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Beschluss

15 L 2079/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0327.15L2079.22.00
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Leitsätze

Eignungszweifel als solche rechtfertigen kein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Vielmehr muss sich aus solchen Zweifeln mindestens der Verdacht einer Gefahrenlage für den Dienstbetrieb oder für andere gewichtige Belange des Dienstherrn ergeben.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 1065/23 gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 22. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2023 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eignungszweifel als solche rechtfertigen kein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Vielmehr muss sich aus solchen Zweifeln mindestens der Verdacht einer Gefahrenlage für den Dienstbetrieb oder für andere gewichtige Belange des Dienstherrn ergeben. 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 1065/23 gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 22. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2023 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 1065/23 gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2023 wiederherzustellen, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Ob dem Eilantrag bereits deswegen stattzugeben ist, weil die angegriffene Anordnung der sofortigen Vollziehung des im Antrag näher bezeichneten Bescheids, mit dem die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen hat, in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend begründet worden ist, kann offen bleiben. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist jedenfalls in materieller Hinsicht rechtswidrig. Insofern hat das Gericht im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung einstweilen verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung vorzunehmen. Maßgeblich für diese Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Antragstellers im Verfahren der Hauptsache. Ergibt sich auf der Grundlage des Erkenntnisstands des Eilverfahrens, dass der Antragsteller im Verfahren der Hauptsache voraussichtlich obsiegen wird, weil sich die Verbotsverfügung als offensichtlich rechtswidrig erweist, überwiegt sein Aussetzungsinteresse. Denn es besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Dies zugrunde gelegt, ist der Eilantrag begründet. Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Verfahrens wird die vom Antragsteller in der Hauptsache erhobene Klage 15 K 1065/23 voraussichtlich Erfolg haben, weil die streitige Verbotsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Gemäß § 66 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Bereits die danach erforderliche Tatbestandsvoraussetzung zwingender dienstlicher Gründe ist nicht erfüllt (dazu 1.). Zudem leidet die Verbotsverfügung unter einem Ermessensfehler (dazu 2.). 1. Es ist nicht ersichtlich, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zwingende dienstliche Gründe i. S. v. § 66 Satz 1 BBG vorgelegen hätten. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe liegen vor, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf dem bisher innegehabten Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Es müssen Umstände vorliegen, die eine weitere Dienstausübung des Beamten nicht vertretbar erscheinen lassen, und es darf keine anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen zur Abwendung der dienstlichen Nachteile geben. Zugleich müssen die auf einer objektiv nachvollziehbaren Tatsachengrundlage befürchteten dienstlichen Nachteile so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zu einer abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Die Anordnung nach § 66 Satz 1 BBG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr und hat, wie die Regelung des § 66 Satz 2 BBG zeigt, nur vorläufigen Charakter. Mit ihr wird es dem Dienstherrn ermöglicht, durch eine rasche Entscheidung gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung der Beamtin bzw. des Beamten zu vermeiden und ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Für die Anordnung genügt es daher, wenn der zuständige Vorgesetzte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Prognose gelangt, dass die Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung durch eine vorerst weitere Dienstausübung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung der Beamtin bzw. des Beamten besteht; vielmehr genügt insoweit der Verdacht einer Gefahrenlage, der allerdings auf hinreichende Anhaltspunkte gestützt sei muss. Zum Ganzen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. August 2021 – 1 B 915/21 –, juris, Rn. 12 ff., m. w. N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind hier keine die Verbotsverfügung rechtfertigenden zwingenden dienstlichen Gründe ersichtlich. Es ist nichts Belastbares dafür erkennbar, dass bei einer vorläufigen Weiterbeschäftigung des Antragstellers der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere dienstliche Nachteile zu besorgen wären, die so gewichtig sind, dass sie der Antragsgegnerin nicht zugemutet werden könnten. Solche Gründe ergeben sich zunächst nicht schon daraus, dass dem Antragsteller, wie von der Antragsgegnerin angenommen, die charakterliche Eignung für sein Amt fehlt und er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass zwingende dienstliche Gründe i. S. v. § 66 Satz 1 BBG auch in einem Verhalten begründet sein können, welches durchgreifende Zweifel an der charakterlichen Eignung des Beamten erkennen lässt. Jedoch genügen entgegen der Annahme der Antragsgegnerin Eignungszweifel nicht als solche, um ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu rechtfertigen. Vielmehr muss sich aus solchen Zweifeln ein nach dem oben Gesagten mindestens erforderlicher Verdacht einer Gefahrenlage im dargelegten Sinne mit großer Wahrscheinlichkeit ergeben. Vgl. beispielhaft OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – 6 B 1346/21 –, juris, Rn. 32 und 36, wo nicht die Eignungszweifel als solche „[e]ntscheidend“ waren, sondern die daraus resultierende Gefahr einer Ansehensschädigung der Polizei. Das folgt schon aus dem Wortlaut des § 66 Satz 1 BBG, der mit zwingenden dienstlichen Gründen etwas anderes verlangt als Eignungszweifel. Nichts anderes gilt bei Beamten auf Probe, die nach dem von der Antragsgegnerin in der Verbotsverfügung in Bezug genommenen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG entlassen werden können, wenn sie sich in der Probezeit nicht in vollem Umfang bewährt haben. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist nicht gleichsam eine Vorstufe zur Entlassung eines Probebeamten. Bestätigt wird dies durch die gesetzgeberische Grundentscheidung, wonach eine Entlassungsverfügung auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BBG nicht sofort vollziehbar ist. Der Probebeamte bleibt demgemäß auch im Fall seiner Entlassung bis zu deren Bestandskraft grundsätzlich im Dienst. Ob sich der von der Antragsgegnerin im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – Beschluss vom 19. August 2021 – 6 CS 21.1910 –, juris, Rn. 18 – tatsächlich die allgemeine Aussage entnehmen lässt, ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei („erst Recht“) berechtigt, wenn schon die Entlassung des Beamten rechtmäßig sei, erscheint höchst fraglich. An der von der Antragsgegnerin zitierten Stelle heißt es, angesichts der Tatsache, „dass schon die Entlassung des Antragstellers aus der Bundespolizei mit sofortiger Wirkung aus den oben unter 1. angegebenen Gründen keinen rechtlichen Bedenken begegnet, bestehen erst recht keine Zweifel daran, dass auch das sofortige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 BBG aus zwingenden dienstlichen Gründen berechtigt war“. Es spricht viel dafür, dass der Verwaltungsgerichtshof damit nicht gleichsam nebenbei, nämlich ohne nähere Erörterung und in lediglich einem Satz die von der Antragsgegnerin der Entscheidung entnommene allgemeine Aussage zum Verhältnis von Entlassungs- und Verbotsverfügung aufstellen wollte. Vielmehr dürfte für ihn entscheidend gewesen sein, dass die in dem dortigen Einzelfall vorliegenden („oben […] angegebenen“) Gründe, nämlich monatelange rassistische Beleidigungen von Kollegen, offenkundig auch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu tragen vermochten. