Leitsatz: Subsidiäre Schutzberechtigung einer iranischen Staatsangehörigen mit einem in der Bundesrepublik geborenen, nicht-ehelichen Kind. Zu den Anforderungen aus EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22 – an die asylrechtliche Abschiebungsandrohung gegenüber einem Minderjährigen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.06.2020 wird hinsichtlich der Klägerin zu 1. zu Ziffern 3. bis 6. aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu 1. den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.06.2020 wird hinsichtlich des Klägers zu 2. zu Ziffern 5. und 6. aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. zu 40 % und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. zu 10 %. Im Übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1. zu 20 % und der Kläger zu 2. zu 45 %. Im Übrigen trägt die Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger sind iranische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1. ist die Mutter des Klägers zu 2. Nach eigenen Angaben leben im Iran der Vater des Klägers zu 2. / Exmann der Klägerin zu 1. Nach eigenen Angaben reisten die Kläger am 09.09.2019 auf dem Luftweg aus dem Iran aus und am 10.09.2019 in die Bundesrepublik ein. Sie meldeten sich als Asylsuchende und stellten förmliche Asylanträge am 08.10.2019. Zu diesem Zeitpunkt war der am 00.00.2014 geborene Kläger zu 2. 4 Jahre alt. Zur Begründung ihres Begehrens gab die Klägerin zu 1. bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 15.10.2019 an, dass sie im Iran aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen ihres Sohnes (vgl. die fachärztlichen Bescheinigungen vom 26.05.2021 und vom 08.02.2023 und die Bescheinigung über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung des Schulamtes für die Stadt Dusiburg vom 13.10.2021) Probleme in ihrer Ehe gehabt hätte. Sie habe die Scheidung gewollt und sei mit dem Kläger zu 2. zu ihrer Mutter gezogen. Sie habe dann einen Mann kennengelernt, mit dem sie eine Beziehung begonnen habe. Dieser habe nach einer Weile begonnen sie damit zu bedrohen, ihrem Ehemann kompromittierende Fotos und Videos zu zeigen, wenn sie ihm und anderen Männern keine Gefälligkeiten erweise. Er habe sie teilweise auch mit einer Pistole bedroht. Sie sei mit dem Kläger zu 2. zu einem Kongress nach Deutschland gereist. Ihre Mutter habe sie dann telefonisch informiert, dass ihr Ehemann ihr erzählt habe, dass er sie angezeigt habe. Der andere Mann hätte ihm die Fotos und Videos gezeigt. Deshalb könnten sie nicht in den Iran zurück. Mit Bescheid vom 25.06.2020 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Ferner forderte es die Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung in den Iran an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Das geschilderte Verfolgungsgeschehen wirke konstruiert, sei lebensfremd und nicht nachvollziehbar. Die Kläger haben gegen den Bescheid vom 25.06.2020 am 10.07.2020 Klage erhoben. Die Kläger haben eine Bescheinigung zur Hilfe zur Erziehung des Jugendamtes der Stadt Duisburg vom 17.04.2023, eine Entscheidung über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf des Klägers zu 2. des Schulamtes der Stadt Duisburg vom 13.10.2021 und eine fachärztliche Bescheinigung für den Kläger zu 2. vom 26.05.2021 zur Akte gereicht (Bl. 74, 55, 30 GA). Die Klägerin zu 1. hat am 00.00.2023 ein weiteres Kind entbunden. Nach der vorgelegten Vaterschaftsanerkennung vom 10.10.2022 ist der Vater des Kindes der iranische Staatsangehörige T. T1. . Dieser ist Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (§ 3 AsylG), vgl. Bl. 64 GA. Zur Begründung ihrer Klage nehmen die Kläger Bezug auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren. Die Klägerin zu 1., die kein Kopftuch trage, sei nach den jüngsten politischen Entwicklungen im Iran von Verfolgung bedroht. Jedenfalls Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids sei angesichts der Geburt des weiteren Kindes der Klägerin zu 1. nicht mit Art. 5 der Rückführungsrichtlinie (im Folgenden: RL 2008/115) vereinbar. