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Urteil

12 K 6328/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0419.12K6328.21.00
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Leitsätze

Zu den Anforderungen an die im Ermessen der Behörde stehende Befristungsentscheidung zu einem abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbot nach §§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 AufenthG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die im Ermessen der Behörde stehende Befristungsentscheidung zu einem abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbot nach §§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 AufenthG. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist ausweislich seines Nationalpasses montenegrinischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmalig im Jahr 1989 mit seiner Frau und vier Kindern in das Bundesgebiet ein. Einen damals gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Das Bundesamt) mit Bescheid vom 15.05.1989 als offensichtlich unbegründet ab. In der Folge reiste der Kläger mehrfach aus dem Bundesgebiet aus und wieder ein. Nach eigenen Angaben reiste er zuletzt 1997 – damals unter einem Aliasnamen – in das Bundesgebiet ein. Er trat gegenüber den deutschen Behörden unter verschiedenen Aliasidentitäten (C. T. , geb. am 00.00.1958 in A. /Bosnien; C1. C2. , geb. am 00.00.1960 in H. /Bosnien; C3. I. , geb. am 00.00.1960 in N. ) auf (vgl. Bl. 1448 BA003). Der Bundeszentralregisterauszug des Klägers vom 11.10.2022 (Bl. 14 ff. BA003) weist acht Eintragungen auf. Zuletzt wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts L. vom 18.09.2019 wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe bis zum 25.09.2022 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Beschluss des Landgerichts L. vom 20.10.2022 nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen (Bl. 1440 BA003). Der Kläger hat eine Lebensgefährtin, Frau A1. I. , mit der er nach Roma-Ritus verheiratet ist, und mehrere erwachsene Kinder sowie nach eigenen Angaben Enkelkinder. Die Lebensgefährtin des Klägers ist psychisch wie auch physisch erkrankt. Ihr Aufenthalt wird derzeit geduldet. Mit Ordnungsverfügung vom 16.10.1997 drohte die Beklagte dem Kläger die Abschiebung an. Mit Ordnungsverfügung vom 16.06.2008 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 5 und 104a AufenthG ab. Sie verwies auf die Ausreiseverpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 28.11.1997 (sic). Mit Ordnungsverfügung vom 23.03.2021 erließ die Beklagte unter Verweis auf die vollziehbare Ausreiseverpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 16.06.2008 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von drei Jahren gegenüber dem Kläger. Die Beklagte hob die Ordnungsverfügung vom 23.03.2021 nach Hinweis des Gerichts auf deren Anknüpfung an eine nicht mehr hinreichend aktuelle Abschiebungsandrohung in dem diesbezüglichen Klageverfahren 12 K 2270/21 auf. Nach Anhörung erließ die Beklagte unter dem 12.11.2021 die streitgegenständliche, mit Postzustellungsurkunde am 16.11.2021 zugestellte Ordnungsverfügung. In deren Ziffer 1 drohte sie dem Kläger die Abschiebung nach Montenegro an. In Ziffer 2 erließ sie unter Bezugnahme auf die Ausreisepflicht aufgrund der Ordnungsverfügung vom 16.06.2008 für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von zwei Jahren. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Der Kläger sei vollziehbar ausreisepflichtig. Die diesbezügliche Anknüpfung an die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 16.06.2008 sei rechtmäßig. Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich. Eine 2015 behauptete Herzerkrankung des Klägers sei nicht hinreichend nachgewiesen worden. Für den Fall, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkomme und eine Abschiebung erforderlich werde, sei ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren zu erlassen gewesen. Bei dessen Befristung seien familiäre Bindungen des Klägers nicht zu berücksichtigen gewesen. Denn seine Kinder seien volljährig und er sei mit seiner Lebensgefährtin nicht verheiratet. Berücksichtigt worden seien hingegen die lange Aufenthaltsdauer, die dauerhafte fehlende Erwerbstätigkeit, die Straffälligkeit und die Deutschkenntnisse des Klägers. Der Kläger hat am 14.12.2021 Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 12.11.2021 erhoben. Der Kläger ist im Zeitraum vom 18.12.2021 bis 23.12.2021 wegen einer schweren Koronarsklerose und Schilddrüsenerkrankung im Krankenhaus behandelt worden (Bl. 35 ff. GA). Mit allgemeinärztlicher Bescheinigung vom 28.01.2022 (Bl. 98 GA) ist dem Kläger bescheinigt worden, dass die dem Krankenhausaufenthalt zugrunde liegende Erkrankung zunächst abgeklärt werden muss, bevor er ohne Gesundheitsgefährdung abgeschoben werden könne. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: Seiner Abschiebung stehe entgegen, dass er seit mehr als 30 Jahren im Bundesgebiet wohnhaft und ausschließlich hier verwurzelt sei. Hier lebten seine sämtlichen Kinder, seine Ehefrau und auch seine Enkel. Seine Ehefrau sei schwer herzerkrankt und dauerhaft nicht reisefähig. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.03.2023 ergänzende Ausführungen zu Ziffer 2 der angegriffenen Ordnungsverfügung mitgeteilt. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12.11.2021 in der Fassung der Ergänzung mit Schriftsatz vom 30.03.