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Urteil

8 K 6186/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0323.8K6186.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung zur Umrüstung von sog. „nassen“ Steigleitungen auf „trockene“ Steigleitungen. Unter nassen Steigleitungen versteht man senkrecht zu den Stockwerken ausgeführte, im Grundsatz von der Trinkwasserversorgung separierte, dauerhaft unter Druck stehende Wasserleitungen, die der Löschwasserbereitstellung auf den einzelnen Stockwerken mittels Wandhydranten grundsätzlich sowohl für die Selbsthilfe als auch für die Feuerwehr dienen. Bei trockenen Steigleitungen handelt es sich um senkrecht zu den Stockwerken ausgeführte grundsätzlich leere Rohrleitungen, die zum Transport und der Verbreitung von Löschwasser genutzt werden können, indem dieses in die Leitungen eingepumpt wird. Dies erfolgt im Brandfall in der Regel durch die Feuerwehr. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 000, das mit einem Gebäudekomplex bebaut ist, u. a. mit dem 10-geschossigen Gebäude mit der postalischen Adresse M1. Str. 0, 00000 L. . Das Gebäude ist entsprechend der Baugenehmigung aus den 1970er-Jahren mit nassen Steigleitungen versehen. Ausweislich Eingangsmitteilung der Beklagten vom 7. Juli 2020 stellte die Klägerin am 29. Mai 2020 einen Bauantrag, der nach einem Schreiben der Klägerin vom 22. Juni 2020 wohl die Gebäude M1. Str. 0 und An der „-straße“ 00 in einem Antrag zusammenfasste. Die Antragsunterlagen hat die Beklagte, ohne dass sich in der angeforderten Bauakte ein einbehaltenes Aktenexemplar findet, ausweislich der Bezugnahme im Schreiben der Klägerin vom 22. Juni 2020 mit der Begründung fehlerhafter Bauvorlagen zurückgesandt. Unter dem 22. Juni 2020 übersandte die Klägerin ein Schreiben an die Beklagte, in dem es unter der Überschrift „[…] Nachbesserung zum Bauantrag vom 29. Mai 2020 […]“ heißt, dass statt der ursprünglich für beide Gebäude gemeinsam beantragten Genehmigung nunmehr zwei getrennte Bauanträge eingereicht werden würden. Unter dem 22. bzw. 24. Juni 2020 reichte die Klägerin ein Bauantragsformular mit der Vorhabenbezeichnung „Umbau von nassen in trockene Löschwasser-Steigleitungen gemäß brandschutztechnischer Stellungnahme“ für das mit der postalischen Adresse M1. Str. 0, 00000 L. bezeichnete Grundstück ein. Der auf den 25. Juni 2020 lautende Eingangsstempel der Beklagten ist durchgestrichen, daneben findet sich ein Eingangsstempel, der auf den 29. Mai 2020 lautet. In der Bauakte findet sich eine „Brandschutztechnische Stellungnahme“ der I. + L1. Q1. GmbB mit Stand vom 26. April 2017, in welcher auf einen Ortstermin und eine Abstimmung mit der Berufsfeuerwehr der Beklagten aus den Jahren 2013 und 2014 Bezug genommen wird. Das vorliegende Gebäude sei im Zuge der weiteren Bearbeitung in die Beurteilung aufgenommen worden, „so hierfür eine Ergänzung der Brandschutztechnischen Stellungnahme vom 25. März 2014 erfolgt“. In der Stellungnahme heißt es, dass bei Einhaltung der dort genannten Bedingungen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken bestünden. Unter anderem sei Voraussetzung, dass die Leitungsverlegung der trockenen Steigleitung, sofern diese innerhalb des Gebäudes durch nicht brandlastfreie Bereiche erfolge, in der Feuerwiderstandsklasse F90 geschottet werde. Es sei durch die Baumaßnahme eine Verbesserung des abwehrenden Brandschutzes zu erwarten, die heutigen Standards genüge. Zudem werde ein einheitlicher Einsatzablauf der Feuerwehr durch Verwendung einer einheitlichen Technik ermöglicht. Die Möglichkeit im Einzelfall bei Sonderbauten auf nasse Wandhydranten zu verzichten, ergebe sich aus einem Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2011 mit dem Aktenzeichen X.0 - 000.0/00. Die „Brandschutzrechtliche Stellungnahme“ ist