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Urteil

22 K 4732/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0322.22K4732.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin eines am H. H1. See gelegenen Grundstücks in Q. . Sie richtete am 30. November 2021 einen Antrag an die Beklagte, ihr auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Kopien von Grundstückskaufverträgen zwischen der Beklagten und der Landeshauptstadt Q. zu übersenden. Mit Bescheid vom 2. März 2022 gab die Beklagte dem IFG-Antrag der Klägerin statt und übersandte zwölf Kaufverträge in Kopie. Dabei waren mit Einverständnis der Klägerin personenbezogene Daten unkenntlich gemacht worden. Mit Bescheid vom 17. Mai 2022 setzte die Beklagte gegen die Klägerin Gebühren in Höhe von 500,- € sowie Auslagen in Höhe von 6,90 € fest. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Die Gebührenfestsetzung beruhe auf Teil A Nr. 2.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV. Dieser Gebührentatbestand sei vorliegend einschlägig, weil bei der Bearbeitung des IFG-Antrags wegen der Ermittlung der betroffenen Verträge, der erforderlichen Archivrecherchen, des Drittbeteiligungsverfahrens mit der Landeshauptstadt Q. sowie der Unkenntlichmachung von personenbezogenen Daten ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entstanden sei. Bei der Bemessung der Gebühren sei – wie bei allen IFG-Anträgen – ein um Sachkosten und sonstige kalkulatorische Kosten bereinigter Personalkostensatz zugrunde gelegt worden. Der Bescheid enthielt folgende Berechnung: Aufwand Beschäftigter höherer Dienst 2,5 Stunden x 62,00 € 155,00 € Aufwand Beschäftigte gehobener Dienst 6,25 Stunden x 48,00 € 300,00 € Aufwand Beschäftigte einfacher Dienst 4,5 Stunden x 31,00 € 139,50 € Summe: 598,50 € Kappungsgrenze: 500,00 € Darüber hinaus führte die Beklagte aus, dass die festgesetzte Gebühr im Verhältnis zu dem für die Verschaffung des Informationszugangs erforderlichen Aufwand in Ansehung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2020 (10 C 23/19) angemessen sei. Gründe der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Festsetzung der Auslagen in Höhe von 6,90 € beruhe schließlich auf § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG in Verbindung mit § 12 BGebG. Hier seien Kosten für zwei Zustellungen in Höhe von jeweils 3,45 € entstanden. Die Klägerin erhob am 15. Juni 2022 gegen den Gebührenbescheid Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die festgesetzte Gebühr widerspreche dem Grundsatz der wirksamen Inanspruchnahme des Informationszugangs. Im Ergebnis entfalte er abschreckende Wirkung und verstoße gegen das Verbot prohibitiver Gebühren. Ferner sei der Verwaltungsaufwand entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Gebührenbemessung nicht lediglich in die Abwägung über die Gebührenhöhe eingestellt, sondern vielmehr zur Berechnungsgrundlage gemacht worden. Auch die Einbeziehung der Prüfung und Bearbeitung des IFG-Antrags in die Gebührenberechnung sei rechtswidrig. Dieselben Tätigkeiten fielen auch bei einfachen Auskünften an, bei denen nach dem IFG jedoch Gebührenfreiheit bestehe. Antragsteller von einfachen Auskünften würden daher bessergestellt als andere Antragsteller, so dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gegeben sei. Schließlich erweise sich die Gebührenfestsetzung als ermessensfehlerhaft, weil lediglich eine Berechnung, nicht aber eine Abwägung angestellt worden sei. Mit Bescheid vom 18. Juli 2022, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im 19. Juli 2022 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück (Ziffer 1). Darüber hinaus setzte die Beklagte für das Widerspruchsverfahren Gebühren in Höhe von 30,00 € und Auslagen in Höhe von 3,45 € fest (Ziffer 2) und entschied, dass die Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen habe (Ziffer 3). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand im Sinne des hier einschlägigen Gebührentatbestands sei insbesondere wegen des Drittbeteiligungsverfahrens und der erforderlichen Schwärzungen entstanden. Die Höhe der Gebühr habe sie im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand der Methode einer „additiven“ Gebührenerhebung bemessen. Entgegen der Widerspruchsbegründung sei gerade nicht der volle Verwaltungsaufwand berücksichtigt worden, sondern lediglich die um jegliche Sachkosten und sonstige kalkulatorische Kosten bereinigten Personalkosten. Dies sei vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich gebilligt worden. Die Klägerin hat am 18. August 2022 Klage erhoben. Auf gerichtlichen Hinweis hob die Beklagte mit Bescheid vom 5. September 2022 Ziffer 2 des Widerspruchbescheids auf. Die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen mit der Begründung, dass die Klage von Anfang an nur gegen Ziffer 1 des Widerspruchbescheids gerichtet gewesen sei und die Erledigungserklärung daher ins Leere gehe. Die Klägerin führt zur Begründung unter Wiederholung und Vertiefung der Widerspruchsbegründung im Wesentlichen aus: Es bleibe dabei, dass die Beklagte die Personalkosten berechnet und nicht lediglich bei der Gebührenbemessung berücksichtigt habe. Die Berechnung der Personalkosten und die anschließende Kappung an der Höchstgrenze verstießen gegen die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der in Ansatz gebrachte zeitliche Aufwand von 13,25 Stunden entspreche anderthalb Arbeitstagen und bilde damit höchstens einen mittleren Verwaltungsaufwand ab. Hinzu komme, dass das Drittbeteiligungsverfahren nicht durchzuführen gewesen sei und daher bei der Gebührenbemessung habe unberücksichtigt bleiben müssen. Die Landeshauptstadt Q. könne aufgrund ihrer Behördeneigenschaft keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse für sich in Anspruch nehmen und sei daher nicht zu beteiligen gewesen. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 17. Mai 2022 in Gestalt der Ziffer 1 des Widerspruchbescheids der Beklagten vom 18. Juli 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie zunächst vor, dass die Klage ursprünglich gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet gewesen und daher unzulässig sei. Einer Klageänderung widerspreche sie. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Zur Begründung trägt die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid im Wesentlichen vor: Der IFG-Antrag sei auf bestimmte, mit der Landeshauptstadt Q. seit 1993 geschlossene Grundstückskaufverträge gerichtet gewesen. Die Bereitstellung dieser Unterlagen sei besonders verwaltungsaufwändig gewesen. Die betroffenen Verträge hätten zunächst identifiziert und zu einem großen Teil aus in ausgelagerten Archiven vorhandenen Aktenbeständen beschafft werden müssen. Die Verträge seien dann – teilweise mit Anlagen – für die weitere Bearbeitung durch den Stabsbereich Recht eingescannt worden. Dort seien die Unterlagen auf Ausschlussgründe geprüft und es seien mit Einwilligung der Klägerin personenbezogene Daten ausgesondert worden. Schon der Arbeitsprozess der Aussonderung personenbezogener Daten bedeute für sich genommen einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand im Sinne der einschlägigen Tarifstelle. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch die Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens notwendig gewesen. Auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse juristischer Personen des öffentlichen Rechts wie der Landeshauptstadt Q. würden im wettbewerbsrelevanten Bereich fiskalischen Handelns durch das IFG geschützt. Bereits die Möglichkeit der Rechtsbetroffenheit löse die Pflicht der Beklagten aus, die Landeshauptstadt Q. am Verfahren zu beteiligen. Indem diese mit Schreiben vom 25. Januar 2022 ihr Einverständnis mit einer Offenlegung der Kaufverträge erklärt habe, habe sich die Prüfung, ob Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen gewesen seien, erübrigt. Die Festsetzung von Auslagen sei ebenfalls rechtmäßig. Da das IFG aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens keine wirksame Verordnungsermächtigung enthalte, sei subsidiär auf die Regelungen des Bundesgebührengesetzes zurückzugreifen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Das Rubrum war auf Beklagtenseite von Amts wegen zu berichtigen, nachdem bei Klageeingang zunächst die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte aufgenommen worden war. Als prozessuale Willenserklärung sind auch die Parteibezeichnungen nach ihrem erkennbaren objektiven Sinn auszulegen. Bei Zweifeln ist zur ergänzenden Auslegung einer Klageschrift auch der Widerspruchsbescheid heranzuziehen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 82 Rn. 3. Ist der Beklagte trotz formal unrichtiger Bezeichnung durch Auslegung ohne weiteres ermittelbar, ist