderung aufgefasst, wie bspw. das Schießen auf Zielscheiben, die einem menschlichen Körper zwar nachempfunden, jedoch abstrakt gehalten worden seien. Die Vorstellung, mit Spaß auf etwas geschossen zu haben, was einen Menschen darstellen sollte, beschäme ihn heute zutiefst. Durch die wegen Beurlaubungen zu Studienzwecken begrenzte weitere Zeit habe sich der Kontakt zur Truppe reduziert. Er habe sich auf den späteren Beruf als Arzt konzentriert und keine weiteren Überlegungen über den Weg als Soldat angestellt. Erst gegen Ende des Studiums seien die Gedanken über die spätere Verwendung innerhalb der Bundeswehr wieder aufgeflammt. Er sei von Freunden und Bekannten gefragt worden, wie es ihm bei Einsätzen ergehen werde, bei denen er gezwungen sein könne, auf Menschen zu schießen, und diese Gedanken hätten ihn seither nicht mehr losgelassen. Es habe sich dann erst wieder in sein Bewusstsein gedrängt, dass er als Sanitätsoffizier nicht nur als Arzt verwendet werden könne, sondern durchaus auch die Möglichkeit bestehe, mit Schusswaffen auf Menschen schießen zu müssen. Ein derartiger Einsatz bedeute, Menschen durch die eigene Hand verletzen oder gar töten zu müssen, was für ihn in krassem Gegensatz zum Hippokratischen Eid stehe. Nach seiner Verpflichtung als Berufssoldat habe es immer wieder Momente gegeben, die ihn zum Nachdenken gebracht und Zweifel an der Eignung als Bundeswehrsoldat hervorgerufen hätten. Diese seien letztendlich ausschlaggebend für die Entscheidung der Kriegsdienstverweigerung gewesen. Während des Studiums habe er Einblicke in die Versorgung von Menschen mit Schuss- oder Stichwaffenverletzungen erhalten. Hierdurch sei ihm bewusst geworden, dass auch solche Verletzungen, die nicht tödlich seien, erhebliche Einschnitte in das Leben der Betroffenen bedeuteten, die neben den körperlichen Beeinträchtigungen auch psychische Schäden umfassten. Es sei jedoch sein größtes Bestreben, Menschen bei der Erlangung größtmöglicher Gesundheit zu helfen und nicht selbst die Waffe gegen Mitmenschen zu richten. Zudem seien zwei Schicksale in seinem Umfeld besonders prägend für ihn gewesen: Eines betreffe die Tante seiner Ehefrau. Seine Ehefrau und ihre Familie väterlicherseits hätten bosnische Wurzeln und auch vor seiner Verpflichtung bereits von den traumatischen Erlebnissen des Vaters und dessen Geschwistern auf der Flucht aus Bosnien vor dem dortigen Kriegsausbruch berichtet. Diese Erzählungen seien jedoch erst real geworden, als die Tante seiner Ehefrau ihm bei der Hochzeitsreise nach Kanada im Jahr 2017 von ihren Erlebnissen berichtet habe. Bei der in Kanada lebenden Tante hätten sie eine Weile verbracht und erstmals über derartige Themen gesprochen, die sich bei kürzeren Aufenthalten zuvor in Deutschland bei Begegnungen auf Familienfeiern nicht ergeben hätten. Die Berichte davon, wie die Tante seiner Ehefrau bis zum Hals in eine Jauchegrube gesteckt worden sei, sie rechtzeitig vor einem Erschießungskommando gewarnt worden seien, jedoch danach ihr Heim zerstört gewesen sei, hätten ihn nachhaltig geprägt. Diese auch nur kleinen Einblicke, wie auch der Verlust eines ungeborenen Kindes, weil ihr keine medizinische Versorgung gewährt worden sei, sowie die Auswanderung auf einen anderen Kontinent, hätten ihm erst bewusst gemacht, was es heiße, ein Teil eines Krieges zu sein und wie viel Schuld man dabei auf sich lade. Er teile inzwischen ausnahmslos die Auffassung der Tante seiner Ehefrau, dass Waffen keine Probleme lösten, sondern deren Ursache seien. Zum anderen handele es sich um die Lebensgeschichte seiner Großmutter, welche 2019 verstorben sei und in ihrer Jugend die Schrecken des Zweiten Weltkrieges miterlebt habe. Seit seiner frühen Kindheit habe seine Großmutter ihm von ihrem Leid während des Krieges erzählt und wie froh sie darüber sei, dass es in Deutschland keinen Krieg mehr gebe. Seinerzeit habe er diese Erzählungen nicht derart einordnen können, wie er es heute tue. Insbesondere in den letzten Jahren vor ihrem Tod sei seine Großmutter an Demenz erkrankt, wobei die Erinnerungen an die Kriegszeit die Oberhand gewonnen hätten. Dadurch zeige sich, wie einschneidend derartige Erfahrungen sein könnten und wie sehr Menschen darin gefangen seien. Dies sei ihm erst durch die Erkrankung seiner Großmutter bewusst geworden. Es widerstrebe ihm, Teil eines Krieges zu sein, der unschuldige Kinder und Zivilisten derartigen Erfahrungen aussetze. Der wichtigste Grund für seine Entscheidung sei jedoch die Geburt seiner Tochter im September 2019 gewesen. Es habe bereits vor der Geburt Komplikationen gegeben, die eine schnelle operative Entbindung nach sich gezogen hätten. Danach habe der – sich später nicht bestätigende – Verdacht einer neurologischen Erkrankung im Raum gestanden, was ihn und seine Frau sorgenvoll zurück gelassen habe. Jene bedingungslose Liebe, die er empfunden habe, als er seine Tochter das erste Mal in den Armen gehalten habe, habe sein Leben verändert und ihm bewusst gemacht, wie wichtig eine intakte Familie sei und wie viele Sorgen man sich als Vater mache. Diese viermonatige Phase der Ungewissheit in der Kinderklinik habe er nur zusammen mit seiner Ehefrau durchgestanden. Allein jedoch die Vorstellung, dass seiner Tochter etwas zustoßen könne und somit der Gedanke daran, dass bei einem Gefecht auf der anderen Seite auch Söhne oder Töchter bzw. Väter und Mütter stünden, lasse ihn eine solche Verantwortung in einem Einsatz nicht tragen. Er könne kein Vorbild für seine Tochter sein, wenn er verantworten müsse, dass andere Familien auseinander gerissen würden. Während der Phase in der Kinderklinik habe er mit sich gerungen, wie es weitergehen solle. Denn einerseits habe er sich als Sanitätssoldat beworben, um der Leidenschaft der Medizin bei der Bundeswehr nachzugehen, andererseits könne er es jedoch nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, anderen Menschen Schaden zuzufügen. In diesem Zwiespalt habe er sich wie ein Verräter an seinen Kameraden gefühlt. Er sei zu dem Schluss gekommen, dass er diese Entscheidung nun treffen müsse, da er seine Kameraden im Gefechtsfalle nicht beschützen könne, sondern sie im Gegenteil noch in Gefahr bringe, da er der festen Überzeugung sei, keine Waffe auf einen Menschen richten zu können. Es sei ihm nicht leicht gefallen, sich schlussendlich einzugestehen, für den Beruf eines Soldaten nicht geeignet zu sein. Mit Schreiben der Beklagten vom 22. April 2021 forderte diese den Kläger auf, sich ergänzend zu äußern. