Urteil
25 K 2106/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0331.25K2106.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbeitrag zur Jugendhilfe für sein Kind L. T. , geb. am 00. 00. 1999 (im Folgenden: Hilfeempfängerin). Der Hilfeempfängerin wird seit dem 7. August 2017 Hilfe zur Erziehung insbesondere nach §§ 41, 35a SGB VIII gewährt. Sie ist vollstationär in einer Einrichtung der Kinder- und Familienhilfe der E. N. in L1. untergebracht. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 – zugestellt am 23. Dezember 2017 – wurde der Kläger über seine Kostenbeitragspflicht und die unterhaltsrechtlichen Folgen in Kenntnis gesetzt. Mit Bescheid vom 15. Februar 2018 nahm die Beklagte den Kläger in Höhe des Kindesgeldes in Anspruch und mit Schreiben vom selben Tag wurde dieser zur beabsichtigten Festsetzung des Beitrages aus seinem Einkommen in Höhe von 437 Euro für das Jahr 2017 angehört. Unter dem 19. Februar 2018 machte der Kläger geltend, dass ein Kostenbeitrag auf der Grundlage der Einkünfte des Vorjahres eine besondere Härte darstelle, da er seit Januar 2018 weniger Lohn erhalte, und eine nachträgliche Korrektur im Folgejahr nicht abgewartet werden könne. Die Beklagte stundete daraufhin die Zahlung des Kostenbeitrages aus der Heranziehung des Kindergeldes. Auch begehrte der Kläger die vollumfängliche Berücksichtigung seiner Schuldverpflichtungen aus seinem selbstgenutzten Wohneigentum. Unter dem 28. Juni 2018 nahm der Kläger weiter Stellung und ergänzte, dass nicht erkennbar sei, anhand welchen Mietspiegels der Wohnwert seines Wohnhauses bemessen worden sei. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2018 (Streitgegenstand des Verfahrens 25 K 2110/20) setzte die Beklagte einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 437,00 Euro ab dem 23. Dezember 2017 fest, so dass der Kläger für das Jahr 2017 noch 126,87 Euro zu zahlen habe. Unter dem 16. November 2018 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2018 ein. Mit Bescheid vom 19. November 2018 (Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens) setzte die Beklagte – nach Anhörung vom 23. Oktober 2018 – einen vom Kläger zu zahlenden Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 342,00 Euro ab dem 1. Januar 2018 vorläufig fest. Ein endgültiger Bescheid auf Grundlage des tatsächlichen durchschnittlichen Monatseinkommens ergehe zu Beginn des Jahres 2019, nachdem der Kläger das vollständige Einkommen für das Jahr 2018 nachgewiesen habe. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. November 2018 ein, ohne diesen zu begründen. Unter dem 3. Januar 2019 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Feststellung eines Härtefalles, da er seit Januar 2019 arbeitssuchend sei. Erneut wurde ihm eine Ratenzahlung ermöglicht. Die jeweiligen Widersprüche gegen die vorgenannten Bescheide vom 19. Oktober 2018 und 19. November 2018 wies die Beklagte jeweils mit Bescheid vom 27. März 2020 zurück. Der Kläger hat am 29. April 2020 Klage gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2018 (25 K 2106/20) und gegen den Bescheid vom 19. November 2018 (hiesiges Verfahren) erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine Stellungnahme vom 28. Juni 2018. Die von der Beklagten nicht berücksichtigten 1.444,00 Euro seien von ihm tatsächlich zu entrichten, damit er sein Wohneigentum behalten könne. Diese Ausgaben verletzten nicht die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung und seien nach Grund und Höhe angemessen, so dass sie vollumfänglich in Abzug zu bringen seien. Die Beklagte habe bei der Ermittlung des Wohnwertes offensichtlich die Größe der gesamten Immobilie (180 qm) zugrunde gelegt. Bei der Immobilie handele es sich jedoch um ein Haus mit zwei Wohneinheiten. Der Kläger bewohne mit seiner Ehefrau Q. T. lediglich das erste Obergeschoss mit einer Wohnfläche von nur ca. 65 qm. Der Kläger beantragt, den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 19. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erwidert, dass ein pauschaler Abzug in Höhe von 25 % gem. § 93 Abs. 3 S. 2 SGB VIII erfolgt sei und dieser grundsätzlich alle Aufwendungen für Versicherungen, Werbungskosten und Schuldverpflichtungen erfasse. Für Dezember 2017 habe sie ermittelt, dass der Kläger über ein Einkommen im Sinne des § 93 SGB VIII in Höhe von monatlich 3.230,64 Euro verfüge, wobei die Pauschale von 25 % bei einem Betrag von 807,66 Euro liege. Ab Januar 2018 habe sie ein Einkommen in Höhe von 2.750,87 Euro monatlich zugrunde gelegt. Ein pauschaler Abzug von 25 % betrage somit 687,72 Euro. Mache der Kostenbeitragspflichtige höhere Aufwendungen geltend, könne statt der Pauschale die höhere Belastung abgezogen werden, wenn sie nach Grund und Höhe angemessen sei und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletze, § 93 Abs. 3 S. 3 SGB VIII. In diesem Fall seien die Beträge nachzuweisen. Der Kläger habe Belastungen in Höhe von 1.444,00 Euro geltend gemacht, die im Zusammenhang mit seinem Eigenheim stünden. Nach Abzug der nicht anrechnungsfähigen laufenden Betriebskosten sei eine Belastung in Höhe von 1.235,00 Euro verblieben, wovon noch der Wohnwert abzuziehen sei. Für diese Ermittlung des Wohnwertes habe die Beklagte den örtlichen Mietspiegel der Stadt Bedburg herangezogen und dabei einen Wohnwert in Höhe von 1.267,20 Euro ermittelt. Somit habe sich aus den Schuldverpflichtungen für das Eigenheim keine anrechnungsfähige Belastung ergeben. Auch bei großzügiger Berücksichtigung weiterer Belastungen wie Beerdigungskosten und Autoschaden sei die nachgewiesene anrechnungsfähige Belastung unterhalb des Pauschalabzugs von 25 % geblieben. Dass der Kläger mit seiner Ehefrau gemeinsam die Wohnung im Obergeschoss seines Eigenheimes bewohne, stehe in Widerspruch zu dem Protokoll der Erziehungskonferenz vom 5. Mai 2017, das auf den Angaben der Kindeseltern der Hilfeempfängerin beruhe, wonach der Kläger und seine Ehefrau seit 2008 getrennt lebten. Sie wohnten im selben Haus, jedoch in räumlich getrennten Wohnungen. Der Kläger bewohne die obere Etage, seine Ehefrau und die Hilfeempfängerin die untere Etage. Sollte das Haus nicht vollständig von den Kindeseltern der Hilfeempfängerin bewohnt werden und das Erdgeschoss ungenutzt sein, könne der Kläger auch nicht sämtliche zur Finanzierung des Objektes aufgewandten Kosten einkommensmindernd ansetzen. Vielmehr seien die abzuziehenden Darlehensraten anteilig auf die bewohnte Wohnfläche umzurechnen. Diese habe keine Änderung bezüglich des Abzugs der Positionen zur Folge, da sowohl der anzusetzende Wohnwert als auch die abzuziehenden Belastungen äquivalent zueinander fielen. Hierauf hat der Kläger ausgeführt, dass er seit dem Umzug seiner Mutter in ein Pflegeheim im Jahr 2015 die obere Wohnung des Hauses bewohne; die von ihm getrennt lebende Ehefrau Q. T. das Erdgeschoss des Hauses. Mieteinkünfte aus Vermietung oder Verpachtung des streitgegenständlichen Objektes, das er bewohne, bestünden nicht. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, der Kläger am 23. Februar 2023, die Beklagte am 30. März 2023. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Beklagte durfte den Kläger zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 342 Euro für die der Hilfeempfängerin gewährte Jugendhilfe in Form der Unterbringung nach §§ 41, 35a SGB VIII für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach heranziehen. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist für die vorliegende Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Vgl. NK-VwGO/Heinrich Amadeus Wolff, 5. Aufl. 2018, VwGO § 113 Rn. 97. Ermächtigungsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Nr. 8 SGB VIII. Danach werden die Elternteile aus ihrem Einkommen zu den Kosten einer Hilfe für junge Volljährige, soweit sie einer Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen entsprechen, zu einem Kostenbeitrag herangezogen. Es kann dahinstehen, ob die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Jugendhilfemaßnahme Tatbestandsvoraussetzung der Erhebung eines Kostenbeitrages ist. Denn weder bestehen Anhaltspunkte noch wurde geltend gemacht, dass diese nicht rechtmäßig gewesen wäre. Auch die Heranziehung des Klägers zu dem festgesetzten Kostenbeitrag ist rechtmäßig. Die vollstationäre Unterbringung der Hilfeempfängerin in einer betreuten Wohnform i. S. v. §§ 41 Abs. 1, 35a SGB VIII stellt eine beitragspflichtige Maßnahme i.S.v. § 91 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Nr. 8 SGB VIII dar. Der Kläger wurde vor seiner Inanspruchnahme mit Schreiben der Beklagten vom 21. Dezember 2017 – zugestellt am 23. Dezember 2017 – auch entsprechend den Anforderungen des § 92 Abs. 3 SGB VIII über die Gewährung der Leistung sowie die Folgen für seine Unterhaltspflicht informiert. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine formelle, sondern um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Kostenbeitrags. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 12 C 15.2631 –, juris Rn. 6; Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand: 1. Dezember 2022, § 92 SGB VIII Rn. 17; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 92 SGB VIII Rn. 17, jeweils m.w.N. Der Barunterhaltspflichtige muss demnach über den Beginn, die Dauer und (sofern bereits bezifferbar) die voraussichtliche Höhe der Leistung informiert werden. Der Umfang der Informationspflicht bemisst sich entsprechend dem Schutzzweck der Norm nach den jeweiligen wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten der Kostenbeitragspflichtigen. Vor allem sind den Betroffenen die für sie maßgeblichen Informationen zu vermitteln, um vermögensrechtliche Fehldispositionen im Zusammenhang mit der Entstehung der Kostenbeitragspflicht zu vermeiden. Die Höhe des Kostenbeitrags selbst braucht indes noch nicht beziffert zu werden. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O., Rn. 7. Dem Kläger war im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten spätestens mit Erhalt des Schreibens vom 21. Dezember 2017 vor Augen geführt worden, dass eine Kostenbeitragspflicht und deren mögliche Auswirkungen auf Unterhaltsverpflichtungen unmittelbar bevorstanden und er dies bei seinen Vermögensdispositionen zu berücksichtigen hatte. Die Heranziehung des Klägers ab dem 1. Januar 2018 war daher dem Grunde nach möglich. Darüber hinaus ist auch der monatlich festgesetzte Betrag in Höhe von 342 Euro nicht zu beanstanden. Nach § 94 Abs. 1 S. 1 SGB VIII sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich dabei nach § 93 SGB VIII. So legt § 93 Abs. 1 S. 1 SGB VIII zunächst fest, welche Einnahmen bei der Ermittlung des Kostenbeitrags als Einkommen anzusehen sind. Von diesem sind die in Abs. 2 der Vorschrift genannten Beträge abzusetzen. Das so ermittelte Nettoeinkommen ist schließlich gemäß § 93 Abs. 3 S. 1 SGB VIII um weitere individuelle Belastungen zu bereinigen, was nach § 93 Abs. 3 S. 2 SGB VIII in der Regel durch eine Kürzung des errechneten Betrags um pauschal 25 % erfolgt. Maßgeblich ist dabei gemäß § 93 Abs. 4 S. 1 SGB VIII grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht, es sei denn die kostenbeitragspflichtige Person beantragt erfolgreich nachträglich oder vorläufig eine Berücksichtigung des durchschnittlichen Monatseinkommens im jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder der Maßnahme, § 93 Abs. 4 S. 2, 3 und 4 SGB VIII. Der genaue Umfang der Heranziehung bemisst sich sodann nach § 94 Abs. 5 SGB VIII entsprechend der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung – KostenbeitragsV). Dabei richtet sich die Höhe des Kostenbeitrags nach der Einordnung in eine der Einkommensgruppen in Spalte 1 der Anlage der KostenbeitragsV. Schließlich muss der Kostenbeitrag gemäß § 94 Abs. 1 S. 1 SGB VIII angemessen sein. Nach Maßgabe dessen hat die Beklagte den Kläger auf der Grundlage ihrer Einkommensermittlung i.S.v. § 93 SGB VIII im Ergebnis zutreffend in die Einkommensgruppe 7 der Anlage zur KostenbeitragsV eingruppiert. Zutreffend und insoweit unstreitig ist die Beklagte auf der Grundlage der vom Kläger zu seiner Arbeitnehmertätigkeit vorgelegten Gehaltsabrechnungen im Kalenderjahr 2018 von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen – d.h. nach Abzug von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag sowie der Pflichtbeiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung – gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII in Höhe von 2.750,87 Euro ausgegangen. Zugunsten des Klägers