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25.06.2020 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 1 und 3 bis 6 ihres Bescheides vom 25.06.2020 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 3 bis 6 ihres Bescheides vom 25.06.2020 zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 4 bis 6 ihres Bescheides vom 25.06.2020 zu verpflichten, festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irans vorliegt, weiter hilfsweise Ziffern 5 und 6 des angegriffenen Bescheids aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts. Die Klägerin zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Begehren angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Fernbleibens der Beklagten vom Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil Letztere mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Hinsichtlich der Klägerin zu 1. sind die Regelungen der Ziffern 3 bis 6 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes vom 25.06.2020 im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen sie in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat zwar keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft / die Anerkennung als Asylberechtigte (dazu 1.), aber einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (dazu 2.), § 113 Abs. 5 VwGO. 1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt die Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 – 1 C 29.17 –, Rn. 15 und vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3a AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere voraus, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG näher erläuterten Gründe anknüpft (§ 3a Abs. 3 AsylG) und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgeht (§ 3c AsylG). Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Heimatland verlassen hat. Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (vgl. §§ 3d, 3e AsylG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil der Klägerin zu 1. drohende Verfolgungshandlungen jedenfalls keine Verknüpfung zu einem Verfolgungsmerkmal des § 3b AsylG aufweisen. Insbesondere droht der Klägerin zu 1. keine geschlechtsspezifische oder sonst gruppenspezifische Verfolgung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG im Hinblick auf ihre außereheliche Beziehung und das aus dieser hervorgegangene Kind, weil hieran anknüpfende Sanktionen nicht an das Geschlecht der Klägerin anknüpfen würden. Die Überwachungsmaßnahmen zur Überprüfung der für Frauen im Iran geltenden Bekleidungsvorschriften überschreiten nach ihrer Art und Schwere (auch kumulativ mit anderen Maßnahmen des iranischen Staates) derzeit nicht die Schwelle einer Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe gilt, wenn 1. die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und 2. die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Eine bestimmte soziale Gruppe in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn die betroffene Gruppe nicht in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat beziehungsweise nicht von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2019 – 1 B 64.19 –, Rn. 9, juris m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt jedenfalls an dem eine soziale Gruppe charakterisierenden Merkmal des § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG. Für dieses sogenannte externe Merkmal genügt es, wenn die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als fest umrissene Gruppe wahrgenommen wird. Die Gruppe muss als solche innerhalb der sie umgebenden Gesellschaft bestimmbar sein und eine fest umrissene Identität aufweisen. Maßgeblich ist die Sichtweise der Gesellschaft. Es kommt darauf an, ob eine Gruppe durch die übrige Gesellschaft als eine abgegrenzte Gruppe aufgrund bestimmter diese gemeinsam prägender Charakteristika, Eigenschaften, Aktivitäten, Überzeugungen, Interessen oder Zielvorstellungen wahrgenommen wird. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 06.05.2022 – 10 K 1922/20.A –, Rn. 42, juris m.w.N. Die Eigenschaft als Frau führt nach Überzeugung des Gerichts nicht dazu, dass eine Person von der iranischen Gesellschaft als andersartig betrachtet wird und insoweit einer Gruppe mit abgrenzbarer Identität angehört. Frauen, die auch im Iran einen erheblichen Teil der Bevölkerung ausmachen, werden dort trotz unbestreitbarer Ungleichbehandlung und Diskriminierung gegenüber Männern nicht als "gesellschaftlicher Fremdkörper" eingestuft. