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Beschluss

33 K 5734/20.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0417.33K5734.20PVB.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Personalmaßnahme „Übertragung der Leitung der Geschäftsstelle C. des Jobcenters H.an Frau A.B.“ mitbestimmungspflichtig war.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Personalmaßnahme „Übertragung der Leitung der Geschäftsstelle C. des Jobcenters H.an Frau A.B.“ mitbestimmungspflichtig war. Gründe I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Übertragung der Leitung der Geschäftsstelle C. des Jobcenters H.an die Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit A.B. der Mitbestimmung des Antragstellers unterlag. Das Jobcenter H.hat seine Zentrale in J. und zehn Geschäftsstellen in unterschiedlichen Orten. In diesen Geschäftsstellen gibt es jeweils eine Leiterin oder einen Leiter; für zwei Geschäftsstellen wird diese Funktion einheitlich von einer Person ausgeübt. Die Geschäftsstellenleitung nimmt vor Ort jeweils eine der Teamleiterinnen oder einer der Teamleiter wahr. Die Geschäftsstellenleitungsfunktion beinhaltet rein in-frastrukturelle Aufgaben wie etwa Materialbeschaffungen oder Beschilderungen innerhalb des Gebäudes. Ferner fungieren die Geschäftsstellenleiterinnen und -leiter als Ansprechpartner für Sicherheitsfragen, Räumungsübungen und dergleichen mehr. Nach dem von der Trägerversammlung aufgestellten Stellenplan für das Jobcenter H.für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 verfügt dieses über insgesamt neun Teamleitungsstellen mit Geschäftsstellenleitungsfunktion, wobei sechs dieser Stellen auf die kommunalen Träger entfallen (sog. kommunale Stellen) und drei Stellen auf die Bundesagentur für Arbeit (sog. BA-Stellen). Auf die kommunalen Beschäftigten findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöVD VKA) Anwendung. Die Dienststellenleitungsfunktion fällt gemäß diesem Tarifvertrag in die Entgeltgruppe 12. Auf die Beschäftigten der Bundes-agentur findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundes-agentur für Arbeit (TV-BA) Anwendung. Die Dienststellenleitungsfunktion ist nach dessen Tätigkeitsebene III bewertet. In der Geschäftsstelle C. gibt es zwei Teamleitungsstellen und hinsichtlich der Geschäftsstellenleitung ist dieser Geschäftsstelle eine der BA-Stellen zugeordnet. Die Geschäftsstellenleitungsfunktion wurde dort demgemäß stets der Teamleiterin oder dem Teamleiter übertragen, die bzw. der bei der Bundesagentur beschäftigt war. Mit Schreiben vom 25. August 2020 teilte die Beteiligte (hier und im Folgenden in Person ihres Amtsvorgängers) dem Antragsteller zur Kenntnisnahme mit, dass sie beabsichtige, die Leitung der Geschäftsstelle C. ab dem 1. September 2020 auf Frau A.B. – einer Beschäftigten der Bundesagentur, deren Tätigkeit nach der Entgeltgruppe III bewertet wurde – zu übertragen. Der Antragsteller monierte, ihm liege kein Nachweis über ein Interessenbekundungsverfahren zur Besetzung dieser Stelle vor. Aus diesem Grund könne er eine Benachteiligung des Kollegen L.K.– eines Beschäftigten des J.es in der Geschäftsstelle C., dessen Tätigkeit seinerzeit nach Entgeltgruppe 11 bewertet war – nicht ausschließen. Die Beteiligte entgegnete mit Schreiben vom 4. September 2020, gemäß dem Stellenplan für das Jobcenter H.gebe es keine freie Stelle der Entgeltgruppe 12 beim J., sodass die Leitung der Geschäftsstelle C. von der Bundesagentur zu besetzen sei. Ein Interessenbekundungsverfahren sei daher entbehrlich gewesen. Die Maßnahme werde wie geplant umgesetzt. Dazu kam sodann auch. Am 21. Oktober 2020 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er ist der Auffassung, das Vorgehen der Beteiligten habe seine Rechte verletzt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, es habe sich bei der Übertragung der Geschäftsstellenleitung um die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) gehandelt. Deswegen hätte die Maßnahme seiner Mitbestimmung unterworfen werden müssen. Dass es sich um eine höher zu bewertende Tätigkeit handelte, ergebe sich im Hinblick auf Frau B. schon daraus, dass