nur durch eine Person unterschrieben, deren Qualifikation sich aus dem Dokument nicht ergibt; das Unterschriftsfeld für den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist leer. Es wurde ein Grundriss bzgl. des Erdgeschosses eingereicht. Darin wird eine „Einspeisung Trockenlöschleitung“ vor der Eingangstür dargestellt, von der aus der Leitungsverlauf bis in einen sog. „Müllraum“ dargestellt wird, ab dem dann die Steigleitung aufsteigt. In einem Kästchen zum Leitungsverlauf heißt es: „Brandschottung nach Erfordernis in nicht brandlastfreien Bereichen in F 90 gemäß DIN 4102“. Weiter wurde ein „Grundriss Normalgeschoss“ eingereicht. Darin ist eine Steigleitung trocken nebst Schrank mit Entnahmearmatur zwischen Aufzug und Sicherheitstreppenhaus dargestellt. Zudem befinden sich dort ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster in Form der Flurkarte, der das Gebäude vollständig, das Grundstück ausschnittweise darstellt, und ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster ausgehend von der Stadtgrundkarte NRW 1:1000, der das Grundstück und einen Umkreis von teilweise ca. 30 m zeigt. Außerdem findet sich dort eine ohne weitere Spezifikation auf am 22. Juni 2020 nachgereichte Unterlagen bezogene Übereinstimmungserklärung unter selbigem Datum. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016 sehe die beantragte Möglichkeit nicht vor. Die Klägerin hat am 12. November 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Beklagte habe am 30. Mai 2016 bei gleicher Sachlage in Abstimmung mit ihrer Berufsfeuerwehr für zwei ebenfalls im Komplex befindliche Hochhäuser entsprechende Baugenehmigungen erteilt. Der maßgebliche § 102 Abs. 5 der Sonderbauverordnung habe sich seit 2009 inhaltlich nicht geändert, sondern sei nunmehr lediglich als § 106 Abs. 5 bezeichnet. Zwar seien trockene Steigleitungen nicht ausdrücklich vorgesehen, allerdings unbedenklich, da vorliegend die Hochhausgrenze nur knapp überschritten sei und eine Brandbekämpfung mit einer bei der Feuerwehr verfügbaren Löschkreiselpumpe möglich sei. Dies sei auch Gegenstand einer Brandschutzrechtlichen Stellungnahme vom 26. April 2017, welche die M1. Str. 0 betreffe, die jedoch exemplarisch gelte. Die Klägerin hat Baugenehmigungen der Beklagten vom 30. Mai 2016 für entsprechende Vorhaben bzgl. der im Komplex befindlichen Gebäude Q. Str. 0 und P. Str. 00 vorgelegt, welche über elf Geschosse verfügen. Als Bedingung ist dort jeweils die vollumfängliche Umsetzung einer der obigen Darstellung entsprechenden Brandschutztechnischen Stellungnahme gefordert. Unter Forderung I.9 bzw. 1.8 wird zudem ein Ersatz für die vorhandenen Wandhydranten durch ausreichend geeignete Selbsthilfeeinrichtungen gefordert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12. Oktober 2020 zu verpflichten, ihr hinsichtlich des Gebäudes mit der postalischen Anschrift M1. Str. 0, 00000 L. , die Baugenehmigung zum Umbau der nassen Steigleitung auf eine trockene Steigleitung entsprechend des am 22. und 24. Juni 2020 unterschriebenen Bauantrags zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Sonderbauverordnung nur nasse Steigleitungen vorsehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Ordner) der Beklagten. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage gegen die Versagung der Erteilung der beantragten Baugenehmigung ist unbegründet. Der streitige Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, denn deren Erteilung stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Gemäß § 74 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Vorliegend stehen dem Vorhaben öffentliche-rechtliche Vorschriften dergestalt entgegen, dass der Bauantrag nicht den Anforderungen an die Bescheidungsfähigkeit genügt (I.) und dass das Vorhaben dem Erfordernis über nasse Steigleitungen zu verfügen, von dem weder eine Erleichterung noch eine Abweichung zu erteilen ist, nicht entspricht (II.). I. Gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Dem Bauantrag für die Änderung von Bauvorhaben nach § 65 BauO NRW 2018 ist neben den Bauvorlagen nach § 10 BauPrüfVO NRW das Brandschutzkonzept nach § 9 BauPrüfVO NRW in dreifacher Ausfertigung beizufügen, § 11 Satz 1 BauPrüfVO NRW. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauPrüfVO NRW sind dem Bauantrag für die Änderung baulicher Anlagen u.a. die Bauzeichnungen (§ 4 BauPrüfVO NRW) beizufügen. Dem Bauantrag für die Änderung baulicher Anlagen brauchen ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster und der Lageplan nicht beigefügt zu werden, wenn Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände unverändert bleiben. Jedoch ist auf einem Übersichtsplan die zu ändernde bauliche Anlage kenntlich zu machen, wenn sich auf dem Baugrundstück mehrere bauliche Anlagen befinden und aus den sonstigen beizufügenden Bauvorlagen nicht ersichtlich ist, welche dieser baulichen Anlagen geändert werden sollen, § 10 Abs. 2 Satz 2, 3 BauPrüfVO NRW. Der Inhalt der Bauvorlagen beschränkt sich auf das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche, § 1 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO NRW. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Bauvorlagen und einzelne Angaben in den Bauvorlagen grundsätzlich verzichten, soweit sie zur Beurteilung im Einzelfall, vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 29. März 2011 – 2 K 3273/10 –, juris, Rn. 18, nicht erforderlich sind, § 1 Abs. 2 Satz 3 BauPrüfVO NRW. Auf die Vorlage des Brandschutzkonzeptes bei Bauvorhaben großer Sonderbauten gemäß § 50 Absatz 2 BauO NRW 2018 darf jedoch nicht verzichtet werden, § 1 Abs. 2 Satz 3 BauPrüfVO NRW. Die Bescheidung eines nicht bescheidungsfähigen Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde enthebt die Verwaltungsgerichte nicht von der Pflicht, ihrerseits die geltenden Vorschriften zu beachten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 10 A 2684/06 –, juris, Rn. 4. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauPrüfVO NRW ist in den Bauzeichnungen das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes an diese Forderungen gestellt werden, anzugeben. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 9 BauPrüfVO NRW müssen in den Grundrissen, die für alle Geschosse anzufertigen sind, insbesondere angegeben und eingezeichnet werden Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen, sofern diese besonders vorgeschrieben sind, mit Angabe ihrer Art. Mit den Bauvorlagen für große Sonderbauten ist ein Brandschutzkonzept einzureichen, § 70 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 sowie § 11 Satz 1 BauPrüfVO NRW. Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes bei Sonderbauten, § 9 Abs. 1 BauPrüfVO NRW. Die Angaben sind in einem schriftlichen Erläuterungsbericht zu formulieren und durch zeichnerische Darstellung der baulichen Anforderungen unter Angabe der technischen Anforderungen zu ergänzen, § 9 Abs. 2 Satz 2 BauPrüfVO NRW. Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen werden von staatlich anerkannten Sachverständigen, von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder von Personen aufgestellt, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind, § 54 Abs. 3 BauO NRW 2018. Die von Fachplanern bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein, § 70 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauO NRW 2018. Gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW 2018 sind Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 2018 von mehr als 22 m) große Sonderbauten. Werden Bauvorlagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingereicht oder während des