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Sollte die Entscheidung an der zitierten Stelle nämlich tatsächlich im Sinne der Antragsgegnerin zu verstehen sein, wäre ihr aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen. Die im Mittelpunkt der Argumentation der Antragsgegnerin stehende Frage, ob der Antragsteller charakterlich ungeeignet ist und sich in der Probezeit nicht bewährt hat, ist danach für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falls ungeachtet der Frage, ob sie Eignungszweifel begründen oder nicht, auf zwingende dienstliche Gründe i. S. v. § 66 Satz 1 BBG schließen lässt. Das ist nach Aktenlage zu verneinen. Die Antragsgegnerin führt insofern in ihrer Verbotsverfügung aus, eine weitere Tätigkeit des Antragstellers bis zum Abschluss der Prüfung seiner Entlassung ginge aufgrund des von ihm gezeigten verantwortungslosen und ehrverletzenden Verhaltens mit einer nicht unerheblichen Auswirkung auf den Betriebsfrieden einher, was den Dienstbetrieb erheblich beeinflussen „könne“. Sein Verhalten zeuge von großer Respektlosigkeit. „Auch schon“ aus Gründen der negativen Vorbildwirkung müsse der Dienstherr solch ein Verhalten ahnden. Zudem gebiete es die Fürsorgepflicht gegenüber der beleidigten Beamtin, dass der Betriebsfrieden und die Funktionsfähigkeit der Verwaltung wiederhergestellt werden müssten. Diese Ausführungen geben nichts dafür her, dass einer vorläufigen Weiterbeschäftigung des Antragstellers bis zu seiner etwaigen Entlassung zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden. Dafür, dass die Funktionsfähigkeit des Bundesamts für Verfassungsschutz ohne die Verbotsverfügung beeinträchtigt wäre, ist von vornherein nichts ersichtlich. Auch lässt sich nichts dafür erkennen, dass aus Gründen der Fürsorge gegenüber jener Beamtin, die von den – ohne jeden Zweifel – ehrverletzenden Zeichnungen des Antragstellers betroffen ist, der Betriebsfrieden durch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederhergestellt werden müsste. Der Antragsteller hat mit dieser Beamtin im November 2022 zwei ausführliche – nach seinen unwidersprochenen Angaben in einem Fall über zweieinhalb Stunden – Telefonate geführt und dabei um Entschuldigung für sein Verhalten gebeten und die Geschehnisse näher erläutert. Dies ergibt sich aus den beiden von den Beteiligten vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. Dass es im Interesse oder gar zum Schutz der betroffenen Beamtin erforderlich wäre, den Antragsteller von seinen Dienstaufgaben zu entbinden, lässt sich angesichts des gesamten Inhalts dieser eidesstattlichen Versicherungen nicht annehmen. So führt die Beamtin aus, sie habe nicht mit einer Entlassung des Antragstellers, sondern mit milderen Mitteln gerechnet, und sei von der Mitteilung über die beabsichtigte Entlassung betroffen gewesen, weil der Antragsteller „sich bei mir entschuldigt und die Umstände der Erstellung der Zeichnung eingeordnet hat“. Die Schlussfolgerung der Antragsgegnerin, aus Gründen der Fürsorge gegenüber der Beamtin bestehe ein Bedürfnis für die Verbotsverfügung, lässt sich angesichts dieser und der weiteren Ausführungen in den eidesstattlichen Versicherungen nicht aufrecht erhalten. Auch im Übrigen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller künftig den Betriebsfrieden gegenüber dieser Beamtin oder auch in anderem Zusammenhang stören und einem respektvollen kollegialen Miteinander entgegenstehen würde und deswegen seine vorläufige Weiterbeschäftigung der Antragsgegnerin nicht zugemutet werden könnte. Nach dem Ergebnis der von der Antragsgegnerin angestellten Ermittlungen war der Antragsteller an den übrigen provokanten und beleidigenden Vorgängen gegenüber dieser Beamtin seit Juli 2022, welche in der im Verwaltungsvorgang befindlichen Übersicht vom 6. Oktober 2022 geschildert werden, nicht beteiligt. Vielmehr gehen diese Vorgänge – soweit aus den Akten ersichtlich – offenbar zurück auf eine von der Beamtin als solche bezeichnete Clique, deren Dynamik maßgeblich von dem Beschäftigten S. mitbestimmt wird, welcher zudem wohl auch die vom Antragsteller erstellten Zeichnungen an ein Whiteboard in einem Besprechungszimmer gehängt hat. Der Antragsteller hat sich zwar während einer Besprechung am 29. September 2022 von dieser Dynamik mitreißen lassen und die von ihm erstellten Zeichnungen dort präsentiert, um billige Lacher auf Kosten der betroffenen Beamtin hervorzurufen. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er zuvor an Feindseligkeiten gegenüber dieser Beamtin oder anderen Kolleginnen oder Kollegen beteiligt gewesen wäre oder sich daran künftig beteiligen würde. Vielmehr ist der Antragsteller mit dem fraglichen Vorfall erstmalig einschlägig auffällig geworden. Er hat in dem Personalgespräch am 13. Oktober 2022 sogleich eingeräumt, die fraglichen Zeichnungen erstellt zu haben, und dies bedauert. Zudem ist entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin nach derzeitigem Erkenntnistand nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller widersprüchliche Angaben in dem Personalgespräch am 13. Oktober 2022 einerseits und in einem der Telefonate mit der betroffenen Beamtin andererseits gemacht hätte. Die Antragsgegnerin macht insofern geltend, der Antragsteller habe im Personalgespräch erklärt, die Zeichnungen seien im Rahmen einer Besprechung der Referatsleiterin mit einem ihrer Mitarbeiter erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Antragsteller sich im selben Büroraum befunden. Er habe den Kollegen erheitern wollen, indem er ihm die Zeichnungen hinter dem Rücken der Beamtin präsentierte. Dies widerspreche seinen Angaben in dem Telefonat mit der Beamtin. In diesem habe er angegeben, die Zeichnungen während eines Telefonats erstellt zu haben, als belanglose Kritzelei. Ein Widerspruch ist insofern nicht erkennbar. Zum einen erscheint es ohne Weiteres möglich, dass der Antragsteller in einem Raum (im Hintergrund) ein Telefonat geführt hat, während sich die betroffene Beamtin mit einem ihrer Mitarbeiter in demselben Raum bespricht. Zum anderen hat der Antragsteller gegenüber der Beamtin laut deren eidesstattlicher Versicherung bereits in dem ersten Telefonat zu seiner Motivation für das Anfertigen der Zeichnungen erklärt, „dass es vielleicht unterschwellig so war, um jemanden zum Lachen zu bringen“. In dem weiteren Telefonat hat er danach erklärt, „er habe in der Situation das Gefühl gehabt[,] als müsse man etwas machen, um die Leute zum Lachen zu bringen, um dazu zu gehören“. Dass der Antragsteller gegenüber der Beamtin in einem der Telefonate behauptet hätte, die Zeichnungen gänzlich belanglos angefertigt zu haben, also ohne jede Zielsetzung, sie anderen zugänglich zu machen und damit auf Kosten der Betroffenen Heiterkeit zu erzeugen, ist danach nicht erkennbar. Soweit die Antragsgegnerin generalpräventive Erwägungen, nämlich eine „negative Vorbildwirkung“ des vom Antragsteller gezeigten Verhaltens anführt, greift auch das nicht durch. § 66 Satz 1 BBG dient der vorläufigen Abwehr konkret zu befürchtender Gefahren für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben gerade durch die Dienstausübung eines bestimmten Beamten, nicht aber der Abschreckung von anderen. Diesen Zweck erfüllt – neben anderen – vielmehr das Disziplinarrecht; ferner wird von einer Entlassung jedenfalls praktisch eine solche Wirkung ausgehen. Soweit die Antragsgegnerin schließlich Sicherheitsaspekte für die Verbotsverfügung anführt, greift auch das nicht durch. Sie macht insofern geltend, es sei zu befürchten, dass sich der Antragsteller Zugang zu sensiblen, geheimhaltungsbedürftigen Daten verschaffen könnte, wenn er weiterhin in der Dienstelle anwesend wäre. Diese Behauptung bleibt indes pauschal. Inwiefern dem Antragsteller derlei überhaupt möglich wäre, lässt sich der Begründung der Verbotsverfügung nicht entnehmen. Er wird im Bundesamt für Verfassungsschutz jedenfalls keine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf alle möglichen Vorgänge auch