dieser in das Rubrum aufzunehmen; ergibt sich die Notwendigkeit einer Berichtigung erst nachträglich, ist diese nach Anhörung der Beteiligten formlos vorzunehmen. Vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 82 Rn. 6. Ausgehend von diesen Maßstäben war hier die Klage von Anfang an gegen die Beklagte und nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet gewesen. Angesichts der mit der Klageschrift vorgelegten Bescheide (Ausgangs- und Widerspruchsbescheid) war der „eigentliche“ Klagegegner bei objektiver Betrachtung hinreichend erkennbar. Einer Klageänderung bedurfte es daher nicht. Die Klage war zudem von Anfang an nur gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 17. Mai 2022 in Gestalt der Ziffer 1 des Widerspruchbescheids der Beklagten vom 18. Juli 2022 gerichtet, so dass die Erledigungserklärung der Klägerin in Bezug auf Ziffer 2 des Widerspruchbescheids der Beklagten, wie die Beklagte zu Recht ausführt, ins Leere geht. Zwar war der in der Klageschrift enthaltene Anfechtungsantrag nicht ausdrücklich nur auf die Ziffer 1 des Widerspruchbescheids vom 18. Juli 2022 beschränkt. Gemäß § 88 VwGO ist das Gericht jedoch an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Die Auslegung im vorstehenden Sinne ergibt sich vor allem aus folgender Erwägung: Eine „Gestaltung“ im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erfährt der Gebührenbescheid vom 17. Mai 2022 nur durch die Ziffer 1 des Widerspruchbescheids vom 18. Juli 2022. Denn Ziffer 2 enthält eine weitere, über den Kostenbescheid vom 17. Mai 2022 hinausgehende Kostenfestsetzung, nämlich hinsichtlich der Kosten „für das Widerspruchsverfahren“. Gestützt wird diese Kostenentscheidung auf § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG, § 10 IFG i. V. m. Teil A Nr. 5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV. Bei dieser Kostenentscheidung handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht um eine Kostenentscheidung im Rahmen des Widerspruchverfahrens, so dass der Verweis auf § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO und § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG sachlich unzutreffend ist. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine neue und eigenständige Kostenfestsetzung und damit um einen neuen (Ausgangs-)Bescheid. Kostenauslösende Amtshandlung ist – ausgehend von der von der Beklagten angegebenen Tarifstelle (Teil A Nr. 5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV) – die „vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs“, hier also der Erlass des Widerspruchbescheids vom 18. Juli 2022 mit seiner Ziffer 1. Dies war der Beginn eines neuen, auf den Erlass eines Kostenbescheids gerichteten Verwaltungsverfahrens. Prozessual bedeutet das, dass die Anfechtungsklage gegen diese Kostenentscheidung nicht statthaft ist, weil es insoweit nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO zunächst eines Vorverfahrens bedurfte. In der Annahme, dass die Klägerin im Zweifel nur ein statthaftes Rechtsmittel einlegen wollte, ist somit davon auszugehen, dass der Anfechtungsantrag trotz des uneindeutigen Wortlauts von Anfang nur gegen den „eigentlichen“ Widerspruchsbescheid, mithin nur gegen dessen Ziffer 1 gerichtet war. Mit Schriftsatz vom 31. August 2022 hat die Klägerin dies ausdrücklich bestätigt. Die Aufhebung der Ziffer 2 durch die Beklagte hat hier somit keine prozessualen Folgen, weil diese Regelung nie anhängig geworden ist. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 17. Mai 2022 in der Gestalt der Ziffer 1 des Widerspruchbescheids vom 18. Juli 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung von Gebühren in Höhe von 500,- Euro findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Art. 44 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung – IFGGebV) vom 2. Januar 2006 (BGBl. I S. 6), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) i. V. m. Teil A Nr. 2.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV). Der Gebührentatbestand setzt die Herausgabe von Abschriften voraus, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Für die Gewährung des beantragten Informationszugangs war es erforderlich, personenbezogene Daten auszusondern. Damit ist das vom Verordnungsgeber ausdrücklich normierte Fallbeispiel gegeben. Darüber hinaus hat die Beklagte auch in Bezug auf die Beschaffung der vom IFG-Antrag betroffenen Grundstückskaufverträge einen „deutlich höheren“ Verwaltungsaufwand nachvollziehbar dargelegt. Die Gebührenfestsetzung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die konkrete Höhe der danach zu erhebenden Gebühr steht im Ermessen der Behörde. Die Tarifstelle 2.