diese durch die Wahrnehmung der Funktion einer Geschäftsstellenleiterin verbesserte Aussichten in künftigen Auswahl- und Bewerbungsverfahren und damit insgesamt verbesserte Karrierechancen erlangen könne. Zumindest aber ergebe sich für den potentiellen Mitbewerber Herrn K. unmittelbar aus dem Tarifrecht, dass es sich um eine höher zu bewertende Tätigkeit handelte. Denn für ihn hätte eine Übertragung der Tätigkeit eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 statt wie bislang 11 und damit eine höhere Vergütung bedeutet. Die Frage, ob es sich um eine höher zu bewertende Tätigkeit handele, könne in einer Situation wie der vorliegenden, in der unterschiedliche Tarifwerke zur Anwendung kämen, nicht allein davon abhängig gemacht werden, ob sich eine Entgeltänderung für den schließlich ausgewählten Bewerber ergebe. Hinzu komme noch, dass eine der Inhaberinnen der kommunalen Stellen tatsächlich gar nicht in die Entgeltgruppe 12, sondern lediglich in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert sei. Demgemäß wäre auch eine kommunale Stelle dieser Entgeltgruppe frei gewesen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Personalmaßnahme „Übertragung der Geschäftsstellenleitung der Geschäftsstelle C. des Jobcenters an Frau A.B.“ mitbestimmungspflichtig gewesen ist und die Mitteilung der Beteiligten vom 4. September 2020, diese Maßnahme vor Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens umsetzen zu wollen, die Rechte des Antragstellers verletzt hat. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers im Einzelnen entgegen und macht insbesondere geltend, eine freie Stelle, deren Besetzung die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit bedeutet hätte, habe es nicht gegeben. In der Geschäftsstelle C. habe alleine die BA-Stelle für die Geschäftsstellenleitung zur Verfügung gestanden. Für Frau B. als Mitarbeiterin der Bundesagentur habe die Übertragung der Tätigkeit indes weder zu einer höheren Entlohnung geführt noch hätten sich angesichts des Inhalts dieser Tätigkeit ihre Beförderungschancen irgendwie verbessert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. II. Die Fachkammer kann gemäß § 55 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), der nach § 108 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 2 ArbGG für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren entsprechend gilt, durch den Vorsitzenden entscheiden, weil die Beteiligten dies in der Anhörung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschloss, übereinstimmend beantragt haben und eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann. Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Die Übertragung der Leitung der Geschäftsstelle C. unterlag der Mitbestimmung des Antragstellers. Es handelte sich um die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in der bis zum 15. Juni 2021 geltenden und angesichts des Zeitpunkts der streitigen Maßnahmen im vorliegenden Fall noch maßgeblichen Fassung (im Folgenden: BPersVG a.F.). Die Höherwertigkeit der Tätigkeit als Geschäftsstellenleitung ist allerdings entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht im Hinblick auf die sodann zur Stellenbesetzung auch ausgewählte Frau B. gegeben. Diese Tätigkeit fällt wie die vorhergehende Tätigkeit der Frau B. in die Entgeltgruppe III des für sie einschlägigen Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit; die Übernahme der Tätigkeit führte also nicht zu einer höheren Vergütung für Frau B.. Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass Frau B. durch die Tätigkeit bessere Beförderungschancen vermittelt würden, greift ebenfalls nicht durch. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Umstände des Einzelfalls daraufhin zu überprüfen, ob in der Übertragung einer neuen Tätigkeit eine Vorentscheidung für eine spätere Beförderung liegt. Eine solche Vorentscheidung liegt nach dieser Rechtsprechung indes erst dann vor, wenn außenwirksam ein für die spätere Beförderung auswahlerheblicher Rechtsvorteil eingeräumt wird, der in rechtlich abgesicherter Weise eine klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Beförderungschance eröffnet, die derjenigen bei der Übertragung eines bereits höher bewerteten Dienstpostens vergleichbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1999 – 6 P 10/98 –, juris, Rn. 28. Dafür, dass eine solche Beförderungschance mit der Tätigkeit als Geschäftsstellenleiterin verbunden wäre, ist nichts vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Vielmehr hat die Beteiligte unwidersprochen darauf hingewiesen, dass auf der streitigen Stelle allein infrastrukturelle Aufgaben anfielen. Dafür, dass diese in ihrer Bedeutung so herausgehoben wären, dass ihre erfolgreiche Wahrnehmung Beförderungschancen in der eben beschriebenen Weise eröffnen würde, gibt es keinerlei Anhaltspunkt. Es lässt sich allerdings kein rechtlich tragfähiger Grund dafür erkennen, bei der Frage, ob eine höher zu bewertenden Tätigkeit vorliegt, alleine auf Personen abzustellen, die bei jenem Träger beschäftigt sind, dem die Leitungsstelle der jeweiligen Geschäftsstelle bisher zugeordnet war. Das gilt schon deswegen, weil nicht zwingend vorgegeben ist, welchen Geschäftsstellen die sechs kommunalen Leitungsstellen einerseits und die drei Leitungsstellen der Bundesagentur andererseits zugeordnet sind. Namentlich erfolgt eine solche Zuordnung nicht in dem von der Trägerversammlung aufgestellten Stellenplan des Jobcenters. Demgemäß wäre es rechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen, einen kommunalen Beschäftigten mit der Leitungsfunktion zu betrauen, auch wenn in der betroffenen Geschäftsstelle bisher diese Funktion von einem Beschäftigten der Bundesagentur wahrgenommen wurde, indem nunmehr eine kommunale Leitungsstelle dieser Geschäftsstelle zugeordnet wird. Dass eine solche Möglichkeit tatsächlich im Einzelfall nicht bestehen mag und vermutlich regelmäßig auch nicht bestehen wird, weil sämtliche von den kommunalen Trägern bereitgestellten Leitungsstellen bereits anderen Geschäftsstellen zugeordnet und dort besetzt sind, mithin nicht zur Verfügung stehen, ist kein Umstand, der zu einem abweichenden Ergebnis führen würde. Denn Raum, um dieser Frage nachzugehen, bietet gerade das Mitbestimmungsverfahren, welches erforderlich wird, wenn der Blick bei der Frage nach einer höher zu bewertenden Tätigkeit nicht von vornherein auf die Beschäftigten eines Trägers verengt wird. Eine weiterer Umstand, der eine solche Verengung als unzulässig erscheinen lässt, ist die von den Beteiligten in der mündlichen Anhörung vor der Fachkammer erörterte Möglichkeit, dass ein kommunaler Beschäftigter im Zuge der Übertragung der Geschäftsstellenleitung einen Trägerwechsel hin zur Bundesagentur vollzieht und damit auch eine der Bundesagentur zugeordnete Leitungsstelle einnehmen kann. Schließlich kommt die vom Antragsteller angeführte Möglichkeit in Betracht, dass eine beim kommunalen Träger beschäftigte Leiterin einer Geschäftsstelle – beispielsweise wegen der atypisch geringen Größe einer Geschäftsstelle – nicht in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert ist, sondern lediglich in die Entgeltgruppe 11. Die in einer solchen Geschäftsstelle nicht genutzte Leitungsstelle mag dementsprechend zur Verfügung stehen für die Leitung einer anderen Geschäftsstelle. Gerade um solche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Stellenbewirtschaftung im kollektiven Interesse der Beschäftigten zu erörtern, erscheint eine Mitbestimmung in der fraglichen Konstellation sachgerecht. Ob im Einzelfall vor dem Hintergrund der tatsächlich bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten zur Vergabe einer Leitungsstelle eine etwaige Zustimmungsverweigerung des Antragstellers beachtlich wäre, ist eine davon zu unterscheidende Frage. War danach auch eine Übertragung der Leitung der Geschäftsstelle C. (jedenfalls) an Herrn B. nicht von vornherein ausgeschlossen, erweist sich diese Tätigkeit zumindest im Hinblick auf ihn als höher zu bewerten i. S. v. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG a.F. Der Antragsteller wäre demgemäß an der Übertragung der Tätigkeit im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen gewesen. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.