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angegriffene Ordnungsverfügung nebst Ergänzung vom 30.03.2023. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in dem vorliegenden Verfahren und in dem Verfahren 12 K 2270/21 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12.11.2021 ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die in Ziffer 1 enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 59, 50 AufenthG. Danach setzt die Abschiebungsandrohung als vollstreckungsrechtliche Maßnahme die Ausreisepflicht des Ausländers voraus, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2009 – 18 A 2620/08 –, juris, Rn. 12. Der Kläger ist (vollziehbar) ausreisepflichtig. Er besitzt keinen Aufenthaltstitel und hat einen solchen auch nicht beantragt, obwohl er nicht deutscher Staatsangehöriger ist und damit gemäß § 4 AufenthG eines Aufenthaltstitels bedarf. Die von dem Kläger unter Hinweis auf seine familiäre und gesundheitliche Situation vorgetragenen Umstände beziehen sich auf Abschiebungshindernisse. Diese stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob dennoch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wegen unionsrechtlicher Vorgaben aus Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments (Rückführungsrichtlinie) Abschiebungshindernisse bei Erlass der Abschiebungsandrohung zu prüfen sind, vgl. EuGH, Beschluss vom 15.02.2023, C-484/22, juris, Rn. 24 ff. In der Person des Klägers liegen nämlich keine Abschiebungshindernisse vor. Seiner Abschiebung stehen familiäre Belange i.S.d. Art. 5 lit. b RL 2008/115/EG und Art. 6 GG nicht entgegen. Seine Kinder sind volljährig, weswegen Kindeswohlinteressen im Sinne von Art. 5 lit. a RL 2008/115/EG ebenfalls keine Rolle spielen. Mit seiner Lebensgefährtin ist der Kläger nicht (staatlich) verheiratet. Insofern sind ihre Belange und Erkrankungen im Rahmen von Art. 6 GG und auch Art. 5 lit. b RL 2008/115/EG nicht berücksichtigungsfähig, vgl. zum Begriff des Familienangehörigen etwa Art. 2 lit. c RL 2013/33/EU, Art. 2 lit. g Dublin-III-VO / VO (EU) Nr. 604/2013. Etwaige Erkrankungen der Lebensgefährtin des Klägers sind darüber hinaus auch nicht durch hinreichend aktuelle, den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechende ärztliche Bescheinigungen belegt. Auch eigene gesundheitliche Belange des Klägers i.S.v. Art. 5 lit. c RL 2008/115/EG stehen seiner Abschiebung nicht entgegen. Etwaige Erkrankungen des Klägers sind nicht durch hinreichend aktuelle, den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechende ärztliche Bescheinigungen belegt. Die aktuellste dem Gericht vorgelegte ärztliche Bescheinigung datiert vom 29.01.2022, ist von einer Allgemeinärztin verfasst und erschöpft sich in wenigen Sätzen, wonach der Grund für den Krankenhausaufenthalt des Klägers aus Dezember 2021 noch abgeklärt werden müsse (Bl. 98 GA). Inwiefern dieser eine bis heute andauernde Reiseunfähigkeit des Klägers zur Folge haben sollte, ist nicht ersichtlich. Abschiebungsverbote folgen für den Kläger auch nicht aus Art. 8 EMRK unter dem Gerichtspunkt des Schutzes seines Privat- und Familienlebens. Soweit in dessen Schutzbereich angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer von – mit Unterbrechungen – etwa 30 Jahren in der Bundesrepublik durch eine Abschiebung eingegriffen wäre, vgl. Haedicke, HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - Art. 8 EMRK -, Stand: 13.10.2020, Rn. 17 ff. m.w.N., ist dies gerechtfertigt. Denn ein aus Art. 8 EMRK resultierendes Abschiebungsverbot setzt über eine lange Aufenthaltsdauer hinaus voraus, dass es sich bei dem Ausländer um einen „faktischen Inländer“ handelt, der im Bundesgebiet „verwurzelt“, also in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegen das Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle – insbesondere die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen – in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist. Insoweit ist zum einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Auf der anderen Seite ist zu fragen, inwieweit der Ausländer - wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist. Vgl. Haedicke, HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - Art. 8 EMRK -, Stand: 13.10.2020 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 08.12.2006 – 18 A 2644/06 –, juris, Rn. 15 ff. m.w.N. Eine solche Ver- bzw. Entwurzelung ist im Falle des Klägers zu verneinen. Zwar spricht der Kläger die deutsche Sprache, lebt seit Jahren mit seiner Lebensgefährtin in der Bundesrepublik und hat hier seine Kinder großgezogen. Diese sind jedoch inzwischen erwachsen. Seine Lebensgefährtin ist keine deutsche Staatsangehörige; ihre Identität ist ungeklärt, weshalb sie derzeit geduldet wird. Der vollziehbar ausreisepflichtige Kläger ist auch nicht wirtschaftlich integriert. Nach Aktenlage ist er in der Bundesrepublik trotz seiner langjährigen Aufenthaltsdauer noch nie einer Beschäftigung nachgegangen. Darüber hinaus spricht entscheidend gegen seine Integration, dass er regelmäßig und wiederholt straffällig geworden ist (vgl. den Bundeszentralregisterauszug vom 11.10.2022, Bl. 14 ff. BA003). Zuletzt wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts L. vom 18.09.2019 wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Schließlich beruht die lange Aufenthaltszeit des Klägers im Bundesgebiet zu wesentlichen Teilen darauf, dass er seine Identität insbesondere durch die Angabe verschiedener Aliaspersonalien verschleiert und damit eine zwangsweise Beendigung seines Aufenthalts verhindert hat. Einen Aufenthaltstitel hat er nie besessen. In Abwägung mit seiner mangelnden Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden könnte. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der 1962 geborene und 1989 als junger Mann erstmalig in die Bundesrepublik eingereiste Kläger hinreichende Sprachkenntnisse hat, um sich in seinem Herkunftsstaat zu verständigen. 2. Das in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG ausgesprochene abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren ist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der u.a. abgeschoben ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Es soll zusammen mit der Abschiebungsandrohung erlassen werden. Es ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist, die außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten darf, wird nach Ermessen entschieden. Mit dem abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbot verfolgt der Gesetzgeber gewichtige spezial- und generalpräventive Gründe. Das abschiebungsbedingte Verbot hat eine doppelte Zweckrichtung. Es dient zum einen in Bezug auf den betroffenen ausreisepflichtigen Ausländer der Durchsetzung des Vorrangs seiner freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung der freiwilligen Ausreise. In spezialpräventiver Hinsicht soll der Ausländer aus dem Unionsgebiet ferngehalten werden, weil er Anlass zu Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass diese bei einem künftigen Aufenthalt erneut erforderlich werden. Zugleich soll in generalpräventiver Hinsicht verhindert werden, dass sich andere Ausländer in dem Vorhaben, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen, ohne ein an die erforderlich gewordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestärkt fühlen könnten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2022 – 18 B 632/22 –, juris, Rn. 5 - 6 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 16. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte beachtet. Anders als in dem der genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 06.07.2022 zugrunde liegenden Fall hat die Beklagte bei der Bemessung der Frist in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 12.11.2021 schon in der ursprünglichen Fassung nicht maßgeblich auf strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers abgestellt, sondern eine umfassende Abwägung aller fristerhöhenden und -reduzierenden Belange vorgenommen (vgl. S. 7 – 9 der angegriffenen Ordnungsverfügung). Anhaltspunkte für eine Verkennung der maßgeblichen ermessensleitenden Erwägungen sind hier nicht ersichtlich, zumal die Beklagte eingangs der Begründung (Seite 7 oben) ausführt, das „Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren“ werde für den Fall, dass der Kläger seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkomme und eine Abschiebung erforderlich werde, erlassen und sie damit erkennbar auf den zutreffenden Zweck des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots rekurriert. Die Beklagte hat sodann bei der konkreten Ermessensausübung (Abwägung) alle wesentlichen Umstände des Falles berücksichtigt. Die Gewichtung der von dem Kläger angeführten familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet, Erwerbsbiografie und Ausweisungsinteressen / Straffälligkeit im Rahmen der Befristung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die Straftaten liegen insbesondere nicht so weit zurück, dass sie dem Kläger nicht mehr im aufenthaltsrechtlichen Sinne entgegengehalten werden dürften. Ist demnach schon das in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 12.11.2021 ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot nebst Befristung in der ursprünglichen Fassung rechtmäßig, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die Beklagte durch ihre mit Schriftsatz vom 30.03.2023 erfolgten Ausführungen die Ermessenserwägungen aus der Ordnungsverfügung gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzen konnte. Gleichwohl merkt die Kammer mit Blick auf bei ihr anhängige Verfahren mit vergleichbarer Fragestellung Folgendes an: Eine Ergänzung wie im vorliegenden Verfahren überschreitet regelmäßig – abgesehen insbesondere von Fällen vollständig defizitärer Ermessensausübung und vorbehaltlich sonstiger besonderer Einzelfallumstände – nicht die von § 114 Satz 2 VwGO vorgegebenen Grenzen für das Nachschieben von Ermessenserwägungen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führte. Vgl. – auch zu den aus dem materiellen Recht für ausländerrechtliche Verfahren folgenden Besonderheiten – BVerwG, Urteile vom 13.12.2011 – 1 C 14.10 –, juris, Rn. 8 ff. und vom 27.01.1982 – 8 C 12.81 –, juris, Rn. 12 ff. Eine solche Wesensveränderung ist bei der Ergänzung der Ermessenserwägungen der Ausländerbehörde der Beklagten im Rahmen der Befristung des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots vorliegend nicht anzunehmen, weil die (ihr im Erlasszeitpunkt bekannten) maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt wurden. Denn aus den ursprünglichen Ermessenserwägungen geht hier (noch) hinreichend deutlich hervor, dass die Beklagte sich bei ihrer Befristungsentscheidung des im Unterschied zum ausweisungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbot wesentlichen Zwecks des Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht bewusst war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.