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger, der sich für 17 Jahre verpflichtet habe, nach sechs Jahren im Dienst ohne äußere Anzeichen eines Gewissenskonflikts einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stelle. Es stelle sich die Frage, ob er sich nicht vor seiner freiwilligen Verpflichtung Gedanken über das Berufsbild eines Soldaten – auch im Rahmen des Sanitätsdienstes – gemacht habe. Gerade auch vor Beginn des Studiums sei der Kläger im Rahmen der Grundausbildung darüber belehrt worden, dass er auch als Sanitätsoffizier in die Lage kommen könne, eine Waffe zum Eigen- oder Patientenschutz einzusetzen. Spätestens seit des Afghanistan-Einsatzes der Bundeswehr im Jahr 2001 seien Auslandseinsätze der Bundeswehr auch in den Medien präsent und könnten sich dem Kläger nicht entzogen haben. Insbesondere sei jedoch nicht klar, was genau nach über sechs Jahren Dienstzeit der Auslöser für den Gewissenskonflikt des Klägers sei. Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 beantwortete der Kläger die seitens der Beklagten aufgeworfenen Fragen wie folgt: Im Zeitpunkt seiner Verpflichtung habe er diese für die richtige Entscheidung gehalten. Sein Gewissenkonflikt sei ein langwieriger und ständiger Interaktionsprozess aufgrund seines sich ändernden Umfelds und gesteigerter familiärer Verantwortung gewesen. Er sei bei der Verpflichtungsentscheidung weder Ehemann noch Vater gewesen. Nunmehr würde er diese Entscheidung nicht mehr treffen, da all seine seitdem gesammelten Erfahrungen eine moralisch andere Urteilsfindung zur Folge hätten. Gerade die Entscheidung, die Waffe gegen einen anderen Menschen zu richten und ein Leben damit als wertvoller als ein anderes zu werten, könne er nicht mehr mit seinem Gewissen vereinbaren. Er könne weder mit der Schuld leben, einem Kameraden nicht geholfen zu haben, weil er die Waffe nicht gegen einen anderen Menschen richten könne, noch ein anderes Leben beendet zu haben. Zwar habe er die Medienberichterstattung zu den Auslandseinsätzen der Bundeswehr verfolgt, jedoch werde in dieser Vieles auch nicht dargestellt. Der Satz „Ein Toter ist ein Schicksal, viele Tote sind eine Statistik“ beschreibe diese Position. Während seiner aktiven Dienstzeit habe er erstmals Erfahrungsberichte aus erster Hand gehört, die er vor seiner Verpflichtung nicht gekannt habe, wie insbesondere die Erzählungen aus dem Bosnienkrieg von der Tante seiner Ehefrau oder das demenzbedingte erneute Durchleben der Kriegsgräuel seiner Großmutter. Seine Entscheidungsfindung sei ein langwieriger Prozess gewesen, der nicht von heute auf morgen stattgefunden habe. Es seien diverse Momente gewesen, die immer stärkere Zweifel an der Eignung als Soldat hätten aufkommen lassen. Neben den traumatischen Berichten der Tante seiner Ehefrau sowie seiner Großmutter sei vor allem auch die traumatische Geburt seiner Tochter ein solcher Moment gewesen. Die intensiven Gedanken und Gefühle nach der Geburt seiner Tochter – im positiven wie im negativen Sinne – hätten ihn zu einem anderen Menschen gemacht. Aufgrund der Sorgen über den Gesundheitszustand seiner Tochter sowie darüber, ob diese möglicherweise nur ein kurzes Leben habe, sei er zu der Erkenntnis gelangt, dass er nicht dazu in der Lage sei, aktiv über den Tod eines anderen Menschen zu entscheiden. Das Leid, das er anderen Familien zufüge, wenn er gegen deren Söhne oder Töchter, Väter oder Mütter eine Waffe richte, habe er nur ansatzweise bei der Sorge um seine Tochter und der Ohnmacht, nichts dagegen unternehmen zu können, selbst erlebt. Er wolle nicht dafür verantwortlich sein, wenn ein Vater seinen Sohn nicht aufwachsen sehen könne oder eine Tochter ohne ihren Vater leben müsse. Es sei keine leichte Entscheidung gewesen, doch schließlich habe er sich dazu durchgerungen, ehrlich zu sein und gegenüber seinen Kameraden, seinem Dienstherren und seinen Patienten einzugestehen, dass er in einer Kriegssituation kein verlässlicher Soldat sein könne, sondern zu einer Gefahr für sie werde. Es sei für ihn ausgeschlossen, aktiv an Kriegshandlungen teilzunehmen. Mit Bescheid vom 11. August 2021 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, dass eine Gewissensnot bei einem Beitrag zum Töten von Menschen bei militärischen Einsätzen nicht glaubhaft und überzeugend dargelegt worden sei. Es fehle an einer glaubhaft vorgetragenen Umkehr von einer zunächst bewussten Entscheidung der Verpflichtung bis hin zu einer derartigen Gewissensnot. Es bedürfe insoweit entweder eines Schlüsselereignisses oder sonstiger vergleichbarer Umstände. Der von dem Kläger vorgegebene längere intensive Wandlungsprozess sei nicht glaubhaft. Nach den eigenen Angaben des Klägers seien ihm bereits zum Ende des Studiums Gedanken zu seiner zukünftigen Verwendung als Sanitätsoffizier gekommen. Jedoch sei zur Zeit seiner Verpflichtung diese nach seinen Angaben die richtige Entscheidung gewesen. Seine Gewissensbildung sei ein langwieriger Prozess gewesen, dessen wichtigster Grund die Geburt seiner Tochter gewesen sei. Insgesamt sei der Kläger nicht weiter auf die aufgeworfenen Fragen eingegangen. Es sei insbesondere unglaubhaft, wenn der Kläger angebe, während der Grundausbildung und bis weit in sein Studium hinein sei ihm nicht bewusst gewesen, wofür er ausgebildet werde. Vielmehr sei anzunehmen, dass bei einer schulischen Abschlussnote von 2,1 eine sofortige Aufnahme in ein ziviles Medizinstudium nicht möglich gewesen sei und zu einer langen Wartezeit geführt hätte. Die über ein herkömmliches Studium hinausgehenden Pflichten, wie eine Verpflichtung zu 17 Jahren Dienst in der Bundeswehr, müssten von dem Kläger also seinerzeit gründlich abgewogen worden sein. Von dem Kläger als seinerzeit volljährigem, 25-jährigen Mann sei zu erwarten gewesen, dass er sich mit den Aufgaben der Bundeswehr auch nicht nur oberflächlich, sondern bei einer freiwilligen Verpflichtung intensiv auseinander gesetzt habe. Es erschließe sich auch nicht, dass dem Kläger bereits zum Ende des Studiums nach eigenen Angaben Bedenken über seine spätere Verwendung gekommen seien. Dies lasse bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Auseinandersetzung mit den beruflichen Möglichkeiten als Sanitätsoffizier erkennen, ohne dass der Kläger dies in seiner Darstellung später noch einmal aufgreife. Auch sei nicht begreiflich, wie er Schießübungen in der Grundausbildung ausschließlich als sportliche Herausforderung habe begreifen können. Er habe mithin bei seiner Verpflichtung