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Urteil

10 K 6961/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0322.10KAMMER.00
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Tenor

Die Regelungen in Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.11.2019 werden aufgehoben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

Entscheidungsgründe
Die Regelungen in Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.11.2019 werden aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10. T a t b e s t a n d Die 1994 in Tel Banat, Distrikt Sindschar, Provinz Ninive geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste am 10.06.2018 über Rumänien ins Bundesgebiet ein und stellte am 18.06.2018 einen Asylantrag. Hierbei legte sie eine irakische Eheschließungsurkunde vor, wonach am 00.00.2017 mittels Stellvertreter die Ehe zwischen ihr und einem im Bundesgebiet aufhältigen, 2015 als Flüchtling anerkannten Landsmann geschlossen worden war. Sie trug vor, sie wolle bei ihrem Ehemann leben. Im August 2014 habe sie mit ihrer Familie ihren Heimatort auf der Flucht vor dem IS verlassen. Seither habe sie in einem Flüchtlingscamp in Khanke, Provinz Dahuk, gelebt. Ihre Eltern und sieben Geschwister lebten dort weiterhin. Im März 2018 sei sie ausgereist aus Angst, dass der IS oder eine andere terroristische Gruppe sie vergewaltigen werde. Auch habe sie Angst vor dem Islam. Zugestoßen sei ihr zwar nichts. Jesiden würden jedoch überall in Arabien als Minderheit verfolgt. Der Asylantrag der Klägerin wurde mit Bescheid vom 10.07.2018 zunächst als unzulässig abgelehnt, und ihre Abschiebung nach Rumänien wurde angeordnet. Im März 2019 wurde sie dem Wohnort ihres Mannes zugewiesen, wo sie am 00.00.2019 einen Sohn bekam. Ihr Partner erkannte die Vaterschaft an dem Kind an und die Eltern des Kindes erklärten, die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen. Durch Bescheid des Bundesamtes vom 23.09.2019 wurde dem Kind, abgeleitet vom Vater, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Mit Urteil vom 27.09.2019 hob das Verwaltungsgericht Osnabrück den Bescheid vom 10.07.2018 auf; die Beklagte sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, da eine Überstellung der Klägerin nach Rumänien die Klägerin und ihr Kind in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK verletzen würde. Mit Bescheid vom 13.11.2019 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag der Klägerin auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Gewährung subsidiären Schutzes als unbegründet ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, drohte der Klägerin die Abschiebung in den Irak an und ordnete gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Gegen den am 15.11.2019 zur Post gegebenen Bescheid hat die Klägerin am 28.11.2019 Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13.11.2019 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 1. Der Bescheid des Bundesamts vom 13.11.2019 ist hinsichtlich seiner Regelungen Nr. 1 bis 4 rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Zur Begründung nimmt der Einzelrichter zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, 4 AsylG. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine individuelle Verfolgung macht die Klägerin schon nicht geltend. Auf der Grundlage der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden aktuellen Erkenntnisse geht der Einzelrichter im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.12.2022 - 9 A 1740/20.A -, juris, Rn. 33 ff m.w.N. (betr. Jesiden aus dem Distrikt Sindschar); OVG NRW, Beschluss vom 26.07.2018 - 9 A 2789/17.A -, juris, Rn. 17 ff m.w.N. (betr. Jesiden aus Khanke), davon aus, dass auch eine Gruppenverfolgung von Jesiden sowohl im zur Provinz Ninive gehörenden Distrikt Sindschar als auch in der Provinz Dahuk, in der das Flüchtlingslager Khanke liegt, nicht (mehr) beachtlich wahrscheinlich ist. Danach droht Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Jesiden, der die Klägerin angehört, dort aktuell weder durch den irakischen Staat noch durch den IS oder sonstige nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religion anknüpfende Verfolgung als Gruppe. Vgl. auch Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 28.10.2022, insb. S. 9. Die Klägerin kann einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht von ihrem Lebenspartner oder ihrem Sohn ableiten. Zwar wurde dem Lebenspartner der Klägerin im Jahre 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihrem gemeinsamen Sohn im Jahre 2019. Voraussetzung für einen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz ist jedoch, dass die Lebenspartnerschaft bzw. das Mutter-Kind-Verhältnis schon in dem Staat bestanden hat, in dem der anerkannte Flüchtling politisch verfolgt wird (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG). Vgl. VG Köln, Urteil vom 01.02.2023 - 15 K 2442/20.A -, juris, Rn. 25 ff Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Lebenspartnerschaft wurde hier erst nach der Einreise der Klägerin 2018 im Bundesgebiet begründet, das Mutter-Kind-Verhältnis zu ihrem Sohn mit seiner Geburt in Deutschland am 00.00.2019. Die engeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 AsylG liegen demnach ebenfalls nicht vor. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 der Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Für die zu treffende Gefahrenprognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 ‑, juris, Rn. 20. Dies zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Ihr droht bei einer Rückkehr in den Irak weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG. Auch besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Unabhängig von der Frage, ob die aktuelle Lage als Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG angesehen werden kann, ist die derzeitige Situation weder im Distrikt Sindschar (Provinz Ninive) noch in der Provinz Dahuk, die zur Autonomen Region Kurdistan (ARK) gehört, durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in diesen Gebieten einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.10.2021 - 9 A 2152/20.A -, juris, Rn. 155 ff (Sindschar) sowie Rn. 173 ff (ARK). Aktuelle Erkenntnismittel, die eine andere Beurteilung gebieten, macht die Klägerin nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist eine Abschiebung dann unzulässig, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat begründen demgemäß im Allgemeinen kein Abschiebungsverbot. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kann der Fall sein, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr aufgrund der humanitären Bedingungen nicht in der Lage wäre, ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 ‑, juris, Rn. 23, unter Hinweis auf EGMR, Urteile vom 07.07.1989 ‑ 14038/88 (Soering / Vereinigtes Königreich) ‑, vom 28.02.2008 ‑ 37201/06 (Saadi / Italien) ‑ und vom 27.05.2008 ‑ 26565/05 (N. / Vereinigtes Königreich) ‑. Nach Maßgabe dieser - hohen - Anforderungen besteht im vorliegenden Fall kein Abschiebungsverbot aufgrund der humanitären Bedingungen im Irak. Wenngleich die Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse auch in der ARK schwierig sind, ist nicht davon auszugehen, dass die dortigen Defizite ein solches Ausmaß erreichen, dass Rückkehrern generell eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK droht, Vgl. OVG NRW: Urteil vom 22.10.2021, aaO, Rn. 190 ff. m.w.N.; Urteil vom 25.02.2022 - 9 A 322/19.A -, juris, Rn. 34 ff. Dies gilt auch bei einer Betrachtung der individuellen Situation der Klägerin. Die Klägerin hat jedenfalls die Möglichkeit, wieder zu ihrer Familie in das Flüchtlingslager in Khanke in der ARK zu ziehen. Das Gericht ist überzeugt, dass die Klägerin bei einer Rückkehr dorthin jedenfalls ihre individuellen Bedürfnisse wie Unterkunft, Nahrung und Hygiene würde befriedigen können. Sie könnte dort wieder bei ihren Eltern und ihren sieben Geschwistern leben, die sie unterstützen würden, ebenso wie dies vor ihrer Ausreise nach Deutschland der Fall gewesen ist. Anhaltspunkte für ein mögliches Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Die unter Nr. 5 und Nr. 6 des angegriffenen Bescheids verfügten Regelungen sind dagegen rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Diese Regelungen sind daher aufzuheben. Mit der Regelung Nr. 5 hat das Bundesamt, gestützt auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG, der Klägerin die Abschiebung in den Irak angedroht und sie unter Fristsetzung von 30 Tagen (§ 38 Abs. 1 AsylG) zur Ausreise aufgefordert. Die in § 34 Abs. 1 AsylG aufgeführten Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind im vorliegenden Fall zwar sämtlich erfüllt. Bei der Entscheidung über den Erlass der Abschiebungsandrohung hätte das Bundesamt gemäß Art. 5 a) und b) der Richtlinie 2008/115/EG jedoch berücksichtigen müssen, dass sowohl der Sohn als auch der Lebenspartner der Klägerin in Deutschland als Flüchtlinge i.S. des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (§ 3 AsylG) anerkannt sind, daher hier jeweils über ein Aufenthaltsrecht in Form einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG verfügen und dass der Klägerin eine Trennung von ihrem Kind und ihrem Partner unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht zuzumuten ist. Gemäß Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie; ABl. 2008, L 348, S. 98) berücksichtigen die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen, c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein. Die genannte Richtlinie 2008/115/EG, die (nur) bei der Rückführung illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats aufhältiger Drittstaatsangehöriger Anwendung findet, ist auf die vorliegende Konstellation anwendbar. Mit Bestandskraft des angegriffenen Ablehnungsbescheids des Bundesamtes