Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2016 hinsichtlich der Ziffern 4. bis 6. verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Äthiopien vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00. 00. 1993 in Assab, Eritrea geboren und beantragte am 27. August 2014 die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 27. August 2014 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) sowie der Anhörung vor dem Bundesamt zu den fluchtauslösenden Gründen am 3. Februar 2016 gab der Kläger an, eritreischer Staatsangehöriger zu sein. Eritrea habe er bereits im Jahr 1995 gemeinsam mit seiner Mutter in Richtung Äthiopien verlassen. Dort habe er sich neun Jahre lang aufgehalten. Er gehöre zur Volksgruppe der Assab. Seine Mutter sei mittlerweile verstorben. Weitere Angehörige habe er nicht. Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er, zum Nationaldienst eingezogen zu werden. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziff. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4). Es forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat an (Ziff. 5). Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Der Kläger hat am 12. Dezember 2016 Klage erhoben und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (8 L 3046/16.A). Zur Begründung trägt der Kläger vor, eritreischer Staatsangehöriger zu sein. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihm die Einberufung zum Nationaldienst. Jedenfalls sei die Abschiebungsandrohung im angegriffenen Bescheid rechtswidrig, da darin kein Zielstaat der Abschiebung angegeben worden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, wiederum hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 hat das Gericht im Verfahren 8 L 3046/16.A dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts im Bescheid vom 1. Dezember 2016 anzuordnen, stattgegeben. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 17. Mär 2023 zu seinem Verfolgungsschicksal angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Für die Beklagte ist zum Termin der mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und in dem Verfahren 8 L 3046/16.A sowie der beigezogenen Asylakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden war. Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid vom 1. Dezember 2016 ist im Hinblick auf die Ziffern 4. bis 6. rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO (hierzu unter II.). Im Übrigen ist die zulässige Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 76 Asylgesetz (AsylG) entscheiden kann, nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Deshalb ist der dies nicht zuerkennende Bescheid des Bundesamtes vom 1. Dezember 2016 insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (hierzu unter I.). I. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Ein Anspruch aus § 3 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass der Flüchtling sein Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. aus Furcht vor politischer Verfolgung verlässt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG). Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 Anerkennungsrichtlinie ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 10 B 18.12 –, juris, Rn. 5 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a. –, juris, Rn. 93. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Hinsichtlich eines vom Asylsuchenden geltend gemachten individuellen Verfolgungsschicksals bzw. der Frage anderer relevanter Aspekte muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, gegenüber dem Tatgericht einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 – 9 C 141.83 –, juris. Werden im Laufe des Verfahrens ohne plausible Erklärung unterschiedliche Angaben gemacht, enthält das Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche, erscheinen die Darstellungen nach den Erkenntnismaterialien, der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar oder wird das Vorbringen im Laufe des Verfahrens ohne ausreichende Begründung erweitert oder gesteigert und insbesondere ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren eingeführt, so kann den Aussagen in der Regel kein Glauben geschenkt werden, vgl. VG München, Beschluss vom 2. Oktober 2017 – M 21 S 17.42888 –, juris. Diese Maßstäbe im konkreten Einzelfall zugrunde gelegt, kann für den Kläger eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfolgen. Denn seine Motive zur Ausreise aus Äthiopien knüpfen nicht an die vorgenannten Verfolgungsgründe an. Vielmehr erfolgte die Ausreise aus freiem Willen. Hinsichtlich der asylrechtlichen Bewertung des vorliegenden Falles ist zudem davon auszugehen, dass der Kläger ausschließlich die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Maßstab ist insofern die volle Überzeugung des erkennenden Gerichts von der Staatsangehörigkeit des Klägers bei freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – 1 C 29.03 –, juris, Rn. 17 f.; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris, Rn. 28; VG Magdeburg, Urteil vom 7. Juni 2018 – 8 A 367/17 –, juris, Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2017 – 6 K 2713/17.A –, juris, Rn. 35. Der Erwerb der äthiopischen Staatsangehörigkeit richtete sich nach Art. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (äthStAG 1930) vom 22. Juli 1930, das bis zum 22. Dezember 2003 in Kraft war (Art. 27 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (äthStAG) vom 23. Dezember 2003). Vgl. Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003, veröffentlicht als Proklamation Nr. 378/2003 in Federal Negarit Gazeta X Nr. 13 vom 23. Dezember 2003 (S. 2505 ff.), englische Übersetzung https://www.refworld.org/pdfid/409100414.pdf (zuletzt abgerufen am 12. September 2022). Nach Art. 1 äthStAG 1930 war äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder außerhalb geboren wurde. Es galt das Abstammungsprinzip. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom 18. Januar 2022, S. 26; AA, Auskunft vom 9. Juni 2016 an das VG Schwerin, S. 1. Der Kläger ist nach eigenen Angaben der Sohn einer äthiopischen Staatsangehörigen. Seine Mutter und deren Familie stammt nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung aus Debre Berhan, das im heutigen Äthiopien liegt. Anhaltspunkte dafür, dass seine Mutter neben oder anstatt der äthiopischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit eines anderes Landes besessen hat, liegen nicht vor. Damit hat der Kläger nach Art. 1 äthStAG 1930 die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben. Etwas anderes gilt auch nicht, soweit der Kläger vorträgt, dass sein Vater eritreischer Staatsangehöriger war. Denn dies hat der Kläger nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts dargelegt. Vielmehr sind die Angaben des Klägers hierzu in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich eines vom Asylsuchenden geltend gemachten individuellen Verfolgungsschicksals bzw. der Frage anderer relevanter Aspekte muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, gegenüber dem Tatgericht einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 141.83 -, juris. Werden im Laufe des Verfahrens ohne plausible Erklärung unterschiedliche Angaben gemacht, enthält das Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche, erscheinen die Darstellungen nach den Erkenntnismaterialien, der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar oder wird das Vorbringen im Laufe des Verfahrens ohne ausreichende Begründung erweitert oder gesteigert und insbesondere ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren eingeführt, so kann den Aussagen in der Regel kein Glauben geschenkt werden, vgl. VG München, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - M 21 S 17.42888 -, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, dass der Vater des Klägers eritreischer Staatsangehöriger war. Denn das Vorbringen zu den Fluchtgründen ist insgesamt nicht glaubhaft, weshalb auch der einzelne Gesichtspunkt der Staatsangehörigkeit seines Vaters nicht zur Überzeugung des Gerichts vorgetragen worden ist. Maßgeblich für diese Einschätzung ist das widersprüchliche Vorbringen des Klägers zu einem Kernpunkt seiner vorgetragenen Fluchtgründe, nämlich dem Tod seiner Mutter, der ihn erst zur Ausreise aus Äthiopien bewogen haben soll. So hat der Kläger insoweit im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen, dass er mit seiner Mutter in einer illegalen Siedlung in Addis Abeba gelebt habe. Um Geld zu verdienen, habe er seine Mutter zunächst verlassen und drei Jahre lang auf einem Bauernhof in einer anderen Provinz gelebt. Als er zurückgekehrt sei, sei die illegale Siedlung abgerissen gewesen. Er habe dann gehört, dass seine Mutter mittlerweile verstorben sei. In einem völligen Widerspruch hierzu hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, bis zum Tod seiner Mutter mit dieser zusammengelebt zu haben. Beim Tod seiner Mutter sei er bei ihr gewesen. Im Anschluss hieran habe er die gemeinsame Wohnung verlassen. Erst auf konkreten Vorhalt durch das Gericht hat der Kläger ohne die Angebe von nachvollziehbaren Gründen erklärt, dass das vor dem Bundesamt Vorgetragene der Wahrheit entspreche. Dass die Angaben zum Vater des Klägers darüber hinaus nur vage sind und sich auf Erzählungen vom Hörensagen stützen, steht der vollen Überzeugung von einer möglichen eritreischen Staatsangehörigkeit des Klägers ebenso entgegen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Hiernach hat ein Ausländer Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und keine Ausschlussgründe vorliegen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Der Vortrag des Klägers bietet jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien die Verhängung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) drohen könnte. II. Die Klage hat jedoch Erfolg, soweit der Kläger sich mit seinem Hilfsantrag einen Antrag Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend macht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von wem die hiernach zu berücksichtigende Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, ist ohne Belang. Die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die nach § 60 Abs. 7 AufenthG geschützten Rechtsgüter zu werden, genügt nicht. Für eine Schutzgewährung ist vielmehr erforderlich, dass für den Ausländer eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris; Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris; BayVGH, Urteil vom 8. März 2012 – 13a B 10.30172 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris; BayVGH, Urteil vom 8. März 2012 – 13a B 10.30172 –, juris. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor, wenn sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Die vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind geeignet, ausgehend von den vorgenannten Maßstäben das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots zu begründen. Der Kläger hat zu seinem Gesundheitszustand in der mündlichen Verhandlung einen Entlassungsbrief des S. -N. Klinikums in X. vom 20. Januar 2023 vorgelegt. Darin ist für ihn u. a. ein Diabetes mellitus Typ 2 MODY diagnostiziert worden. Die Erstdiagnose erfolgte im Januar 2023. Zur weiteren Behandlung ist der Kläger laut eigenen Angaben zweimal in der Woche auf die Injektion von Insulin angewiesen. Die Notwendigkeit der Behandlung seines Diabetes mit Insulin ergibt sich auch aus dem vorgenannten Entlassungsbrief vom 20. Januar 2023. Es ist nach der Überzeugung des erkennenden Einzelrichters auch nicht zu erwarten und sichergestellt, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien die für seine weitere Behandlung notwendigen Medikamente uneingeschränkt erhalten kann. Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise vertreten, dass in Äthiopien die grundlegenden Medikamenten, Vorsorgeuntersuchungen und Behandlungsmöglichkeiten eines Diabetes mellitus verfügbar seien. Vgl. bspw. VG Bayreuth, Urteil vom 23. Juni 2020 – B 7 K 17.33547 –, juris, S. 17. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln erscheint dies aber jedenfalls im entscheidungserheblichen Zeitpunkt fraglich. In Äthiopien gibt es weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen. Die medizinische Behandlung, die grundsätzlich direkt zu bezahlen ist, erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. Dabei ist die medizinische Versorgung aber selbst in Addis Abeba nur beschränkt gewährleistet. Die Gesundheitsversorgung ist trotz erheblicher Anstrengungen mangelhaft. Medizinische Versorgungsmöglichkeiten sind begrenzt und die Qualität unvorhersehbar. Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind. Es ist dabei nicht ungewöhnlich, dass es zu landesweiten Medikamentenengpässen kommen kann und Medikamente nicht erhältlich sind. Davon sind auch grundlegende Medikamente beziehungsweise Wirkstoffe für die Behandlung von Diabetes, wie Insulin, betroffen. Hinzu tritt, dass vorhandene Medikamente für den Großteil der Bevölkerung nicht finanzierbar sind. Dadurch sind Betroffene, die unter Diabetes mellitus Typ 2 leiden einem hohen Risiko von Komplikationen ausgesetzt. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc- Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand: Dezember 2021) vom 18. Januar 2022, S. 23; Bundesamt für Fremdenwesen, Länderreport Äthiopien, S. 41; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Behandlung von Diabetes mellitus Typ II vom 4. Oktober 2019, S. 6 f. Dass der Kläger unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse in der Lage sein wird, seine Versorgung mit dem für ihn notwendigen Insulin zur Behandlung seines Diabetes mellitus Typ 2 sicherzustellen, ist vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich. Der Kläger selbst hat angegeben, in Äthiopien als Tagelöhner gearbeitet zu haben. Selbst wenn der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien wieder in diesem Bereich Arbeit findet, dürfte er mit den daraus zu erwartenden Einnahmen kaum in der Lage sein, neben der Sicherstellung seiner elementarsten Grundbedürfnisse noch die von ihm benötigten Medikamente zu finanzieren. Ausweislich der vorliegenden Erkenntnisse müsste er selbst bei der Inanspruchnahme öffentlicher Gesundheitseinrichtungen mindestens 100 Birr für 10 Einheiten Insulin zahlen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Behandlung von Diabetes mellitus Typ II vom 4. Oktober 2019, S. 6 f., so dieses überhaupt verfügbar ist. Gemäß offiziellen Schätzungen liegt die Armutsgrenze in Äthiopien bei 315 Birr pro Monat, wobei die Löhne im informellen Sektor, in dem der Kläger bislang Arbeit gefunden hatte, generell noch unter der Armutsgrenze liegen dürften. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Behandlung von Diabetes mellitus Typ II vom 4. Oktober 2019, S. 5. Bei der Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2 ist jedoch eine konstante Verfügbarkeit der benötigten Medikamente zur Regulierung des Blutzuckers unabdingbar. Nur mit einer strikt eingehaltenen Medikation können Komplikationen verhindert werden. Nachdem der hier bejahte nationale Abschiebungsschutz einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) darstellt, der im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht weiter abgeschichtet werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14.10 –, juris, Rn. 17, bestand kein Anlass, den weiteren in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen und geltend gemachten Anspruchsgrundlagen nachzugehen. Auch Ziffer 5. und 6. des Bescheids sind aufzuheben. Im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG den Kläger betreffend bejaht worden sind, ist die in der Abschiebungsandrohung enthaltene Zielstaatsbezeichnung nach § 59 Abs. 3 AufenthG rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris, Rn. 18. Das verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot teilt nach § 11 Abs. 1 AufenthG das Schicksal der Ausweisungs- und Abschiebemöglichkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, § 83b AsylG. Bei der Bildung der Kostenquote hat sich das Gericht an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60.08 –, juris, Rn. 9. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.