auch eine Erklärung zur Bereitschaft und Teilnahme an Auslandseinsätzen abgeben müssen. Die Folgen kriegerischer Auseinandersetzungen, welche über die mediale Berichterstattung frei verfügbar seien und in dieser kontrovers diskutiert würden, könnten für den Kläger keineswegs neu gewesen sein. Es sei auch nicht glaubhaft, wenn der Kläger vorbringe, während der Zeit des Studiums nicht über den Weg als Soldat nachgedacht zu haben. Bei dem Bildungsstand des Klägers, der monatlich ein Entgelt erhalte sowie auf soldatenversorgungsrechtliche Leistungen im Krankheitsfall zurückgreifen könne, lägen hinreichende Umstände für ein Bewusstsein dafür, der Bundeswehr anzugehören, vor. Zudem lasse der Vortrag zu den Schilderungen der Tante der Ehefrau des Klägers sowie seiner Großmutter keinen nachvollziehbaren Zusammenhang mit einem etwaigen Gewissenskonflikt erkennen. Es handele sich um Schilderungen von Kriegserlebnissen von Dritten, die anders als Berichte aus erster Hand nach allgemeiner Anschauung keinen derart bleibenden Eindruck hinterlassen könnten. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger bei angeblich derart nachdrücklicher Prägung durch diese Berichte aus 2017 und 2019 nicht sofort Konsequenzen gezogen habe. Auch aus der als wichtigsten Grund bezeichneten Geburt seiner Tochter mitsamt Unsicherheit über ihren Gesundheitszustand lasse sich kein nachvollziehbarer Rückschluss ziehen. Auch diese beschriebenen Umstände hätten den Kläger nicht zu einer unmittelbaren Konsequenz bewegt, sondern diese sei erst ein halbes Jahr später erfolgt. Der beschriebene Zwiespalt den Kameraden gegenüber werde hierbei als reine Schutzbehauptung gewertet. Es falle vielmehr ins Auge, dass der Kläger in der Zwischenzeit noch Konzentration und Energie darauf verwertet habe, sein Studium erfolgreich zu beenden. Mit Schreiben vom 8. und 9. September 2021 legte der Kläger gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch ein und fügte diesem eine weitere Stellungnahme sowie jeweils ein Schreiben seiner Eltern und seiner Ehefrau bei. In seiner eigenen Stellungnahme führte der Kläger aus, dass sich die Persönlichkeit und Überzeugungen von Menschen ändern könnten. Er habe sich in den Jahren 2018 und 2019 das erste Mal mit dem Thema Tod auseinandersetzen müssen, als zuerst sein Großvater sowie sodann seine Großmutter verstorben seien. Dies habe ihn sehr geprägt und seine Ansicht auf das Leben und den Tod verändert, da er erst durch diese persönliche Erfahrung nachvollziehen könne, was es heiße, jemanden zu verlieren. Im Hinblick auf seine Studienbemühungen sei anzuführen, dass er sich zum Ende seines Studiums grade nicht mehr intensiv auf dieses habe konzentrieren können. So sei sein Zweites Staatsexamen im Jahr 2019 mit der Note „befriedigend“ schlechter ausgefallen, als dies sein Studienschnitt ergebe. Aufgrund der Angst, wie sein weiterer Weg aussehen würde, habe er sich bereits immer schlechter auf die Lernziele konzentrieren können, was nach der Geburt seiner Tochter und der sich daran anschließenden Monate noch schlimmer geworden sei. Die Vorstellung, durch seine Taten anderen Menschen vergleichbares Leid zuzufügen, habe ihn nicht losgelassen. Er habe in dieser Zeit keinen klaren Kopf zum Lernen gehabt, was jedoch mangels Prüfungen in dieser Zeit nicht noch weiter verdeutlicht werde. Die Konsequenz daraus sei für ihn gewesen, keinen Dienst an der Waffe mehr leisten zu können. Dass er diese Entscheidung erst Monate später umgesetzt habe, liege daran, dass es keine einfache Entscheidung gewesen sei, zumal diese auch weitreichende Konsequenzen, nicht zuletzt für seine Familie, nach sich ziehe. Aus seinem familiären Umfeld habe er auch nicht nur Unterstützung erfahren. Er habe sich oft rechtfertigen müssen, wenn er gesagt habe, dass er einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen wolle, da ihm entgegnet worden sei, dass dies keinen Sinn habe. Dies habe ihn zweifeln lassen, ob es richtig sei, den Antrag zu stellen. Die schlaflosen Nächte endlosen Grübelns hätten dann jedoch den Ausschlag gegeben, da er erkannt habe, dass dieser Schritt alternativlos sei. Er sei als Vater und Ehemann sowie Student im Praktischen Jahr in einem Krankenhausbetrieb ausgelastet gewesen und habe zudem nicht gewusst, was genau er für einen Kriegsdienstverweigerungsantrag habe tun müssen. Er habe also zunächst recherchiert und ihm sei die Zeit bis zur Stellung des Antrags aus diesen Gründen als unmittelbare Konsequenz erschienen. Erst nach Einreichung seines Antrags habe er sein Gewissen befreien können, auch wenn er nicht gewusst habe, ob er dann noch an seiner Abschlussprüfung teilnehmen könne. Er wisse jetzt mehr denn je, dass es sich um die richtige Entscheidung gehandelt habe. Er fühle sich erleichtert und sei im Reinen mit sich selbst. Es handele sich um eine reine Gewissensentscheidung und keine sonstigen Motive. Die Vorstellung, einen Menschen willentlich zu töten, mache ihn wahnsinnig. Es widerstrebe ihm zutiefst, an Kriegshandlungen teilzunehmen. Er habe doch nicht all jenes Fachwissen zur Heilung von Menschen erlangt, um dann auf der anderen Seite Leben auszulöschen. Allein die Tatsache, dass er durch seinen Antrag die Chance auf einen ordentlichen Studienabschluss gefährdet, auf seine Beförderung verzichtet und sich dem finanziellen Risiko der Rückzahlung seiner Ausbildungskosten ausgesetzt habe, verdeutliche, dass es sich um eine reine Gewissensentscheidung handele. Im Rahmen seiner Verwendung als Truppenarzt habe er in den vergangenen Monaten vermehrt Patienten mit Einsatzerfahrung behandelt. Auch dies habe ihm vor Augen geführt, die richtige Entscheidung getroffen zu haben, da das Erlebte erhebliche Auswirkungen auf deren weiteres Leben habe. Er wolle sich nicht schuldig machen, zumal in Konflikten mit asymmetrischer Kriegsführung nicht immer zwischen Freund und Feind unterschieden werden könne. Es komme auch immer wieder zu Situationen, in denen Kinder in das Kriegsgeschehen verwickelt seien. Durch seine Erfahrungen als Vater gehe ihm dies sehr nahe und es mache ihn wütend und fassungslos, allein daran zu denken, die Waffe auf ein Kind richten zu müssen. Derartige Gedanken ließen ihn zurzeit nicht mehr los. Nach den Schilderungen seiner Eltern hätten diese den Plan des Klägers, nach seinem Sportstudium ein Medizinstudium im Rahmen einer Verpflichtung bei der Bundeswehr zu absolvieren, nicht unterstützt. Aufgrund der eigenen Erfahrungen des Vaters des Klägers, der seinerseits 