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 06.05.2022 – 10 K 1922/20.A –, Rn. 44, juris. Auch das Führen einer außerehelichen Beziehung führt nicht zur Annahme einer bestimmten sozialen Gruppe. Insoweit fehlt es zumindest an einer fest umrissenen Identität dieser Gruppe sowie an einer deutlichen Abgrenzung zu der sie umgebenden Gesellschaft, da bereits nicht ersichtlich ist, dass diese Personen von der sie umgebenden Gesellschaft aufgrund dieses Umstands als andersartig wahrgenommen werden, zumal es sich um ein Merkmal handelt, das keiner klaren Abgrenzung zugänglich ist. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass eine außereheliche Beziehung teils als Schande angesehen wird und Ursache für sog. Ehrenmorde sein kann. Denn allein der Umstand, dass es zu derartigen innerfamiliären Delikten kommen kann, führt noch nicht zu dem Schluss, dass Personen, die außereheliche Beziehungen geführt haben, von der umgebenden Gesellschaft insgesamt als andersartig betrachtet werden. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2018 – 22 K 10196/17.A –, Rn. 42 - 47, juris; VG Göttingen, Urteil vom 21.04.2020 – 2 A 917/17 –, Rn. 28, juris. Dass außereheliche Beziehungen empfindliche staatliche Sanktionen nach sich ziehen können, ändert hieran nichts. Eine Strafverfolgung wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs knüpft insoweit nicht an einen asylrelevanten Verfolgungsgrund, insbesondere nicht an das Geschlecht der Frau an. Vielmehr handelt es sich um repressive Maßnahmen bzw. um eine strafrechtliche Verfolgung wegen eines allgemeinen Straftatbestandes im Iran ohne politische Bedeutung. Zwar widersprechen die für den außerehelichen Geschlechtsverkehr zu verhängenden Strafen, wie Auspeitschung, Steinigung und Todesstrafe, fundamental den hiesigen Moralgrundsätzen und Anforderungen an eine rechtsstaatliche und menschliche Judikatur und Gesellschaft. Die maßgeblichen Vorschriften des islamischen und iranischen Rechts bezwecken indessen die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und den Schutz der öffentlichen Moral und Sitte und sind nicht spezifisch gegen Frauen gerichtet. Sie knüpfen an ein den islamischen Wertvorstellungen widersprechendes individuelles Verhalten an und folgen einer jahrhundertalten Tradition islamischen Rechts, das noch auf weitere ältere Rechtsquellen aufbaut. Insofern fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der iranische Staat diesen Vorschriften, die nicht vom gegenwärtigen iranischen Regime eingeführt wurden, allgemein in flüchtlingsrelevanter Weise an die eine Person schicksalhaft prägende asylrelevante Eigenschaften, insbesondere an das Geschlecht anknüpft. Außereheliche Beziehungen sind sowohl für Männer als auch für Frauen mit Strafe bedroht. Vgl. VG Köln, Urteil vom 19.11.2021 – 16 K 14993/17.A (nicht veröffentlicht), VG Würzburg, Urteil vom 30. Oktober 2017 – W 8 K 17.31240 –, Rn. 37, juris m.w.N. Aus den gleichen Gründen hat die Klägerin zu 1. auch keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte. 2. Sie hat aber einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer ein subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i.S.d. §§ 4 Abs. 3 S. 1, 3c AsylG ausgehen. Weiter muss es an einem effektiven Schutz im Herkunftsstaat fehlen, §§ 4 Abs. 3 S. 1, 3d, 3e AsylG, und es dürfen keine Ausschlussgründe (§ 4 Abs. 2 AsylG) vorliegen. Nach diesen Maßgaben ist die Klägerin zu 1. im vorliegenden Einzelfall subsidiär schutzberechtigt. Das erkennende Gericht ist auf der Grundlage des glaubhaften Vortrags der Klägerin zu 1. nach persönlicher Anhörung in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass ihr im Iran jedenfalls eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohen würde Grundsätzlich ist nach iranischem Recht jeder Geschlechtsverkehr zwischen Personen strafbar, die nicht miteinander verheiratet sind und wird mit 100 Peitschenhieben bestraft (Artikel 221 iranisches StGB). Für Personen, die einen Ehebruch begehen, ist die Steinigungsstrafe zu verhängen, wenn sie in dauernder Ehe verheiratet sind. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 56 Iran, Rechtliche Situation der Frauen, Stand Januar 2023, S. 14 m.w.N.; Home Office UK, Guidance - Country policy and information note: ‘Zina’ (sex outside of marriage and adultery), unter Punkt 4, Iran, Stand Juli 2022, aktualisiert am 30.11.2022, https://www.gov.uk/government/, zuletzt abgerufen am 17.04.2023; Es besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass im Falle der Klägerin zu 1. die genannten Strafvorschiften angewandt würden. Den Tatbestand der unerlaubten Beziehung, hat die Klägerin durch ihr „Verhalten“ in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht. Auf eine ggf. ebenfalls von ihr eingegangene außereheliche Beziehung vor ihrer Ausreise, auf die das Bundesamt noch in dem streitgegenständlichen Bescheid abgestellt hatte, kommt es insofern im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) an. Die Klägerin zu 1. ist zwar nach ihren glaubhaften Einlassungen in der mündlichen Verhandlung seit 2021 geschieden von dem nach wie vor im Iran aufhältigen Vater des Klägers zu 2. (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls und Bl. 64 GA, aber noch die bei dem Bundesamt vorgelegten Dokumente über das Bestehen der Ehe auf Bl. 125 BA002 ff.). Ausweislich der vorgelegten deutschen Geburtsurkunde und Vaterschaftsanerkennung hat die heute ledige Klägerin zu 1. am 00.00.2023 das Kind des Herrn T. T1. in der Bundesrepublik geboren (Bl. 61 ff. GA). Mit letzterem, einem ebenfalls iranischen Staatsangehörigen, ist sie nach ihren glaubhaften Einlassungen in der mündlichen Verhandlung und ausweislich der Vaterschaftsanerkennungsurkunde nicht verheiratet. Das Gericht hält es angesichts der Tatsache, dass durch das am 00.00.2023 geborene Kind der Klägerin ein unwiderlegbarer Beweis der Tatbestandsverwirklichung gegeben ist, für beachtlich wahrscheinlich, dass ein iranisches Gericht im Falle eines Verfahrens zu einer Verurteilung käme und auch die Gründe hierfür in nach iranischem Recht hinreichender Weise darlegen könnte. Das Gericht geht zudem davon aus, dass es nach der Rückkehr der Klägerin zu 1. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfahrenseinleitung gegen die Klägerin zu 1. kommen wird. Zwar haben die iranischen Strafverfolgungsbehörden nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln häufig kein ausgeprägtes Interesse daran, außereheliche Beziehungen zu verfolgen. Wird allerdings ein Verfahren durch die Anklage eines Dritten eingeleitet, wird regelmäßig ein Verfahren eröffnet. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 56 Iran, Rechtliche Situation der Frauen, Stand Januar 2023, S. 16. Die Klägerin zu 1. hat zwar die von ihr behauptete Strafanzeige durch ihren Exmann im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht durch Vorlage der entsprechenden Dokumente nachgewiesen. Sie hat aber glaubhaft und insgesamt ohne Tendenz zu asylrechtlich angepasstem Vortrag angegeben, dass ihr Exmann sie während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik angezeigt und die Scheidung eingereicht habe, vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls. Vermeintliche Widersprüche oder Unklarheiten konnte sie auf Rückfrage nachvollziehbar plausibilisieren, vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls. Selbst wenn eine Anzeige bislang nicht erfolgt wäre, geht das Gericht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfahrenseinleitung durch den Exmann der Klägerin zu 1. aus. Insoweit ist in die Risikobewertung einzubeziehen, dass die Klägerin zu 1. mit dem minderjährigen Sohn ihres Exmannes, dem Kläger zu 2., und dem Neugeborenen in den Iran zurückkehren würde. Die Klägerin zu 1. hätte auch keine Möglichkeit, die Nichtehelichkeit ihres Kindes gegenüber den iranischen Behörden zu verheimlichen. Bereits im Falle der Ausstellung von Personalpapieren für ihr im N. 2023 in der Bundesrepublik geborenes Kind wäre sie verpflichtet, den Namen des in der Bundesrepublik als Flüchtling anerkannten Vaters anzugeben. Dass die Klägerin zu 1. den Behörden insofern auffallen würde, ist zudem auch vor dem Hintergrund, dass Personen, die in den Iran abgeschoben werden, mit Befragungen durch die iranischen Behörden rechnen müssen, nach Auffassung des Gerichts beachtlich wahrscheinlich. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 20.11.2022, Seite 25; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 56 Iran, Rechtliche Situation der Frauen, Stand Januar 2023, S. 17 ff. Da die Klägerin zu 1. mit ihrem Hilfsantrag hinsichtlich des subsidiären Schutzes Erfolg hat, ist über ihre weiteren Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden. Nach allem können gegenüber der Klägerin zu 1. auch die akzessorischen Regelungen in Ziffern 4 bis 6 des angefochtenen Bescheids keinen Bestand haben. II. Hinsichtlich des Klägers zu 2. sind die Regelungen der Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes vom 20.06.2020 (Abschiebungsandrohung und Einreise- und Aufenthaltsverbot) im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO (dazu 4.). Er hat aber keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft / die Anerkennung als Asylberechtigter (dazu 1.), die Zuerkennung subsidiären Schutzes (dazu 2.) oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG (dazu 3.). 