hat die Beklagte dabei nicht das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Kalenderjahres, welches dem Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht (das Jahr 2017), sondern dasjenige, welches dem Zeitraum der Leistung entspricht (das Jahr 2018), vorläufig zugrunde gelegt. Mittels seines Vortrages vom 19. Februar 2018, dass er seit Anfang des Jahres 2018 weniger Gehalt erhalte, hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen aus dem Kalenderjahr, das der Leistung oder Maßnahme vorangeht, eine für ihn besondere Härte darstellt, § 93 Abs. 4 S. 4 SGB VIII. Die Beklagte hat im Folgenden im Ergebnis zu Recht nach § 93 Abs. 3 SGB VIII von dem Einkommen einen Pauschalbertrag in Höhe von 25 % (687,72 Euro) abgezogen, da höhere Belastungen nicht nachgewiesen wurden. Der pauschale Abzug der Belastungen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII erfolgt unabhängig davon, ob die Höhe von 25 % tatsächlich erreicht wird Vgl. Kunkel/Kepert a.a.O. § 93 SGB VIII Rn. 25. Höhere Belastungen können nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie vom Kostenschuldner nachgewiesen werden (§ 93 Abs. 3 S. 5 SGB VIII) und sie außerdem dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind und einer wirtschaftlichen Lebensführung entsprechen (§ 93 Abs. 3 S. 3 SGB VIII). Als abzugsfähige Belastungen kommen nach § 93 Abs. 3 S. 4 SGB VIII insbesondere in Betracht (1.) Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherung oder ähnlichen Einrichtungen, (2.) die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben sowie (3.) Schuldverpflichtungen. In Streit steht vorliegend alleine, ob die Beklagte die Berechnung der Schuldverpflichtungen ordnungsgemäß vorgenommen hat. Der Kläger beruft sich darauf, dass monatliche Aufwendungen in Höhe von 1.444,00 Euro für die Finanzierung seines Eigenheimes hätten berücksichtigt werden müssen. Nach Durchsicht sämtlicher eingereichter Rechnungen und Zahlungsnachweise durch den Kläger erschließt sich dem Gericht schon nicht die Zusammensetzung dieser Summe. Als Schuldverpflichtung führt der Kläger Zahlungspflichten aus der Finanzierung seines Eigenheims an. Die Kosten der Finanzierung von Wohneigentum können im Rahmen des § 93 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 SGB VIII grundsätzlich zwar berücksichtigt werden, sind jedoch nur insoweit als Belastung nach § 93 Abs. 3 S. 3 SGB VIII anzusehen, als den Finanzierungskosten der durch die Nutzung des Eigentums erzielte Wohnwert gegenübergestellt und in Abzug gebracht wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – 12 E 1458/08 –, juris Rn. 5 ff.; OVG Lüneburg, a.a.O. Rn. 5; Loos in: Wiesner/Wapler, 6. Auflage 2022, SGB VIII § 93 Rn. 25. Grund hierfür ist, dass die Wohnungsmiete nicht zu den anerkennungsfähigen Belastungen gehört, weil in den Kostenbeitragstabellen bereits Ausgaben für eine angemessene Unterkunft berücksichtigt sind; zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist es daher erforderlich, Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie nur nach Abzug eines angemessenen Wohnwertes zu berücksichtigen. Vgl. Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 93 SGB VIII Stand: 21. November 2022, Rn. 55; Kunkel/Kepert a.a.O. § 93 SGB VIII Rn. 24 m.w.N.; Loos a.a.O. § 93 SGB VIII Rn. 25 m.w.N. Die finanzielle Belastung des Klägers aus dem Erwerb des Familieneigenheims setzt sich zusammen aus den auf ihn entfallenden Anteilen sowohl der Zinszahlungen als auch der Tilgungsbeträge für Kredite. Vgl. VG Minden, Urteil vom 19. Juli 2013 – 6 K 1305/13 –, juris Rn. 95 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 19. Märt 2003 – XII ZR 123/00 –, NJW 2003, 2306 = NDV-RD 2003, 96 (zum Unterhaltsrecht); im Ergebnis ebenso: Nr. 5.4 Abs. 1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm – Hammer Leitlinien – für 2013. Die für die Immobilienfinanzierung monatlichen Zahlbeträge im Jahr 2018 beliefen sich nach Angaben des Klägers in seiner E-Mail vom 15. November 2018 auf monatlich insgesamt 869 Euro. Ob ein Betrag von 869 Euro in voller Höhe als Belastung (nur) des Klägers anzusehen wäre, obwohl sämtliche Finanzierungsverträge ausweislich