Genehmigungsverfahrens geändert, haben die Entwurfsverfassenden jeweils zu erklären, dass die Bauvorlagen bezüglich ihres Planungs- und Bearbeitungsstandes übereinstimmen (im Weiteren: Übereinstimmungserklärung), § 7 BauPrüfVO NRW. Ausgehend davon fehlen im Grundriss die konkrete Einzeichnung des Brandverhaltens der Baustoffe und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile für jedes Geschoss. Die bloß in einem „Kästchen“ gemachte Angabe: „Brandschottung nach Erfordernis in nicht brandlastfreien Bereichen in F 90 gemäß DIN 4102“ ist in ihrer Pauschalität gerade nicht hinreichend konkret. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche Schottung insgesamt nicht erforderlich wäre; vielmehr verläuft die Leitung bereits im Erdgeschoss durch einen sog. „Müllraum“, sodass von einem Verlauf durch einen Bereich mit Brandlasten auszugehen ist. Weiter sind keine Angaben zu sonstigen Feuerlöscheinrichtungen gemacht. Ob die – vorliegend erfolgte – Einreichung eines „Normalgrundrisses“ den Anforderungen genügt, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Vertiefung. Hinsichtlich des Brandschutzkonzepts ist zweifelhaft, ob die „Stellungnahme Brandschutz“ den Anforderungen, die u.a. eine Gesamtbewertung des Brandschutzes fordern, genügt. In der vorliegenden Variante dürfte auch die Wahrung des Schutzzwecks, der Feuerwehr im Bedarfsfall eine schnelle Übersicht zu verschaffen, zweifelhaft sein. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Unterschrift des Fachplaners. II. Vorliegend besteht das Erfordernis nasser Steigleitungen (1.), von dem keine Erleichterung (2.) oder Abweichung (3.) zu erteilen ist. 1. Gemäß § 92 Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO) vom 2. Dezember 2016 – die auf Grundlage von § 87 BauO NRW 2018 bzw. der Vorgängervorschrift erlassen wurde – regeln die Vorschriften des Teils 4 (Hochhäuser) die besonderen Anforderungen und Erleichterungen im Sinne von § 50 Abs. 1 BauO NRW 2018 für den Bau und Betrieb von Hochhäusern gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW 2018. Gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW 2018 sind Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 2018 von mehr als 22 m) große Sonderbauten. Gemäß § 106 Abs. 5 SBauVO müssen Hochhäuser nasse Steigleitungen mit Wandhydranten in jedem Geschoss für die Feuerwehr haben. Vorliegend handelt es sich um ein Hochhaus in diesem Sinne. Auch wenn sich aus den Bauvorlagen eine konkrete Gebäudehöhe nicht entnehmen lässt, ist aufgrund der 10-Geschossigkeit selbst bei geringer Geschosshöhe von einer Überschreitung auszugehen. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Erleichterung. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018 können Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume (Alt. 1) oder wegen besonderer Anforderungen (Alt. 2) nicht bedarf. Es handelt sich nicht um eine förmliche Abweichung i.S.d. § 69 BauO NRW 2018. Vgl. Hanne, Bökamp-Gerdemann, in: Gädtke, BauO NRW – Kommentar, 14. Auflage 2023, § 50 BauO NRW, Rn. 15. Die besonderen materiellen Anforderungen für große Sonderbauten finden sich regelmäßig bereits in vorrangig zu beachtenden Sonderbauverordnungen. Erleichterungen kommen zudem nur von materiellen Vorschriften der Landesbauordnung, nicht jedoch von Sonderbauvorschriften in Betracht. Vgl. Hanne, Bökamp-Gerdemann, in: Gädtke, BauO NRW – Kommentar, 14. Auflage 2023, § 50 BauO NRW, Rn. 1, 7, 18. § 115 SBauVO sieht Erleichterungen für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe vor; Erleichterungen hinsichtlich nasser Steigleitungen sind darin nicht genannt. Eine Erleichterung kommt zudem nur in Betracht, wenn die besondere Art oder Nutzung der baulichen Anlage oder Räume der Einhaltung der entsprechenden Vorschrift aufgrund der Atypik des Vorhabens nicht