erlischt die Aufenthaltsgestattung der Klägerin. Damit wird ihr Aufenthalt zeitgleich mit Eintritt der Bestandskraft der Abschiebungsandrohung, mit der über ihre Rückführung entschieden worden ist, illegal. Die Buchstaben a) und b) des Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG sind hier einschlägig. Da der Sohn der Klägerin noch keine vier Jahre alt ist, würde eine Trennung von seiner Mutter aufgrund Ausreise oder Abschiebung der Klägerin in den Irak das Wohl des Kindes erheblich beeinträchtigen. Auf diese Beeinträchtigung des Kindeswohls kann sich die Klägerin auch berufen, denn Art. 5 a) der Richtlinie 2008/115/EG ist dahin auszulegen, dass das Kindeswohl auch dann zu berücksichtigen ist, wenn die Rückkehrentscheidung ausschließlich gegenüber dem Elternteil des Kindes ergeht. Vgl. EuGH, Urteil vom 11.03.2021 - C-112/20 -, juris, insb. Rn. 43. Darüberhinaus würde eine Ausreise der Klägerin in den Irak auch ihre familiären Bindungen zu ihrem Sohn und dem Vater ihres Sohnes, mit denen sie nach den Feststellungen des Gerichts in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, massiv beeinträchtigen. Dass der Lebenspartner und das gemeinsame Kind die Klägerin in den Irak begleiten, kann im Hinblick auf den ihnen gewährten Flüchtlingsstatus zumutbarer Weise nicht erwartet werden. Die genannten Rechte der Klägerin und ihres Kindes, aus denen sich ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot zugunsten der Klägerin i.S.v. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK ergibt, können auch nicht etwa erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens von der zuständigen Ausländerbehörde berücksichtigt werden. Nach der Konzeption des deutschen Gesetzgebers steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen, § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Die Ausländerbehörde hat die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen (Duldung), solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder - wie hier - aus rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Den genannten Rechten eines Drittstaatsangehörigen auf Wahrung des Kindeswohls und der familiären Bindungen lediglich durch Erteilung einer Duldung Rechnung zu tragen, die nichts an seiner vollziehbaren Ausreisepflicht ändert, sondern sie gerade voraussetzt, kann nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH, vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 15.02.2023 - C-484/22 -, juris, allerdings nicht mehr als rechtlich zulässig angesehen werden. Nach dieser auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2022 - 1 C 24/21 – juris, ergangenen Entscheidung verlangt Art. 5 a) und b) der Richtlinie 2008/115/EG, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen (bereits) im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es genügt nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken, vgl. EuGH, Beschluss vom 15.02.2023, aaO, Rn. 28. Der EuGH hat sich bei seiner Entscheidung von der Erwägung leiten lassen, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG im Hinblick auf seinen Zweck, im Rahmen des mit der Richtlinie eingeführten Rückkehrverfahrens die Wahrung mehrerer Grundrechte - u.a. des Kindes - zu gewährleisten, nicht eng ausgelegt werden dürfe. Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG verwehre es somit einem Mitgliedstaat, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern, vgl. EuGH, Beschluss vom 15.02.2023, aaO, Rn. 23 ff m.w.N. Da es sich bei der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes um eine „Rückkehrentscheidung“ i.S.d. genannten Rechtsprechung handelt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2022, aaO, Rn. 18 m.w.N., wäre das Bundesamt hiernach verpflichtet gewesen, vor ihrem Erlass nicht nur zielstaatsbezogene, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen, soweit sie sich aus der Schutzpflicht des Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG für das Wohl des Kindes oder die familiären Bindungen ergeben. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Bundesamt die mit der Ausreiseaufforderung verbundene Abschiebungsandrohung gegen die Klägerin nicht hätte erlassen dürfen. Vielmehr hätte es bei Erlass der Rückkehrentscheidung berücksichtigen müssen, dass die mit einer Ausreise oder Abschiebung verbundene Trennung der Klägerin von ihrer Familie das Wohl ihres Kindes und ihre familiären Beziehungen in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigen würde. Die gleichwohl erlassene Abschiebungsandrohung ist demnach rechtswidrig, verletzt die Klägerin und ihr Kind in ihren Rechten und unterliegt damit der Aufhebung. Das unter Nr. 6 angeordnete, auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist aufgrund der Aufhebung der Rückkehrentscheidung und der daraus folgenden Rechtswidrigkeit einer evtl. Abschiebung der Klägerin ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.