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV sieht mit der Angabe 30 bis 500 € eine Rahmengebühr vor. Eine Rahmengebühr bestimmt einen minimalen und einen maximalen Gebührenwert, innerhalb deren die konkrete Gebührenhöhe durch Ermessensentscheidung festzusetzen ist. Die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensentscheidung unterliegt den Einschränkungen des § 114 Satz 1 VwGO. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 10 C 23/19 –, juris, Rn. 14. Die angegriffene Gebührenfestsetzung hält sich innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Ermessenszwecke und verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. § 10 Abs. 2 IFG benennt zwei Gebührenzwecke. Danach soll einerseits der Verwaltungsaufwand bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden; andererseits darf dies nur in einer Weise geschehen, die gewährleistet, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Hierbei handelt es sich um ein Verbot prohibitiver Gebühren bzw. ein sogenanntes Abschreckungsverbot. Die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands hat zwei Komponenten. Sie verlangt einerseits, dass dem Grunde nach Informationszugangsersuchen, die einen größeren Verwaltungsaufwand verursachen, höhere Gebühren nach sich ziehen als solche, die einen kleineren Verwaltungsaufwand verursachen. Andererseits macht das Wort „Berücksichtigung“ deutlich, dass nicht der volle Verwaltungsaufwand abzubilden ist. Er ist lediglich in die Abwägung über die Gebührenhöhe einzustellen. Eine strikte Bindung an den Kostendeckungsgrundsatz, bei dem alle nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zurechenbaren Kosten dem von der öffentlichen Leistung Begünstigten angelastet werden, gebietet § 10 Abs. 2 IFG nicht. Eine verfassungsrechtliche Pflicht zur strikten Anwendung des Kostendeckungsgrundsatzes besteht nicht; dieser gilt allein aufgrund allgemeinen Haushaltsrechts. Eine einfachrechtliche Abweichung – etwa um Verhaltensanreize zu geben oder soziale Zwecke zu verfolgen – ist zulässig, solange die Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen, und die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren sich nicht in einer Weise gestaltet, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist. So BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 10 C 23/19 –, juris, Rn. 18 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 – 2 BvL 5/76 – BVerfGE 50, 217 <227>. Mit der Anordnung der Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands derogiert § 10 Abs. 2 IFG den Kostendeckungsgrundsatz nicht; er modifiziert ihn nur. Hierfür besteht mit dem Transparenzziel des Informationsfreiheitsgesetzes (BT-Drs. 15/4493 S. 6) ein hinreichender sachlicher Grund. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 10 C 23/19 –, juris, Rn. 18. Diesem modifizierten Kostendeckungsgrundsatz wird die Gebührenpraxis der Beklagten gerecht. Der entstandene Verwaltungsaufwand wird nur zu einem Teil in Ansatz gebracht, nämlich nur in Bezug auf die Personalkosten. Sachkosten und sonstige kalkulatorische Kosten werden nicht berechnet. Die Personalkostensätze werden von der Beklagten jährlich neu festgestellt. Dafür, dass die hier von der Beklagten konkret in Ansatz gebrachten Personalkostensätze die tatsächlich angefallenen Personalkosten übersteigen würden, ist nichts ersichtlich. Durch den Ansatz des Zeitaufwands wird die durch das Gesetz vorgesehene Orientierung am Verwaltungsaufwand gewährleistet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 10 C 23/19 –, juris, Rn. 19. Das hiergegen vorgebrachte Argument der Klägerin, wonach die Beklagte entgegen der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Personalkosten berechnet und nicht lediglich berücksichtigt habe, überzeugt nicht. Um den entstandenen Verwaltungsaufwand – hier beschränkt auf die Personalkosten – bei der Ausübung des Rahmenermessens überhaupt berücksichtigen zu können, ist es in einem ersten Schritt erforderlich, diese – gemessen am Zeitaufwand – zu berechnen. Der so berechnete Verwaltungsaufwand überstieg bereits den Höchstbetrag von 500,- €, so dass es hier keines weiteren Schrittes mehr bei der Bemessung der konkreten Gebührenhöhe bedurfte. Auch das Argument der Klägerin, dass der in Ansatz gebrachte zeitliche Aufwand von 13,25 Stunden anderthalb Arbeitstagen entspreche und damit höchstens einen mittleren Verwaltungsaufwand abbilde, geht fehl. Die Einordnung des entstandenen Verwaltungsaufwands in einfache, mittlere und aufwändige Fälle entspricht einer Gebührenberechnung nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit, wie es das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 29. März 2019 (2 K 95.17 – juris) vertreten hatte. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in der bereits mehrfach zitierten Revisionsentscheidung ausgeführt: „Es spricht viel dafür, dass die Gebührenberechnung nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit in dem von ihm verstandenen Sinne ermessensgerecht ist. Das Verwaltungsgericht hat aber verkannt, dass dies nicht die einzige ermessensfehlerfreie Methode der Gebührenberechnung ist. Vielmehr ist die von der Beklagten verwandte Methode ebenfalls ermessensfehlerfrei.“ BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 10 C 23/19 –, juris, Rn. 9. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die von der Beklagten gewählte Methode jedenfalls nicht deshalb ermessensfehlerhaft ist, weil es andere ermessensgerechte Methoden der Gebührenbemessung gibt. Die Beklagte hätte hier also in ermessensfehlerfreier Weise den konkret entstandenen Verwaltungsaufwand als mittleren Aufwand einstufen und eine Gebühr in der Mitte des vorgegeben Gebührenrahmens festsetzen können. Hierzu war sie jedoch nicht verpflichtet. Vielmehr erweist sich die von der Beklagten gewählte Methode nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als ebenso ermessensgerecht. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die angegriffene Gebührenfestsetzung auch nicht gegen das Abschreckungsverbot. Dieses ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen. Der Behörde ist verwehrt, hierbei die individuellen Verhältnisse der Antragstellerin oder deren Motivlage zu berücksichtigen. Der Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG ist ein voraussetzungsloser Anspruch, bei dessen Geltendmachung diese Umstände gerade keine Rolle spielen. Sie können deswegen grundsätzlich auch nicht bei der Bestimmung der Gebührenhöhe berücksichtigt werden. Die danach objektiv zu bestimmende Obergrenze für die Gebührenhöhe hat der Gesetzgeber nicht selbst festgelegt, weshalb in der Zukunft notwendig werdende Änderungen im einfacheren Verordnungswege bewerkstelligt werden können. Allerdings lässt sich der Begründung des Gesetzentwurfs zum Informationsfreiheitsgesetz entnehmen, dass eine Obergrenze von 500,- € für angemessen gehalten wurde. Dort heißt es, dass je nach Verwaltungsaufwand Gebühren bis zu 500,- € erhoben werden können; dies sei ein Höchstsatz. Vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 16. Gebühren bis zur genannten Höhe begegnen im Hinblick auf das Abschreckungsverbot keinen grundsätzlichen Bedenken. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass das Informationsfreiheitsgesetz zwar nicht nur der Wahrnehmung von Bürgerrechten, insbesondere der demokratischen Teilhabe und der demokratischen Meinungs- und Willensbildung, sondern auch dem Transparenzgedanken dient. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass die Informationsgewährung tendenziell gebührenfrei sein müsse. Der Verordnungsgeber durfte sich von dem Gedanken leiten lassen, dass ein Bürger, der ein Interesse an einer amtlichen Information geltend macht, auch bereit sein wird, zu den Kosten der Informationsgewährung in einem angemessenen Umfang beizutragen, sofern er dadurch wirtschaftlich nicht überfordert wird. Soweit sich die Behörde – wie hier – an die Vorgaben der Informationsgebührenverordnung hält, liegt im Hinblick auf das Abschreckungsverbot auch kein Ermessensfehler vor. Die Informationsgebührenverordnung setzt das Abschreckungsverbot des § 10 Abs. 2 IFG mit ihren differenzierten Tatbeständen und unterschiedlich hohen Maximalgebühren wirksam um. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 10 C 23/19 –, juris, Rn. 23. Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Klägerin gehen an dieser Rechtsprechung vorbei. Da das Abschreckungsverbot nach objektiven Maßstäben zu bemessen ist, kommt es insbesondere nicht auf den Umfang der aufgrund des IFG-Antrags übersandten Unterlagen an. Die Ermessensentscheidung der Beklagten verstößt schließlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dem wird die im Streit stehende Gebührenregelung gerecht. Zwar werden sämtliche Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz, die einen Aufwand von etwas mehr als 8 Stunden Tätigkeit des höheren Dienstes verursachen, unterschiedslos mit einer Gebühr von 500,- € belegt. Für die Einführung der Kappungsgrenze bei 500,- € besteht jedoch ein hinreichender sachlicher Grund. Eine Kappungsgrenze kann insbesondere gerechtfertigt sein, um zu verhindern, dass die ansonsten stets weiter steigenden Beträge abschreckend auf ein an sich gesetzlich gewünschtes Verhalten wirken. So liegt der Fall auch hier. Das Abschreckungsverbot des § 10 Abs. 2 IFG dient gerade dazu, dem Transparenzgedanken des Informationsfreiheitsgesetzes effektive Wirkung zu verschaffen. Der Bürger soll von dem gesetzgeberisch gewünschten Verhalten der Erlangung von amtlichen Informationen nicht durch zu hohe Belastungen abgehalten werden. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 10 C 23/19 –, juris, Rn. 27. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht in dem Umstand, dass nach der Tarifstelle 1.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV „mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften“ gebührenfrei bleiben. Selbst wenn darin eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung liegen sollte, wäre diese aus den vorstehenden Gründen jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Denn die gebührenmäßige Privilegierung „einfacher Auskünfte“ nach dem IFG findet ebenso wie die Kappungsgrenze sowohl im Transparenzgedanken des Informationsfreiheitsgesetzes als auch im Abschreckungsverbot eine hinreichende sachliche Rechtfertigung. Auch die Festsetzung von Auslagen ist rechtmäßig erfolgt. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG i. V. m. § 12 Bundesgebührengesetz (BGebG) vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren und Auslagen erhoben. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGebG werden Kosten als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben; u.a. für Zustellungen. So liegt der Fall hier. Die festgesetzten Auslagen betreffen die der Beklagten entstandenen Kosten für zwei Zustellungen zu je 3,45 €. Der Rückgriff auf § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGebG ist nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 2 BGebG gilt dieses Gesetz auch für die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die in Absatz 1 genannten Behörden, zu denen auch die Beklagte als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts zählt, nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. So liegt der Fall hier. Im IFG bzw. der IFGGebV ist in Bezug auf die Erhebung von Auslagen für die förmliche Zustellung nichts anderes bestimmt. Dies schon deshalb, weil das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass der die Auslagen regelnde Teil B der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV mangels einer den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Ermächtigungsgrundlage unwirksam ist. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 7 C 6/15 – juris, Rn. 23 ff. Daher gibt es weder im IFG noch in der IFGGebV eine dem § 12 BGebG entgegenstehende Regelung. Nach der Konkurrenznorm des § 2 Abs. 2 BGebG ist auch nicht von einer Exklusivität der die Erhebung von Kosten regelnden Vorschriften des IFG und der IFGGebV auszugehen. Der Bundesgesetzgeber bringt hier vielmehr zum Ausdruck, dass die Vorschriften des Bundesgebührengesetzes stets gelten sollen, „soweit“ in anderen Rechtsvorschriften „nichts anderes“ bestimmt ist. Hat mit anderen Worten der Verordnungsgeber in der IFGGebV keinen Auslagentatbestand für Zustellungen vorgesehen, bedeutet dies nicht, dass im Bereich des IFG solche Auslagen nicht erhoben werden sollen. Die Regelungen im Bundesgebührengesetz dienen vielmehr dazu, dass in den besonderen Rechtsvorschriften nur solche Tatbestände normiert zu werden brauchen, die nicht bereits im Bundesgebührengesetz normiert sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter:innen der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 506,90 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.