außerhalb seines Arbeitsbereichs haben, und ohne näher substantiierte Begründung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er innerhalb dieses Bereichs bei einer vorläufigen Weiterbeschäftigung auf ihm bislang nicht ohnehin schon zur Kenntnis gelangte Daten zugreifen könnte, deren Geheimhaltungsbedürftigkeit eine solche Weiterbeschäftigung als unzumutbar erscheinen ließe. Bei einem Probebeamten des mittleren Dienstes versteht es sich jedenfalls nicht gleichsam von selbst, dass er Zugang zu solch brisanten Daten hat. Im Übrigen wäre die Verletzung von Vorgaben zum Geheimnisschutz dienstpflichtwidrig und ggf. auch strafrechtlich sanktioniert (vgl. §§ 93 Strafgesetzbuch). Hinzu kommt noch, dass der Antragsteller weder in der Vergangenheit noch bei dem anlassgebenden Vorgang mit dem Versuch aufgefallen ist, sich unerlaubt geheimhaltungsbedürftige Daten zu verschaffen oder in anderer Weise Dienstgeheimnisse zu verletzen. 2. Ungeachtet der Ausführungen unter Ziffer 1 ist die Verbotsverfügung auch deswegen offensichtlich rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin das ihr von § 66 Satz 1 BBG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat. In dem Ausgangsbescheid vom 22. Dezember 2022 finden sich keinerlei Ermessenserwägungen. Solche enthält insbesondere die von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren in Bezug genommenen Passage nicht, in der es heißt, dass eine weitere Tätigkeit des Antragstellers bis zum Abschluss der Prüfung seiner Entlassung aufgrund des von ihm gezeigten verantwortungslosen und ehrverletzenden Verhaltens mit einer nicht unerheblichen Auswirkung auf den Betriebsfrieden sowie das unmittelbare Arbeitsumfeld einhergehen und damit den Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigen würde (S. 2 des Bescheids). Diese Passage betrifft offenkundig allein die auf der Tatbestandsseite erforderlichen zwingenden dienstlichen Gründe, wie sich schon daraus ergibt, dass sie sich unmittelbar an die Definition dieses Tatbestandsmerkmals anschließt und der Sachverhalt unter dieses subsumiert wird. Das Gleiche gilt für die in demselben Absatz angesprochenen Sicherheitsaspekte. Inwiefern die Antragsgegnerin mit ihrem Schreiben vom 23. Januar 2023 diesen Ermessensausfalls heilen konnte, bedarf keiner Entscheidung. Zur gerichtlichen Überprüfung steht nämlich der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Im Widerspruchsverfahren hat die Behörde den Ausgangsbescheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu überprüfen. Sie schließt dieses Verfahren mit einer eigenen Sachentscheidung ab, die mit dem Ausgangsbescheid eine prozessuale Einheit bildet, wobei sie auf Ausführungen in dem Ausgangsbescheid Bezug nehmen und sich diese zu eigen machen kann. Erst der Widerspruchsbescheid gibt dem Verwaltungsakt die für die gerichtliche Kontrolle maßgebliche Gestalt und Begründung, insbesondere bei Ermessenserwägungen. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2009 – 12 A 2365/09 –, juris, Rn. 4. Ausgehend davon kann die rechtliche Bedeutung des Schreibens der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2023 dahinstehen. Denn dieses ist in dem Widerspruchsbescheid weder als solches erwähnt noch finden sich die darin enthaltenen Erwägungen in der Sache an irgendeiner Stelle des Widerspruchsbescheids. Ferner ist (trotz der vom Antragsteller mit seinem Widerspruch explizit erhobenen und im Tatbestand des Widerspruchsbescheids auch erwähnten Rüge fehlender Ermessenserwägungen) nichts dafür erkennbar, dass die Behörde unabhängig von dem Schreiben vom 23. Januar 2023 im Widerspruchsverfahren irgendwelche Ermessenserwägungen angestellt hätte. Demgemäß leidet die im Verfahren der Hauptsache zur Überprüfung stehende Verbotsverfügung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, offenkundig unter einem Ermessensausfall. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz, wobei das Gericht den sich daraus ergebenden Auffangwert wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Eilentscheidung halbiert hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.