bedarf oder das gesetzliche Ziel der Vorschrift durch besondere Maßnahmen kompensiert wird, z. B. automatische Feuerlöschanlagen bei größeren Brandabschnitten oder Maßnahmen zur Entrauchung für wirksame Löscharbeiten. Vgl. zum inhaltsgleichen § 54 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BauO NRW 2000: OVG NRW, Urteil vom 16. März 2012 – 2 A 2540/10 –, juris, Rn. 57, 60; VG Köln, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 8 K 7228/19 –, juris, Rn. 41 - 42, 44 - 45; vgl. auch Hanne, Bökamp-Gerdemann, in: Gädtke, BauO NRW – Kommentar, 14. Auflage 2023, § 50 BauO NRW, Rn. 15. Gemessen daran kommt vorliegend eine Erleichterung schon deshalb nicht in Betracht, da die für das Erfordernis maßgebliche Norm keine Norm der Landesbauordnung ist. Vielmehr stellt die SBauVO bereits eine besondere Ausformung der Anforderungen für Sonderbauten dar. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob die oben dargestellten tatbestandlichen Voraussetzungen hier erfüllt wären. Eine Atypik des Vorhabens lässt sich jedenfalls nicht schon dadurch begründen, dass – wie unsubstantiiert vorgetragen – die Hochhausgrenze nur knapp überschritten sei, da es gerade in der Natur eines Grenzwerts liegt, dass die entsprechende Folge auch bei nur geringer Überschreitung eintritt. Soweit eine (Über-)Kompensation aufgrund des Zusammenwirkens leistungsfähiger Gerätschaften der Feuerwehr in Verbindung mit einer trockenen Steigleitung vorgetragen wird, fehlt es an einer substantiierten und nachprüfbaren Berechnung der jeweiligen Leistungsfähigkeit der Steigleitungstypen. Weiter fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung damit, inwiefern die nur bei einer nassen Steigleitung bestehende Möglichkeit der ersten Löschhilfe bei Einbau einer trockenen Steigleitung – beispielweise durch das erweiterte Bereithalten tragbarer Feuerlöscher – kompensiert werden soll. Zuletzt ist es aufgrund fehlender konkreter Angaben zur Schottung der geplanten Steigleitung auch nicht nachprüfbar, ob diese im Brandfall in einer Weise zur Verfügung stünde, die der Verfügbarkeit von nassen Steigleitungen entspräche, oder ob durch die stärkere Erhitzung der trockenen Steigleitung in höherem Maße Undichtigkeiten oder Dampfbildung bei Inbetriebnahme zu befürchten wären. 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von den Regelungen des Brandschutzes nach § 69 Abs. 1 BauO NRW 2018. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 BauO NRW 2018 vereinbar sind. Bei einer Abweichung von Vorgaben des zwingenden Rechts sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 restriktiv zu handhaben. Zu prüfen ist wie bereits bei der Vorgängerregelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000, welche nachbarlichen bzw. öffentlichen Belange mit der Norm verfolgt werden. Erst dann kann die Frage beantwortet werden, ob die Abweichung gleichwohl ausnahmsweise mit den nachbarlichen sowie den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Außerdem müssen übergreifend die mit dem einschlägigen Recht verfolgten Belange überprüft werden, die sich nicht nur aus dem Bauordnungsrecht ergeben können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2014 – 2 B 570/14 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. (zu einer Vorgängerregelung). Eine absolute Schranke für Abweichungen ist erreicht, wenn durch die vorgesehene Bauausführung Gefahren für Leben und Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen entstehen. Vgl. Johlen, in: Gädtke, BauO NRW, 13. Auflage 2019, § 69, Rn. 26. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Klägerin aus den zur Erleichterung unter dem Gesichtspunkt der (Über-)Kompensation dargestellten Gründen keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 709 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.