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Beschluss

33 K 3450/19.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0417.33K3450.19PVB.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung vom 12. Februar 2019 in Bezug auf die beantragten Zustimmungen zu dauerhaften Zuweisungen zum Jobcenter S.     -F.    bzw. zur dauerhaften Übertragung von (höherwertigen) Tätigkeiten beachtlich gewesen ist.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung vom 12. Februar 2019 in Bezug auf die beantragten Zustimmungen zu dauerhaften Zuweisungen zum Jobcenter S. -F. bzw. zur dauerhaften Übertragung von (höherwertigen) Tätigkeiten beachtlich gewesen ist. Gründe I. Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 beantragte die Beteiligte (hier und im Folgenden in Person ihres Amtsvorgängers) beim Antragsteller die Zustimmung zu sechs von ihr beabsichtigten Personalmaßnahmen, nämlich zu vier Zustimmungen zur dauerhaften Zuweisung zum Jobcenter S. -F. (betreffend die Beschäftigten E. , H. , B. und N. ) sowie zu zwei Übertragungen einer (höherwertigen) Tätigkeit (Beschäftigte T. und H1. ). Der Antragsteller beschloss in seiner Sitzung vom 12. Februar 2019, die Zustimmungen nicht zu erteilen. Mit Schreiben an die Beteiligte vom 15. Februar 2019 führte er zur Begründung im Wesentlichen aus, seine Verweigerung beruhe auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Die Auswahlentscheidungen entsprächen nicht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Denn nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (58 Ca 2490/17) seien die Beurteilungsrichtlinien, die auch den für die Auswahlentscheidung herangezogenen Beurteilungen zugrunde gelegen hätten, rechtswidrig. Die Beurteilungen könnten daher nicht zur (alleinigen) Feststellung der Besteignung und zur Binnendifferenzierung zwischen den Bewerbern herangezogen werden. Ferner lägen Verstöße gegen Art. 33 Abs. 2 GG darin, dass externe Bewerberinnen und Bewerber sowie kommunale Beschäftigte des Jobcenters S. -F. nicht in die Auswahlverfahren mit einbezogen worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird Bezug genommen auf Anlage 8 zur Antragsschrift. Unter dem 21. Februar 2019 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, sie halte die Zustimmungsverweigerungen für unbeachtlich. Dabei führte sie unter anderem aus, bei dem angeführten Urteil des Arbeitsgerichts Berlin handele es sich um eine Einzelfallentscheidung und nicht um eine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Deswegen könne dieses Urteil als Rechtsgrundlage nicht herangezogen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf Anlage 10 zur Antragsschrift. Die Personalmaßnahmen wurden sodann, wie beabsichtigt, umgesetzt. Am 31. Mai 2019 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zu dessen Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es sei zwar zutreffend, dass es sich bei dem von ihm angeführten Urteil des Arbeitsgerichts Berlin um eine erstinstanzliche Entscheidung gehandelt habe. Dies hindere ihn jedoch nicht daran, die dort angestellten Erwägungen aufzugreifen und mit ihnen seine Zustimmungsverweigerung in beachtlicher Weise zu begründen. Einer feststehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung bedürfe es insoweit nicht. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Zustimmungsverweigerung vom 12. Februar 2019 in Bezug auf die beantragten Zustimmungen zu dauerhaften Zuweisungen zum Jobcenter S. -F. bzw. zur dauerhaften Übertragung von (höherwertigen) Tätigkeiten an die Beschäftigten N1. T. , C. H1. , T1. N2. E. , B1. H. , T2. B2. und K. N. beachtlich gewesen ist. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers im Einzelnen entgegen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze samt deren Anlagen. II. Die Fachkammer kann gemäß § 55 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), der nach § 108 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 2 ArbGG für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren entsprechend gilt, durch den Vorsitzenden entscheiden, weil die Beteiligten dies in der Anhörung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschloss, übereinstimmend beantragt haben und eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann. Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Die beabsichtigten Personalmaßnahmen bedurften – was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – nach den Vorgaben des Bundespersonalvertretungsgesetzes in der bis zum 15. Juni 2021 geltenden und angesichts des Zeitpunkts der streitigen Maßnahmen im vorliegenden Fall noch maßgeblichen Fassung (im Folgenden: BPersVG a.F.) der Zustimmung des Antragstellers. Dieser hat seine Zustimmung entgegen der Auffassung der Beteiligten mit beachtlichen Gründen verweigert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats – neben hier von vornherein nicht in Betracht kommenden Gesichtspunkten – auch dann unbeachtlich, wenn die gegen die beabsichtigte Maßnahme angeführten Gründe offensichtlich nicht auf einen der gesetzlichen Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG a.F. (nunmehr: § 78 Abs. 5 BPersVG) inhaltlich bezogen sind. Die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats kann, wenn sich daraus ersichtlich, d.h. von vornherein und eindeutig, keiner der gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint, nicht anders behandelt werden als das Fehlen einer Begründung. Demgegenüber