der Adressierung der dazu vorgelegten Unterlagen bzw. der darin gewählten Anrede von den Eheleuten gemeinsam abgeschlossen worden sein dürften mit der Folge, dass denkbar ist, dass jedem der Ehegatten nur die Hälfte der monatlichen Zahlungen als Belastung zuzurechnen wäre, braucht die Kammer wiederum nicht aufzuklären bzw. zu entscheiden, weil, wie später ausgeführt wird, auch eine monatliche Finanzierungsbelastung von 869 Euro nicht zu einer Kostenbeitragsreduzierung führt. Der Wohnwert des Hauses des Klägers ist mit 1.267,20 Euro anzunehmen. Dafür ist sachgerecht die für den Wohnort des Klägers gültige Mietwerttabelle, vgl. Bedburger Mietspiegel 2017 (für das Jahr 2018 wurde kein Mietspiegel durch die Rheinische Immobilienbörse erstellt), https://www.rheinische-mmobilienboerse.de/Mietspiegel_Archiv_fuer_frei_finanzierte_Wohnungen_Bedburg.AxCMS, Datum des letzten Abrufs: 29. März 2023, heranzuziehen, die für eine zwischen 1990 und 2004 bezugsfertige Wohnung in guter Wohnlage mit über 100 qm Wohnfläche eine mittlere qm-Monatsmiete von 5,70 - 7,10 Euro nennt. Somit ist der Mittelwert von 6,40 Euro für das im Jahr 2002 errichtete Wohnhaus des Klägers in guter Lage mit 180 qm Wohnfläche heranzuziehen. Durch Multiplikation mit der Wohnfläche von 180 qm ergibt sich der genannte Miet- und gleichzeitige Wohnwert. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Wohnwert nicht anhand der genutzten Wohnfläche herabzusetzen. Der Kläger trägt vor, dass er und seine von ihm getrennt lebende Ehefrau auf unterschiedlichen Etagen wohnten und für ihn daher ein Wohnwert nur für die von ihm bewohnten Quadratmeter des Hauses anzusetzen sei. Eine Aufteilung der Wohnfläche mit einer daraus resultierenden Reduzierung des Wohnwerts ist indes nicht möglich. Ob der Kläger die Wohnfläche nutzt, ist dabei unerheblich. Sie steht ihm als (Mit-)Eigentümer objektiv zur Verfügung; der Kläger profitiert daher von der gesamten Wohnfläche. Vgl. OVG Lüneburg, a.a.O. Rn. 5; VG Minden, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 6 K 1149/14 –, juris Rn. 55. Bei einer Aufteilung des Wohnwerts und einer damit einhergehenden höheren, den Wohnwert übersteigenden Belastung, käme es darüber hinaus auch zu einer Besserstellung von Eigentümern im Vergleich zu Mietern, da Mietzahlungen nicht gem. § 93 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 SGB VIII abgezogen werden können. Somit können sich Mieter auch nicht darauf berufen, dass sie ihre Wohnfläche nicht in vollem Umfang nutzen. Darüber hinaus wäre bei einer Aufteilung der Wohnfläche mit der Ehefrau des Klägers auch die monatliche Kreditbelastung zu teilen, was zu einem niedrigeren Abzugsbetrag führen würde. Vgl. OVG Lüneburg, a.a.O. Rn. 5; VG Stuttgart, Urteil vom 20. Dezember 2019 – 9 K 20080/17 –, juris Rn. 25 ff. Denn die Finanzierung eines Eigenheims für einen Dritten – unterstellt, die von dem Kläger lediglich getrennt lebende Ehefrau wäre eine solche – würde keine Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie darstellen, sondern die Finanzierung eines Darlehens für ein Eigenheim für einen Dritten. Schulden für fremd genutztes Wohnungseigentum können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, da es nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung entspricht, das für Ausgaben des täglichen Lebens zur Verfügung stehende Einkommen durch die Finanzierung einer fremd genutzten Eigentumswohnung zu verringern. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Anschaffung eines fremden Wohnungseigentums grundsätzlich eine vermögensbildende Maßnahme ist, die nicht zulasten der Allgemeinheit gehen darf und auch nicht indirekt aus Mitteln des Jugendhilferechts zu finanzieren ist. Vgl. LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 93 Rn. 23. Damit übersteigen die anerkennungsfähigen Finanzierungskosten den Wohnwert des Familieneigenheims nicht (869 Euro – 1.267,20 Euro = - 398,20 Euro) und können folglich nicht als Belastung nach § 93 Abs. 3 S. 3 SGB VIII angesehen werden. Auch die teilweise weiter geltend gemachten üblichen Wohnnebenkosten, die einem Wohnungseigentümer ebenso wie einem Mieter (im Wege der Umlage) entstehen (Energiekosten, Müllabfuhr- Straßenreinigungs- und Schornsteinfegergebühren, Grundbesitzabgaben usw.), sowie sämtliche Kosten der allgemeinen Lebenshaltung (wozu z.B. Rundfunk- und Telefongebühren gehören) sind nicht als Schuldverpflichtungen abzugsfähig, weil solche Kosten bereits bei Aufstellung der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und dort eingearbeitet worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – 12 E 1458/08 –, juris Rn. 18 ff.; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 25. Es kann dahinstehen, ob die weiteren von der Beklagten zugunsten des Klägers in Ansatz gebrachten Schuldverpflichtungen (z.B. Beerdigungskosten) berücksichtigungsfähig waren. Denn in der Summe (531,35 Euro) blieben sie hinter der 25%-Pauschale von 687,72 Euro zurück. Dass andere geltend gemachte Schuldverpflichtungen nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt wurden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Damit ergibt sich – wie auch von der Beklagten angesetzt – ein bereinigtes durchschnittliches Monatseinkommen i.H.v. 2.063,15 Euro mit der Folge einer Eingruppierung in die Einkommensgruppe 8 gemäß Spalte 1 der Anlage zur KostenbeitragsV (Einkommensrahmen 2.001,00 Euro bis 2.200,99 Euro) und einer Herabstufung gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV in die Gruppe 7 der Tabelle aufgrund der Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau des Klägers, die gleichrangig berechtigt zur Hilfeempfängerin ist. Daraus folgt bei der hier einschlägigen Beitragsstufe 1 (eine vollstationär untergebrachte Person) ein Beitrag in Höhe von monatlich 342,00 Euro, wie die Beklagte zutreffend festgesetzt hat. Schließlich stellt die Heranziehung des Klägers zu dem Kostenbeitrag auch im Übrigen keine besondere Härte i.S.v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII dar. Der Begriff der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt und voraussetzt, dass eine atypische Situation des Kostenschuldners nicht ausreichend im Rahmen der Ermittlung des Kostenbeitrages Berücksichtigung finden kann und seine Erhebung den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII nicht entspricht. Vgl. Krome a.a.O. § 92 SGB VIII § 92 Rn. 58 ff. m.w.N. Ausgehend hiervon kann eine vom Gesetzgeber gewollte Belastung, die aufgrund gesetzlicher Regelung in einer Vielzahl von Einzelfällen einschlägig ist, in der Regel keine besondere Härte begründen. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren wurde zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht nachgewiesen. Unabhängig davon würde auch eine nachgewiesene Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens für sich alleine keine besondere Härte nach § 92 Abs. 5 SGB VIII begründen. Schuldverpflichtungen sind grundsätzlich im Rahmen des § 93 Abs. 3 SGB VIII zu berücksichtigen. Soweit Schuldverpflichtungen hierbei nach den gesetzlich geforderten Kriterien nicht berücksichtigungsfähig sind, fehlt in aller Regel auch deren Eignung zur Begründung einer besonderen Härte. Vgl. Krome a.a.O. § 92 Rn. 59 m.w.N.; VG Würzburg, Urteil vom 28. Februar 2019 – W 3 K 17.1340 –, juris Rn. 36; VG München, Urteil vom 2. Dezember 2020 – M 18 K 17.3084 –, juris Rn. 122 - 123. Auch der Umstand, dass der Kläger ab dem Jahr 2019 (jedenfalls vorübergehend) arbeitssuchend war, stellt keine besondere Härte dar. Eine Berücksichtigung eines nach dem Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme selber eingetretenen Umstandes im Rahmen der Einkommensermittlung nach § 93 Abs. 4 SGB VIII sieht das Gesetz nicht vor. Nachträgliche finanzielle Belastungen können allenfalls im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung des jeweiligen Kostenbeitragsbescheides Berücksichtigung finden. Sonstige Gründe, die eine besondere Härte in diesem Sinne darstellen würden, sind weder hinreichend substantiiert vorgetragen worden noch ersichtlich. Das Vorliegen eines sonstigen atypischen Falles, in dem die Erhebung eines Kostenbeitrags zu einem Ergebnis führen würde, das den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII widerspricht, ist nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.