15 Monate bei der Bundeswehr Wehrdienst geleistet habe, sowie der Konflikt- und Teamfähigkeit des Klägers hätten sie diesem von dem Umfeld der Bundeswehr abgeraten und ihm vielmehr ihre Unterstützung für ein Auslandsstudium zugesagt. Dem sei der Kläger jedoch nicht gefolgt. Während des Medizinstudiums habe sich der Kläger sehr wohl gefühlt. Es sei zu einem Gespräch über eine Berichterstattung im Rahmen des Afghanistan-Einsatzes im Fernsehen gekommen, bei dem Soldaten der Bundeswehr wegen eines terroristischen Angriffs per Funk aufgrund von Selbstschutz untersagt worden sei, verletzten Personen vor Ort medizinische Hilfe zuteilwerden zu lassen. Die kontroverse Diskussion zwischen den Soldaten vor Ort und dem Einsatzleiter seien ihnen allen emotional sehr nahe gegangen und hätten sie nachdenklich gemacht. Auch die Erzählungen der Familie ihrer Schwiegertochter, die Militäreinsätzen nichts Positives abgewinnen könne, hätten den Kläger geprägt. Nach der Geburt der Tochter des Klägers und der Unsicherheit über ihren Gesundheitszustand habe zusätzlich auch der Gedanke, seine Familie allein zu lassen, einen bitteren Beigeschmack bekommen. In dieser Zeit habe sich der Kläger verändert. Sie hätten den Eindruck gehabt, dass ihr Sohn verschlossener geworden sei und Vieles mit sich selbst ausmache. Über sein Studium, Medizin oder die Bundeswehr habe er nicht mehr reden wollen. Zum Ende seines Studiums habe er ihnen mitgeteilt, dass es für ihn nach reiflicher Überlegung nicht mehr in Frage komme, in Kriegsgebiete zu gehen und eine Waffe zu tragen. Sie wünschten sich für ihren Sohn, dass dieser dann keine fraglichen Befehle mehr ausführen müsse, sondern selbst entscheiden könne, ob und wie er helfen könne, und dass er die psychische Belastung sodann ablegen könne. Nach den Schilderungen seiner Ehefrau lernten diese und der Kläger sich mit Anfang 20 während des Sportstudiums des Klägers kennen. Zu dieser Zeit habe der Kläger Fußball als Leistungssport betrieben. Sie habe sowohl seinen Studienabschluss im Sportstudium als auch die Bewerbung für ein Medizinstudium miterlebt. Mit der Zusage der Bundeswehr sei sein Traum, Arzt zu werden, wahr geworden und er sei in seinem Medizinstudium aufgegangen. Seit September 2017 seien sie verheiratet und hätten ihre erste große gemeinsame Reise, nachdem die sportlichen Verpflichtungen des Klägers Reisen zuvor nicht zugelassen hätten, nach Kanada zu ihrer Tante und ihrem Onkel unternommen. Der Kläger sei von den Erzählungen aus der Flucht vor dem Bosnienkrieg sehr berührt worden, diese seien ihm förmlich unter die Haut gegangen. Seitdem sei er nicht mehr gut auf die Bundeswehr zu sprechen gewesen und habe das Thema gewechselt, sobald er darauf angesprochen worden sei. Zuvor habe er darauf souveräner und weniger emotional reagiert. Im August 2018 hätten sie ihr Eigenheim erworben und dieses selbst renoviert. Der Kläger habe mit dem Fußball aufgehört und im September 2019 sei ihre Tochter geboren. Die Geburt und die ersten Lebensmonate seien jedoch mit Komplikationen verbunden gewesen. Der Kläger habe in dieser Zeit sein Praktisches Jahr begonnen. Kurz darauf habe ihre Tochter Symptome gezeigt, die den Verdacht einer neurologischen Erkrankung nahe gelegt hätten. Nach unzähligen Untersuchungen und der Einholung einer Zweitmeinung habe sich erst im darauffolgenden Frühjahr herausgestellt, dass kein Befund vorliege. Die wiederkehrende Angst um ihre Tochter sei bei ihnen beiden sehr präsent gewesen. Der Kläger habe auch, nachdem klar gewesen sei, dass mit ihrer Tochter alles in Ordnung sei, nicht gelöst gewirkt. Er habe mehrfach wiederholt, dass er keine Waffe führen und anderen Menschen den Verlust ihres Kindes zufügen könne. Gleichzeitig habe er sich jedoch seinen Kameraden gegenüber verpflichtet und sich undankbar gefühlt, sich auch geschämt. Er habe schlaflose Nächte gehabt, sich hin- und hergerissen gefühlt und sich von ihr sowie seinen Freunden und dem Sport zurückgezogen. Der Kläger sei schneller reizbar gewesen, insbesondere wenn das Gespräch auf das Thema Bundeswehr gekommen sei. Erst nachdem er die Entscheidung getroffen habe, den Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zu stellen, sei er gelöster gewesen und man merke ihm an, dass er wieder bei sich sei. Er sei in all den Jahren nicht Schießen gewesen, was sie zwar gewundert habe. Jedoch passe Schießen auch nicht zu ihm. Sie schätze dies so ein, dass er sich das Schießen in der Grundausbildung schön geredet und rein sportlich eingeschätzt habe. Sie gehe davon aus, dass die Bedeutung des Schießens auf einen Menschen dem Kläger erst mit der Geburt ihrer Tochter und der damit verbundenen Tortur bewusst geworden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie an, dass die weiteren Ausführungen zum Tod der Großeltern des Klägers in den Jahren 2018 und 2019 zwar sicherlich Schicksalsschläge gewesen seien, jedoch nicht klar werde, warum dies den Gewissenskonflikt des Klägers zwei Jahre später verursacht haben solle. Dies lege die Annahme nahe, dass es andere Motive als eine Gewissensentscheidung seien, die der Antragstellung des Klägers zugrunde lägen. Das Verhalten des Klägers lasse darauf schließen, dass es vor allem Zweckmäßigkeitsgründe gewesen seien, die ihn zu seiner Entscheidung veranlasst hätten. Es scheine, als ob er sich immer weniger mit der Bundeswehr identifizieren könne und daher von dort weg wolle. Da die für Zeitsoldaten geltenden gesetzlichen Entlassungsgründe jedoch nicht anwendbar seien, bleibe dem Kläger allein der Ausweg über die Kriegsdienstverweigerung. Daran änderten auch die Schreiben der Eltern und Ehefrau des Klägers nichts, da diese keine neuen Erkenntnisse brächten und reine Meinungswiedergaben seien. Der Kläger hat am 17. Dezember 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Beklagte habe ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Aus den ablehnenden Bescheiden gehe hervor, dass diese sich nicht mit den von ihm individuell vorgetragenen Gewissensgründen auseinandergesetzt habe, da es sich um Textbausteine handele und diese nicht auf ihn bezogen seien. Die in den Textbausteinen aufgeführte Begründung wie etwa das Fehlen eines Schlüsselerlebnisses für eine glaubhafte Wandlung seiner Überzeugungen sei nicht nachvollziehbar und rechtswidrig. Er habe vielmehr glaubhaft dargelegt, dass es sich bei seinem Gewissenskonflikt um einen schleichenden Prozess über mehrere Jahre, der kontinuierlich gewachsen sei, gehandelt habe. Auch die