Beschluss
33 K 2563/18.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0417.33K2563.18PVB.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. Unter dem 30. Januar 2018 bat die Beteiligte (hier und im Folgenden in Person ihres Amtsvorgängers) den Antragsteller um Zustimmung zur dauerhaften Zuweisung der Beschäftigten D. N. zum Jobcenter S. -F. , wo sie gemäß der Vorlage als Teamleiterin im Bereich SGB II (Widerspruchsstelle) eingesetzt werden sollte. Frau N. war seinerzeit als kommunale Beschäftigte bereits im Jobcenter S. -F. als Teamleiterin Interne Dienste (Personal) tätig. Im Zuge der beabsichtigten Zuweisung sollte sie in ein Beschäftigungsverhältnis bei der C1. wechseln. Der Antragsteller beschloss in seiner Sitzung vom 6. Februar 2018, seine Zustimmung zu verweigern. Mit Schreiben an die Beteiligte vom 14. Februar 2018 teilte er zur Begründung unter anderem mit: „Dem Vernehmen nach soll die Kollegin N. nicht tatsächlich als Teamleiterin in der SGG-Stelle angesetzt werden und die Tätigkeiten des ausgeschriebenen Dienstpostens wahrnehmen, sondern weiterhin Teamleiterin ,Interne Dienste‘ bleiben und diese Tätigkeiten weiterhin ausüben, höchstwahrscheinlich im Wege einer Beauftragung. Demnach zielt die vorgelegte Maßnahme nicht darauf ab, die ausgeschriebene SteIle ,Teamleitung SGG‘ zu besetzen, sondern der Bewerberin N. soll lediglich eine Anstellung beim Träger C1. verschafft werden, um ihr weiteres berufliches Fortkommen zu fördern. Gestützt wird diese Ansicht insbesondere durch die Tatsache, dass einerseits zwar nach Ansicht der Geschäftsführung „auch das P-Team in massiver Unterdeckung arbeitet" (E-Mail des Geschäftsführers C. vom 04.12.2017), andererseits aber keine Nachfolgeregelung für die Teamleitung ,Interne Dienste‘ – wozu auch das PersonaIteam gehört – angedacht bzw. beabsichtigt ist.“ Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 teilte die Beteiligte mit, sie halte die Zustimmungsverweigerung für unbeachtlich. Zur Begründung heißt es unter anderem, insgesamt führe die Maßnahme „sicherlich zu Nachfolgeüberlegungen, die den Personalbereich und auch die Widerspruchsstelle betreffen, über die ich Sie in Kenntnis setzte, sobald hier eine Entscheidung getroffen wurde“. Mit Verfügung der C1. vom 28. Februar 2018 wurde Frau N. dem Jobcenter S. -F. und dort die Tätigkeit einer Teamleiterin im Bereich SGB II zugewiesen. Mit Schreiben vom 7. und 8. März teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, Frau N. solle zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2018 mit der Wahrnehmung der Stelle Teamleitung Personal beauftragt werden; die Beauftragung von Herrn C2. als Teamleiter der Widerspruchsstelle solle ebenfalls bis zum 31. Dezember 2018 verlängert werden. Der Antragsteller hat am 30. März 2018 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sehe sich durch die Vorlage vom 30. Januar 2018 getäuscht und es liege darin ein Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Es sei von der Beteiligten nie wirklich beabsichtigt worden, Frau N. als „Teamleiterin Widerspruch“ einzusetzen. Es habe sich daher lediglich um eine Scheinmaßnahme gehandelt. Dass ein solches Vorgehen nicht zulässig sei, bedürfe der gerichtlichen Feststellung. Es komme immer wieder vor, dass bei Vornahme einer Personalmaßnahme das papier- und aktenmäßig ersichtliche Bild mit der tatsächlichen Aufgabenerfüllung nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Nachdem die Beschäftigte N. zum 1. Mai 2019 zur C1. in L. versetzt wurde, beantragt der Antragsteller – nachdem er zunächst ein konkretes Feststellungsbegehren anhängig gemacht hatte – nunmehr, festzustellen, dass der Personalrat in seiner Ablehnungsbegründung einen beachtlichen Grund anführt, wenn er – durch hinreichende Indizien unterlegt – geltend macht, die ihm zur Zustimmung vorgelegte Maßnahme (hier die Nachbesetzung eines vakanten Dienstpostens durch dauerhafte Zuweisung seitens der C1. an das Jobcenter) sei in dieser Form in Wahrheit gar nicht beabsichtigt, sondern diene lediglich dazu, einen anderweitig verfolgten Zweck (hier die weitere Wahrnehmung bisher übertragener Aufgaben anstelle der Übertragung der nach der Vorlage vorgesehenen Funktion) verwaltungstechnisch / haushaltstechnisch zu legitimieren. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen und macht dabei insbesondere geltend, der Vorwurf einer Scheinmaßnahme gehe fehl. Dass Frau N. vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Teamleiterin Personal beauftragt worden sei, sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass es im dortigen Bereich seinerzeit weder eine dauerhafte Nachfolgeregelung noch eine belastbare Zwischenlösung gegeben habe, während eine solche belastbare Zwischenlösung durch entsprechende Beauftragungen in der Widerspruchsstelle habe gewährleistet werden können. Eine solche organisatorische und zudem mitbestimmungsfreie Entscheidung liege im Direktionsrecht der Beteiligten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. II. Die Fachkammer kann gemäß § 55 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), der nach § 108 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 2 ArbGG für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren entsprechend gilt, durch den Vorsitzenden entscheiden, weil die Beteiligten dies in der Anhörung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschloss, übereinstimmend beantragt haben und eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig (dazu 1.). Im Übrigen wäre er unbegründet (2.). 1. Der Antrag ist unzulässig. Hat sich ein konkretes Feststellungsbegehren erledigt, kann der Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach ständiger Rechtsprechung zwar einen vom konkreten Fall losgelösten abstrakten Feststellungsantrag zu den Rechtsfragen stellen, die hinter dem anlassgebenden Vorgang stehen, dem konkreten Vorgang zugrunde liegen oder durch den konkreten Anlass als entscheidungserheblich aufgeworfen werden. Der abstrakte Feststellungsantrag muss sich aber auf künftige Sachverhalte beziehen, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des anlassgebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Es können nur solche Rechtsfragen einer Klärung zugeführt werden, die sich an dem konkreten Vorgang ausrichten, durch ihn ausgelöst und auch begrenzt werden. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 5 PB 24.19 –, juris, Rn. 6. Dies zugrunde gelegt, ist der im Anschluss an die Erledigung des zunächst gestellten konkreten Feststellungsantrags vom Antragsteller zur Entscheidung gestellte abstrakte Feststellungantrag unzulässig. Der vom Antragsteller mit diesem aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es an einer hinreichend konkreten Anknüpfung an den Vorgang, der Anlass für den Streit in der Dienststelle gegeben hat. Diese Rechtsfrage ist derart stark vom anlassgebenden Fall abstrahiert, dass sie eine unüberschaubare Vielzahl denkbarer Konstellationen erfasst, die sich einer allgemeingültigen rechtlichen Bewertung entziehen. Es fehlt an einer Verknüpfung mit hinreichend bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren tatsächlichen oder rechtlichen Umständen. Wann „hinreichende Indizien“ vorliegen sollen, lässt der Antrag offen; der Kreis möglicher Indizien ist unbestimmt. Auch lässt sich angesichts des Umstands, dass mit einer Maßnahme häufig nicht bloß ein Zweck verfolgt werden dürfte, nicht erkennen, dass und unter welchen Voraussetzungen in allgemeingültiger Weise festgestellt werden könnte, eine Maßnahme diene „in Wahrheit“ dazu, einen anderweitig verfolgten Zweck zu legitimieren. Ebenso offen ist, wann eine Maßnahme „in dieser Form“ nicht beabsichtigt sein soll. 2. Der Antrag wäre auch unbegründet. Der Antragsteller könnte in einer Situation wie der des Ausgangsfall seine Zustimmung zu der beabsichtigten Personalmaßnahme nicht in beachtlicher Weise mit der Begründung verweigern, es handele sich um eine Scheinmaßnahme, die in Wahrheit gar nicht gewollt sei. Denn die Personalmaßnahme, die der Mitbestimmung durch den Antragsteller unterliegt und für die seine Zustimmung beantragt wird, ist die Zuweisung der Beschäftigten N. zum Jobcenter. Diese ist im Ausgangsfall sodann auch tatsächlich erfolgt. Von dieser Maßnahme zu unterscheiden sind die sich daran anschließenden Beauftragungen der Frau N. einerseits und des Herrn C2. andererseits. Bei diesen Beauftragungen handelt es sich um eigenständige Maßnahmen im personalvertretungsrechtlichen Sinne, die demgemäß auch eigenständig personalvertretungsrechtlich zu bewerten sind. Dass sie rein faktisch dazu führen, dass die Tätigkeit einer Teamleiterin der Widerspruchstelle von Frau N. nicht wahrgenommen wird, ändert nichts an der rechtlichen Selbstständigkeit dieser Maßnahmen. Die Beteiligte ist insofern nicht gehindert, die ihr von der Rechtsordnung eröffneten Möglichkeiten der Personalbewirtschaftung in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen wahrzunehmen. Dass ein tatsächliches Ergebnis – hier die Wahrnehmung der Stelle Teamleitung Widerspruch einerseits und Teamleitung Personal andererseits – auch durch eine andere rechtliche Gestaltung – hier namentlich ohne die streitige Zuweisung der Frau N. zum Jobcenter – erreicht werden könnte, ist insofern unerheblich. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.