Urteil
7 K 5322/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0418.7K5322.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00.00.1956 in P. /Russland geboren. Seine Eltern waren der 1923 geborene und im Jahr 2000 verstorbene Herr W. T. und die 1922 geborene und 2010 verstorbene Frau N. T. , geb. C. . Der Kläger beantragte am 28.02.2017 durch einen Bevollmächtigten in Deutschland beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Gleichzeitig beantragt wurde die Einbeziehung der Ehefrau W1. T. (*00.00.1956) in diesen Aufnahmebescheid. Er – der Kläger – sei deutscher Volkszugehöriger. Er stamme nach seinem Vater von deutschen Volkszugehörigen ab. Zum Spracherwerb erfolgten keine Angaben. Er besuche einen Sprachkurs des Goethe-Instituts und verstehe auf Deutsch fast alles. Seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus. In einem angefügten Schreiben wies er auf ein paralleles Aufnahmeverfahren seiner Tochter O. hin. Er sei Lehrer von Beruf, inzwischen jedoch pensioniert. Mit Bescheid vom 31.01.2018 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Als Schuldirektor einer Mittelschule habe der Kläger eine Funktion im Sinne von § 5 Nr. 2 lit. b. BVFG ausgeübt, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam gegolten habe. Der Kläger habe daher nicht mehr dem üblichen Kriegsfolgenschicksal unterlegen. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Seine Schule sei nicht an die KPdSU angebunden gewesen, sondern seit 00.00.1988 von der städtischen Abteilung für öffentliche Bildung finanziert gewesen. Es sei die Zeit der Entkommunisierung gewesen, die 1985 mit der Umstrukturierung durch Gorbatschow begonnen habe. Er – der Kläger – sei niemals Mitglied der Partei gewesen und habe deren Weltanschauung nicht geteilt. Als Leiter einer neu erbauten Schule sei er vielmehr Teil der Umwandlung gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2018 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Obwohl sich seit der Einführung von Glasnost und Perestroika seit Frühjahr 1986 die Machtstrukturen in der UdSSR allmählich gelockert hätten, sei die KPdSU bis August 1991 die allein herrschende Partei geblieben. Der Kläger erfülle damit auch bei Berücksichtigung seines Vortrags die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes. Der Kläger hat am 27.07.2018 Klage erhoben. Die Bewertung des BVA sei unzutreffend. Bereits seit 1985 habe eine lange und schmerzhafte Übergangszeit begonnen, in der auch die Schulen neue Handlungsmöglichkeiten erhalten hätten. Die Trennung von politischer Macht und sowjetischen Parteiorganen sei bereits auf dem XIX. Parteitag der KPdSU erklärt worden. Er habe in seiner Eigenschaft als Direktor einer Mittelschule auch keine Privilegien genossen. Das kommunistische System in der UdSSR habe im Juli 1988 nicht mehr existiert. Er habe seine Position gerade deshalb erlangt, weil er gegen das System gewesen sei. Er sei dazu bestimmt gewesen, das System abzuwickeln. Der bisherige Schulleiter sei abgesetzt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 31.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2018 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist insbesondere auf den Beschluss des OVG NRW vom 30.05.2018 - 11 A 1375/17 -. Maßgeblicher Zeitpunkt sei das Frühjahr 1990. Auf die Art der konkreten Amtsführung komme es nicht an (BVerwG, Beschluss vom 21.01.2004 – 5 B 96.03 -). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (3 Bände) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 31.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dieser hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler nach dem BVFG. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese richten sich nach §§ 4 und 6 BVFG. Danach kann nur ein deutscher Volkszugehöriger Spätaussiedler sein. Wer, wie der Kläger, nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist nur dann deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Es kann offen bleiben, ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne ist. Denn nach § 5 Nr. 2 lit. b BVFG erwirbt die Rechtsstellung als Spätaussiedler nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Der Ausschlusstatbestand knüpft nicht an ein ideologisches Werturteil, sondern an das fehlende Vertreibungsschicksal des Aufnahmebewerbers an. Zwar billigt das BVFG jedem deutschen Volkszugehörigen zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen; dies auch innerhalb der staatlichen Verwaltung und der Armee. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten jedoch solche Tätigkeiten mit dem Statusverlust belegt werden, die herrschaftserhaltend waren und deren Funktionsträger den besonderen Schutz des kommunistischen Systems genossen. Hierbei beantwortet sich die Frage, welche Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 lit. b BVFG gewöhnlich als bedeutsam galt, nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Aufgrund der systemerhaltenden Komponente der Tätigkeit kommen grundsätzlich Funktionen, die auch in einer nicht-kommunistischen Gesellschaftsordnung erforderlich sind, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems in Betracht. Im Gegensatz hierzu unterfallen dem Ausschlusstatbestand solche Tätigkeiten, die an zuständige Parteiorgane angebunden und ihnen unterstellt sind. Hierbei kommt es stets auf die konkret ausgeübte Funktion und nicht auf die Einrichtung an, in der die Funktion ausgeübt wird. Besondere Machtbefugnisse im Sinne von Entscheidungen „auf höchster Ebene“, die Auswirkungen auf das gesamte System der UdSSR zeitigten, sind hierbei nicht erforderlich. Es genügt, dass der Aufnahmebewerber einen Posten bekleidete, der dem eines hauptamtlichen Funktionärs der Partei zumindest vergleichbar war, ohne dass es auf die Parteimitgliedschaft allein maßgeblich ankommt. Denn das Herrschaftssystem der ehemaligen UdSSR war durch die führende Rolle der KPdSU in Staat und Gesellschaft geprägt. Zur Systemerhaltung bedeutsam waren all diejenigen Tätigkeiten, die der Durchsetzung des Willens der Partei dienten. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 15.00 -, juris. Die vom Kläger ab im Zeitraum von 1985 bis 1990 ausgeübte Funktion als Direktor einer Mittelschule erfüllt diesen Ausschlusstatbestand. Das erkennende Gericht folgt der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) an, wonach die Funktion eines Mittelschuldirektors in der UdSSR für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Das OVG NRW hat im Beschluss vom 30. Mai 2018, 11 A 1375/17, juris, Rn. 9 – 13 u.a. ausgeführt: „...Nach dem in der Gerichtsakte befindlichen und den Beteiligten bekannten Gutachten des Prof. Dr. H. T1. vom 23. September 2004 haftete der Direktor einer Mittelschule nach Art. 43 des Statuts der Allgemeinbildenden Mittelschule von 1970 für das Einhalten der Parteilinie der KPdSU durch Lehrer und Schüler. Zum Zwecke dieser Indoktrination wurden an einen Mittelschuldirektor entsprechende Anforderungen wie u. a. eine untadelige ideologische Haltung und Parteilichkeit gestellt. Der Direktor war demnach die Schlüsselfigur der parteilichen Einflussnahme innerhalb und außerhalb des Klassenzimmers; es bestand für ihn auch die Notwendigkeit, mit der Parteiorganisation innerhalb der Schule eng zusammenzuarbeiten. Er war fest in die Vertikale von Macht und Kontrolle eingebunden, d. h. er besaß weitreichende Kompetenzen gegenüber seinen Untergebenen, er war zugleich aber auch in erheblicher Weise von den übergeordneten Instanzen abhängig. Ein wesentlicher Aspekt in diesem Zusammenhang liegt darin, dass die Stelle eines Schuldirektors - wie bereits die Position eines stellvertretenden Schulleiters - nach den Feststellungen des Gutachters zum sogenannten Nomenklatura-System gehörte und sich daher das Parteikomitee die Personalentscheidung vorbehielt und damit die Stelleninhaber auch persönlich an sich band. Vgl. VG Minden, Urteil vom 16. September 2005 - 4 K 724/03 -, juris; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2006 - 2 A 4265/05 -. Nicht entscheidungserheblich ist, ob und inwieweit der Vater der Klägerin sich aktiv parteipolitisch betätigt hat. Im Rahmen der ersten Alternative des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG kommt es auf die Frage, ob der Funktionsinhaber auch in seiner konkreten Amtsführung aufrechterhaltend für das kommunistische Herrschaftssystem gewirkt hat oder ob er von einem anderen Rollen(selbst)verständnis ausgegangen ist, nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 5 B 96.03 -, juris, Rdnr. 14. Danach ist es für die Entscheidung ohne Belang, dass der Vater koreanischer Abstammung war, dass es sich um eine kleine Schule gehandelt haben soll und dass die Mutter der Klägerin an dieser Schule als Deutschlehrerin tätig war.“ Diese Auslegung des Ausschlusstatbestandes wird vom Wortlaut der Norm getragen. Danach ist eben nicht danach gefragt, wie sich eine Person im Systemgefüge der ehemaligen Sowjetunion verhalten, sondern in einem formellen Sinne danach, welche Position er beruflich bekleidet hat. Anknüpfungspunkt bleibt damit die Stellung als Mittelschuldirektor. Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift, solche Personen von der Rechtsstellung eines Spätaussiedlers auszuschließen, die aufgrund ihrer Systemnähe nicht einem Vertreibungsdruck ausgesetzt waren wie andere deutsche Volkszugehörige. Die Stellung eines Mittelschuldirektors galt als solche im Sinne des § 5 Nr. 2 lit. b BVFG als für das bestehende System bedeutsam. Diese Einschätzung wird auch nicht durch den Umstand relativiert, dass der Kläger den Posten erst im Sommer 1988 übernahm. Zwar ist dem Kläger durchaus zuzugestehen, dass der Zerfall der UdSSR und des sie tragenden kommunistischen Herrschaftssystems sich über Jahre hinzog. Ein Anfangspunkt mag mit der Wahl Michael Gorbatschows zum Generalsekretär des Zentralkomitees der KPdSU im Jahre 1985 zu setzen sein. Der ausführliche aktuelle Wikipedia-Eintrag „Zerfall der Sowjetunion“ (Stand: 18.04.2023) beschreibt die folgende Entwicklung u.a. wie folgt: „...Dieser leitete unverzüglich Wirtschaftsreformen unter dem Schlagwort „Uskorenije“ (dt. etwa Beschleunigung ) ein. Als sich keine schnellen erfolge einstellten, beschleunigte die Führung unter Gorbatschow das Reformtempo. Mit der Perestroika (dt.: Umbau) strebte Gorbatschow eine umfassende Modernisierung der sozialistischen Wirtschaft und Gesellschaft an. Den Betrieben wurde mehr Eigenverantwortung zugebilligt, ausländische Beteiligungen sowie Privatbetriebe erlaubt. In der Folge der teilweise überstürzten Reformen verschärfte sich aber die Versorgungskrise für die Bevölkerung dramatisch, die Inflation stieg und die Sowjetunion näherte sich bereits 1989 dem finanziellen Kollaps. Ebenfalls wenig erfolgreich war der Versuch, den weit verbreiteten Alkoholismus in der UdSSR durch Verbote in den Griff zu bekommen. Unter dem Schlagwort Glasnost (Transparenz) ermöglichte Gorbatschow erstmals in der UdSSR eine freie Debatte und die offene Kritik an der Führung und den Beschlüssen der Partei. Währen der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl zunächst noch vertuscht wurde, konkretisierte sich die neue Transparenz im Dezember 1986, als die Verbannung des Friedensnobelpreisträgers Andrej Sacharow und dessen Frau Jelena Bonner aufgehoben wurde. Im folgenden Jahr bildete sich sehr schnell eine freie Presse, in der kontroverse öffentliche Diskussionen unter intensiver Anteilnahme der Bevölkerung geführt wurden. Die offenen Berichte und Debatten legten viele schockierende Missstände in der UdSSR offen. Erstmals wurde das Ausmaß der Verbrechen während des Stalinismus deutlich. Aber auch die gravierenden Umweltprobleme und Korruptionsvorwürfe schockierten die Öffentlichkeit. Die Debatte entwickelte sich schnell in eine Richtung, die aus die Einparteienherrschaft der KPdSU, das Machtfundament Gorbatschows, in Frage stellte. Die aufgeheizten Debatten und Skandale verunsicherten die Bevölkerung und trugen zum erheblichen Vertrauens- und Ansehensverlust des Staates und der Führung der UdSSR bei.“ Diese allgemein bekannten Umstände verdeutlichen das Prozesshafte einer Entwicklung, die mit der Unterzeichnung des Vertrages zur Auflösung der UdSSR am 21.12.1991 einen Abschluss fand. In eben diese von zahlreichen Unsicherheiten und Umbrüchen geprägte Zeit fällt die Übernahme des Postens eines Mittelschuldirektors durch den Kläger. Gleichwohl war die Sowjetunion und war das kommunistische Herrschaftssystem – ohne dass es hierfür der angeregten Beweiserhebung bedürfte – durchaus noch existent und sollte durch die Führung der KPdSU auch keineswegs abgeschafft, sondern lediglich reformiert werden. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass 1988 die überkommenen Herrschaftsstrukturen durchaus noch existent waren und damit nicht die Annahme gerechtfertigt ist, Der Posten eines Mittelschuldirektors werde nicht mehr als bedeutsam für die Systemerhaltung angesehen. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger auch nicht mit dem Argument gehört werden, er sei gewissermaßen als Abwickler in das Amt gekommen und es sei seine Aufgabe gewesen, die bestehenden Herrschaftsstrukturen zu überwinden. Denn es kommt nach der zitierten Rechtsprechung nicht darauf an, wie sich der Amtsinhaber in der konkreten Position real verhalten hat, solange nur die Position als solche den Ausschlusstatbestand erfüllte. Dessen ungeachtet hat der Kläger auch keine Umstände dargetan, die eine solche Aufgabe plastisch werden ließe. Es verbleiben auch Zweifel an seinem Vortrag. So stellt er seine Aufgabe so dar, dass er Direktor an einer neu erbauten und gegründeten Schule geworden sei, für die ein Direktor noch habe gesucht werden müssen. In der Klagebegründung ist hingegen davon die Rede, der vorherige Direktor, der für das System gearbeitet habe, sei 1988 abgesetzt worden. Dem braucht aber nicht weiter nachgegangen zu werden, da der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 lit. b BVFG ohnedies nach Wortlaut und Sinn erfüllt ist. Ebenso offen bleiben kann die Frage, ob der Kläger von dem Bekenntnis zum russischen Volkstum, das in der Eintragung der russischen Nationalität in seinem Inlandspass zum Ausdruck kam, in der Folgezeit wirksam abgerückt ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.