seitens der Beklagten im Schreiben vom 22. April 2021 aufgeworfenen Fragen seien standardisiert und von ihm bereits in seiner Antragsbegründung beantwortet worden. Dennoch habe er sämtliche Fragen im Schreiben vom 18. Mai 2021 erneut ausführlich beantwortet. Auch die herangezogene Begründung, dass sich bereits wegen seiner langjährigen Bundeswehrzugehörigkeit Zweifel an der Wahrhaftigkeit seines Gewissenskonflikts ergäben, verfange nicht. Art. 4 Abs. 3 GG ermögliche gerade auch für diese Fälle jedem Menschen, den Kriegsdienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Auch die im Rahmen des Widerspruchs beigefügten Ausführungen seiner Ehefrau und Eltern seien von der Beklagten nicht hinreichend gewürdigt worden. Der wahre Grund der Ablehnung seines Antrags sei vielmehr darin begründet, dass seit den Jahren 2012 und 2013 deutlich mehr Kriegsdienstverweigerungsanträge gestellt würden als zuvor. Infolge dessen habe es interne Anweisungen bei der Beklagten gegeben, entsprechende Anträge möglichst ablehnend zu bescheiden. Vergleichbare Fälle aus den Jahren vor 2012 und 2013 von „normalen“ Zeitsoldaten seien mit ebenso plausibler Begründung wie jener des Klägers ohne weiteres positiv beschieden worden. Es seien Sachbearbeiter, die mit diesen internen Anweisungen nicht einverstanden gewesen seien, versetzt worden. Dies sei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers telefonisch seitens betroffener Sachbearbeiter mitgeteilt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 11. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2021 zu verpflichten, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die streitgegenständlichen Bescheide und führt ergänzend aus, dass der Kläger der Begründung zur Abweisung seines Kriegsdienstverweigerungsantrags nicht inhaltlich entgegentrete, sondern lediglich auf eine Jahrzehnte alte vermeintliche Verwaltungspraxis verweise. Hierbei verkenne der Kläger, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handele, ein etwaiger Ermessensfehlgebrauch also nicht von Relevanz sei. Die zu fordernde Gewissensentscheidung, die bei einem Soldaten auf Zeit die nachvollziehbare Darstellung einer Umkehr anhand von Tatsachen auf dem Weg von der freiwilligen Verpflichtung hin zur ultimativen Ablehnung des Kriegsdienstes an der Waffe erfordere, lasse sich dem – vor allem außergerichtlichen – Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Entscheidend dagegen spreche auch der Umstand, dass der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des ihm ermöglichten und finanzierten Studiums der Humanmedizin den Entschluss gefasst habe, die Bundeswehr zu verlassen und mangels anderer gesetzlicher Möglichkeiten den Weg der Kriegsdienstverweigerung gewählt habe. In einem solchen Verhalten sei ein starkes Indiz dafür zu sehen, dass es dem Soldaten nur darum gehe, ein Hochschulstudium zu absolvieren und nach dessen Abschluss die vertraglich geschuldete Gegenleistung nicht zu erbringen. Hierzu passe es, dass der Abiturnotendurchschnitt des Klägers es ihm nicht ermöglicht habe, sein Ziel, Arzt zu werden, zeitlich ohne Verzögerung umzusetzen. Hierfür sei vielmehr die Verpflichtung bei der Bundeswehr ein probates Mittel zur Erfüllung seines Berufswunsches gewesen. Einen äußeren Anlass für den Sinneswandel des Klägers habe es schließlich nicht gegeben. Auch, wenn seine Pflichten als Soldat während des Studiums in den Hintergrund gerückt seien, sei ihm bewusst gewesen, dass er sich als solcher verpflichtet habe. Er sei auch während seines Studiums befördert worden, sodass ihm sein militärischer Dienstrang bewusst gewesen sei. Er habe auch regelmäßig an militärischen Übungen teilgenommen. Es müsse daher angenommen werden, dass ihn im Interesse seines Studiums moralische Gründe nicht gehindert hätten, einer Armee anzugehören. Auch nach seinem Studium habe sich für den Kläger nichts geändert. Er habe nicht an militärischen Einsätzen teilgenommen und noch nicht einmal die postuniversitäre Ausbildung absolviert. Es sei daher nicht ersichtlich, warum sein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung ausgerechnet im September 2020 erfolgt sei. Es liege in Anbetracht der äußeren Umstände nahe, vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger die Vorteile des Studiums selbst habe ausnutzen wollen, diese jedoch nicht wie vertraglich vereinbart danach seinem Arbeitgeber zur Verfügung stellen wolle. Nur ein Vierteljahr vor der Stellung seines Antrages habe der Kläger bei einem Personalentwicklungsgespräch am 3. und 4. Juni 2020 eine Weiterbildung am Bundeswehrzentralkrankenhaus in F. gewünscht und einer entsprechenden Verwendungsplanung zugestimmt. Hierin liege eine Loyalitätsbekundung zur Bundeswehr, die nicht mit den vermeintlich bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zweifeln übereinzubringen seien. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei von dem Kläger zu erwarten gewesen, seine Zweifel an der moralischen Vereinbarkeit des Soldatenberufs mit seinem Gewissen zu offenbaren. Auch die Umstände der Geburt seiner Tochter schieden als Auslöser für eine Gewissensentscheidung aus, da diese – wenngleich sicherlich belastend – zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Jahr zurücklagen. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass diese Umstände den Kläger zu jener Zeit noch derart belastet hätten, dass ihm ein Verbleib in der Bundeswehr deshalb ethisch nicht mehr möglich sei, wenn er zuvor sein Studium noch erfolgreich beendet und ein wegweisendes Personalentwicklungsgespräch habe führen können. Schließlich könne auch aus den Berichten der Tante seiner Ehefrau sowie seiner Großmutter nicht der Schluss gezogen werden, den der Kläger damit verfolge. Es wiederspreche sich, wenn derartige Berichte einerseits zum Anlass genommen würden, die moralische Berechtigung von Kriegsführung mit Waffen nachhaltig in Zweifel zu ziehen, andererseits jedoch noch ein halbes Jahrzehnt Soldat zu bleiben. Auch hieraus gehe hervor, dass materielle Interessen des Klägers vermeintliche moralische Skrupel, Mitglied der Bundeswehr zu sein, überlagert hätten und Letztere nicht derart stark ausgeprägt gewesen seien. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung als Partei vernommen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Bände) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig. Insbesondere steht dem Kläger als Zeitsoldaten im Sanitätsdienst ein Rechtsschutzbedürfnis zu. Grundsätzlich können nämlich auch Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sanitätsdienst ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragen. Die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist für die Berufs- und Zeitsoldaten im aktiven Sanitätsdienst der Bundeswehr nicht offensichtlich ohne jeglichen Nutzen. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die betroffenen Soldaten in Gestalt des Sanitätsdienstes einen waffenlosen Dienst versehen und deshalb dauerhaft in dem Kernbereich ihres Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt sind, weil sie vor dem Zwang bewahrt werden, entgegen den Geboten ihres Gewissens in einer Kriegshandlung einen anderen töten bzw. Tätigkeiten ausführen zu müssen, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stehen. Denn mit einer Sicherung des bloßen Kernbereichs des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG müssen sich anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht begnügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2012 – 6 C 11.11 –, juris, Rn. 20 ff. Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 11. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Nach § 5 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (KDVG) ist eine Person auf Antrag hin als Kriegsdienstverweigerer bzw. Kriegsdienstverweigerin anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist, die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (im Folgenden: Bundesamt) bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers bzw. der Antragstellerin begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nicht mehr bestehen. Kriegsdienstverweigerer bzw. Kriegsdienstverweigerin sind nach § 1 Abs. 1 KDVG Personen, die aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger vor. Der Antrag ist vollständig i. S. d. § 2 Abs. 2 KDVG und die vorgetragenen Beweggründe des Klägers vermögen einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu rechtfertigen. Das Gericht ist aufgrund des Vorbringens des Klägers im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass er aus Gewissensgründen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und § 1 Abs. 1 KDVG den Dienst an der Waffe berechtigt verweigert. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste, sittliche, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not bzw. nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln kann. Vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 1960 – 1 BvL 21/60 –, juris, Rn. 30. Voraussetzung für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG ist jedoch nicht das „Zerbrechen der Persönlichkeit“ oder der Eintritt eines „schweren seelischen Schadens“, sondern es genügt vielmehr eine schwere Gewissensnot des Wehrpflichtigen, die im Einzelfall zu einem seelischen Schaden führen kann, aber nicht muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1989 – 6 C 61.86 –, juris, Rn. 13. Für eine verbindliche Gewissensentscheidung müssen konkrete Anhaltspunkte festgestellt werden. Zwar wird den Besonderheiten in Kriegsdienstverweigerungsverfahren dadurch Rechnung getragen, dass den eigenen Erklärungen des Wehrpflichtigen größere Bedeutung beigemessen wird, als dies meist sonst in der Prozesspraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist. Hierbei ist der Beweiswert der förmlichen Aussage des Wehrpflichtigen im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Allgemeine Glaubwürdigkeit, Ehrlichkeit und verbales Bekenntnis eines Wehrpflichtigen allein reichen aber nicht aus, um die behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe als erwiesen anzusehen. Es bedarf vielmehr der konkreten Feststellung, ob die behauptete Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen worden ist. Als Grundlage für diese Feststellung sind vor allem der persönlichen Entwicklung, der Lebensführung, dem bisherigen Verhalten des Wehrpflichtigen, den Einflüssen, denen er ausgesetzt war (und noch ist), sowie der Motivation der Entscheidungsbildung ein wesentlicher Aussagewert zuzumessen. Einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG hat in der Regel eine geistige Auseinandersetzung des Wehrpflichtigen mit den Problemen der Kriegsdienstverweigerung voranzugehen, deren Ausmaß von den individuellen Fähigkeiten abhängt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1978 – VI B 36.77 –, juris, Rn. 5, 7, sowie Urteil vom 18. Oktober 1972 – VIII C 46.72 –, juris, Rn. 14. Das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung lässt sich vielfach nicht in vollem Umfang beweisen. Es kann daher genügen, dass ein aufgrund aller in Betracht kommender Umstände ermittelter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für eine solche Entscheidung spricht. Hingegen reichen etwa bloß einleuchtende Gründe für eine solche Entscheidung, die mit dem Gesamtverhalten in Einklang stehen und ein klares, in sich widerspruchsfreies „Nein“ zum Kriegsdienst mit der Waffe erkennen lassen, nicht aus. Derartige Umstände können zwar als Beweisanzeichen für die vom Grundgesetz geforderte Gewissensentscheidung gewertet werden. Das Verwaltungsgericht darf einem Anerkennungsantrag des Wehrpflichtigen jedoch nur dann stattgeben, wenn es sich im Rahmen der ihm allein obliegenden Beweiswürdigung dazu entschließen kann, das Vorliegen der vom Grundgesetz geforderten Gewissensentscheidung auch in tatsächlicher Hinsicht zu bejahen. Kann sich aber das Verwaltungsgericht auch bei wohlwollender Beurteilung des Sachverhalts im Rahmen der ihm allein obliegenden Beweiswürdigung nicht dazu entschließen, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der erforderlichen Gewissensentscheidung abschließend zu bejahen, so muss dies nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zu Lasten des seine Anerkennung begehrenden Wehrpflichtigen gehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1972 – VIII C 46.72 –, juris, Rn. 12, 15. Bei Personen, die sich – wie der Kläger hier – freiwillig als Soldat auf Zeit verpflichtet haben, sind die Gewissensgründe nur zu bejahen, wenn der Kriegsdienstverweigerer den Nachweis einer „Umkehr“ der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe dargelegt hat. Anders als bei Wehrpflichtigen, die vor oder bei Beginn des Wehrdienstes einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen, ist bei Soldaten auf Zeit, die den vollen Grundwehrdienst geleistet haben, ohne einen Konflikt mit dem Gewissen zu empfinden, für die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung der Nachweis einer „Umkehr“ der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe zu fordern. Eine solche „Umkehr“ kann das Ergebnis eines „Schlüsselerlebnisses“ sein, sie kann aber ebenso am Ende eines Wandlungsprozesses und einer Entwicklung stehen, die ohne spektakuläre äußere Umstände zu einer innerlich absolut verbindlichen Entscheidung gegen jegliches Töten im Kriege geführt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 – 6 C 10.87 –, juris, Rn. 13. Ob die Beklagte in den vergangenen zehn Jahren aufgrund vermehrter Anträge auf Kriegsdienstverweigerung ihre Verwaltungspraxis in Bezug auf die Anerkennung geändert hat, ist für die hiesige Entscheidung unerheblich. Denn es handelt sich bei § 5 KDVG um eine gebundene Entscheidung, bei der das Gericht durch eine etwaige Verwaltungspraxis nicht gebunden ist. Das Gericht hat nicht zu beurteilen, ob das Bundesamt aufgrund einer behaupteten Weisungslage die Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nunmehr durchweg ablehnt, sondern ob der Kläger die Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer in seiner Person erfüllt. Den für seine Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO notwendigen Sachverhalt ermittelt das Gericht hierbei von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Vgl. auch VG Münster, Urteil vom 11. Juni 2018 – 5 K 6066/16 –, juris, Rn. 40; VG Trier, Urteil vom 10. November 2015 – 1 K 2618/15.TR –, juris, Rn. 61. Nach den aufgezeigten Maßstäben hat der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe hinreichend dargelegt. Bei wohlwollender Beurteilung des Sachverhaltes besteht für das Gericht ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine solche Gewissensentscheidung getroffen hat. Zwar hat der Kläger kein alleinstehendes einmaliges, die „Umkehr“ auslösendes „Schlüsselerlebnis“ benannt. Er hat jedoch in seinen schriftlichen Darlegungen und im Rahmen seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er einen Wandlungsprozess durchlaufen hat, der bei ihm letztlich zu einer innerlich absolut verbindlichen Entscheidung gegen jegliches Töten im Kriege geführt hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine innere „Umkehr“ in seiner Einstellung zum Kriegsdienst an der Waffe glaubhaft dargelegt. Seine Aussage, die er als förmlich vernommener Beteiligter vor der Kammer getätigt hat, knüpft ohne innere Brüche an die von ihm bereits schriftlich geschilderten äußeren Abläufe und inneren Umstände an und überzeugt auch in der Sache. Die Angaben des Klägers zu seinem inneren Wandlungsprozess sind bei wohlwollender Betrachtung überzeugend, in sich konsistent, durchweg glaubhaft und vermögen neben einem auch in fortgeschrittenerem Lebensalter noch möglichen Reifeprozess und Erkenntnisgewinn eine vollständige Gewissensumkehr von einem Soldaten auf Zeit ohne erkennbare Gewissensbelastung hin zu einem Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu belegen. Der Kläger hat zunächst seine bewusste Entscheidung für eine Laufbahn als Sanitätsoffizier bei der Bundeswehr nachvollziehbar beschrieben. Die Bundeswehr sei ihm als attraktiver Arbeitgeber erschienen. Er habe nach Abschluss seines Bachelor-Sportstudiums die Entscheidung für ein Medizinstudium bei der Bundeswehr getroffen und an dieser festgehalten, obwohl seine Eltern ihn auch bei einem anderweitigen, ggf. kostspieligen Weg eines Auslandsstudiums, unterstützt hätten. Vor allem sein Vater habe ihm von einem Werdegang bei der Bundeswehr abgeraten, aber er, der Kläger, habe dies dennoch als seinen Weg gewählt. Der Kläger hat glaubhaft ausgeführt, vor allem die Vorzüge dieses Karriereweges im Blick gehabt zu haben, welche ihn auch zur Abgabe seiner unwiderruflichen Verpflichtungserklärung bewegt hätten. Nach seinen eigenen Angaben sei ihm dieser Weg damals als der Richtige erschienen und auch hinsichtlich seiner späteren Verwendung habe er die daran anknüpfenden Konsequenzen für sich akzeptiert. Er habe sich damals dazu in der Lage gesehen. Der Kläger hat sodann zur Überzeugung des Gerichts einen Wandel seiner moralischen Überzeugungen dargelegt, der ihm das Töten eines Menschen unter jeglichen Umständen als unmöglich darstellt. Sein Einstellungswandel ist grundlegend von ethischen Bedenken und Respekt vor dem menschlichen Leben getragen. In Anbetracht der Schilderung des Klägers, während seiner gesamten bisherigen Laufbahn bei der Bundeswehr nur im Rahmen der Grundausbildung zu Schießübungen herangezogen worden zu sein, erscheint es für die Kammer plausibel, dass sich der Kläger mit dem Kriegsdienst an der Waffe erstmals gegen Ende seiner Studienzeit im Jahr 2020 wieder intensiv auseinander gesetzt hat. Aufgrund dessen ist es für die Kammer nachvollziehbar, dass die von dem Kläger geschilderten ersten Anhaltspunkte seines Umdenkens in den Jahren 2017 in Form der Schilderungen der Tante seiner Ehefrau von den Erfahrungen während des Bosnien-Krieges und 2019 in Form des dementiell bedingten Nacherlebens von Kriegserlebnissen seiner Großmutter ihn noch nicht zu einer Kriegsdienstverweigerungsentscheidung veranlasst haben. Die Kammer hält es bei wohlwollender Würdigung der Angaben des Klägers für überwiegend wahrscheinlich, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem eigenen Kriegsdienst an der Waffe unter Rekapitulation jener gehörten Kriegserlebnisse nach der Geburt seiner ersten Tochter einsetzte. Der Kläger hat insoweit glaubhaft geschildert, durch die Geburt seiner ersten Tochter und das Gefühl, neues Leben in Händen zu halten, zunächst ganz allgemein einen anderen Blick auf die Welt und seinen weiteren Lebensweg erhalten zu haben. Darüber hinaus hat er jedoch sowohl in seinen schriftlichen Ausführungen als auch überzeugend in der mündlichen Verhandlung dargelegt, aufgrund der traumatischen Umstände der mit Komplikationen behafteten Geburt sowie der Ungewissheit über den Gesundheitszustand seiner Tochter in den nachfolgenden Monaten seine Ansichten über den Wert des Lebens hinterfragt und in Bezug auf die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen geändert zu haben. Die Kammer glaubt dem Kläger, dass er schließlich im Verlauf des Jahres 2020 eine innerlich absolut verbindliche Entscheidung gegen den Einsatz von Waffen und das Töten im Krieg getroffen hat. Die Schilderungen des Klägers, aufgrund der Ungewissheit über die Länge und Qualität des weiteren Lebens seiner Tochter und die hierbei empfundene Hilf- und Machtlosigkeit in einen inneren