genügt es für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung, wenn es das Vorbringen des Personalrats aus der Sicht eines sachkundigen Dritten als möglich erscheinen lässt, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG a.F. abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Für die Beachtlichkeit einer auf einen Gesetzesverstoß (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG a.F.) bezogenen Zustimmungsverweigerung genügt es demnach, wenn sich das Vorbringen des Personalrats, die mitbestimmungspflichtige Maßnahme sei rechtswidrig, nicht als offensichtlich verfehlt erweist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2019 – 5 P 6.18 –, juris, Rn. 13 bis 27, und vom 20. Mai 2020 – 5 PB 28.19 –, juris, Rn. 4. Dies zugrunde gelegt, war die Zustimmungsverweigerung beachtlich. Der Antragsteller hat seine Verweigerung unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BPersVG a.F. unter anderem damit begründet, die Auswahlentscheidungen verstießen gegen Art. 33 Abs. 2 GG, weil die Beurteilungsrichtlinien der C1. , welche den Beurteilungen zugrunde lagen, anhand derer die streitigen Auswahlentscheidungen getroffen wurden, nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin rechtswidrig seien. Die Beurteilungen seien daher fehlerhaft und könnten nicht zur Feststellung der Besteignung und Binnendifferenzierung der Bewerber herangezogen werden. Diese Einschätzung ist jedenfalls nicht offenkundig verfehlt. Die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung scheitert zunächst nicht daran, dass sie sich auf Fehler von zumindest zum Teil – nämlich jedenfalls im Hinblick auf die Zuweisungen zum Jobcenter S. -F. – nicht von der Beteiligten, sondern von der C1. getroffene Auswahlentscheidungen stützt. Insofern muss nicht abschließend entschieden werden, ob dem Personalrat eines Jobcenters im Falle der Mitbestimmung bei der Zustimmung der Geschäftsführerin zu einer Zuweisung auch die Befugnis zukommt, Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zu erheben, oder ob diese Auswahlentscheidung allein beim Träger zu verorten und der Personalrat des Jobcenters dementsprechend darauf beschränkt ist, die Interessen der dort Beschäftigten zu vertreten. Für Letzteres wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2015 – OVG 62 PV 12.14 –, juris, Rn. 19 bis 21. Denn jedenfalls ist die Rechtsauffassung, wonach der Personalrat des Jobcenters auch Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung erheben kann, nicht offenkundig verfehlt. Dies gilt schon angesichts des Wortlauts von § 44h Abs. 3 SGB II. Danach stehen der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Geschäftsführerin Entscheidungsbefugnisse (u.a.) in personalrechtlichen oder personalwirtschaftlichen Angelegenheiten zustehen. Da der Zustimmungsvorbehalt der Geschäftsführerin im Falle einer Zuweisung sicherstellen soll, dass dem Jobcenter qualifiziertes und geeignetes Personal zugewiesen wird, ist es mindestens vertretbar, sich auf den Standpunkt zu stellen, der Personalrat des Jobcenters dürfe im Verfahren der Mitbestimmung auch Fehler der Auswahlentscheidung rügen, zumal die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, dass sich eine rechtswidrige Auswahlentscheidung auf die Rechtmäßigkeit der zu ihrer Umsetzung getroffenen personellen Maßnahmen auswirkt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 5 P 10.15 –, juris, Rn. 36; Sächsisches OVG, Beschluss vom 6. Mai 2021 – 8 A 2/20.PB –, juris, Rn. 38. Auch in der Sache ist der Einwand des Antragstellers, die Auswahlentscheidungen verstießen gegen Art. 33 Abs. 2 GG, mindestens vertretbar und damit beachtlich. Das ergibt sich schon daraus, dass das Arbeitsgericht Berlin in seinem Urteil vom 23. November 2017 (58 Ca 2490/17), auf welches der Antragsteller zulässigerweise Bezug genommen und dessen Rechtsausführungen er sich zu eigen gemacht hat, ausgeführt hat, die bei der C1. bestehenden Beurteilungsrichtlinien hielten einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. In der Folge sei eine auf dieser Grundlage erstellte Beurteilung rechtswidrig. Vertritt ein Gericht in einem Urteilsverfahren eine Rechtsauffassung, so kann diese im Mitbestimmungsverfahren bei der Frage der Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung nicht als offenkundig verfehlt betrachtet werden. Anderes mag bei einer gefestigten (höchstrichterlichen) Rechtsprechung gelten, welcher der Rechtsauffassung eines einzelnen Gerichts, auf die sich der Personalrat im Verfahren der Mitbestimmung beruft, entgegensteht. Eine solche gab es zu der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Streitfrage, ob die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien rechtmäßig sind, jedoch nicht. Abweichendes lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin in der Rechtsmittelinstanz am 15. Februar 2019 vom Landesarbeitsgericht Berlin aufgehoben wurde. Das gilt schon deswegen, weil diese Aufhebung auf einem Vergleich beruhte, der lediglich im Hinblick auf eine vom Landesarbeitsgericht Berlin geäußerte vorläufige rechtliche Beurteilung hin zustande gekommen ist. Eine Klärung der Frage, ob die Beurteilungsrichtlinien rechtmäßig sind, ist durch das Landesarbeitsgericht Berlin demgemäß nicht erfolgt. Auf die weiteren Gründe, die der Antragsteller für seine Zustimmungsverweigerung vorgebracht hat, kommt es danach nicht an. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.