1. Für den Kläger zu 2. sind eigene Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG nicht vorgetragen. Ein Verfolgungsgrund oder eine Verfolgungshandlung sind auch nicht ersichtlich. Aus diesem Grund hat er auch keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter. 2. An den Voraussetzungen des hilfsweise beantragten subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG fehlt es ebenfalls. Die für den Kläger zu 2. allein in Betracht kommende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG / Art. 3 EMRK ist weder vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zu der Klägerin zu 1. noch der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zu 2. ersichtlich. Eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung muss stets von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG ausgehen. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 29; Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2/19 –, juris, Rn. 6. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum – mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wortgleichen – Art. 15 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) ist insoweit geklärt, dass die entsprechende Handlung eines Akteurs in diesem Sinne auch bewusst und zielgerichtet herbeigeführt sein muss. EuGH, Urteil vom 18.12.2014 – C-542/13 –, juris, Rn. 35; Urteil vom 24.04.2018 – C-353/16 –, juris, Rn. 51; unter Berufung auf diese Rechtsprechung ebenso BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2/19 –, juris, Rn. 13. Dem Kläger zu 2. droht nach diesen Maßgaben kein Schaden angesichts der seiner Mutter, der Klägerin zu 1., im Zusammenhang mit ihrer außerehelichen Beziehung drohenden Behandlung. Ihm drohen schon deshalb keine Nachteile, weil er ein nachweislich eheliches Kind ist. Gleiches gilt mit Blick auf die vorgelegten ärztlichen bzw. behördlichen Bescheinigungen über den wohl bestehenden therapeutischen bzw. Förderbedarf des Klägers zu 2. Ausweislich der Erkenntnislage bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger zu 2. als Kind mit den attestierten Förder- und Therapiebedarfen eine von Seiten des iranischen Staates bewusst und zielgerichtet erfolgende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG / Art. 3 EMRK drohen würde. 3. Abschiebungsschutz nach nationalem Recht ist dem Kläger zu 2. ebenfalls nicht zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 (a.) und Abs. 7 Satz 1 (b.) AufenthG liegen nicht vor. a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist demnach hier zu verneinen, weil eine in diesem Fall allein in Betracht kommende Verletzung von Art. 3 EMRK – wie oben unter II.2. ausgeführt – nicht ersichtlich ist. b. Ebenso wenig ergibt sich für den Kläger zu 2. ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, schließen im Grundsatz die Berufung auf Satz 1 aus. Dazu zählen unzureichende allgemeine Lebensbedingungen wie eine schlechte Sicherheitslage, eine defizitäre Versorgungslage oder mangelhafte hygienische Verhältnisse, aber auch eine generell hohe Gewaltkriminalität oder Arbeitslosigkeit. Diese Gefahren sind in der Regel wie auch im vorliegenden Fall allein über Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, vgl. den aktuellen, bis zum 30.06.2023 geltenden Abschiebungsstopp Iran in Nordrhein-Westfalen vom 06.04.2023, berücksichtigungsfähig (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Die Gefahr ist „erheblich“ i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde und „konkret“, wenn der Asylbewerber alsbald nach seiner Rückkehr in den Abschiebestaat in diese Lage käme, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 38, juris unter Hinweis auf die st. Rspr. Dabei ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Dies hat der Ausländer durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, d.h. durch Vorlage eines aussagekräftigen, (ggf. fach-)ärztlichen Attestes glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60 a Abs. 2 c Sätze 2 und 3 AufenthG). Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es allein den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben sicher. Gemessen an diesen Grundsätzen droht keine wesentliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers zu 2. bei einer Rückkehr in den Iran. Weder genügen die von ihm vorgelegten Atteste den Anforderungen von § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60 a Abs. 2 c Sätze 2 und 3 AufenthG, noch würden die darin diagnostizierten Beeinträchtigungen des Klägers zu 2. sich nach der Erkenntnislage im Iran wesentlich i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG verschlimmern. Die Grundversorgung der Bevölkerung in Iran ist gesichert. Alle iranischen Staatsbürger haben grundsätzlich kostenfreien Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung, auch Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen und oft auch durch NGOs organisiert. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 20.11.2022, Seite 24. Individuelle Gründe, warum dem Kläger hiervon abweichend im Fall einer Abschiebung eine besondere konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, sind nicht ersichtlich. Die ihm attestierten Beeinträchtigungen (vgl. zuletzt Bl. 55, 63 GA) begründen einen Förder- und Unterstützungs- bzw. Therapiebedarf des Klägers zu 2., sind aber nicht solche, wegen derer außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Klägers zu 2. in den Iran drohen würden. 4. Die auf §§ 34, 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids ist hingegen rechtswidrig. Zwar steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist jedoch davon auszugehen, dass diese Vorschrift als unionsrechtswidrig anzusehen ist mit der Folge, dass sie im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie unangewendet zu bleiben hat. Der EuGH hat entschieden, dass Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG dahin auszulegen ist, dass er verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22 –, Celex-Nr. 62022CO0484, Rn. 28. Nach diesen Maßgaben stehen der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung die familiären und Kindswohlbelange des Klägers zu 2. i.S.e. inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses entgegen. Der Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ist für den Kläger zu 2., einen Drittstaatsangehörigen, eröffnet, vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115/EG. Unter der Rückkehrentscheidung i. S. d. Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG ist im nationalen Recht die Abschiebungsandrohung i. S. d. § 59 AufenthG zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022, – 1 C 6.21 –, Rn. 41, juris, m. w. N. Der Abschiebung des minderjährigen Klägers zu 2. stehen familiäre Belange i.S.d. Art. 5 lit. b RL 2008/115/EG / Art. 6 GG entgegen. Dies folgt aus dem seiner Mutter, der Klägerin zu 1., nach dem oben unter I. Ausgeführten zustehenden subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, dazu, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, Rn. 45 ff., juris So liegt der Fall hier. Der Kläger zu 2. lebt eine nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK schützenswerte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit seiner Mutter. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger zu 2. derzeit in einer Einrichtung gemäß § 34 SGB VIII untergebracht ist. Angesichts der glaubhaften Ausführungen der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls) und der zur Akte gereichten Erklärung des Jugendamtes der Stadt Duisburg vom 17.04.2023 (Bl. 74 GA) ist das Gericht von dem Bestehen einer nach Art 6 GG / 8 EMRK i.S.d. Art. 5 lit. b RL 2008/115/EG schützenswerten familiären Gemeinschaft überzeugt. Der Kläger zu 2. und seine Mutter, die Klägerin zu 1., haben danach regelmäßigen mehrtägigen Kontakt und die Rückführung in den Haushalt der Mutter ist bereits konkret geplant. 5. Die unter Ziffer. 6 des angefochtenen Bescheides verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist infolge der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben, da sie den Kläger zu 2. in seinen Rechten verletzt. Im Falle der Aufhebung der Rückkehrentscheidung verbleibt kein Raum für die Aufrechterhaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.