Konflikt mit seiner eigenen Beteiligung an kriegerischen Auseinandersetzungen geraten zu sein, erachtet die Kammer als überzeugend. Dass der Kläger im Zuge seiner Überlegungen während der von ihm beschriebenen schlaflosen Nächte die ihm gegenüber berichteten Kriegserlebnisse überdachte und seine eigenen, zukünftig von ihm im Rahmen seiner Verwendung erwarteten Handlungen aufgrund seiner eigenen Erfahrungen nunmehr anders wertete, konnte er nach dem persönlichen Gesamteindruck zur Überzeugung der Kammer in der mündlichen Verhandlung darlegen. Die Kammer kann dem Kläger dabei auch darin folgen, dass er die Entscheidung zur Antragstellung vorrangig mit sich selbst ausgemacht hat. Hierzu hat er verständlich ausgeführt, dass er die ihm verbleibende Freizeit in seinem Praktischen Jahr des Medizinstudiums nach den vorherigen Geschehnissen vor allem mit seiner Tochter verbringen wollte und seine weiteren Überlegungen auf die sodann schlaflosen Nächte verschoben hatte. Auch ein unterbliebenes Anvertrauen gegenüber einer Beratungsstelle der Bundeswehr konnte der Kläger plausibel erläutern. Er hat zwar eingeräumt, dass es Beratungsstellen bei der Bundeswehr gegeben habe, er sich diesen aber aufgrund der für ihn nicht überschaubaren Folgen eines solchen Anvertrauens nicht habe offenbaren wollen. Die Kammer hält dies für nachvollziehbar und nach dem gewonnen persönlichen Eindruck des Klägers auch in seinem gesamten Persönlichkeitsbild für stimmig. Dass der Kläger schlussendlich eine für sich verbindliche Gewissensentscheidung dahingehend, die Waffe nicht gegen einen anderen Menschen richten zu können, getroffen hat, wird auch anhand seiner Aussagen zu einem etwaigen Verhalten in Notwehrsituationen deutlich. Er hat insoweit konsequent und glaubhaft ausgeführt, sowohl nach seiner nunmehrigen persönlichen Überzeugung als auch in seiner Stellung als Arzt keine eigene Entscheidung im Sinne der aktiven Beendigung eines anderen Lebens treffen zu können. Auch in Extremsituationen, wie der als Arzt ggf. zu treffenden Entscheidung zwischen zwei Leben, könne er sich nur für die Rettung eines Lebens durch veranlasste medizinische Maßnahmen entscheiden, sehe sich aber nicht in der Lage, durch aktive schädliche Handlungen seinerseits gegenüber anderen Menschen das Leben von Personen oder aber sein eigenes zu retten. Insoweit räumt der Kläger ein, nicht zu wissen, wie es sich auf ihn auswirken würde, aufgrund mangelnder Ressourcen bspw. nur eines von zwei bedrohten Leben retten zu können, sich jedoch jedenfalls nicht in der Lage zu sehen, darüber hinausgehend mittels Gewaltanwendung die Entscheidung für ein Leben auf Kosten eines anderen treffen zu können. Die in diesen Schilderungen zum Ausdruck kommende Überzeugung des Klägers, die die Kammer ihm glaubt, geht dabei noch deutlich über das hinaus, was eine ausschließlich an dem Kriegsdienst mit der Waffe orientierte Gewissensentscheidung i. S. d. Art. 4 Abs. 3 GG verlangt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1992 – 6 C 17.90 –, juris, Rn. 15. Der Annahme einer Gewissensentscheidung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger angab, es nicht zu verurteilen, wenn sich andere Menschen als Soldaten an Auslandseinsätzen der Bundeswehr beteiligten. Denn es schließt eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht aus, wenn ein Antragsteller das Verhalten anderer Menschen, die notfalls bereit sind, im Kriege zu töten, achtet und respektiert. Es ist durchaus denkbar, dass jemand sich selbst aus Gewissensgründen zur Beteiligung an einem (gleichviel mit welchen Waffen auszufechtenden) Krieg zwischen der Bundesrepublik Deutschland und irgendeinem anderen Staat nicht in der Lage sieht, gleichwohl aber die Bundesrepublik Deutschland für verteidigenswert hält und deshalb die Entscheidung anderer, die nach Prüfung ihres Gewissens zu einer Verteidigung der Bundesrepublik mit Waffen bereit sind, achtet und respektiert. Daraus ergibt sich, dass es der geltend gemachten Gewissensentscheidung nicht entgegensteht, wenn der Kriegsdienstverweigerer die Existenz der Bundeswehr und damit auch ihren Einsatz in einem für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 26 Abs. 1 GG allein in Betracht kommenden Verteidigungskrieg billigt und nicht etwa ihre sofortige und unbedingte Abschaffung verlangt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1989 – 6 C 3.88 –, juris, Rn. 8. Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, befragt nach seiner Einstellung zur Bundeswehr und militärischen Auslandseinsätzen, wiedersprechen nach diesen Maßgaben einer für ihn verbindlichen Gewissensentscheidung nicht. Der Kläger hat insofern bekundet, die Notwendigkeit der Bundeswehr und das Einstehen für die von ihm vollends vertretenen Werte der freiheitlich demokratischen Grundordnung anzuerkennen, da eine – wenn auch wünschenswerte – rein diplomatische weltweite Konfliktbewältigung nicht realistischerweise anzunehmen sei. Dennoch verböten ihm seine Werte und Überzeugungen einen eigenen Kriegsdienst an der Waffe, da er den Menschen hinter dem Gegner sehe und jedes Opfer als eines zu viel werte. Er versuche, die Kolleginnen und Kollegen, die an militärischen Auseinandersetzungen teilnähmen, als Teil des Konflikts bzw. Systems, an dem auch er bisher als Truppenarzt noch mitwirken müsse, und nicht als Täter zu betrachten. Er kenne jedoch niemanden, von dem er positiv von einem tödlichen Schusswaffeneinsatz wisse, und schätze sich so ein, sich in einem solchen Fall entsprechend von einer betreffenden Person zu distanzieren. Er habe seinen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt, um gerade nicht mehr selbst ein Teil dieses System zu sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO als notwendig anzuerkennen, weil sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten insbesondere auch aufgrund des vorliegenden grundrechtssensiblen Bereichs für erforderlich gehalten werden durfte. Vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 28; VG Gera, Urteil vom 29. September 2021 – 1 K 2454/19 Ge –, juris, Rn. 46. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (§ 135 Satz 1 VwGO i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1 KDVG). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann von den Beteiligten durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 VwGO). Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 52.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 10 Abs. 2 Satz 1 KDVG).